13.GPSGV  
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA: 8053-4-16

Dreizehnte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (F)

(Aerosolpackungsverordnung)

(13.GPSGV) (F)


vom 27.09.02 (BGBl_I_02,3777)
geändert durch Art.20 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.04 (BGBl_I_04,2)

= Art.2 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (aF)

bearbeitet und verlinkt (34)
von
H-G Schmolke


[ Änderungen-2004 ]

§§§




§_1 – 13.GPSGV
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen (1) Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,

  2. Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

    1. 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,

    2. 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht, und

  3. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

    1. 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,

    2. 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.

§§§



§_2 – 13.GPSGV
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist unter Aerosolpackung jeder nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff zu verstehen, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

§§§

§_3 – 13.GPSGV
Sicherheitsanforderungen

1Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S.40) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2Wird diese Richtlinie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.
3Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

§§§



§_4 – 13.GPSGV
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass

    1. die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,

    2. die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und

    3. er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet, und

  2. der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist. (Ow)

§§§



§_5 – 13.GPSGV
Kennzeichnungen

(1) Die nach § 4 Abs.1 Nr.1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.

(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen „3“ führen können.

§§§



§_6 – 13.GPSGV (F)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr.2 eine Aerosolpackung in den Verkehr bringt.

§§§




  13.GSGV [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§