97.003 | | dsf.de |
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- LG Münch, B, 09.01.97, - 4_HKO_14792/96 -
- NJW-CoR_97,496 (L)
- UWG_§_1
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| LF: Ein neugegründeter Verein "deutsch-slowenische Freundschaft" - seine Existenz unterstellt - verstößt mit der Verwendung der Domain dsf.de aufgrund der erheblichen Bekanntheit des Kürzels DSF (Deutsches Sport-Fernsehen) gegen § 1 UWG (Irreführung, Anlehnung und Rufschädigung).
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| | §§§
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97.006 | | juris.de |
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- LG Münch, U, 15.01.97, - 1_HKO_3146/96 -
- NJW-CoR_97,231 (L)
- BGB_§_12, BGB_§_823 Abs.1; UWG_§_1; MarkenG_§_11, MarkenG_§_14, MarkenG_§_15, MarkenG_§_17
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| LF 1) Ein Unternehmen, das unter Verwendung der Bezeichnung "juris" (sowohl als Firmenbestandteil, als auch als Firmenschlagwort) eine juristische Datenbank betreibt, für das "juris" als Dienstleistungsmarke eingetragen ist und das nach seinem Gesellschaftszweck - hauptsachlich - Dokumentations- und Informationsdienstleistungen auf dem Fachgebiet "Recht" erbringt, kann von einem Internet-Provider Unterlassung und Beseitigung dahin verlangen, die Bezeichnung "juris.de" als Internet-Adresse (Domain-Adresse) "reserviert" zu halten (Beseitigungsanspruch) und diese Internet-Adresse tatsächlich zu verwenden (Unterlassungsanspruch).
2) Diese Ansprüche folgen aus § 12 iVm § 823 Abs.1 BGB, denn die namensmäßige Abkürzung "juris" ist durch die Verwendung für die Bezeichnung der Internet-Adresse unbefugt gebraucht worden und die Verwendung beeinträchtigt schutzwürdige Interessen des betroffenen Unternehmens. Die Interessenverletzung liegt schon darin, daß das Unternehmen durch die Reservierung von "juris.de" seitens eines anderen gehindert ist, sich dieser Internet-Adresse zu bedienen, die für es nach den allgemein geltenden Regeln für die Benennung von Domain-Adressen die "natürlichste" Adresse darstellt, da sie direkt auf das betroffene Unternehmen verweist.
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| | §§§
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97.007 | | Recherchedienst |
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- BGH, U, 16.01.97, - 1_ZR_9/95 -
- NJW-CoR_97,366 (L) = NJW_97,1363
- UrhG_§_53 Abs.2
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| 1) Eine zum Zwecke der Archivierung privilegierte Vervielfälgigung eines Werkstücks im Sinne des § 53 Abs.2 Nr.2 UrhG liegt nicht vor, wenn das Vervielfältigungsstück (auch) zur Verwendung durch außenstehende Dritte bestimmt ist.
2) Die Erstellung von Vervielfältigungsstücken im Rahmen eines Recherchedienstes unterfällt nicht dem Privilegierungstatbestand des § 53 Abs.2 Nr.4 Buchst.a UrhG.
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| | §§§
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97.009 | | CB-Infobank II |
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- BGH, U, 16.01.97, - 1_ZR_38/96 -
- NJW_97,1368 -70 = JurPC Web-Dok.7/1997
- UrhG_§_31 Abs.1, UrhG_§_31 Abs.4, UrhG_§_53 Abs.2 Nr.4a
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| 1) Für die Beurteilung der Frage, ob das einem Verlag von seinen Redakteuren eingeräumte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Zeitungartikel auch das Recht, diese im Rahmen eines Informationsdienstes zu verwerten, als eine selbständige Nutzungsart einschließt, ist das Verständnis der Schrankenbestimmung des § 53 Abs.2 Nr.4 UrhG grundsätzlich ohne Einfluß. Auch eine Art der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke - hier im Rahmen eines archivgestützten Informationsdienstes -, welche bei der Gesetzgebung der Schrankenbestimmung des § 53 Abs.2 Nr.4a UrhG keine Erwähnung fand, kann von der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts als eine bekannte, wenn auch wirtschaftlich (noch) nicht bedeutsame Nutzung erfaßt sein.
2) Zur Frage, ob ein "allgemeines Informationsinteresse" die zustimmungsfreie Verwertung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen durch Informationsdienste rechtfertigen kann.
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| | §§§
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97.010 | | CB-Infobank I |
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- BGH, U, 16.01.97, - 1_ZR_9/95 -
- NJW_97,1363 -68 = JurPC Web-Dok.6/1997
- UrhG_§_53 Abs.2 Nr.2, UrhG_§_53 Abs.2 Nr.4a
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| 1) Eine zum Zweck der Archivierung privilegierte Vervielfältigung eines Werkstücks iS des § 53 Abs.2 Nr.2 UrhG liegt nicht vor, wenn das Vervielfältigungsstück (auch) zur Verwendung durch außenstehende Dritte bestimmt ist.
2) Die Erstellung von Vervielfältigungsstücken im Rahmen eines Recherchedienstes unterfällt nicht dem Privilegierungstatbestand des § 53 Abs.2 Nr.4a UrhG.
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| | §§§
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97.013 | | Werbeanzeige ohne Auftrag |
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- BGH, U, 23.01.97, - 1_ZR_226/94 -
- NJW_97,1370 - 71
- UWG_§_3
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| 1) Der Abdruck unbestellter Anzeigen in einer Zeitung kann eine Irrführung möglicher Anzeigenkunden über den Umfang des bezahlten Anzeigenvolumens und damit über die Einschätzung der Werbewirksamkeit der Zeitung durch andere Gewerbetreibende sein. Eine solche Irreführung kann auch geeignet sein, die Entscheidung Werbungtreibender für die Zeitung als Werbeträger zu beeinflussen.
