Landesbauordnung (1)   §§ 1 - 4
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1.Teil:  Allgemeine  Vorschriften §§ 1- 4
   

§_1   LBO
Anwendungsbereich

  

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte.
2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,

  2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,

  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung, dem Fernmeldewesen, dem Rundfunk oder dem Fernsehen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Masten, Unterstützungen und Gebäuden,

  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Unterstützungen und Gebäuden,

  5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen.

 

Einführung BauR
Neuerungen LBO-96
Kritik LBO-96
Kritik-Fazit LBO-96

   
[   Motive  ][  RsprS  ][   Anm  ][   LitS   ]   

§§§



  

§_2   LBO
Begriffe

  

(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. (R)
3Als bauliche Anlagen gelten auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen, (R)

  2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, (R)

  3. Sport- und Spielplätze, Bolz- und Kinderspielplätze,

  4. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,

  5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,

  6. Gerüste,

  7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(2) 1Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (R)
2Sie werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1
    Freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

  2. Gebäudeklasse 2
    Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei denen der Fußboden eines jeden Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an der zum Anleitern bestimmten Stelle nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

  3. Gebäudeklasse 3
    Sonstige Gebäude, bei denen der Fußboden eines jeden Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an der zum Anleitern bestimmten Stelle nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

  4. Gebäudeklasse 4
    Sonstige Gebäude.

(3) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für Feuerwehrfahrzeuge erforderlichen Aufstellfläche liegt.

(4) 1Vollgeschosse sind Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben und im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. (R)
2Ein Geschoß im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoß (Staffelgeschoß) ist ein Vollgeschoß, wenn es diese Höhe über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat. (R)
3Garagengeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen. (R)
4Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.

(5) Geländeoberfläche ist die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche. (R)

  

(6) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(7) 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen.
2Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern.
3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerplätze und -räume für Kraftfahrzeuge und Anhänger sind keine Stellplätze oder Garagen.

 

§ 45 LBO





GarVO

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung von Brennstoffen Wärme zu erzeugen.

 

§ 2 FeuVO

(9) Öffentlich-rechtliche Sicherung ist die Sicherstellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Eintragung einer Baulast, Festsetzung in einem Bebauungsplan oder durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.

 

§ 92 LBO


(10) Bauprodukte sind

  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

  
   
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§§§



  

§_3   LBO
Sicherheit und Ordnung

  

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instandzuhalten und instandzusetzen (R), daß sie

  1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden,

  2. keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen verursachen,

  3. ohne Mißstände zu benutzen sind,

  4. die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden, insbesondere den Naturhaushalt schonen und Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie, zur Gewinnung erneuerbarer Energien sowie zur Reduzierung und Wiederverwendung von Wertstoffen und Abfallstoffen nutzen,

  5. die besonderen Belange der Familien und der Personen mit Kindern, der Behinderten und der alten Menschen berücksichtigen.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Für den Abbruch baulicher Anlagen und für die Änderung ihrer Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.

  


(4) 1Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten.
2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden.
3aVon den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden;
3b§ 25 Abs.3 und § 29 bleiben unberührt.

  
   
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§§§



  

§_4   LBO
Gestalterische Anforderungen

  

(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet wirken.

(2) 1Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das vorhandene oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.
2Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
3Werden Gebäude an vorhandene Gebäude angebaut, so sind die maßgeblichen Baumassen und Bauteile in ein ausgewogenes, das Straßenbild nicht störendes Verhältnis zueinander zu bringen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für andere Anlagen und Einrichtungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Bau-, Boden- und Naturdenkmäler sowie geschützte Landschaftsbestandteile dürfen nicht beeinträchtigt werden.

  
   
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§§§

  
   
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