G 10  
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BGBl.III/FNA 190-4

Gesetz
zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(Artikel 10-Gesetz)

(G 10)

vom 26.06.01 (BGBl_I_01,1254), berichtigt (BGBl_I_01,2298)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)

(= Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)

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von
H-G Schmolke

[ Motive ]     [ Änderungen-2012 ]     [ 2011 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ Synopse ]

§§§

 Allgemeines 

§_1   G 10 (F)
Gegenstand des Gesetzes

(1) Es sind

  1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,

  2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs.2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.2 bis 7 (1) und § 8 Abs.1 Satz 1 bestimmten Zwecken

berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).

[ Motive ]

§§§

§_2   G 10 (F)
Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten

(1) 1Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. (Ow)
2Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf.
3Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. (Ow)
4§ 8a Absatz 2 Satz 1 (4) Nummer 4 (8) des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 2a des BND-Gesetzes bleiben unberührt (2) (3).
5Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 (1) des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

(2) 1Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

  1. auszuwählen,

  2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und

  3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen (5).

2Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. (Ow)
3Nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
4Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach den Abschnitten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 29.April 1994 (GMBl S.674) getroffen werden. (Ow)

(3) 1Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 (7) ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
2aFür Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten;
2bin diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden.
3aZuständig ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesministerium des Innern;
3bim Übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig.
4Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

[ Motive ]

§§§

 Beschränkungen 
[ Motive ]

§_3   G 10 (F)
Voraussetzungen

(1) 1Beschränkungen nach § 1 Abs.1 Nr.1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand

  1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),

  2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 des Strafgesetzbuches, § 20 Abs.1 Nr.1 bis 4 des Vereinsgesetzes),

  3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),

  4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),

  5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nicht-deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes) (3),

  6. (M) Straftaten nach

    1. den §§ 129a bis (1) 130 des Strafgesetzbuches sowie

    2. den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs.1 bis 3, § 315 Abs.3, § 316b Abs.3 und § 316c Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder

  7. Straftaten nach § 95 Abs.1 Nr.8 des Aufenthaltsgesetzes (2)

plant, begeht oder begangen hat.
2Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.

(1a) (4) Beschränkungen nach § 1 Abs.1 Nr.1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen für den Bundesnachrichtendienst auch für Telekommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deutscher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsgewässer befinden, angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand eine der in § 23a Abs.1 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.

(2) 1Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt.
3Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind.
4Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.

[ Motive ]

§§§



§_3a   G 10 (F)
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1)

1Beschränkungen nach § 1 Abs.1 Nr.1 sind unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst würden.
2Soweit im Rahmen von Beschränkungen nach § 1 Abs.1 Nr.1 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden.
3Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden.
4Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich einem bestimmten Mitglied der G10-Kommission oder seinem Stellvertreter zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen.
5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
6Die Entscheidung des Mitglieds der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu bestätigen.
7Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden.
8Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschränkung nach § 1 Abs.1 Nr.1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden.
9Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
10Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren.
11Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
12Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§§§



§_3b   G 10 (F)
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen (1)

(1) 1Maßnahmen nach § 1 Abs.1 Nr.1, die sich gegen eine in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 oder Nr.4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig.
2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
4Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
5Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 oder Nr.4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1Soweit durch eine Beschränkung eine in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.3 bis 3b oder Nr.5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen.
2Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die zeugnisverweigerungsberechtigte Person Verdächtiger im Sinne des § 3 Abs.2 Satz 2 ist oder tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie dessen in § 3 Abs.1 bezeichnete Bestrebungen durch Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen bewusst unterstützt.

§§§



§_4   G 10 (F)
Prüf-, Kennzeichnungs-und Löschungspflichten, Übermittlungen, Zweckbindung

(1) 1Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 1 Abs.1 Nr.1 bestimmten Zwecke erforderlich sind.
2Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen.
3Die Löschung ist zu protokollieren.
4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden (4).
5Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen (4).
6„Die Löschung der Daten unterbleibt (5), soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12 Abs.1 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können.
7aIn diesem Fall sind die Daten zu sperren;
7bsie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.