2) Eine relevante Irreführung kann jedoch nicht unabhängig vom Vorliegen besonderer Einzelfallumstände angenommen werden, wenn nur gelegentlich einzelne Werbeanzeigen ohne Auftrag abgedruckt werden.
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| | §§§
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97.015 | | Telefax-Fehler |
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- BGH, B, 23.01.97, - 7_2B_37/96 -
- NJW_97,1311 -12
- ZPO_§_233
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| LF: Zur Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, wenn er einem Mandanten zur Durchführung einer Berufung geraten hatte, aber sein Telefaxgerät zwischenzeitlich für kurze Zeit ausgefallen war.
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| | §§§
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97.019 | | braunschweig.de |
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- LG Brauns, U, 28.01.97, - 9_O_450/96 -
- NJW-CoR_97,303 (L)
- BGB_§_12; MarkenG_§_50
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| LF 1) Der Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen unbefugte Verwendung ihres Namens aus § 12 BGB gilt auch für Internet Adressen. Dieser Schutz umfaßt auch die Fälle, in denen zu Unrecht eine Verbindung zum Namensträger suggeriert wird.
LF 2) Der Einwand, es gebe auch natürliche Personen mit dem Namen der klagenden Stadt, ist unerheblich, denn dies gilt zumindest nicht für den Verfügungsbeklagten.
LF 3) Die Anmeldung der Internet-Adresse unter einem fremden Namen ist mit einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 50 Abs.1 MarkenG zu vergleichen. Die dort entwickelten Grundsätze können auch auf die bösgläubige Verletzung des Namensrechts durch Anmeldung eines dem Anmeldenden nicht zustehenden Namens im Internet angewandt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es dem Verletzer darum ging, durch die mißbräuchliche Verletzung wirtschaftlich ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen.
LF 4) Der Internet-Benutzer erwartet unter der Adresse "braunschweig.de" Informationen der Stadt über Touristik und kulturelle Angebote.
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| | §§§
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97.020 | | celle.de |
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- LG Lüneb, U, 29.01.97, - 3_O_336/96 -
- NJW-CoR_97,304 (L)
- BGB_§_12 S.2, BGB_§_249 S.2, BGB_§_1004
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LF 2) Der Namensträger besitzt auch dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 12 S.2, 1004 BGB, wenn der Anbieter den Domain lediglich reserviert hat, aber nicht benutzt. In diesem Fall kann er gemäß § 249 S.2 BGB eine Freigabeerklärung gegenüber DENIC verlangen.
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| | §§§
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97.022 | | Sichtverbindung |
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- BVerwG, U, 31.01.97, - 1_C_20/95 -
- DÖV_97,739 -41
- GewO_§_139h, GewO_§_139i; ArbStättV_§_7
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| 1) Eine gewerbliche Anordnung zur Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen kann ihre Rechtsgrundlage in § 139i GewO iVm § 7 Abs.1 ArbStättV haben.
2) Die Arbeitsstättenverordnung ist auch nach Außerkrafttreten ihrer Ermächtigungsgrundlage anzuwendendes Recht. Der Verordnungsgeber brauchte sich bei Normierung von Arbeitsschutzvorschriften nicht an einem engen Verständnis des Begriffs der Gesundheit zu orientieren, sondern durfte auch psychische Zustände einbeziehen.
3) Die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/1 ist keine Rechtsnorm. Sie dient der Dokumentation der allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis über Arbeitsstätten. Von ihr ist auszugehen, wenn und soweit keine Anhaltspunkte für Fehlbeurteilungen vorliegen.
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| | §§§
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97.024 | | Rotlichtfürst |
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- OLG SB, U, 12.02.97, - 1_U_515/96 -
- NJW_97,1376 -79
- BGB_§_823, BGB_§_1004; StGB_§_186
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| LF 1) Ein Presseunternehmen genügt nicht dem anzulegenden Sorgfaltsmaßstab, wenn es ohne Durchführung eigener Recherchen von einem ihm bekannten Bericht einer anderen Zeitung zum Nachteil des Betroffenen abweicht.
LF 2) Es stellt eine ins Gewicht fallende, eine immaterielle Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, einen Geschäftsmann als ehemaligen "Rotlichtfürst" zu bezeichnen, der es "nicht nur verstanden habe, Mädchen zu führen, sondern auch die von ihnen erarbeiteten Gelder für sich und für sie anzulegen".
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| | §§§
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97.025 | | wirtschaft-online.de |
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- OLG Frank, B, 13.02.97, - 6_W_5/97 -
- NJW_98,165 -66 = NJW-CoR_97,173 -75
- MarkenG_§_8 Abs.2 Nr.1; UWG_§_1, UWG_§_3
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| LF 1) Keine analoge Anwendung des Eintragsverbots des § 8 MarkenG gegen die Benutzung einer Kennung im Internet ("domain name"), an der wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft ein Freihaltebedürfnis behauptet wird.
LF 2) Nach den Umständen des Einzelfalls kann ein domain name gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der § 1, 3 UWG verstoßen.
LF 3) Der domain name "wirtschaft-online" bzw "wirtschaft" für den Wirtschaftsinformationsdienst einer Verlagsgruppe führt nicht über die geschäftlichen Verhältnisse irre.
LF 4) Die Wahl dieses domain names stellt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung einer anderen Verlagsgruppe mit einem entsprechenden Wirtschaftsinformationsdienst dar.
LF 5) Ob durch die Wahl eines rein beschreibenden domain namens ein Kanalisierungseffekt iS einer unzulässigen Beeinflussung der Nutzer eintritt, kann im Eilverfahren ohne Aufklärung der Nutzergewohnheiten im konkreten Fall nicht beantwortet werden.
