UVPG (1) | ||
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BGBl.III/FNA: 2129-20
Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 21.02.90, (BGBl_I_90,205)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.10 (BGBl_I_10,94)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.6 des Gesetzes
zur Umsetzung der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (aF)
vom 06.10.11 (BGBl_I_11,1986)
bearbeitet und verlinkt (1309)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeines (1) |
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Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen (1) zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) (2) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
so früh wie möglich berücksichtigt werden (3)
§§§
(1) 1Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.
2Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, (1)
3Sie wird unter Beteiligung (4) der Öffentlichkeit durchgeführt.
4Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.
nach Maßgabe der Anlage 1
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
(2) Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 15 und 16 Abs.1 bis 3, (5)
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(4) (3) 1Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur
Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, einer Regierung
oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) (3) 1Pläne und Programme im Sinne dieses
Gesetzes sind bundesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung,
Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet
ist.
2Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen der Verteidigung
oder des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(6) (3) 1Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes
sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische
Personen sowie deren Vereinigungen.
2aBetroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes
ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren
Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm
im Sinne des Absatzes 5 berührt werden;
2bhierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger
Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan
oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur
Förderung des Umweltschutzes.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (3) aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.
3Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.
4Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
5Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(1a) (1) 1Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Fischerei, Energie, Industrie einschließlich
des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft,
Telekommunikation, Fremdenverkehr,
Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und
Programme, für die nach den §§ 14b bis 14d
eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung
durchzuführen ist.
2Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (4) in die Anlage 3 aufzunehmen,
Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (5) aus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) 1Das Bundesministerium für Verteidigung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen oder Ausnahmen von den Anforderungen
dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit zwingende Gründe der Verteidigung
oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern (1).
2Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
3Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
4Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung der auf Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung (2).
§§§
UVP (F) | ||
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Voraussetzungen |
1Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
2aDiese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des des Bundes
und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen (1) zugänglich zu machen;
2bsoll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben.
3Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
4Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls
nach § 3c, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren
betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen,
ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist
und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (2).
§§§
(1) 1Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen.
2Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
(2) 1Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten.
2Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder
als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten.
(3) 1Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.
2Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.
3Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1 Nr.18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte.
4Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr.14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
§§§
(4) 1Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären.
2Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr.2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
3Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.
4Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.
5Für das erstmalige (1) Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten (2) der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3b Abs.2 Satz 1 und 2 und 3 (3) entsprechend.
6Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (5).
§§§
§§§
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn
in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder
eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 (1) ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.
(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr.18.1 bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1 Nr.18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr.2 mit der Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten wird.
§§§
(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 (1) unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.
(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c (2).
§§§
1Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.
2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
§§§
Verfahrensschritte |
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1Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens;
1b§ 14f Abs.3 ist zu beachten (1).
2Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen.
3Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken.
4Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden.
5Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.
§§§
(1) 1Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird.
2Setzt der Beginn des Verfahrens einen schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus, sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden können.
(2) 1Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1 bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind.
2Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt sind.
(3) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens vermieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist,
Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.
2Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen.
3Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.
(4) 1Die Unterlagen müssen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind:
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren,
Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können,
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
2Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben erstrecken.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des Vorhabens ist.
§§§
1Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnahmen ein.
2§ 73 Abs.3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs.1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem anderen Staat haben kann oder ein solcher anderer Staat darum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat benannte zuständige Behörde anhand von geeigneten Unterlagen über das Vorhaben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist um Mitteilung, ob eine Beteiligung erwünscht wird.
2Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.
3Wird eine Beteiligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behörde der benannten zuständigen Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden des anderen Staates zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der Unterlagen nach § 6 sowie auf Grund weiterer Informationen entsprechend
§ 9 Abs.1a und 1b Satz 1 Nr.2 (1) Gelegenheit zur Stellungnahme.
4§ 73 Abs.3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch.
(3) 1Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung (2).
2Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen.
(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit
zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen.
2Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit
zur Äußerung gegeben.
3Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs.3 Satz 1, Abs.4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen.
4Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind (4).