(2) 1Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.
2Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten.
3Die Daten dürfen nur zu den in § 1 Abs.1 Nr.1 und den in Absatz 4 (1) genannten Zwecken verwendet werden.

(3) 1Der Behördenleiter oder sein Stellvertreter kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Beschränkungsmaßnahme nicht zu gefährden, und die G 10-Kommission oder, soweit es sich um die Übermittlung durch eine Landesbehörde handelt, die nach Landesrecht zuständige Stelle zugestimmt hat.
2Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden.
3aWird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch den Übermittlungsempfänger unverzüglich nachzuholen;
3bdie übermittelnde Behörde hat ihn hiervon zu unterrichten.

(4) Die Daten dürfen nur übermittelt werden

  1. zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, wenn

    1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 3 Abs.1 und 1a (6) genannten Straftaten plant oder begeht,

    2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine sonstige in § 7 Abs.4 Satz 1 genannte Straftat plant oder begeht,

  2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder

  3. zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 21 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes oder einer Maßnahme nach § 3 Abs.1 Satz 1 des Vereinsgesetzes, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich sind.

(5) 1aSind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig;
1beine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
2Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter der übermittelnden Stelle, der die Befähigung zum Richteramt hat.
3Die Übermittlung ist zu protokollieren.

(6) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
2Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind.
3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über die erfolgte Löschung.

[ Motive ]

§§§

 Strat-Beschr 

§_5   G 10 (F)
Voraussetzungen

(1) 1Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, angeordnet werden.
2Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs.1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt.
3Beschränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr

  1. (M) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,

  2. (M) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

  3. (M) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,

  4. (1) der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

  5. (M) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen,

  6. (M) der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen oder

  7. (2) des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland

    1. bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder

    2. in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder

    3. in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen-

4aIn den Fällen von Satz 3 Nr.1 dürfen Beschränkungen auch für Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden;
4bSatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind.
2Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die

  1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder

  2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen (3).

3Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.
4Die Durchführung ist zu protokollieren.
5Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
6Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

[ Motive ]

§§§



§_5a   G 10 (F)
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1)

1Durch Beschränkungen nach § 1 Abs.1 Nr.2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden.
2Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs.1 Nr.2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden.
3Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen.
4§ 3a Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
5Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren.
6Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
7Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt.

§§§



§_6   G 10 (F)
Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Zweckbindung

(1) 1Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 5 Abs.1 Satz 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind.
2Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen.
3Die Löschung ist zu protokollieren.
4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden (1).
5Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr der Protokollierung folgt (1).
6Außer in den Fällen der erstmaligen Prüfung nach Satz 1 unterbleibt die Löschung, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12 Abs.2 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können.
7aIn diesem Fall sind die Daten zu sperren;
7bsie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.

(2) 1Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.
2Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten.
3Die Daten dürfen nur zu den in § 5 Abs.1 Satz 3 genannten Zwecken und für Übermittlungen nach § 7 Abs.1 bis 4 und 7a (2) verwendet werden.

(3) (3) 1Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen zur Prüfung der Relevanz erfasster Telekommunikationsverkehre auf Anordnung des nach § 10 Abs.1 zuständigen Bundesministeriums die erhobenen Daten in einem automatisierten Verfahren mit bereits vorliegenden Rufnummern oder anderen Kennungen bestimmter Telekommunikationsanschlüsse abgeglichen werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in einem Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich stehen, für den die Überwachungsmaßnahme angeordnet wurde.
2Zu diesem Abgleich darf der Bundesnachrichtendienst auch Rufnummern oder andere Kennungen bestimmter Telekommunikationsanschlüsse im Inland verwenden.
3Die zu diesem Abgleich genutzten Daten dürfen nicht als Suchbegriffe im Sinne des § 5 Abs.2 Satz 1 verwendet werden.
4Der Abgleich und die Gründe für die Verwendung der für den Abgleich genutzten Daten sind zu protokollieren.
5Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
6Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu vernichten.

[ Motive ]

§§§

§_7   G 10 (F)
Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst

(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen nach § 12 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in § 5 Abs.1 Satz 3 genannten Gefahren übermittelt werden.