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| | §§§
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97.026 | | Emissionsdaten |
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- BVerwG, U, 13.02.97, - 7_C_47/95 -
- DÖV_97,736 -39
- BImSchG_§_29, BImSchG_§_31, BImSchG_§_52
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| Der Betreiber einer Großfeuerungsanlage darf verpflichtet weren, der Überwachungsbehörde die kontinuierliche aufzuzeichnenden Emissionsdaten im Wege der Datenfernübrtragung zu übermitteln.
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| | §§§
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97.031 | | Tarifänderung C-Netz |
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- OLG Düsse, U, 21.02.97, - 22_U_149/96 -
- NJW-CoR_97,365 (L) = NJW-RR_97,889
- AGBG_§_9 Abs.1; BGB_§_315 Abs.3; FAG _§_7 Abs.1
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| 1) Nr.15.1 der "Bedingungen für den Mobilfunkdienst C", in der eine Kündigung des Vertrags zum Schluß eines jeden Werktags mit der Frist von 6 Werktagen vorgesehen ist, ist nach § 9 Abs.1 ABGB unwirksam.
2) Wenn der Kunde einer Tarifänderung durch den Dienstanbieter gemäß Nr.11 der "Bedingungen für den Mobilfunkdienst C" widerspricht, kann dieser aus wichtigem Grund kündigen, sofern die Tarifänderung der Billigkeit entspricht.
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| | §§§
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97.032 | | Gerichtsentscheidungen |
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- BVerwG, U, 26.02.97, - 6_C_3/96 -
- DVBl_97,1228 -31
- GG_Art.3, GG_Art.5, GG_Art.20, GG_Art.92; UrhG_§_5
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| 1) Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsumittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.
2) Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.
3) Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
4) Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen an Dauerbezieher muß möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Herausgabe an Private einschließlich der privat tätigen Richter darf nicht so organisiert werden, daß bestimmte Verlage einen Wettbewerbsvorsprung erlangen können.
5) Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden. (Änderung der Rspr, vgl Beschluß vom 01.12.92 - 7_B_170/92 -, Buchholz 11 Art.3 GG Nr.378)
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| | §§§
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97.033 | | Aufzeichnungen |
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- BVerfG, B, 26.02.97, - 1_BvR_2172/96 -
- NJW_97,1841 -44
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2, GG_Art.19 Abs.3; (BW) MedG_§_38 Abs.1, MedG_§_60 Abs.1, MedG_§_89 Abs.1
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| 1) Die Pflicht privater Rundfunkveranstalter, ihre Sendungen zu Zwecken der Rundfunkaufsicht aufzuzeichnen und die Aufzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen der Landesmedienanstalt vorzulegen (§§ 38 I, 60 I BadWürttLMedienG), ist mit Art.5 I 2 GG vereinbar.
2) Das aus Art.2 I iVm Art.1 I GG folgende Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, ist gemäß Art.19 III GG nicht auf juristische Personen anwendbar.
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| | §§§
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97.035 | | das.de |
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- LG Frankf, U, 03.03.97, - 2/6_O_633/96 -
- NJW-CoR_97,303 (L)
- BGB_§_12
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| LF 1) Eine Internet-Adresse hat Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Dies gilt, obwohl Zahlen und Buchstabenkombinationen frei wählbar sind, wenn der Anbieter seinen Namen als Adresse wählt.
LF 2) Wer eine Domain reserviert, die den Namen eines anderen trägt, bestreitet dessen Recht zum Gebrauch des Namens. Das Bestreiten des Namensrechs auch § 12 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Namensträger eine Domain mit einem anderen (weniger attraktiven) Zusatz wählen kann.
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| | §§§
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97.037 | | ansbach.de |
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- LG Ansb, U, 05.03.97, - 3_O_99/97 -
- NJW-CoR_97,498 (L) = NJW_97,2688
- BGB_§_12
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| LF: Der Gemeindename als Domainname weckt beim Besucher der Webseite die Erwartung, nicht nur Informationen über die Gemeinde, sondern von der Gemeinde zu erhalten; die Verwendung eines Gemeindenamens als Domainname durch einen (namensungleichen) Dritten verletzt somit Rechte der Gemeinde.
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| | §§§
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97.038 | | NJW-Volltext CD-ROM |
Renzension: Fetzer, NJW_97,2150 | |
- BGH, B, 11.03.97, - KVR_39/95 -
- NJW-CoR_97,359 (L) = NJW_97,1911
- GWB_§_16
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| 1) Der Begriff des Verlagserzeugnisses iSd § 16 GWB ist für neue technische Entwicklungen offen und erfaßt grundsätzlich auch neuartige Produkte, wenn und soweit durch sie herkömmliche Verlagserzeugnisse substituiert werden.
2) Die CD-ROM-Version einer Fachzeitschrift kann zum Gegenstand einer Preisbindungsvereinbarung gemacht werden.
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| | §§§
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97.043 | | Abhören im Vorgarten |
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- BGH, B, 14.03.97, - 1_BGs_65/97 -
- NJW-CoR_97,432 (LSK) = NJW_97,2189
- GG_Art.13; StPO_§_100c Abs.1 Nr.2
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| Das im Vorgarten eines Wohnhauses nichtöffentlich gesprochene Wort darf auch dann nicht ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn der Vorgarten lediglich durch eine kniehohe Hecke zur Straße hin abgegrenzt ist, die zudem noch im Eingangsbereich auf ca 2 m unterbrochen ist.
