GarVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2130-1-3
Dritte Verordnung
zur Landesbauordnung
Vom 23.Dezember 1965 (Amtsbl.65)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl.S.951)
zuletzt geändert durch Art.3 Nr.3 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO)
vom 25.08.08 (Amtsbl_08,1470)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ Vorbemerkungen ] |
§§§
Auf Grund des § 112 Abs.1 Nrn.1 und 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 107 Abs.8 (A) der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO -) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
Begriffe |
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(1) Garagen und Garagengeschosse gelten als oberirdisch, wenn ihre Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der Geländeoberfläche oder mindestens an einer Seite in oder über der Geländeoberfläche liegen.
(2) Garagenabschnitte in sonst anders genutzten Geschossen stehen Garagengeschossen (R) gleich.
(3) Offene Garagen sind Garagen oder Garagenabschnitte in oberirdischen Geschossen, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, daß auch bei eingebauten Wetterschutzvorrichtungen überall eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Hitze und Rauch ins Freie nicht wesentlich behindert wird.
(4) Stellplätze mit Schutzdächern gelten als offene Garagen.
(5) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe ihrer Abstell- und Verkehrsflächen.
2Abstell- und Verkehrsflächen für Stellplätze auf Dächern
(Dachstellplätze) werden der Nutzfläche nicht zugerechnet.
3Die Abstellfläche ist die Summe der Flächen der Garagenstellplätze.
4Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
§§§
Bauvorschriften |
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(1) Zu- und Abfahrten von Garagen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind so anzuordnen, daß der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
(2) 1Vor Schranken, Garagentoren und anderen, die freie Zufahrt zur Garage
zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge
ist ein Stauraum (2) für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen.
2Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicherheit oder Ordnung des
Verkehrs Bedenken nicht bestehen.
(3) 1Die Breiten der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten
vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens betragen:
3 m bei Benutzung durch Kraftfahrzeuge bis zu 2 m Breite,
3,50 m bei Benutzung durch breitere Kraftfahrzeuge.
2Schmalere Fahrbahnen sind im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren zulässig.
3Breitere Fahrbahnen, insbesondere in Kurven, können verlangt werden, wenn
dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Durch Zu- und Abfahrten von Garagen darf die Benutzbarkeit der Ausgänge von Rettungswegen baulicher Anlagen nicht behindert werden.
(5) Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.
(6) 1aGroßgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten
haben;
1bdie Anordnung von Zufahrten und Abfahrten an verschiedenen Seiten der Garage
kann gefordert werden, wenn dies wegen des Verkehrs oder wegen der Sicherheit erforderlich
ist.
2aZu- und Abfahrten von Großgaragen dürfen sich nicht höhengleich kreuzen;
2bAusnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.
(7) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten nach Absatz 3 ein mindestens 80 cm breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind.
(8) In den Fällen der Absätze 3, 6 und 7 sind abweichend vom § 1 Abs.5 Satz 2 die Abstell- und Verkehrsflächen von Dachstellplätzen auf die Nutzfläche der Garage anzurechnen.
(9) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 7 sinngemäß.
§§§
(1)1Die Neigung der Rampen soll 15 vH, bei Kleingaragen 20 vH nicht überschreiten.
2Die Breite der Fahrbahnen auf Rampen muß mindestens der Breite der Zu- und
Abfahrten nach § 2 Abs.3 entsprechen.
(2) aZwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Rampe mit mehr als 5 vH Neigung muß eine waagerechte Fläche von mindestens 5 m Länge liegen;
bbei Rampen, die ausschließlich dem Verkehr von Personenkraftwagen dienen, kann zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Rampe eine waagerechte oder bis zu 10 vH geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge gestattet werden.
(3) 1Rampen müssen eine griffige Fahrbahn und bei einer Neigung von mehr
als 15 vH Vorrichtungen haben, die Fußgänger gegen Ausgleiten schützen.
