MADG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 12-6
Gesetz
über den Militärischen Abschirmdienst
vom 20.12.1990 (BGBl_I_90,2977)
zuletzt geändert durch Artikel 2 iVm Art.11 Abs.1 des
Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2007 ] |
§§§
(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums (3) der Verteidigung ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums (3) der Verteidigung richten und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind.
2... (7).
3§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung. (M)
(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst zur Beurteilung der Sicherheitslage
von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums (3) der Verteidigung und
von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur Sicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die Beurteilung der Sicherheitslage im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium (4) der Verteidigung und den zuständigen obersten Landesbehörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen worden ist,
die Auswertung von Informationen über die in Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums (3) der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind.
(3) 1Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums (3) der Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen und
denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums (3) der Verteidigung eingesetzt sind oder werden sollen,
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums (3) der Verteidigung zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungs bedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
2Die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe a (8) (2) (M) sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20.April 1994 (BGBl.I S.867) geregelt.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
§§§
(1) 1Zur Fortführung von Aufgaben nach § 1 Abs.1 kann der Militärische Abschirmdienst, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums (2) der Verteidigung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind.
2Dies ist nur zulässig
(2) Zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten kann der Militärische Abschirmdienst in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 Abs.1, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums (2) der Verteidigung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind.
§§§
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
(2) 1Zur Fortführung von Aufgaben nach § 3 Abs.1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine Verfassungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen Abschirmdienst Maßnahmen auf Personen erstrecken, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums (1) der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen.
2Dies ist nur zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer Person aus dem Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden bei Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs.1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.
(3) Der Militärische Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§§§
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen nach § 8 Abs.2 , 4 und 13 (1) (f) (M) des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.
2Er ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs.2 zu erheben.
3a§ 8 Abs.2 Satz 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung;
3bdie Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt das Bundesministerium (2) der Verteidigung.
(2) aPolizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Militärischen Abschirmdienst nicht zu;
ber darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
§§§
1Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes
sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass an die Stelle der schwerwiegenden
Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1
genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums
des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten (3).
2Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (4) (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
§§§
aDer Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs.1 und § 2 Abs.1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder
zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs.2,
erforderlich ist;
b (2) § 9 Abs.2 und 3 (3) des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet (3) (1) (f) (M) Anwendung.
§§§
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
2Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs.2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums (1) der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs.1 zulässig.
(2) 1In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Abs.1 oder § 2 angefallen sind.
2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Abs.3 überprüft wird.
3Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16.Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.
§§§
(1) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§§§
1Der Militärische Abschirmdienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundesministeriums (1) der Verteidigung bedarf.
2§ 14 Abs.2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
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aDer Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes;
ban die Stelle des dort genannten Bundesministeriums (1) des Innern tritt das Bundesministerium (2) der Verteidigung.
§§§
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 (10) (1) (M) genannten Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs.1 und 2 erforderlich ist.
(2) 1Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs.3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.
2Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen,
den Vornamen, frühere Namen, das Geburtsdatum, den Dienstgrad, die Dienststellennummer
und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalführungs- und Informationssystem der
Bundeswehr abrufen. (4)
3Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst.
4Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn
dazu Anlass besteht. (4)
5Es regelt in einer Dienstvorschrift
den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,
die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,
die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Identifizierung notwendige Maß,
die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und
die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten. (4)
6Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören. (4)
(3) (7) 1Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 (5) der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 (11) (8) amtliche Register einsehen.
2Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des Behördenleiters (9) oder seines Vertreters.
(4) (7) § 17 Abs.1 sowie § 18 Abs.5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) (3) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene
Daten nach § 19 Abs.1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln.
2Die Übermittlung an andere Stellen ist unzulässig.
(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst nach § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§§§
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
§§§
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs.1 bis 3 und § 2 finden § 3 Abs.2 und 8 Satz 1, § 4 Abs.2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
§§§
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst sammelt während besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr
im Sinne des § 62 Abs.1 (2) des Soldatengesetzes
oder bei humanitären Maßnahmen auf Anordnung
des Bundesministers der Verteidigung Informationen,
insbesondere sach- und personenbezogene
Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, die
zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
Einrichtungen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums
der Verteidigung erforderlich sind, im Inland
sowie im Ausland nur in Liegenschaften, in denen
sich Dienststellen und Einrichtungen der Truppe befinden,
und wertet sie aus.
2Zu diesem Zweck dürfen
auch öffentliche Stellen im Einsatzland um Auskünfte
ersucht werden.
3§ 1 Abs.2 des BND-Gesetzes bleibt
unberührt.
(2) 1Darüber hinaus wertet der Militärische Abschirmdienst
während besonderer Auslandsverwendungen
der Bundeswehr nach Absatz 1 entsprechend
§ 1 Abs.2 Informationen auch aus über Personen
oder Personengruppen, die nicht zum Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung gehören
oder in ihm tätig sind, wenn sich deren Bestrebungen
oder Tätigkeiten gegen die eingesetzten
Personen, Dienststellen oder Einrichtungen richten.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Ist die Sammlung von Informationen nach Satz 1 erforderlich, ersucht der Militärische Abschirmdienst den
Bundesnachrichtendienst um entsprechende Maßnahmen.
(3) 1Der Militärische Abschirmdienst wirkt während
besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr
nach Absatz 1 auch im Ausland in den Liegenschaften
nach Absatz 1 mit an Überprüfungen von Personen
und an technischen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend
§ 1 Abs.3.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen
1 bis 3 erforderlich, Informationen einschließlich
personenbezogener Daten im Inland oder über
deutsche Staatsangehörige zu erheben, richten sich
die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der
Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12.
2Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung
nach § 5 außerhalb der Liegenschaften nach Absatz 1
in keinem Fall zulässig.
3Die Erhebung der Informationen im Inland darf nur im Benehmen mit den zuständigen Verfassungsschutzbehörden erfolgen und wenn
anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts
gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand
möglich wäre.
4Das Benehmen kann für eine Reihe
gleich gelagerter Fälle hergestellt werden.
(5) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und die Befugnisse sind zeitlich und räumlich auch durch die Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt.
(6) 1Die Unterrichtung nach § 10 Abs.1 erstreckt
sich auf alle Informationen, die für die Aufgaben des
Militärischen Abschirmdienstes nach den Absätzen 1
bis 3 erforderlich sind.
2Zur Erfüllung der Aufgaben
nach den Absätzen 1 bis 3 arbeiten der Militärische
Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im
Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zusammen.
3Der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst
unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
4Die Einzelheiten der Zusammenarbeit
des Militärischen Abschirmdienstes und
des Bundesnachrichtendienstes bei besonderen Auslandsverwendungen
der Bundeswehr oder bei humanitären
Maßnahmen sind für jeden Einsatz in einer
Vereinbarung zwischen dem Militärischen Abschirmdienst
und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln,
die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministers der Verteidigung
bedarf und über die das Parlamentarische Kontrollgremium
zu unterrichten ist.
(7) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium vor Beginn des Einsatzes des Militärischen Abschirmdienstes im Ausland.
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