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| | §§§
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97.044 | | Polizeifestigkeit-Presse |
Renzension: Prof Dr Gilbert Gornig, JuS_99,1167 -71 | |
- OVG Brandb, B, 17.03.97, - 4_B_4/97 -
- NJW_97,1387 -88 = NVwZ_97,804 (L)
- (Bb) OBG_§_13, PresseG_§_1, PresseG_§_7, GjS_§_6, GjS_§_21; StPO_§_111m, StPO_§_111n
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| LF 1) Anforderungen an die Interessenabwägung bei der Ermittlung des Aufschub- oder Vollzugsinteresses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
LF 2) Der in § 1 Abs.2 BbgPresseG verankerte Grundsatz der "Polizeifestigkeit des Presserechts" verbietet jegliche präventive ordnungsbehördliche oder polizeiliche Sondermaßnahme zur Einschränkung der Pressefreiheit, sofern diese gegen den Inhalt des Presseerzeugnisses gerichtet ist. Der damit eröffnet weite Schutzbereich zugunsten der durch Art.5 GG verfassungsrechtlich gesicherten Pressefreiheit ist gerechtfertigt, da es staatlichen Stellen unbenommen bleibt, die - unter dem Richterprivileg stehenden - effektiven Maßnahmen der Beschlagnahme gemäß §§ 111m, 111n StPO zu ergreifen.
LF 3) Das Prinzip der Polizeifestigkeit ist ein historisch gewachsener (und letztlich durch die Rechtsprechung des preußischen OVG entwickelter) Rechtssatz, der auch § 1 Abs.2 BbgPresseG zu entnehmen ist.
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| | §§§
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97.046 | | Handy als Zugabe |
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- OLG Saarb, U, 19.03.97, - 1_U_621/96 -
- NJW-CoR_97,498 (L) = NJWE-WettbR_97,248
- ZugabeVO_§_1 Abs.1, ZugabeVO_§_2 Abs.1
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| Es handelt sich um eine verbotene Zugabe, in Verbindung mit dem Abschluß eines Telefonkartenvertrages ein Mobiltelefon zum Preis von "1 Pfennig" anzubieten.
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| | §§§
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97.047 | | Landesmedienanstalt |
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- BVerwG, U, 19.03.97, - 6_C_8/95 -
- MMR_98,55 (L) = NJW_97,3040 = DVBl_97,1231 -34
- GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.30; VwGO_§_42 VwGO_§_113 Abs.1 S.1; (91) RfStV_§_19 Abs.1, RfStV_§_20, RfStV_§_21, RfStV_§_30, RfStV_§_35; (By) Verf_Art.111a; MStVBB_§_9 Abs.1
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| Die Landesmedienanstalten der Bundesländer haben aufgrund ihrer Letztverantwortung für die Rechtsmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme gegenüber allen anderen Landesmedienanstalten eine verteidigungsfähige Rechtsposition; sie sind daher klagebefugt für eine Anfechtungsklage, mit der sie geltend machen, die für die Genehmigung eines bundesweit empfangbaren Rundfunkprogramms örtlich zuständige Landesmedienanstalt habe bei der Genehmigung die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt verletzt.
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| | §§§
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97.049 | | Landesmedienanstalt |
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- SäVerfGH, B, 21.03.97, - Vf_10-IV-96 -
- MMR_98,56 (L) = NJW_97,3015
- (Sä) LVerf_Art.20 Abs.1, LVerf_Art.36, LVerf_Art.37 Abs.3, LVerf_Art.81 Abs.1 Nr.4; (Sä) PRG_§_27 Abs.1 S.2, PRG_§_28
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| Die Sächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien kann sich nicht auf das durch Art.20 Abs.1 S.2 SächsVerf geschützte Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen.
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| | §§§
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97.051 | | Handy als Zugabe |
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- OLG Dresd, U, 25.03.97, - 14_U_1749/96 -
- NJW-CoR_97,498 (L) = NJWE-WettbR_97,221
- ZugabeVO_§_1 Abs.1; UWG_§_1
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| Die Werbung für ein Angebot, das ein Mobiltelefon (sogenanntes Handy) zum Kaufpreis von 1 DM und die kostenpflichtige Freischaltung einer Telefonkarte - hier für eine Anschlußgebühr von 49 DM und eine Grundgebühr von 44 DM - umfaßt und so wie angeboten vom Interessenten nur einheitlich angenommen werden kann, verstößt grundsätzlich weder gegen § 1 UWG noch gegen § 1 Abs.1 ZugabeVO.
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| | §§§
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97.052 | | Non-physical Remailing |
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- OLG Frank, VB, 25.03.97, - 11_U_31/96 -
- NJW-CoR_97,364 (L) = NJWE-WettbR_97,162
- WeltpostV_Art.25 § 3; EGV_Art.90, EFV_Art.30 ff, EGV_Art.56 ff, EGV_Art.177 Abs.2
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| 1) Aus Art.25 § 3 WeltpostV (Washingtoner Fassung) in Verbindung mit dem deutschen Zustimmungsgesetz ergibt sich ein Anspruch der Deutschen Post AG auf Zahlung des Inlandportos für die Zustellung von im Ausland eingereichten Briefsendungen an in Deutschland ansässige Empfänger, wenn der Inhalt der Schreiben in Deutschland festgelegt und im Wege elektronischen Datentransfers zum Ausdruck, Versandfertigmachen und zur Einlieferung beim dortigen Postdienst an ein Unternehmen im Ausland übermitteln wird.
2) Schuldner dieses Anspruchs ist der Absender solcher Briefsendungen, dh wer nach dem Gesamteindruck, den die Sendung macht, aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet ("materieller Absendebegriff").
3) Einer Inanspruchnahme des Absenders aus diesem gesetzlichen Anspruch kann allerdings das Gemeinschaftsrecht (insbesondere Art.90, 30 ff, 56 ff EGV) entgegenstehen.
