FGO   (1)  
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BGBl.III/FNA 350-1

 

Finanzgerichtsordnung

(FGO)


vom 06.10.65 (BGBl_I_65,1477)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.03.01 (BGBl_I_01,442, 2262)
zuletzt geändert durch Art.8 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation
und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF)
vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)

 

bearbeitet und verlinkt (426)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2011 ]     [ 2009 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]     [ 2005 ]

§§§




 Gerichtsverfassung 
 Gerichte 

§_1   FGO
(Finanzgerichtsbarkeit)

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

§§§

§_2   FGO
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit)

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

§§§

§_3   FGO
(Gerichtsorganisation)

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

  1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,

  2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,

  3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,

  4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,

  5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,

  6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

§§§

§_4   FGO
(Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§§§

§_5   FGO
(Gerichtsaufbau)

(1) 1Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
2Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) 1Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet.
2Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) 1Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet.
2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) 1Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen.
2Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§§§

§_6   FGO
(Einzelrichter)

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

  1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

  2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) 1Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar.
2Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

§§§

§_7 bis §_9   FGO
(weggefallen)

§§§

§_10   FGO
(Bundesfinanzhof)

(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) 1Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet.
2§ 5 Abs.2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

§§§

§_11   FGO
(Großer Senat)

(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) 1Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.
2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
3Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) 1Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.
2Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt.
2Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) 1Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage.
2Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
3Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

§§§

§_12   FGO
(Geschäftsstelle)

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

§§§

§_13   FGO
(Rechts- und Amtshilfe)

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

§§§

 Richter 

§_14   FGO
(Richter)

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35.Lebensjahr vollendet haben.

§§§

§_15   FGO
(Richter kraft Probe oder Auftrags)

Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.

§§§

 Ehrenamtliche Richter 

§_16   FGO
(Ehrenamtliche Richter)

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

§§§

§_17   FGO (F)
(Ernennungsvoraussetzungen)

1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein.
2Er soll das 25.(1) Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks (2) haben.

§§§

§_18   FGO
(Ausgeschlossenene Personen)

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,

  2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

  3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

§§§

§_19   FGO
(Berufungsvoraussetzungen)

Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden

  1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

  2. Richter,

  3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,

  4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

  5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

§§§

§_20   FGO (F)
(Ablehnungsrechte)

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

  1. Geistliche und Religionsdiener,

  2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

  3. Personen, die zwei Amtsperioden (1) lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,

  4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

  5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,

  6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht (2) haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

§§§

§_21   FGO
(Entbindungstatbestände)

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

  1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder

  2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs.1 geltend macht oder

  3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder

  4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder

  5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) 1Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters.
2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters.

(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs.2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr.2 (f) erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

§§§

§_22   FGO (F)
(Wahl der ehrenamtlichen Richter)

Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf (1) Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.

§§§

§_23   FGO (F)
(Richterwahlausschuss)

(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.

(2) 1Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfüllen.
2Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf fünf (1) Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt.
3In den Fällen des § 3 Abs.2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts.
4Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt.
5In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs.1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat, ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.

§§§

§_24   FGO
(Heranziehungsumfang)

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.

§§§

§_25   FGO (F)
(Vorschlagsliste)

1Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften (1) Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt.
2Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören.
3In die Vorschlagsliste soll die doppelte (2) Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.

§§§

§_26   FGO
(Wahl der ehrenamtlichen Richter)

(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

§§§

§_27   FGO
(Einsatzliste)

(1) 1Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind.
2Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.

§§§

§_28   FGO
(weggefallen)

§§§

§_29   FGO (F)
(Entschädigung)

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (1).

§§§

§_30   FGO
(Unentschuldigtes Fernbleiben)

(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
2Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.

§§§

 Gerichtsverwaltung 

§_31   FGO
(Dienstaufsicht)

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

§§§

§_32   FGO
(Verwaltungsgeschäfte)

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.

§§§

 Finanzrechtsweg + Zuständigkeit 
 Finanzrechtsweg 

§_33   FGO
(Finanzrechtsweg)

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

  1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,

  2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,

  3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,

  4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) aAbgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze;
bden Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

§§§

§_34   FGO
(weggefallen)

§§§

 Sachliche Zuständigkeit 

§_35   FGO
(Zuständigkeit Finanzgericht)

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

§§§

§_36   FGO
(Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs)

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel

  1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,

  2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.

§§§

§_37   FGO
(weggefallen)

§§§

 Örtliche Zuständigkeit 

§_38   FGO
(Örtliche Zuständigkeit)

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

(2) 1aIst die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
1bbei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft.
2Hat der Kläger im Bezirk der obersten Finanzbehörde keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des Bezirks.

§§§

§_39   FGO
(Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts)

(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,

  1. wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,

  2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist,

  3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,

  4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,

  5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.

(2) 1Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen.
2Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

§§§

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§§§