CheckL-1 Checkliste-VA Allg-VerwR
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VorgabenFehlerfolgeHinweise
1.  Kopf des Bescheides
       
1.1 Erkennbarkeit der erlassenden Behörde
§ 37 Abs.3 VwVfG
§ 33 Abs.3 SGB-X
§ 119 AO


Nichtigkeit § 44 Abs.2 Nr.1 VwVfG
§ 40 Abs.2 Nr.1 SGB-X
§ 125 Abs.2 Nr.1 AO
 
1.2 Örtl-Zuständigkeit der Behörde
§ 3 Abs.1 Nr.1 VwVfG
sonst

Nichtigkeit § 44 Abs.2 Nr.3 VwVfG
Rechtswidrigkeit
§ 44 Abs.3 Nr.1 iVm § 43 Abs.2 VwVfG)

 
1.3 Sachl-Zuständigkeit der Behörde

Rechtswidrigkeit OB als Ortspolizeibehörde und OB als UBA sind unterschiedliche Behörden, aber nicht der Landrat als untere Naturschutzbehörde und als UBA (1) 
1.4 Postanschrift der erlassenden Behörde ohne, wenn Anschrift allgemein bekannt

 
1.5. Datumsangabe unschädlich, falls keine Zweifel über die Idendität des VA´s aufkommen  
1.6 Aktenzeichen unschädlich, falls keine Zweifel über die Identität des VA´s aufkommen  
       
2.  Postanschrift Adressat
 
2.1 Zustellungsvermerk
Teilweise Pflicht zB
- § 41 Abs.5 VwVfG iVm
§ 73 Abs.3 VwGO,
- § 31 Abs.2 SDO iVm § 24 SDO
Zustellungsmangel §§ 3 bis 6 VwZG (Zustellungsarten) Behörde hat freie Wahl (§ 2 Abs.2 VwZG)
  a) Zustellungsfähigkeit des Schriftstücks
§ 2 Abs.1 VwZG (Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift)
Zustellungsmangel (zB bei Kopie(32)) eröffnet unbefristete Widerspruchs- oder Klagemöglichkeit; Heilung scheitert oft
an § 9 Abs.2 VwZG, so zB beim Widerspruchsbescheid
Empfehlung (VwZG)
- Einschreiben(7) (§ 4 )
- Gegen Postzustellungsurkunde(8) (§ 3)
- Gegen Empfangsbekenntnis(9) (§ 5)
  b) Bestimmtheit des Zustellungsvermerks "Gegen Zustellungnachweis" zu unbestimmt.

 
2.2 Richtige Adressatenbezeichnung Rechtswidrigkeit (§ 43 Abs.2 VwVfG)  
  a) Betroffener, Störer (§ 41 Abs.1 VwVfG) (Beteiligtenfähigkeit erforderlich § 11 VwVfG gegeben zB bei OHG, pol Parteien, Gewerkschaften.
Im Regelfall nicht gegeben bei Erbengemeinschaft,
BGB-Gesellschaft(2))

  Postfach oder Straße mit Hausnummer, Postleitzahl, Bestimmungsort, Bestimmungsland  
  b) Bevollmächtigter(§ 8 Abs.1 + 4 VwZG) gilt nicht bei Disziplinarverfügungen(3) - zwingend, wenn Vollmacht vorgelegt, sonst Zustellungsmangel, eventuell Heilung gemäß 9 Abs.1 VwZG  
  c) Zustellung an Eheleute (getrennte Bescheide erforderlich(4)) Zustellungsmangel, aber Heilung nach 9 Abs.1 bei häusl- Ehe-Gemeinschaft(5)

 
  d) Behörden (§ 7 Abs.2 VwZG) Vorsteher fehlen des Zusatzes "zu Händen des Vorstehers" führt nicht zur Unwirksamkeit  
  e) juristische Personen(§ 7 Abs.2 VwZG) Vorsteher

zB Gemeinde Q vertreten durch den Bürgermeister
zB XY-GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer A. Maurer
  f) Miteigentümer(getrennte Bescheide erforderlich oder Duldungsanordnung an Miteigentümer)

 
  g) Erbengemeinschaft
(Gesamthandsgemeinschaft § 2032 BGB, § 2040 BGB), Adressierung an alle Erben

  keine Vereinigung der ein Recht zustehen kann !
  h) BGB-Gesellschaft Adressierung an alle Gesellschafter

   
2.3 Öffentliche Bekanntmachung
(§ 41 Abs.3 VwVfG)
  Bekanntmachuung erfolgt nach § 41 Abs.4 VwVfG
 
3.  Betreff
 
3.1 nicht zwingend, aber sinnvoll   Soll schnellere Einstufung der von Art und Bedeutung des Bescheides ermöglichen
3.2 Darf keinen Widerspruch zu sonstigem Inhalt des VA hervorrufen eventuell Nichtigkeit durch Unbestimmtheit des VA (siehe 7.1 c)  
 
4.  Bezug
 
4.1 nur sinnvoll, falls VA auf Antrag ergeht

   
4.2 Darf keinen Widerspruch zu sonstigem Inhalt des VA hervorrufen Nichtigkeit durch Unbestimmtheit des VA (siehe 7.1 c)  
 
5.  Anrede
 
5.1 im Regelfall angebracht   Sehr geehrte Frau ....
Sehr geehrter Herr ...
5.2 Ausnahmsweise nicht, wenn durch den Inhalt des VA ein Widerspruch zu dem "Sehr geehrten ..." entsteht.   In diesem Fall sollten Sie die klassische Bescheidform (ohne Anrede und Grußformel) anwenden.
 
6.  Einleitung
 
6.1 soll kurz auf den Verwaltungsbefehl hinweisen   indem zB auf den Anlaß des Verwaltungshandelns bezug genommen wird.