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| | §§§
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97.054 | | Domain-Name |
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- KG, U, 25.03.97, - 5_U_659/97 -
- MMR_98,56 = K&R_98,36 -37
- ZPO_§_32; EGBGB_Art.38; BGB_§_12, BGB_§_823
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| 1) Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von "domain names" im Internet ist dort, wo der domain name bestimmungsgemäß abrufbar ist.
2) Wer sich die geschützte Firmenbezeihnung eines anderen im Internet als "domain name" reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist - unabhängig von einer etwa auch gegebenen Haftung der Vergabestelle - als Störer passiv legitimiert.
3) Ein derartiger Störer kann sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, daß er einem gegen ihn in Deutschlang erlassenen Verbot nur in der Weise nachkommen kann, daß er die beanstandeten "domain names" weltweit nicht benutzt.
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| | §§§
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97.055 | | epson.de |
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- LG Düssel, U, 04.04.97, - 34_O_191/96 -
- NJW-CoR_97,304 (L)
- MarkenG_§_4, MarkenG_§_5, MarkenG_§_14, MarkenG_§_15, MarkenG_§_18, MarkenG_§_26, MarkenG_§_140, MarkenG_§_141; BGB_§_12, BGB_§_1004
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| LF 1) Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts richtet sich bei Rechtsverletzung im Internet nach den fliegenden Gerichtsständen des § 141 MarkenG iVm § 24 UWG bzw § 32 ZPO.
LF 2) Die Domain "epson.de" ist ein im Sinne des § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG identisches Zeichen zur eingetragenen Marke Epson. Die bloße Registrierung einer Domain ist keine Benutzung im Sinne des § 14 Abs.2 MarkenG. Der Unterlassungsanspruch des § 14 Abs.5 MarkenG erstreckt sich aber im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage auch auf drohende Verletzungen. Aus § 14, 18 Abs.3 MarkenG, § 1004 BGB ergibt sich in diesen Fall auch ein Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Reservierung gegenüber DE-NIC.
LF 3) Die Verwendung eines fremden, gemäß § 5 MarkenG geschützten Firmenbestandteils als Internet-Domain ist eine Benutzung in einer Verwechslungsgefahr begründenden Weise im Sinne des § 15 MarkenG. Obwohl eine Domain frei wählbar ist, bestätigt die Lebenserfahrung, daß dies regelmäßig nicht der Fall ist.
LF 4) Bei einer Verletzung des § 15 MarkenG liegt regelmäßig auch eine Verletzung des - weiter reichenden - § 12 BGB vor. Ob eine Namensleugnung vorliegt, kann dahinstehen, denn der Tatbestand der Namensanmaßnahmen ist erfüllt.
LF 5) Die Registrierung eines fremden Namens als Domain mit dem alleinigen Zweck, sich diese sodann vom Namensträger abkaufen zu lassen, begründet ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Inhaber der Domain und dem Namensträger. Das Verhalten ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
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| | §§§
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97.056 | | sat-shop.com |
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- LG Münch, U, 10.04.97, - 3447/97 -
- NJW-CoR_97,496 (L) = CR_97,545
- MarkenG_§_8, MarkenG_§_15; UWG_§_3; BGB_§_12
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| LF 1) Ist ein Antragsgegner weiterhin im Internet unter der streitigen Domain erreichbar, entfällt die Passivlegitimation auch nicht durch die Übertragung der Registrierung auf einen Dritten.
LF 2) Der Firmenbestandteil Sat-Shop besitzt keine hinreichende Unterscheidungskraft für einen Geschäftsbetrieb, der Telekommunikationsanlagen (insbesondere Satellitenanlagen) verkauft, und ist daher als Internet-Adresse nicht einklagbar.
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| | §§§
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97.057 | | Abhören im PKW |
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- BGH, B, 11.04.97, - BGs_88/97 -
- NJW-CoR_97,432 (LSK) = NJW_97,2189
- GG_Art.13; StPO_§_100c Abs.2 Nr.2
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| Der PKW fällt nicht unter den Begriff der "Wohnung" gemäß Art.13 GG; er darf heimlich geöffnet werden, damit ein technisches Mittel gemäß § 100 c Abs.2 Nr.2 StPO eingebaut werden kann, er darf dafür jedoch nicht heimlich in eine Werkstatt verbracht werden.
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| | §§§
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97.062 | | FTOS |
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- BGH, U, 24.04.97, - 1_ZR_233/94 -
- NJW_97,3315 = MMR_98,52 (L) = NJW-CoR_98,50 (L)
- MarkenG_§_5 Abs.1, MarkenG_§_3, MarkenG_§_15
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| 1) Für die Entstehung des Titelschutzes an einem Computerporgramm ist - ungeachtet der Möglichkeit einer Titelschutzanzeige - die Aufnahme des Vertriebs des fertigen Produkts oder einer der Auslieferung des fertigen Produkts unmittelbar voraussgehende werbende Ankündigung erforderlich.
2) Die Erprobung einer Standardsoftware bei einem einzelnen Kunden (Pilotbetrieb) stellt noch keine titelschutzbegründende Benutzung dar.