(1a) (5) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrichten:
den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,
die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a sowie erforderlichenfalls über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a,
die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgelegten Fristen für deren Übermittlung,
die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens,
die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden,
die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 6 zur Einsicht ausgelegt werden,
weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.
(1b) (5) 1Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen:
die Unterlagen nach § 6,
die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.
2Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (9) von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Abs.5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs.4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung (6) zur Einsicht auszulegen.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 2 wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch beteiligt, dass
das Vorhaben mit den Angaben nach Absatz 1a öffentlich bekannt gemacht wird,
die nach Absatz 1b erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraumes eingesehen werden können,
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,
die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (7).
2a...(8)
§§§
(1) 1Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Staat haben kann,
kann sich die dortige Öffentlichkeit am Verfahren nach § 9 Abs.1 bis 1b und 3 (1)
beteiligen.
2Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass
das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird,
dabei angegeben wird, welcher Behörde die betroffene Öffentlichkeit im Verfahren nach § 9 Abs.1 oder 3 Äußerungen übermitteln kann, (2)
dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren nach § 9 Abs.1 mit Ablauf der festgelegten Frist (3) alle Außerungen (3) ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, (3)
die nach § 8 Abs.3 übermittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird (4).
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 6 Abs.3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Behörde des anderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des Vorhabens und um Angaben über dessen grenzüberschreitende Umweltauswirkungen.
2Hält sie eine Beteiligung am Zulassungsverfahren für erforderlich, teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Staates mit und ersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs.3 und 4, unterrichtet die Behörden im Sinne des § 7 über die Angaben und weist darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, sofern sie nicht die Abgabe (1) einer einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält.
3Die zuständige deutsche Behörde soll die zuständige Behörde des anderen Staates um eine Übersetzung geeigneter Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen.
(2) 1Auf der Grundlage der von dem anderen Staat übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorschriften des übermittelnden Staates erfolgt oder nach diesem Gesetz durchzuführen wäre.
2Sie weist dabei darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist die Unterlagen einzusehen.
(3) § 8 Abs.2 und 4, § 9 Abs.2 (2) sowie § 9a Abs.3 gelten entsprechend.
§§§
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
§§§
1Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der betroffenen (1) Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft.
2Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
3Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren (3) nach § 9 Abs.1 Satz 3 (2) zu erarbeiten.
4Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen.
5Die Begründung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
§§§
Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs.1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.
§§§
(1) 1Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder entsprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden.
2Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in diesen Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid oder Teilzulassung sind.
3Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich bei-zubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen.
(2) 1Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entsprechenden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 und 8 Abs.1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 zuständig ist.
2Die Länder können der federführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 übertragen.
3Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
4Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde, ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde.
5Sie ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs.1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 zuständig.
(2) 1Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Entscheidungen zu berücksichtigen.
2Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen.
§§§
SUP (F) | ||
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Voraussetzungen |
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht.
(2) 1aDie Feststellung nach Absatz 1 ist, sofern
eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 14b Abs.2 oder § 14d vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und
der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen;
1bsoll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben.
2Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
§§§
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
in der Anlage 3 Nr.1 aufgeführt sind oder
in der Anlage 3 Nr.2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.
(2) 1Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und
Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung
nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung
über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten
oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im
Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
haben.
2§ 34 Abs.4 und § 35 Abs.6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
(4) 1Hängt die Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer
überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 14k Abs.2 zu berücksichtigen wären.
2Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen
durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
offensichtlich ausgeschlossen werden.
3Die in § 14h genannten Behörden sind bei
der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen.
4Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung
sind zu dokumentieren (2).
§§§
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (2) unterliegen.
§§§
1Werden Pläne und Programme nach § 14b
Abs.1 und § 14c nur geringfügig geändert oder
legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler
Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des
Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs.4 ergibt, dass
der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen hat.
2Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 9 Abs.2 des
Raumordnungsgesetzes (3) bleiben unberührt (2).