2In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen
mindestens 80 cm breiten erhöhten Gehsteig haben.
3An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf
das Verbot durch dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
4Außenrampen von Mittel- und Großgaragen sind so herzustellen oder so zu schützen, daß sie auch bei Eis- und Schneeglätte sicher befahren werden können.
(4) 1Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 vH,
haben.
2Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.
(5) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten können.
(6) An Rampen, die von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2 m Breite benutzt werden, können höhere Anforderungen gestellt werden.
(7) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
§§§
(1) aGaragenstellplätze für Personenkraftwagen müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein;
bfür Fahrzeuge von Behinderten müssen sie mindestens 3,50 m breit sein.
(2) 1Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel von 45° mindestens
3,50 m, bei 60° mindestens 4,50 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,50 m breit
sein.
2Bei Senkrechtaufstellung und einer Breite der Garagenstellplätze von
mindestens 2,50 m brauchen sie nur 5,50 m breit sein.
(3) 1Diejenigen Teile der Fahrgassen, an denen keine Garagenstellplätze
liegen oder die nicht unmittelbar der Zu- und Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, wie
Umfahrten, müssen mindestens der Breite der Zu- und Abfahrten nach § 2
Abs.3 entsprechen.
2Fahrgassen für Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen jedoch
mindestens 5 m breit sein.
(4) 1Die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens
durch Markierungen am Boden deutlich sichtbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen.
2Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Garagengeschoß deutlich sichtbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(5) Für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.
(6) 1Für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen
können größere Abmessungen als nach Absatz 1 verlangt werden.
2Fahrgassen vor solchen Garagenstellplätzen müssen mindestens 8 m breit sein;
geringere Breiten können gestattet werden, wenn sie nach der Bauart der Hebebühnen
ausreichen.
3Garagenstellplätze nach Satz 1 sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht
zulässig.
(7) Die Mindestmaße der Absätze 1 bis 3, 5 und 6 dürfen durch Stützen andere Bauteile oder Einrichtungen nicht eingeengt sein.
(8) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 und 7 sinngemäß.
§§§
Mittel- und Großgaragen müssen in begehbaren Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
§§§
(1) 1Tragende Wände und Stützen von Garagen und von nicht zur Garage
gehörenden Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und nicht zur Garage
gehörenden Räumen müssen feuerbeständig sein.
2Nicht tragende Teile von Außenwänden sowie nicht tragende Trennwände in
Garagen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht feuerbeständig
sind.
(2) 1Offene Mittel- und Großgaragen, deren oberste Abstellflächen nicht mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen, dürfen abweichend von Absatz 1 tragende Wände und Stützen in feuerhemmender Bauart aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, wenn
die Umfassungswände mit ins Freie führenden Öffnungen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten der Garage nicht mehr als 50 m voneinander entfernt sind,
sich über Garagengeschossen keine anders genutzten Räume befinden,
vor den offenen Teilen der Außenwände ein Abstand von mindestens 10 m zu vorhandenen oder zulässigen künftigen Gebäuden eingehalten wird.
2Liegen die obersten Abstellflächen nicht mehr als 16,50 m über der Geländeoberfläche, so genügen unter den sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 auch tragende Wände und Stützen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
(3) 1Für eingeschossige oberirdische Mittel- und
Großgaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, sind abweichend von
Absatz 1 Wände und Stützen in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen
zulässig, wenn die, Garagen zu vorhandenen oder zulässigen künftigen Gebäuden einen
Abstand von mindestens 5 m haben oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an
andere Gebäude Brandwände vorhanden sind oder errichtet werden.
2Dies gilt auch, wenn ihre Dachflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
genutzt werden.
(4) 1aOberirdische Kleingaragen als selbständige Gebäude dürfen
abweichend von Absatz 1 Außenwände, tragende Wände und Stützen in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, auch wenn Abstände zu anderen Gebäuden
und zu Grundstücksgrenzen nicht eingehalten werden;
1b§ 33 Abs.2 Nr.1 LBO (f) ist nicht anzuwenden.