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| | §§§
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97.063 | | PowerPoint |
Renzension: Hoeren, MMR_98,52 Auszug S.53 "Ingerl hat in seiner äußerst profunden Analyse bereits darauf aufmerksam gemacht, welch weitreichende Konsequenzen sich aus den Entscheidungen ergeben (WPR_97,1127,1128). Titelschutzfähig sind aufgrund dieser Judikatur nicht nur Software, sondern auch Online-Datenbanken, CD-ROM-Produkte oder Marketingkonzepte für Internetauftritte. Der Vorteil des Schutzes besteht darin, daß er bereits mit der Ingebrauchnahme des Titels beginnt und somit keine Markenregistrierung voraussetzt. Daß damit der Markenschutz eine Entwertung erfährt und praktische Probleme bei der Feststellung eine bestehenden Titelschutzes bestehen, hat der BGH als Einwand gesehen, jedoch als zu den allgemeinen, hinzunehmenden Risiken gezählt. Von daher wird sich die gesamte Multimedialbranche wahrscheinlich mit Verve auf die Titelschutzanzeiger stürzen, denen goldene Zeiten bevorstehen. Auseinandersetzungen vielfältigster Art sind damit vorprogrammiert; vae victis!" | |
- BGH, U, 24.04.97, - 1_ZR_44/95 -
- MMR_52, -53 (L) = NJW_97,3313 = NJW-CoR_98,50 (L)
- MarkenG_§_5 Abs.1, MarkenG_§_3, MarkenG_§_15
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| | §§§
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97.065 | | krupp.de |
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- LG Bochum, U, 24.04.97, - 14_O_33/97 -
- NJW-CoR_97,364
- MarkenG_§_15
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| Der Inhaber einer Marke, die vom Verkehr als Unternehmensbezeichnung verstanden wird und deshalb Kennzeichnungsschutz nach § 15 MarkenG genießt, kann vom Inhaber die Überlassung einer geschäftlich genutzten Internet-Adresse "marke.de" verlangen, wenn er der Prioritätsältere ist. Dies gilt auch, wenn der Inhaber der Domain die Markenbezeichnung als Familienname trägt und - mit Zusätzen - als Geschäftsbezeichnung führt.
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| | §§§
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97.067 | | Verdachtsberichterstattung |
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- BVerfG, B, 28.04.97, - 1_BvR_765/97 -
- NJW_97,2589 -90
- GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.5 Abs.2; BGB_§_823, BGB_§_852 Abs.1, BGB_§_1004
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| Es ist keine übermäßige Beschränkung der Pressefreiheit, wenn die Gerichte nach einer Verdachtsberichterstattung den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, daß sie dem Betroffenen grundsätzlich das Recht zubilligen, eine ergänzende Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.
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| | Z-106 Folgenbeseitigungsanspruch: äußerungsrechtlicher, Auszug aus: NJW_97,2589, 2589
"... Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das OLG wie im übrigen auch das LG in Anlehnung an den BGH (BGHZ_57,325 = NJW_72,431) aus den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB analog einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" entnommen hat, der selbständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und dann eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert. ..."
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| | Z-107 Pressefreiheit: Verdachtsberichterstattung, Auszug aus: NJW_97,2589, 2589
"... Eine übermäßige Beeinträchtigung der Pressefreiheit liegt darin nicht. Das ergibt sich aus der Eigenart der Verdachtsberichterstattung. Einerseits könne die Presse, wenn ihr jede Verdachtsberichterstattung untersagt wäre, ihre Informations- und Kontrollfunktion (vgl BVerfGE_20,162 (174 ff) = NJW_66,1603) nicht ausreichend erfüllen. Andererseits birgt eine Verdachtsberichterstattung stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich. Das gilt insbesondere bei Bericht über Vorfälle, die Gegenstand gerichtlicher Aufklärung werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, daß sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine ergänzende Mitteilungen über den für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens zu verlangen. ..."
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| | §§§
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97.068 | | Arbeitskreis Nicaragua |
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- BVerwG, U, 29.04.97, - 1_C_2/95 -
- NJW_97,2534 -36 = JA_98,286
- VwGO_§_43, VwGO_§_113 Abs.1 S.4; (BW) PolG_§_45, PolG_§_46; (BW) LDSG_§_17 Abs.5
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| 1) Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler kann auch demjenigen zustehen, in dessen Privatspähre die verdeckten Ermittler eingedrungen sind, um Daten zur Absicherung ihrer Legende zu erheben; auf eine diskriminierende Wirkung des Einsatzes kommt es nicht an.
2) Wer die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler begehrt, um Genugtuung für den mit der Verletzung seiner Privatspähre verbundenen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht zu erlangen, kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage darauf verwiesen werden, die Rechtswidrigkeit des Einsatzes als Vorfrage in einem auf Datenauskunft und -löschung gerichteten Verwaltungsrechtsstreit klären zu lassen.
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| | §§§
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97.069 | | Polizeieinsatz-Foto |
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- OVG Kobl, B, 30.04.97, - 11_A_11657/96 -
- DVBl_98,101
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1
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| 1) Die Polizei kann eine Kamera nebst Film eines Fotoreporters sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um die gegenwärtige Gefahr einer Straftat nach dem KUG durch unzulässige Verbreitung einer Portraitaufnahme eines Polizeibeamten bei einem Einsatz abzuwehren.
3) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß unzulässige Lichtbilder nicht verbreitet werden.
4) Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist ausnahmeweise nur gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Lichtbilder entgegen den Vorschriften des KUG unter Mißachtung des Rechts des Polizeibeamten am eigenen Bild auch veröffentlicht werden.
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| | §§§
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97.070 | | TK-Anlage |
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- OLG Münch, U, 30.04.97, - 7_U_2136/97 -
- K&R_98,117 (L) mA der Redaktion
- AGBG_§_9
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| Eine vorformulierte zehnjährige Laufzeitklausel über eine Telekommunikationsanlage verstößt gegen § 9 AGBG, wenn infolge technischer Änderungen während der Laufzeit die Nutzbarkeit der Anlage entfällt.
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| | §§§
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97.071 | | Videoaufnahme |
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- OLG Düsse, U, 05.05.97, - 5_U_82/96 -
- NJW-RR_98,241 = DVP_99,260
- KUG_§_22
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| LF 1) Betreffen heimliche Filmaufnahmen nicht die unantastbare Intimspähre der abgelichteten Person, so hängt die prozessuale Verwertung der Aufnahme von einer Abwägung der beteiligten Interessen ab.