(2) ...(6)
(3) ...(5)
§§§
Verfahrensschritte (F) |
---|
1Unbeschadet des 19a (2) finden die Vorschriften
dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz
nicht entsprechen.
2Rechtsvorschriften mit weitergehenden
Anforderungen bleiben unberührt.
§§§
(1) Die für die Strategische Umweltprüfung zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach § 14g aufzunehmenden Angaben fest.
(2) 1Der Untersuchungsrahmen einschließlich des
Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht
aufzunehmenden Angaben bestimmen
sich unter Berücksichtigung von § 2 Abs.4 in Verbindung
mit § 2 Abs.1 nach den Rechtsvorschriften,
die für die Entscheidung über die Ausarbeitung,
Annahme oder Änderung des Plans oder Programms
maßgebend sind.
2Der Umweltbericht enthält
die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand
ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei
den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde
bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein
anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad
des Plans oder Programms sowie dessen
Stellung im Entscheidungsprozess.
(3) 1Sind Pläne und Programme Bestandteil eines
mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses,
soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der
Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt
werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses
bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig
geprüft werden sollen.
2Dabei sind Art und
Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse
sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand
des Plans oder Programms zu berücksichtigen.
3Bei nachfolgenden Plänen und Programmen
sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben,
für die der Plan oder das Programm einen Rahmen
setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche
oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen
beschränken.
(4) 1Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener
Aufgabenbereich durch den Plan
oder das Programm berührt wird, werden bei der
Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen
Umweltprüfung sowie des Umfangs und
Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden
Angaben beteiligt.
2Die zuständige
Behörde gibt auf der Grundlage geeigneter Informationen
den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit
zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über
die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen.
3Sachverständige und Dritte können hinzugezogen
werden.
4Verfügen die zu beteiligenden Behörden
über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der
zuständigen Behörde.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig
einen Umweltbericht.
2Dabei werden die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms sowie
vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet.
(2) 1Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach Maßgabe des § 14f folgende Angaben enthalten:
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen,
Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden,
Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms,
Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Programm bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 beziehen,
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2,
Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms zu verhindern, zu verringern und so weit wie möglich auszugleichen,
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung (1) durchgeführt wurde,
Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gemäß § 14m.
2Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der
Art des Plans oder Programms Dritten die Beurteilung
ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie
von den Umweltauswirkungen des Plans oder Programms
betroffen werden können.
3Eine allgemein
verständliche, nichttechnische Zusammenfassung
der Angaben nach diesem Absatz ist dem Umweltbericht
beizufügen.
(3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans oder Programms im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.
(4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell sind.
§§§
Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden,
deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich
durch den Plan oder das Programm
berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms
sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen
dieser Behörden ein.
2Die zuständige
Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen
eine angemessene Frist von mindestens einem
Monat.
§§§
(1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9 Abs.1 bis 1b (2) entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) 1Der Entwurf des Plans oder Programms, der
Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren
Einbeziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig
hält, werden frühzeitig für eine angemessene
Dauer von mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt.
2Auslegungsorte sind unter Berücksichtigung
von Art und Inhalt des Plans oder Programms von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass
eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.
(3) 1Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu
dem Entwurf des Plans oder Programms und zu
dem Umweltbericht äußern.
2Die zuständige Behörde
bestimmt für die Äußerung eine angemessene
Frist von mindestens einem Monat.
3Ein Erörterungstermin
ist durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften
des Bundes dies für bestimmte Pläne und
Programme vorsehen.
§§§
(1) 1Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
gilt § 8 entsprechend.
2Bei der Unterrichtung
der zuständigen Behörde eines anderen Staates
ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs
und des Umweltberichts zu übermitteln.
3Die
zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist,
innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen
Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
4Die
zuständige Behörde übermittelt bei der Annahme
des Plans oder Programms dem beteiligten anderen
Staat die in § 14l Abs.2 genannten Informationen.
(2) 1Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
gilt § 9a entsprechend.