(2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in (1) § 3 Abs.1 Nr.1 und 3 (5) des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder (M)

  2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen.

(3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr.3 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

  1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

  2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.

(4) 1Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen zur Verhinderung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt werden, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand

    1. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1, sowie den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des Strafgesetzbuches, (2)

    2. Straftaten nach § 34 Abs.1 bis 6 und 8, § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 oder § 22a Abs.1 Nr.4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

    3. Straftaten nach § 29a Abs.1 Nr.2, § 30 Abs.1 Nr.1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes oder

    plant oder begeht

  2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand

    1. Straftaten, die in § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5 und 7, Abs.1 Satz 2 oder Abs.1a (1) dieses Gesetzes oder in § 129a Abs.1 des Strafgesetzbuches bezeichnet sind,

    2. (3) Straftaten nach den §§ 130, 232 Abs.3, 4 oder Abs.5 zweiter Halbsatz, (4) §§ 249 bis 251, 255, 305a, 306 bis 306c, 307 Abs.1 bis 3, § 308 Abs.1 bis 4, § 309 Abs.1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs.1, 3 oder Abs.4, § 315b Abs.3, §§ 316a, 316b Abs.1 oder Abs.3 oder § 316c Abs.1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder

    3. (6) Straftaten nach § 96 Abs.2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und § 97 Abs.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes

    plant oder begeht.

2Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat.

(5) 1Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
2aSind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig;
2beine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
3Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat.
4Die Übermittlung ist zu protokollieren.

(6) 1Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
2Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind.
3§ 4 Abs.6 Satz 4 und § 6 Abs.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
4§ 6 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

[ Motive ]

§§§



§_7a   G 10 (F)
Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen (1)

(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.2, 3 und 7 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit

  1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist,

  2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und

  3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.

2Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch Beschränkungen nach § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.2, 3 und 7 erhobene personenbezogene Daten ferner im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl.1961 II S.1183, 1218) an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(3) 1Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat.
2
Die Übermittlung ist zu protokollieren.
3
Der Bundesnachrichtendienst führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2.
4Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(4) Der Empfänger ist zu verpflichten,

  1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,

  2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und

  3. dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu erteilen.

(5) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1 und 2.

(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.

§§§



§_8   G 10 (F)
Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland

(1) 1Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind.
2...(1)

(2) (2) 1Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs.1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt.
2Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
3Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei Monaten außer Kraft.
4Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen.

(3) 1Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2Der Bundesnachrichtendienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung von Informationen über die in der Anordnung bezeichnete Gefahr bestimmt und geeignet sind.
3§ 5 Abs.2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
4Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser Person im Ausland führen (3).

(4) 1Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweck erforderlich sind.
2Soweit die Daten für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen.
3Die Löschung ist zu protokollieren.
4§ 6 Abs.1 Satz 4 und 5, Abs.2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
5Die Daten dürfen nur zu den in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Zwecken verwendet werden.

(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 12 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt werden.

(6) 1Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur Verhinderung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen.
2Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat.
3§ 7 Abs.5 und 6 sowie § 7a Abs.1 und 3 bis 6 gelten entsprechend (4).

[ Motive ]

§§§

 Verfahren 
[ Motive ]

§_9   G 10
Antrag

(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

  1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,

  2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,

  3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und

  4. der Bundesnachrichtendienst

durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

(3) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
2Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten.
3In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

[ Motive ]

§§§

§_10   G 10 (F)
Anordnung

(1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen das Bundesministerium des Innern (2).

(2) 1Die Anordnung ergeht schriftlich.
2In ihr sind der Grund der Anordnung und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben sowie Art, Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme zu bestimmen.

(3) 1In den Fällen des § 3 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschränkungsmaßnahme richtet.
2Bei einer Überwachung der Telekommunikation ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist, (1) anzugeben.

(4) 1In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu benennen.
2Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu bezeichnen.
3Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf.
4In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom Hundert betragen.

(5) 1In den Fällen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen.
2Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(6) 1Die Anordnung ist dem nach § 2 Abs.1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen.
2Die Mitteilung entfällt, wenn die Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgeführt werden kann.