LF 2) Für eine zulässige prozessuale Verwertung spricht es insbesondere, wenn ein bestimmter Vorgang in Ermangelung anderer zulässiger Beweismittel überzeugend nur durch Inaugenscheinnahme der Filmaufnahme bewiesen werden kann.
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| | §§§
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97.072 | | Bennung des Vaters |
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- BVerfG, B, 06.05.97, - 1_BvR_409/90 -
- NJW_97,1769
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.6 Abs.5; BGB_§_1618a
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| 1) Weder durch das nach Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG geschützte Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art.6 Abs.5 ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben.
2) Den Gerichten steht bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Mutter und des Kindes im Rahmen der Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln - wie hier § 1618a BGB - ein weiter Spielraum zur Verfügung.
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| | §§§
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97.073 | | Gegendarstellung |
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- OLG Kobl, B, 06.05.97, - 4_U_118/97 -
- OLG-Rep_98,153 -55
- (RP) LRG_§_24; BGB_§_121 Abs.1 S.1; ZPO_§_263
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| 1) Gegen die Einführung eines Hilfsantrages im Gegendarstellungsverfahren bestehen grundsätzlich keine prozessuale Bedenken; dies gilt auch für das Berufungsverfahren.
2) Ob der Betroffene unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern auf die Verbreitung der Gegendarstellung hingewirkt hat, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Eine Unverzüglichkeit kann auch dann noch gegeben sein, wenn die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über eine zunächst verlangte, dann als unzulässig zurückgewiesene Gegendarstellung abgewartet und sodann unverzüglich eine neue, den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werdende Fassung vorgelegt wird, sofern nicht die erste Fassung an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln gelitten hat oder das erkennende Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung auf die Unzulässigkeit der Gegendarstellung im einzelnen hingewiesen hat.
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| | §§§
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97.079 | | Wiederanschlußgebühr |
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- OLG Schle, U, 29.05.97, - 2_U_42/96 -
- MMR_98,56 (L) = NJW-RR_98,56
- AGBG_§_9, AGBG_§_11 Nr.4; BGB_§_320
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| Die Klausel "Der Diensteanbieter behält sich unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte vor, bei Nichteinlösung der Lastschrift oder, sofern eine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart worden ist, bei Nichtbezahlung der Gebührenrechnung fünf Werktage nach Rechnungsstellung den Telefonanschluß bis zum Eingang der fälligen Gebühren zu sperren und eine Gebühr für den Wideranschluß gemäß Preistabelle zu erheben, wenn die Nichteinlösung bzw Nichtbezahlung im Verantwortungsbereich des Kunden liegt", ist mit dem AGB-Gesetz unvereinbar und deshalb in Mobilfunk-AGB unwirksam.
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| | §§§
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97.080 | | Telefax-Werbung |
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- KG, U, 29.05.97, - 25_U_9273/96 -
- NJW-CoR_98,111 (L)
- UWG_§_1; BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004 Abs.1 S.2; EWGV_Art.30, EWGV_Art.59
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| LF 1) Werbung per Telefax ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG, da auch ein Gewerbetreibender im allgemeinen nicht damit einverstanden ist, daß ihm von beliebigen anderen Gewerbetreibenden Telefayschreiben zu Werbzwecken übersandt werden. Dem Betroffenen steht gemäß § 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB ein Unterlassungsanspruch zu.
LF 2) Das grundsätzliche Verbot von Telefaxwerbung in Deutschland ist nicht als unzulässige Absatzbeschränkung nach Art.30 EGV oder als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art.59 Abs.1 EGV anzusehen.
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| | §§§
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97.082 | | Telekommunikationskabel |
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- LG Hanau, U, 30.05.97, - 7_O_1519/96 -
- MMR_98,47 -49 = NJW_97,3031 = NJW-CoR_97,500 (LST)
- TKG_§_57 Abs.1 S.1; BGB_§_1004; GG_Art.14
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| LF 1) Die gegen den Willen des Eigentümers erfolgte Verlegung eines Telekommunikationskabels in einer bereits auf dem Grundstück befindlichen Leitung, die durch ein dingliches Recht gesichert ist, stellt keine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar. Den Eigentümer trifft daher eine Duldungspflicht.
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| | §§§
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97.083 | | Städische Informationen |
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- OVG Münst, U, 03.06.97, - 5_A_6391/95 -
- NVwZ-RR_98,311 -12
- GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2; (NW) PresseG_§_4 Abs.1, PresseG_§_4 Abs.4
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| 1) Beliefert eine Stadt Zeitungen und andere Druckwerke unaufgefordert mit städtischen Informationsmaterialien, muß sie die Mitbewerber dieser Presseerzeugnisse ebenfalls in den Verteiler aufnehmen.
2) Kein Mitbewerber im vorstehenden Sinnbe ist ein Druckwerk, dessen inhaltliche Spezialisierung und zeitliche Erscheinungsweise eine laufende pressemäßige Verwertung des städtischen Informationsmaterials von vornherein auschließen (Bestätigung von OVG Münster, NJW_96,2882 = DVBl_96,1384 = NWVBl_96,447 = NVwZ_96,1237 L).
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| | §§§
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97.087 | | Telefoninhaberrückschluß |
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- LG Münch, U, 11.06.97, - 21_O_10040/96 -
- NJW-CoR_98,180 (L) = CR_98,83
- UWG_§_1; BDSG_§_3, BDSG_§_29
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| LF: Der Vertrieb eines Programms, mit dem nach Eingabe der Telefonnummer eines Telefonanschlußinhabers dessen Name und Anschrift ausgegeben werden, ist sitten- und somit wettbewerbswidrig, weil nicht von der zulässigen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach dem BDSG ausgegangen werden kann.