2aDiese Bauteile dürfen, auch wenn sie nicht feuerhemmend sind, aus brennbaren
Baustoffen bestehen, wenn sie mindestens 2,50 m Grenzabstand und mindestens 5 m Abstand
von bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben;
2bdiese Abstände sind nicht erforderlich, wenn die Garagen an feuerbeständige
Wände ohne Öffnungen eingebaut werden oder zur Grenze oder zum benachbarten Gebäude
solche Wände haben.
3Das gleiche gilt für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen,
über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, wenn die Garagen durch mindestens
feuerbeständige Trennwände in Brandabschnitte von höchstens 100 qm Nutzfläche
unterteilt sind.
4Öffnungen in diesen Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und
selbstschließende Abschlüsse haben.
(5) Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden können abweichend von Absatz 1 Außenwände, tragende Wände und Stützen in feuerhemmender Bauart gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(6) Für Stellplätze mit Schutzdächern können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
§§§
(1) 1Decken über und unter Garagen sowie zwischen Garagengeschossen und
unter Dachstellplätzen müssen feuerbeständig sein.
2Nicht befahrbare Decken, die zugleich das Dach bilden, müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht feuerbeständig sind.
(2) aDas Tragwerk der Dächer und die Dachschalung müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
bdies gilt nicht, wenn der Dachraum durch eine feuerbeständige Decke
von der Garage getrennt ist.
(3) 1Untere Verkleidungen von Decken oder Dächern über Garagen oder Garagengeschossen müssen bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen, im übrigen aus
Baustoffen bestehen, die ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind.
2Das gleiche gilt für Dämmschichten in Decken oder Dächern, die nicht
mindestens feuerhemmend sind.
(4) Zwischen den Garagengeschossen und unter Dachstellplätzen offener Mittel- oder Großgaragen genügen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs.2 Satz 1 Decken in feuerhemmender Bauart aus nichtbrennbaren Baustoffen, unter den Voraussetzungen des § 6 Abs.2 Satz 2 Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen.
(5) 1Für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, deren
tragende Wände und Stützen mindestens feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen (§ 6 Abs.3 oder 4), genügen auch befahrbare
Decken oder Dächer aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Anforderungen an die
Feuerwiderstandsdauer.
2aNichtbefahrbare Dächer von Garagen nach § 6 Abs.3 dürfen abweichend von Absatz 2 mit tragenden Bauteilen aus
brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die tragenden Wände und Stützen
mindestens feuerhemmend sind;
2bdie Dachschalung muß aus Baustoffen bestehen, die ohne Nachbehandlung
mindestens schwerentflammbar sind.
(6) 1Oberirdische Kleingaragen als selbständige Gebäude dürfen, auch wenn
Abstände zu Grundstücksgrenzen und anderen Gebäuden nicht eingehalten werden, Decken
oder Dächer in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
2aDecken oder Dächer dürfen, auch wenn sie nicht feuerhemmend sind, aus
brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Kleingaragen mindestens 2,50 m Abstand zu
Nachbargrenzen und zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden einhalten;
2bdieser Abstand ist nicht erforderlich, wenn die Kleingaragen an
feuerbeständige Wände ohne Öffnungen angebaut werden oder zur Nachbargrenze oder zum
benachbarten Gebäude solche Wände haben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eingeschossige oberirdische Mittel- und
Großgaragen, die durch feuerbeständige Trennwände in Brandabschnitte von höchstens 100 qm Nutzfläche unterteilt sind.
(7) 1Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden dürfen feuerhemmende
Decken haben, soweit nicht nach § 36 Abs.2 und 3 LBO (f)
weitergehende Anforderungen gestellt werden.
2Dies gilt auch, wenn die Garagen in Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder
mit weicher Bedachung angeordnet werden.
(8) 1Bei Stellplätzen mit Schutzdächern darf das Tragwerk der Dächer
unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 2 und 3 aus brennbaren Baustoffen bestehen.