6.2 Darf keinen Widerspruch zu sonstigem Inhalt des VA hervorrufen Nichtigkeit durch Unbestimmtheit des VA
(siehe 7.1 c)
 
 
7.  Verfügender Teil des Bescheides
 
7.1 Hauptregelung    
  a) Bestimmtheit(10)
(§ 37 Abs.1 VwVfG)
(§ 33 Abs.1 SGB-X)
(§ 119 AO)
Nichtigkeit (§ 44 Abs.1 VwVfG) Negativbeispiele: ...das Erforderliche zu tun ... das Gebotene zu veranlassen ... usw
  b) optische Trennung selbständiger
Regelungen (jeder Verwaltungsbefehl mit eine eigener Ziffer versehen) 
   
  c) angemessene Fristsetzung
(§ 31 VwVfG
ohne aber Gefahr, daß Zwangsmittelandrohung fehlerhaft wird

"Sofort", "in Zukunft", zu unbestimmt, falls mehr als ein reines Unterlassen verlangt wird(19).
(§ 13 VwVG)
7.2 Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) zum Beispiel
  • Befristung


  • Bedingung


  • Auflage


  • Widerrufsvorbehalt


   
7.3 Anordnung der sofortigen Vollziehung(11)
(§ 80 Abs.3 S.1 VwGO)

Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung Empfehlung:
Der sofortige Vollzug der laufenden Nummer ... wird hiermit angeordnet.
7.4 Zwangsmittelandrohung(12) (§ 13 VwVG) Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung Jeder selbständige Verwaltungsbefehl muß mit eigener Zwangsmittelandrohung bewehrt werden.
7.5 Kostenentscheidung
(GebG, Allg Gebührenverzeichnis(17),
KostO für Widerspruchsverfahren(18)
   
 
8.  Begründung
 
8.1 Hauptregelung    
  Begründungspflicht(20) (§ 39 Abs.1 S.1) Rechtswidrigkeit, aber Heilung nach § 45 Abs.1 Nr.2 VwVfG möglich Falsche Begründung(24) stellt keine Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift dar:
  • bei Ermessensentscheidung eventuell Ermessensfehler


  • bei gebundener Entscheidung, Aufhebung nur erforderlich, falls die Behörde im Ergebnis falsch enscheiden hat. (§ 46 VwVfG)
  a) der wesentlichen tatsächlichen Gründe    




Rechtswidrigkeit, aber Heilung bei Nachholung gemäß § 45 Abs.1 Nr.3 VwVfG
  b) der rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bezwogen
haben(23) (§ 39 Abs.1 S.2 VwVfG)
   
Rechtswidrigkeit (aber § 47 VwVfG)

Rechtswidrigkeit, aber Heilung gemäß
§ 45 Abs.1 Nr.2 VwVfG oder VA nach
§ 46 VwVfG unaufhebbar falls keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können 
 
  Ausnahmen: (§ 39 Abs.2 VwVfG)

 
8.2 Nebenbestimmung(25)
(§ 36 VwVfG)
   
8.3 Zwangsmittelandrohung(26)
  • Rechtsgrundlage


  • Auswahlentscheidung


  • Höhe bei Zwangsgeld
Rechtswidrigkeit  
8.4 Vollzugsanordnung
- besonderes öffentliche Vollzugsinteress
ist darzulegen(27)
(§ 80 Abs.3 S.1 VwGO)
Rechtswidrigkeit  
 
9.  Rechtsbehelfsbelehrung
 
9.1 Pflicht Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb Jahresfrist möglich
(§ 58 Abs.2 VwGO)
 
  a) beim Erlaß von VA´s durch Bundesbehörden (§ 59 VwGO    
  b) generell beim Erlaß von Widerspruchsbescheiden
(§ 73 Abs.3 VwGO)
   
  c) beim Erlaß von Disziplinarverfügungen
(§ 24 SDO)
   
  d) beim Erlaß von Vollstreckungsmaßnahmen
(zB § 13 Abs.7 VwVG)

   
9.2 überwiegend keine Pflicht   Zustellung aus Rechtssicherheitsgründen zu empfehlen um möglichst bald Bestandskraft herbeizuführen.
Ausnahme: wo Bestandskraft ihre Funktion verloren hat, zB bei der Beendigung eines Auswahlverfahrens durch Ernennung eines Beamten.

9.3 Fehlerhaft oder fehlende Rechtbehelfsbelehrung(28) (§ 58 VwGO)
Fehler muß die Rechtsmitteleinlegung erschweren(29) 
Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb Jahrefrist möglich (§ 58 Abs.2 VwGO)  
 
10.  Abschluß
 
10.1 Grußformel

rechtlich unerheblich Empfehlung je nach den Umständen
10.2 Unterschrift(30) oder Namenswidergabe    
  a) zwingend vorgeschrieben
(§ 37 Abs.3 VwVfG)
Ausnahme: VA wurde mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen
(§ 37 Abs.4 VwVfG)
  -- mit freundlichen Grüßen
-- mit vorzüglicher Hochachtung
-- oder Hochachtungsvoll
  b) Kein Mitwirkungsausschluß(31) und keine Besorgnis der Befangenheit des Unterzeichners (§ 20, 21 VwVfG)

Rechtswidrigkeit siehe Übersicht Befangenheit im Verwaltungsverfahren Ü-2 und Rechtsprechungssammlung zur Befangenheit (R)
10.3 Dienstsiegel

   
10.4 eventuell ergänzende Hinweise irrelevant, falls Hinweis nicht durch Widerspurch zum sonstigen Inhalt des VA Unbestimmtheit erzeugt.  
 
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