32. BImSchV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2129-8-32
32.Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 29.08.02 (BGBl_I_02,3478)
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.37 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (aF)
vom 08.11.11 (BGBl_I_11,2178)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2007 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) aDiese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die
nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8.Mai 2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
(ABl.EG Nr.L 162 S.1, Nr.L 311 S.50), die durch die Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14.Dezember 2005 (ABl.EU Nr.L 344 S.44) geändert worden ist, (1) in den Anwendungsbereich
der Richtlinie fallen;
bsie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.
(2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (3) und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
in Verkehr bringen:
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung
eines Gerätes oder einer Maschine auf dem
deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung
in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang
dieser Verordnung, auf dem Gemeinschaftsmarkt
für den Vertrieb oder die Benutzung im
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;
in Betrieb nehmen:
die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer
Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem
Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet
der Europäischen Gemeinschaft;
zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und
Maschinen:
Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe
a der Richtlinie 2000/14/EG;
CE-Kennzeichnung:
Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der
Richtlinie 2000/14/EG;
Konformitätsbewertungsverfahren:
Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der
Richtlinie 2000/14/EG;
garantierter Schallleistungspegel:
Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe
f der Richtlinie 2000/14/EG;
lärmarme Geräte und Maschinen:
aGeräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche
Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung
Nr.1980/2000 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17.Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen
Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl.EG Nr.L 237 S.1) vergeben worden ist
und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr.1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
bLiegt eine derartige Kennzeichnung nicht vor, gelten Geräte
und Maschinen als lärmarm, die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen.
§§§
Marktverkehrsregelungen |
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(1) 1Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass
jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nach Artikel 11 Abs.1, 2 und 5 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist,
jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EGKonformitätserklärung nach Artikel 8 Abs.1 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die für jeden Typ eines Gerätes oder einer Maschine auszustellen ist,
für den Typ des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs.1 der Richtlinie 2000/14/EG der Europäischen Kommission übermittelt worden ist,
der Typ des Gerätes oder der Maschine einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist nach
Artikel 14 Abs.1 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt,
Artikel 14 Abs.2 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 2 handelt, und
der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder der Maschine den zulässigen Schallleistungspegel nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreitet, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt. (Ow)
2Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht
sein.
3Die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung
und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels
darf durch andere Kennzeichnungen auf den Geräten und Maschinen nicht beeinträchtigt sein.
4Zeichen oder Aufschriften, die hinsichtlich der Bedeutung
oder Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des
garantierten Schallleistungspegels irreführend sein können,
dürfen nicht angebracht werden. (Ow)
5Ist die beigefügte EG-Konformitätserklärung nicht in deutscher Sprache
ausgestellt, muss ferner die Kopie einer deutschen Übersetzung
beigefügt sein.
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen jeder sonstigen Person obliegen, die die Geräte und Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
§§§
Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Typ eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
§§§
1Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls
sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat
nach Herstellung des letzten Gerätes oder der letzten
Maschine eines Typs zehn Jahre lang alle Informationen,
die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für
den Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, insbesondere
die in Artikel 14 Abs.3 der Richtlinie 2000/14/EG angegebenen technischen Unterlagen, sowie ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung aufzubewahren. (Ow)
2Auf Verlangen hat er der nach Landesrecht zuständigen
Behörde Einsicht in die Informationen zu geben und ihr
Kopien der Informationen zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes Marktaufsichtsmaßnahmen (1) (3) dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs.2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.
(2) 1Die zuständige Landesbehörde nach
§ 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (2) (4)
teilt dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick
auf die nach Artikel 15 Abs.3 der Richtlinie 2000/
14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische
Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat.
2In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte und Maschinen
sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt.
3Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs.5 der Richtlinie 2000/14/EG.
§§§
Betriebsregelungen |
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(1) 1In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs.2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonnund Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr.02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr.1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl.EG Nr.L 237 S.1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr.1980/2000/EG gekennzeichnet sind. (Ow)
2Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach
Satz 1 führen.
3Die Länder können für Landesstraßen und
nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete
nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen.
2Der Zulassung bedarf es nicht, wenn
der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur
Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall
oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch,
Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
3Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb
nach Satz 2 zu unterrichten. (Ow)
4Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des
Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit
oder im sonstigen öffentlichen Interesse (1)
erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
§§§
unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/ 14/EG weitergehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten treffen,
unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweit
lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat, oder
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes (2) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder
1a | (3) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder |
entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1a) (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs.1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt,
entgegen § 7 Abs.2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
§§§
(1) Für Geräte und Maschinen nach dem Anhang, die vor dem 6.September 2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, gelten nur § 7 Abs.1 und 2 sowie § 9 Abs.2.
(2) Soweit ab dem 3.Juli 2001 und vor dem 6.September 2002 der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter auf der Grundlage von Artikel 22 Abs.2 Satz 2 der Richtlinie 2000/14/EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/14/EG versehen hat, gelten für diese Geräte und Maschinen ab dem 6.September 2002 die Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der aufgehobenen Rasenmäherlärm-Verordnung oder der aufgehobenen Baumaschinenlärm-Verordnung ausgestellt beziehungsweise ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr.3, Anhang VI Nr.3, Anhang VII Nr.2 sowie Anhang VIII Nr.3.1 und 3.3 der Richtlinie 2000/14/EG verwendet werden.
§§§
1Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie
2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs.2 dieser
Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so
gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten Fassung.
2Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt.
3 Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten
Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.
§§§
Anhang |
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Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Legende: |
| |
Nr. | = | Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG |
Gerät/Maschine | = | Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten |
Sp.1 | = | Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG |
Sp.2 | = | Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG |
X in der Spalte 1 bzw 2 | = | Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw der Spalte 2 |
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