2Darüber hinaus können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 gestattet werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(9) Decken oder befahrbare Dächer sowie Stellplätze müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.
(10) 1Fußböden von Abstell- und Verkehrsflächen in Garagen und auf
Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Die Verwendung anderer Baustoffe kann gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
3Die Fußböden müssen gegen Flüssigkeiten undurchlässig und so ausgebildet
oder durch mindestens 3 cm hohe Schwellen so abgegrenzt sein, daß brennbare
Flüssigkeiten nicht in tiefer liegende Geschosse oder Abwasserleitungen abfließen
können, es sei denn über Bodenabläufe und Benzinabscheider.
§§§
(1) Oberirdische geschlossene Garagengeschosse müssen durch mindestens feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 5000 qm Nutzfläche unterteilt werden.
(2) 1Offene Garagen dürfen innerhalb eines Brandabschnittes Nutzflächen bis zu 7500 m2 je Geschoß haben.
2Die Summe der Nutzflächen aller zu einem Brandabschnitt gehörenden Geschosse
darf jedoch 30000 m2 nicht überschreiten, wenn die tragenden Wände und
Stützen sowie die Decken solcher Garagen nicht mindestens feuerhemmend sind.
3Eingeschossige offene Garagen, deren Dächer Bauteile aus brennbaren
Baustoffen haben (§ 7 Abs.5 Satz 2), müssen in Brandabschnitte
von höchstens 5000 m2 Nutzfläche unterteilt werden.
(3) Unterirdische Garagengeschosse müssen durch mindestens feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 2500 m2 Nutzfläche unterteilt werden.
(4) Die Brandabschnitte dürfen bis zum Doppelten der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Flächen vergrößert werden, wenn Maßnahmen, wie der Einbau von selbsttätigen Feuerlöschanlagen nach § 16 Abs.3, getroffen werden, die den Brandschutz auf andere Weise sicherstellen.
(5) 1Öffnungen in den feuerbeständigen Wänden
zwischen den Brandabschnitten müssen mit mindestens feuerhemmenden und
selbstschließenden Abschlüssen versehen sein.
2aDie Abschlüsse dürfen, wenn der Betrieb es erfordert, Haltevorrichtungen
haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken;
2bsie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
§§§
(1) 1In mehrgeschossigen Mittel- und Großgaragen sind die seitlichen
Öffnungen zwischen Rampen und Deckenunterseiten oder Deckenoberseiten mindestens in der
Länge der Deckenöffnungen zum Schutz gegen Brandübertragung durch feuerbeständige
Wände zu schließen.
2Bei offenen Garagen, deren Decken nach § 7 Abs.4 in
feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein dürfen,
genügt es, wenn die seitlichen Wände zwischen Rampe und Decken den Anforderungen des
Brandschutzes an die Decken entsprechen.
(2) 1Gemeinsame Rampen für mehrere unterirdische Garagengeschosse müssen
durch Tore oder andere geeignete Einrichtungen so gesichert sein, daß Feuer und Rauch
nicht in andere Geschosse übertragen werden können.
2§ 8 Abs.5 gilt entsprechend.
(3) 1Aufzüge und notwendige Treppen, die
Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen in eigenen lüftbaren Fahrschächten und
Treppenräumen mit feuerbeständigen Wänden liegen.
2Türen zu Treppenräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend
aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.
3Satz 1 gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.
§§§
(1) Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen nach § 35 Abs.3 LBO (f) verbunden sein, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Es kann gestattet werden, daß Mittel- und Großgaragen in oberirdischen Geschossen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden werden, wenn die Räume
nicht im Zuge des einzigen Rettungsweges von Aufenthaltsräumen liegen,
keine Zündquellen oder leidet entzündliche Stoffe enthalten,
nicht tiefer als die angrenzenden Garagen liegen
und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(3) Es kann gestattet werden, daß Mittel- und Großgaragen mit Abstellräumen bis zu 20 m2 Grundfläche unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden Türen verbunden werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4) Offene Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden sein.