2Die in dem anderen
Staat ansässige Öffentlichkeit kann sich am Verfahren
nach § 14i Abs.1 bis 3 beteiligen.
(3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden und Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 9b entsprechend.
§§§
(1) 1Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
überprüft die zuständige Behörde
die Darstellungen und Bewertungen des
Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr
nach den §§ 14h bis 14j übermittelten Stellungnahmen
und Äußerungen.
2Bei der Überprüfung gelten
die in § 14g Abs.3 bestimmten Maßstäbe.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die Annahme eines Plans oder Programms ist öffentlich bekannt zu machen.
2Die Ablehnung
eines Plans oder Programms kann öffentlich bekannt
gemacht werden.
(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind folgende Informationen zur Einsicht auszulegen:
eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde, sowie
eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m.
§§§
(1) 1Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms
ergeben, sind zu überwachen, um insbesondere
frühzeitig unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen
ergreifen zu können.
2Die erforderlichen
Überwachungsmaßnahmen sind mit der Annahme
des Plans oder Programms auf der Grundlage der
Angaben im Umweltbericht festzulegen.
(2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder keine abweichende Zuständigkeit regeln, obliegt die Überwachung der für die Strategische Umweltprüfung zuständigen Behörde.
(3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zuständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen sowie den in § 14h genannten Behörden zugänglich zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.
(5) 1Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 können bestehende Überwachungsmechanismen,
Daten- und Informationsquellen genutzt
werden.
2§ 14g Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
Die Strategische Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
§§§
§§§
Umweltprüfung (F) |
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(1) 1Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs.1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs.1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft.
2Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit
geprüft wurde und dabei die Anforderungen des Satzes 3 sowie der Absätze 2 und 3 erfüllt sind (1).
3In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft
in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen (2).
(2) 1aAbweichend von § 9 Abs.3 Satz 1 sind zur (3) Beteiligung (5) der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung (4) die Unterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszulegen;
1bdie Gemeinden haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu geben.
2Jeder kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist äußern.
3Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten.
4...(6)
(3) 1Zur Beteiligung (7) der Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes ist Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
2Im Übrigen bleibt § 9 Abs.3 unberührt.
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
(5) (8) Die Linienbestimmung nach § 16 Abs.1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs.1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.
§§§
(1) (8) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den §§ 3b oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
(3) (4) (5) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden.
(4) (7) Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt.
§§§
(1) 1Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.3, insbesondere bei Vorhaben nach den
Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung
einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls
nach § 2 Abs.1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach
den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
2Abweichend von Satz 1 entfällt eine nach diesem
Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls,
wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine
Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird.
(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
§§§
1Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs.1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt.
2Die §§ 5 bis 14 finden keine Anwendung.
§§§
Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs.3 einzubeziehen.
§§§
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.
§§§
(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für solche erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von anderen Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 3 waren.
(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für das Verfahren der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 3 besondere Bestimmungen zur praktikablen und effizienten Durchführung zu erlassen über
die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 14f im Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegeplanung,
das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und Ausgestaltung des Umweltberichts nach § 14g im Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegeplanung,
die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§ 14h bis 14j unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen Kommunikationsmitteln,
die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 14l unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen Kommunikationsmitteln,
die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung von Ergebnissen der Überwachung nach § 14m.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 3 bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubringen haben, die für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung notwendig sind.
§§§
Leitungen (F) |
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(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
(2) 1Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung.
2Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.
3aDiese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c (1) für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs.7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind;
3b§ 3b Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.
§§§
(1) 1Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
Gefahren für die in § 2 Abs.1 Satz 2 genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird,
umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen,
Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind,
Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.
2Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (4).
(2) 1Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist.
2Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung entsprechend.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 zu erlassen über
die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter,
Informationspflichten des Trägers eines Vorhabens gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständige, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen sowie über die Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen erfüllen müssen, sowie über das Verfahren ihrer Anerkennung, (10)
die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforderungen der geltenden Vorschriften, (2)
die Anzeige von Änderungen, die nach § 20 weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfen, an die zuständige Behörde, (2)
die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzelfall (2).