(7) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die jeweilige Landesbehörde für Verfassungsschutz über die in deren Bereich getroffenen Beschränkungsanordnungen.
2Die Landesbehörden für Verfassungsschutz teilen dem Bundesamt für Verfassungsschutz die in ihrem Bereich getroffenen Beschränkungsanordnungen mit.

[ Motive ]

§§§

§_11   G 10
Durchführung

(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschränkungsmaßnahmen sind unter Verantwortung der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(2) 1Die Maßnahmen sind unverzüglich zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen.
2Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und dem nach § 2 Abs.1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten, dem die Anordnung mitgeteilt worden ist, anzuzeigen.
3Die Anzeige an den Verpflichteten entfällt, wenn die Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgeführt wurde.

(3) 1Postsendungen, die zur Öffnung und Einsichtnahme ausgehändigt worden sind, sind dem Postverkehr unverzüglich wieder zuzuführen.
2Telegramme dürfen dem Postverkehr nicht entzogen werden.
3Der zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu übergeben.

[ Motive ]

§§§

§_12   G 10 (F)
Mitteilungen an Betroffene

(1) (1) 1Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen.
2Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
3Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission.
4Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung.
5Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass

  1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,

  2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und

  3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
2Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.

(3) 1Die Mitteilung obliegt der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist.
2Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger.

[ Motive ]

§§§

§_13   G 10
Rechtsweg

Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs.1 Satz 3 Nr.1 und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig.

[ Motive ]

§§§

 Kontrolle 

§_14   G 10 (F)
Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) 1Das nach § 10 Abs.1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes.
2aDas Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; (1)
2bdabei sind die Grundsätze des § 5 Abs.1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(2) 1Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden.
2Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen.
3Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft.

[ Motive ]

§§§

§_15   G 10 (F)
G 10-Kommission

(1) 1Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können.
2DBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3DDie Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
4DSie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet.

(2) 1DDie Beratungen der G 10-Kommission sind geheim.
2DDie Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind.
3DDies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

(3) 1aDer G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen;
1bDsie ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert auszuweisen.
2DDer Kommission sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.

(4) 1DDie G 10-Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen.
2DSie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf.
3DVor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu hören.

(5) 1DDie G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen.
2DDie Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.
3DDer Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

  2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

  3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

4Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(6) 1Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug.
2Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.
3Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben.
4In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird (1).
5Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich nachzuholen (1).

(7) 1Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission über Mitteilungen von Bundesbehörden nach § 12 Abs.1 und 2 oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen.
2Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich vorzunehmen.
3§ 12 Abs.3 Satz 2 bleibt unberührt, soweit das Benehmen einer Landesbehörde erforderlich ist.

[ Motive ]

§§§

§_16   G 10
Parlamentarische Kontrolle in den Ländern

1Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs.1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt.
2Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung und Nutzung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.

[ Motive ]

§§§

 Strafvorschr 

§_17   G 10 (F)
Mitteilungsverbote

(1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung überwacht, darf diese Tatsache von Personen, die (1) Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden (Strafe).

(2) Wird die Aushändigung von Sendungen nach § 2 Abs.1 Satz 1 oder 3 angeordnet, darf diese Tatsache von Personen, die zur Aushändigung verpflichtet oder mit der Sendungsübermittlung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

(3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 2 Abs.1, darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

[ Motive ]

§§§

§_18   G 10
Straftaten

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.

[ Motive ]

§§§

§_19   G 10 (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs.1 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 2 Abs.2 Satz 2 eine Person betraut oder

  3. entgegen § 2 Abs.2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro (1) (f) geahndet werden.

(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs.1 zuständige Stelle.

[ Motive ]

§§§

 Schlussvorschriften 

§_20   G 10 (F)
Entschädigung (2) (6)

1Die nach § 1 Abs.1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs.1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
2In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

§§§



§_21   G 10
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

[ Motive ]

§§§



Artikel 5 NeuregelungsG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13.August 1968 (BGBl.I S.949), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1956), außer Kraft.

§§§

  G 10 [

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§§§