(5) Kleingaragen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden sein.
§§§
(1) 1Zu den Rettungswegen in Mittel- und Großgaragen gehören die
Fahrgassen, die zu den Ausgängen fahrenden Gänge in den Garagengeschossen, die Ausgänge
aus den Garagengeschossen, die notwendigen Treppen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu-
und Abfahrten und auf Rampen.
2Für sie gelten die nachfolgenden Vorschriften.
(2) Rettungswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so verteilt sein, daß Garagenbenutzer und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leidet und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.
(3) aDie nutzbare Breite eines jeden Teiles von
Rettungswegen muß mindestens 80 cm betragen;
bTreppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1 m haben.
(4) 1Die zu den Ausgängen fahrenden Gänge sind, soweit sie nicht über
Fahrgassen führen, am Boden deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
2Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden,
wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
3In jedem Garagengeschoß sind deutlich sichtbare und dauerhafte Hinweise auf
die Ausgänge anzubringen.
(5) 1Jedes Garagengeschoß muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge
haben, die aus Erdgeschossen unmittelbar ins Freie, aus nicht zu ebener Erde liegenden
Geschossen in Treppenräume notwendiger Treppen führen.
2Von jeder Stelle eines Garagengeschosses muß bei offenen Garagen ein Ausgang
in höchstens 50 m, bei geschlossenen Garagen und bei unterirdischen Garagengeschossen in
höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
3Die Entfernung ist in der Lauflinie zu messen.
(6) 1Von zwei Rettungswegen kann einer anstatt über eine notwendige Treppe
über eine Rampe geführt werden, wenn die Rampe den Anforderungen des Absatzes 2
entspricht und wenn bei Großgaragen neben der Fahrbahn ein mindestens 80 cm breiter,
erhöhter Gehsteig vorhanden ist.
2Von jedem Brandabschnitt müssen die Rettungswege auch dann erreicht werden
können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind.
(7) 1Für Dachstellplätze gelten die Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Satz 1 und
Absatz 6 Satz 1 sinngemäß.
2Bei Dachstellplätzen, die im Mittel nicht mehr als 3 m über der
Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume nicht erforderlich.
§§§
1Für das Aufsichts- und Wartungspersonal von Garagen müssen ein beheizbarer
Aufenthaltsraum, Abortanlagen, Waschgelegenheiten und Umkleidemöglichkeiten vorhanden
sein.
2Bei Großgaragen können auch für die Benutzer Abortanlagen verlangt werden.
§§§
(1) 1Garagen dürfen nur elektrisch beleuchtet werden.
2Die Leuchten sind so anzuordnen, daß die Garagen, ihre Zu- und Abfahrten,
,sowie ihre Rettungswege ausreichend beleuchtet werden können.
(2) Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben.
(3) 1In geschlossenen Großgaragen muß zur sicheren
Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
2Diese muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes
sich selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens
einstündigen Betrieb ausgelegt ist.
3Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux
betragen.
4Dies gilt nicht für eingeschossige Garagen, die ausschließlich den Benutzern
von Wohnungen zu dienen bestimmt sind (Wohnhausgaragen),
§§§
(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen
müssen mechanische Abluftanlagen haben, soweit nicht nach den Absätzen 6 und 7 eine
natürliche Lüftung ausreicht.
2Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte
Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet
werden.
3Die Abluftanlage ist so zu bemessen und einzurichten, daß der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm3/m3) beträgt.
4Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit
geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 6 m, bei anderen
Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann.
5In Sonderfällen, insbesondere bei Garagen oder Teilen von Garagen mit
regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen, kann ein rechnerischer Nachweis der
erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(2) 1Mechanische Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens
zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die
erforderliche Gesamtleistung erbringen.
