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BGBl.III/FNA 2129-24
Vom 08.07.94 (BGBl_I_94,1490)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.01 (BGBl_I_01,2219)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§§§
Dieses Gesetz gilt für die Informationen über die Umwelt,
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(1) 1Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat.
2Hierzu gehören nicht
(2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über
§§§
(1) 1Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr.2 vorhanden sind.
2Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.
3Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige von ihr darzulegende Gründe bestehen.
(2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 7 oder § 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
(3) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
§§§
(1) Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen im Sinne des § 3 Abs.2 er gerichtet ist.
(2) 1aBei Bestehen eines Anspruchs ist die Information innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu machen;
1bbei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen.
2Bei einer Auskunft oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
§§§
1Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
2Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen.
§§§
(1) Der Anspruch besteht nicht,
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht.
(3) 1Offensichtlich missbräuchlich gestellte Anträge sind abzulehnen.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt.
(4) 1Informationen über die Umwelt, die ein privater Dritter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für Informationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln musste.
§§§
(1) 1Der Anspruch besteht nicht, soweit
2Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt zugänglich gemacht werden.
3Der Anspruch besteht nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere dann nicht, wenn die begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.
(2) 1Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören.
2Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat.
3Soweit die Behörde dies verlangt, hat der Dritte im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
4Satz 2 ist nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor dem 1.Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.
(3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhältnissen im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen.
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(1) 1Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind.
2In den Fällen des § 2 Nr.2 sind diejenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort genannten Personen ausüben.
(2) 1Die Länder können für ihren Bereich abweichende Regelungen über die Zuständigkeit treffen.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu regeln.
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(1) 1Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 4 Abs.1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
3§ 15 Abs.2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen der Behörden des Bundes die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
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1Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Abständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet.
2Der erste Bericht ist spätestens am 31.Dezember 1994 zu veröffentlichen.
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