2In der Rechtsverordnung können Vorschriften
über die Einsetzung technischer Kommissionen
getroffen werden.
3Die Kommissionen
sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten.
4Sie schlagen dem Stand der Technik
entsprechende Regeln (technische Regeln)
unter Berücksichtigung der für andere
Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit
dessen Zuständigkeiten berührt sind, in
Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit
nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor.
5In die
Kommissionen sind Vertreter der beteiligten
Bundesbehörden und Landesbehörden, der
Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen
und zugelassenen Überwachungsstellen,
der Wissenschaft sowie der Hersteller
und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen.
6Technische Regeln können vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Bundesanzeiger veröffentlicht werden. (1)
7In der Rechtsverordnung können auch die
Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit
nachteilig zu verändern (wassergefährdende
Stoffe im Sinne von Nummer 19.3
der Anlage 1), bestimmt werden (6).
(5) (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4 Satz 2 und 7 zu erlassen.
(6) (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug des Teils 5 dieses Gesetzes und der auf Grund der Absätze 4 und 5 (8) erlassenen Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Verteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.
§§§
1Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs.1 oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs.2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs.2 zuwiderhandelt oder
§ 21 Abs.4 Satz 1 Nr.1, 3, 4 oder 6 (4), jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, (6) oder
(7) § 21 Abs.4 Satz 1 Nr.2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1 (2)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen (3) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (1)
§§§
Schluss |
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Die Bundesregierung kann (1) mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs.1 Satz 2) zugrunde zu legen sind,
Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,
Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung nach § 12, (2)
Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien, (3)
Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 14g, (3)
Grundsätze für die Überwachung nach § 14m (3)
erlassen (4).
§§§
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nur in dem durch die §§ 4 und 14e bestimmten Umfang abgewichen werden.
§§§
(1) 1Verfahren nach § 2 Abs.1 Satz 1 und Abs.3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 3.August 2001 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
2Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der lVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1950) die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
3Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 3.August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn
ader Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat;
bweitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder
ain sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist;
bist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
2Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABI.EG Nr.L 175 S.40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind dieses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 (12) begonnen worden sind.
(4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 (3) des Baugesetzbuchs.
(5) ...(9)
(6) (1) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25.Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVPÄnderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl.I S.1950) zu Ende zu führen.
(6a) (8) 1Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage
zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die
nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung
erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt worden ist, als
Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigen
Fällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort.
2aEine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender
Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am
28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden
ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner
Planfeststellung oder Plangenehmigung;
2b§ 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
(5) 1Die Länder haben unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem 3.August 2001 (4) die dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupassen.
2Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.
3Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Verfahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.
(8) (2) 1Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne
und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt
nach dem 29. Juni 2005 erfolgt.
2Verfahren
zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen,
deren erster förmlicher Vorbereitungsakt
nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(9) (2) 1Pläne und Programme, deren erster förmlicher
Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt
ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen
oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht
werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3.
§ 16 Abs.4 dieses Gesetzes sowie § 28 Abs.1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt (7).
(10) (2) (10) 1Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist
und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden
sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem
1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen.
2Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits
stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit
keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen
zu erwarten sind.
3Hat eine Behördenbeteiligung
bereits stattgefunden, bedarf
es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.
(11) (5) 1Verfahren nach § 2 Abs.1 Satz 1 und
Abs.3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben dienen und die vor dem 25.Juni 2005 begonnen worden sind, sind
nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der
ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung
zu Ende zu führen.
2Satz 1 findet keine Anwendung
auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt
gemacht worden ist.
3Abweichend von Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis
zum Inkrafttreten einer auf Grund von § 3 Abs.2 erlassenen Rechtsverordnung § 3 Abs.2 dieses Gesetzes in der vor dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(12) (11) 1Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2
der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur
Anwendung, wenn das Verfahren nach dem
1. März 2010 eingeleitet worden ist.
2Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3
bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor
dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind
nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
des Gesetzes zu Ende zu führen.
§§§
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