2Jeder Ventilator muß aus einem eigenen, unmittelbar hinter der Hauptsicherung
abzweigenden Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht
angeschlossen werden können.
3Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden,
müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der
andere selbsttätig einschaltet.
(3) 1Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung, Regelung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben.
2Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer der Garagen
bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 250 ppm über Lautsprecher oder durch
Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden können, die Motoren der
Kraftfahrzeuge abzuschalten.
3Lautsprecher oder Blinkzeichen sind an die Ersatzstromquelle (§ 13 Abs.3) anzuschließen.
(4) 1Ist mit der mechanischen Abluftanlage nach den Absätzen 1 und 2 eine
ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, so
muß außerdem eine mechanische Zuluftanlage vorhanden sein.
2Für den elektrischen Anschluß der Zuluftventilatoren gilt Absatz 2 Satz 2.
(5) 1Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit
tätig sind und in die Kraftfahrzeugabgase eindringen können, müssen so gelüftet
werden, daß die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind.
2Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche Räume müssen eigene
mechanische Zuluftanlagen haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindern.
3Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des
Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird.
(6) 1Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung.
2Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem
Zu- und Abgangsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit
Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter
als 35 m, in eingeschossigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinander
entfernt sind, und wenn überall eine ständige Querlüftung gesichert ist.
3Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen,
unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm2
je Garagenstellplatz haben.
4In Garagen, die nur die Tiefe eines Garagenstellplatzes haben, sowie in
Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt
von insgesamt mindestens 150 cm2 je Garagenstellplatz.
(7) 1aFür geschlossene Mittel- und Großgaragen, die nach Lage und Abmessungen den Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 2 nicht entsprechen, sind
mechanische Abluftanlagen nicht erforderlich, wenn nach dem Gutachten eines anerkannten
Sachverständigen (§ 26 Abs.7) zu erwarten ist, daß der CO-Gehalt
der Luft in der Garage bei natürlicher Lüftung auch während der regelmäßigen
Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt;
1bdies ist durch einen Prüfbericht des Sachverständigen auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen angemessenen Zeitraum
durchzuführen sind, nachzuweisen.
2Die Ausrüstung der Garagen mit CO-Warnanlagen kann verlangt werden.
(8) In allen Garagen müssen auffällige, dauerhafte Anschläge in genügender Zahl angebracht sein mit dem Wortlaut "Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!"
§§§
(1) Garagen dürfen keine Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können.
(2) Die Oberflächentemperatur von Heizungsanlagen darf 3000 C nicht überschreiten. Heizungsanlagen, die Oberflächentemperaturen von mehr als 110° C erreichen können, sind mit Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen und mit schräger Abdeckung zu versehen, so daß Gegenstände nicht darauf abgelegt werden können.
(3) In sonst anders genutzten Gebäuden müssen Garagengeschosse von Großgaragen, die unter dem obersten Kellergeschoß liegen, selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Garage verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, haben.
§§§
(1) 1Für eingeschossige Großgaragen kann je angefangene 1000 m2
Nutzfläche ein Wandhydrant mit absperrbarem Strahlrohr verlangt werden.
2Die Wandhydranten sind so zu verteilen, daß jede Stelle der Garage mit
Löschwasser erreicht werden kann.
(2) Bei mehrgeschossigen Garagen kann für jeden Treppenraum eine Steigleitung mit Wandhydranten und absperrbaren Strahlrohren verlangt werden,
(3) In sonst anders genutzten Gebäuden müssen Garagengeschosse von Großgaragen, die unter dem obersten Kellergeschoß liegen selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Garage verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, haben.
(4) 1In Mittel- und Großgaragen sind für die Bekämpfung, von Glut- und
Flüssigkeitsbränden geeignete Feuerlöscher in ausreichender Größe und zweckmäßiger
Verteilung griffbereit anzubringen.
2Für die ersten 20 Garagenstellplätze sind zwei, für je weitere 20
Garagenstellplätze ein Feuerlöscher erforderlich.
3Die Bereitstellung geeigneter fahrbarer Feuerlöschgeräte kann verlangt
werden.
§§§
1Für Mittel- und Großgaragen kann der Einbau von Feuermeldeeinrichtungen
verlangt werden, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage erforderlich ist.
2Unter den gleicher Voraussetzungen kann verlangt werden, daß jedes Auslösen
selbsttätiger Feuerlöschanlagen der Feuerwehr selbsttätig gemeldet wird.
§§§
(1) 1Werden Tankstellen mit Zapfsäulen, Zapfgeräten oder Tankautomaten in
Garagengeschossen oder auf Dachstellplätzen errichtet, so müssen die tragenden Wände,
Stützen und Decken dieser Geschosse oder die Decken unter den Dachstellplätzen innerhalb
des betreffenden Brandabschnittes feuerbeständig sein.
2Dies gilt nicht für eingeschossige oberirdische Garagen.
(2) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten sind so aufzustellen, daß sie und die an ihnen tankenden Kraftfahrzeuge die zügige Zu- und Abfahrt zu und von den Garagenstellplätzen und die sichere Benutzung der Rettungswege nicht behindern.
§§§
1Arbeitsgruben innerhalb von Garagen müssen eine ausreichende Lüftung haben.
2Sie müssen jederzeit leidet verlassen werden können, gut erkennbar und durch
Abdeckung oder andere Schutzvorrichtungen so gesichert sein, daß Personen nicht
hineinstürzen können.
§§§
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Garagenstellplätze und Fahrgassen,
die Rettungswege,
die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die Alarmeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen wie CO-Warnanlagen,
die Lüftungsanlagen,
die elektrischen Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.
§§§
Betriebsvorschriften |
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1Die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege sind bis zur
öffentlichen Verkehrsfläche verkehrssicher und frei zu halten. (OW)
2Dies gilt insbesondere bei Eis- und Schneeglätte. (OWi)
3Bei Dunkelheit sind sie zu beleuchten, soweit es die Verkehrssicherheit
erfordert.
§§§
(1) 1Lüftungsanlagen dürfen nicht verschlossen oder
zugestellt werden. (OW)
2Mechanische Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden,
daß sie ständig betriebsbereit sind.
3Mechanische Lüftungsanlagen müssen so betrieben
werden, daß der CO-Gehalt der Luft im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt (§ 14 Abs.1 Satz 3). (OW)
4CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. (OW)
(2) 1In Garagen dürfen Motoren nur zum Erreichen und zum Verlassen der
Garagenstellplätze laufen.
2Bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 250
ppm in Garagen mit CO-Wamanlagen nach § 14 Abs.3 sowie bei Ausfall
der Lüftung müssen die Benutzer der Garagen über Lautsprecher oder Blinkzeichen dazu
aufgefordert werden, die Motoren abzuschalten. (OW)
3Dieser Aufforderung ist Folge zu leisten. (OW)
§§§
(1) 1aKraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen in
Garagen nicht aufbewahrt werden;
1bder Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und die in ihnen mitgeführten
Reservekanister bleiben hierbei unberücksichtigt.
2Abweichend von Satz 1 dürfen in Kleingaragen bis zu 200 Liter
Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren
Behältern aufbewahrt werden. (OW)
(2) 1Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen,
öl- oder fetthaltige Putzwolle und -lappen nur in dichtschließenden Behältern aus
nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt werden.
2Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benutzte Stoffe sind sofort aus den
Garagen zu entfernen.
(3) 1In Garagen und auf Stellplätzen sowie auf ihren Zu- und Abfahrten
dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt oder mit brennbaren
Flüssigkeiten gereinigt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder
in Abwasseranlagen eindringen können.
2Benzinabscheider sind rechtzeitig zu entleeren und zu reinigen.
3Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C dürfen in Garagen
insbesondere nicht zum Reinigen verwendet werden.
(4) 1aIn geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist
es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; (OW)
1bauf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut "Feuer und Rauchen verboten!" hinzuweisen.
2Dies gilt nicht für Garagen, die ausschließlich dem Abstellen von Diesel- oder Elektrofahrzeugen dienen.
§§§
Kraftfahrzeuge, die mit Druckgas betrieben werden, das schwerer ist als Luft, wie Propan, Butan und deren Gemische, dürfen in Garagen nur abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.
§§§
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Wohnungen, Treppenräumen, Dachräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in Durchgängen und Durchfahrten nur abgestellt werden, wenn der Verkehr oder die Feuerlösch- und Rettungsmaßnahmen dadurch nicht behindert werden.
(3) 1Kraftfahrzeuge dürfen in anderen Räumen als Garagen nur abgestellt werden, wenn
das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nett mehr als 12 Liter beträgt,
Kraftstoff' außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird,
diese Räume nicht Wohnzwecken dienen und nicht im einzigen Rettungsweg von Aufenthaltsräumen liegen und
adiese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leidet entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind.
bDie Räume dürfen durch Lattenverschläge unterteilt sein.
2Befinden sich diese Räume in Gebäuden aus brennbaren Baustoffen, so gilt Nr.1 für den gesamten Brandabschnitt.
(4) Kraftfahrzeuge als landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen dürfen in anderen Räumen als Garagen abgestellt werden.
(5) Das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer, das Laufenlassen von Motoren, das Tanken und Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten sind in Räumen nach Absätzen 2 bis 4 unzulässig.
§§§
Schluß |
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(1) 1...(1)
(2) 1...(1)
(3) 1...(1)
(4) 1...(1)
(5) 1... (1)
(6) Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(7) 1...(1)
(8) 1...(1)
(9) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen.
2An der Prüfung sind die mit der -Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung betrauten Behörden zu beteiligen.
§§§
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§§ 21 bis 24) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 26) entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt
werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur zweckentsprechenden Nutzung der Garagen
durch Behinderte erforderlich ist.
2Dies gilt insbesondere für die Anordnung, Bemessung und Regelung der Zu- und Abfahrten, die Verbindung der Garagen mit anderen Räumen, die Sicherung der Rettungswege,
die Lüftung der Garagen und die stufenlose Zugänglichkeit der Stellplätze für
Behinderte.
(2) Die Anforderungen nach § 4, § 9 Abs.3, § 11 Abs.3 bis 5, § 13 Abs.3, § 14 Abs.1 bis 4, Abs.6 Satz 2 und 3, Abs.7 und Abs.8 sowie § 22 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 Satz 2 und 3 gelten nicht für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen, von der Garagenzufahrt zu Garagenstellplätzen befördert und, ebenso zum Abholplatz an der Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
§§§
Ordnungswidrig gemäß § 111 Abs.1 Nr.1 LBO (f) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen dem Gebot des § 21 Satz 1 und 2 die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege nicht verkehrssicher und frei hält;
entgegen dem Verbot des § 22 Abs.1 Satz 1 Lüftungsöffnungen verschließt oder zustellt;
entgegen dem Gebot des § 22 Abs.1 Satz 3 mechanische Lüftungsanlagen so betreibt, daß der in § 14 Abs.1 Satz 3 genannte Wert überschritten wird;
entgegen dem Gebot des § 22 Abs.1 Satz 4 CO-Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet läßt;
entgegen dem Gebot des § 22 Abs.2 Satz 2 nicht zum Abschalten der Motoren auffordert;
entgegen dem Gebot des § 22 Abs.2 Satz 3 der Aufforderung zum Abschalten der Motoren nicht nachkommt;
entgegen dem Verbot des § 23 Abs.1 Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter in Garagen aufbewahrt;
entgegen dem Verbot des § 23 Abs.4 Satz 1 offenes Feuer verwendet;
entgegen den Geboten des § 26 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.
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Diese Verordnung tritt am 1.November 1976 in Kraft.
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