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| | §§§
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97.090 | | Lichtbildübermittlung |
Renzension: Vahle, DVP_98,41 | |
- OLG Frank, B, 18.06.97, - 2_Ws(B)_331/97 -
- NJW_97,2963 = NJW-CoR_98,52 (L) = DVP_98,41 (L)
- StPO_§_161; OWiG_§_46 Abs.1; PaßG_§_21; PAuswG_§_2a Abs.1; BDSG_§_3 Abs.3
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| 1) Die Übermittlung der Kopie des Lichtbildes eines Betroffenen von der Melde- an die Ordnungsbehörde zur Feststellung der Täteridentität ist nur ausnahmsweise zulässig.
2) Eine gegen § 2b Abs.2 PersAuswG verstoßende und damit unzulässige Weitergabe von personenbezogenen Daten führt per se nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
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| | §§§
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97.092 | | DeTeMobil |
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- OLG Köln, U, 25.06.97, - 27_U_130/96 -
- NJW-CoR_98,112 (L) = DSB_98,14
- AGBG_§_9, AGBG_§_10 Nr.5
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| LF: Der formularmäßig vereinbarte Einwendungsausschluß gegen die Rechnungen von DeTeMobil verstößt weder gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 9 AGBG nocht gegen die Regel zur eingeschränkten Zulässigkeit fingierter Erklärungen nach § 10 Nr.5 AGBG.
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| | §§§
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97.093 | | Leerrohr |
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- OLG Frank, U, 26.06.97, - 1_U_18/97 -
- MMR_98,40 -41 = NJW_97,3030 = NJW-CoR_97,500 (LST)
- TKG_§_57; BGB_§_858, BGB_§_1004
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| LF 1) Das durch ein Grundstück geführte Leerrohr mit einem früher darin befindlich gewesenen Kabel ist auf Grund eines als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragenen Leitungsrechts eine durch ein Recht im Sinne dieser Vorschrift gesicherte Leitung.
2) Der Grundstückseigentümer hat aufgrund des Leitungsrechts bzw aufgrund der Vorschrift des § 57 Abs.1 Nr.1 TKG den Austausch eines 4-faserpaarigen Kabels gegen ein neues 30-faserpaariges Kabel (LWL-Kabel) und die Inbetriebnahme des neuen Kabels zu dulden.
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| | §§§
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97.095 | | Link |
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- AG Tierg, U, 30.06.97, - 260_DS_857/96 -
- MMR_98,49 -52
- StGB_§_130a Abs.1, StGB_§_140 Nr.2, StGB_§_27, StGB_§_316b Abs.1, StGB_§_126 Abs.1 Nr.7
|
| LF 1) Das bloße Weiterbestehen eines Links, der auf eine Homepage verweist, ist die nach der Installation desselben verändert wird und dann rechtswidrige Informationen beinhaltet, kann eine Strafbarkeit jedenfalls dann nicht begründen, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, daß die Angeklagte den Link bewußt und gewollt in Kenntnis des Inhaltes der Homepage weiter aufrecht erhielt.
LF 2) Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens ist nur mit der Feststellung einer Garantenstellung, möglicherweise aus Ingerenz, zu begründen; fraglich ist allerdings, in welchen Zeitabständen die Überprüfung des Links vorzunehmen wäre.
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| | §§§
|
97.097 | | Fall Haider |
| |
- EGMR, U, 01.07.97, - 47/1996/666/852 -
- NJW_99,1321 -22 = NVwZ_99,633 (L)
- EMRK_Art.10, EMRK_Art.41
|
| 1) Die Verurteilung eines Journalisten wegen Beleidigung, weil er einen Politiker (hier: den Vorsitzenden der Freiheitlichen Partei Österreichs, Herrn Haider) einen Trottel genannt hat, ist ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung (Art.10 EMRK).
2) Art.10 EMRK schützt nicht nur günstig aufgenommene oder als unschädlich oder unwesentlich angesehene Informationen oder Ideen, sondern auch Meinungsäußerungen, die verletzen, schockieren, oder beunruhigen. Das ist besonders wichtig für die Presse.
3) Die Grenzen der Freiheit der Meinungsäußerung (Art.10 Abs.2 EMRK) sind weiter, wenn ein Politiker betroffen ist, der als Person des öffentlichen Lebens handelt, als gegenüber einer Privatperson.
|
| | §§§
|
97.102 | | Stasi-Sonderkündigung |
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- BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_1934/93 -
- NJW_97,2305 -07
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.5 Abs.3 S.2, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.103 Abs.1; EV_Art.20 Abs.1
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| 1) Der in Anl I Kap XIX Sachgeb A Abschn III Nr.1 V Nr.2 EinigungsV vorgesehene Sonderkündigungstatbestand wegen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers trotz einer solchen Tätigkeit zuzumuten ist, sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei kann neben dem konkreten Verhalten des Betroffenen auch die Herausgehobenheit der von ihm im Zeitpunkt der Kündigung innegehabte Stellung berücksichtigt werden.
|
| | §§§
|
97.103 | | Stasi-Tätigkeiten |
| |
- BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_2111/94 -
- ZBR_97,355 -59 = NJW_97,2307 -09
- GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1
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| 1) Es war mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) der aus dem öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbar, daß die Arbeitgeber von ihnen vor der Entscheidung über eine Kündigung nach den Vorschriften des Einigungsvertrages verlangten, Fragen über frühere Parteifunktionen in der SED und Tätigkeiten für das Ministerium für Staatsicherheit zu beantworten.
2) Fragen nach Vorgängen, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, verletzten jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Wurden sie untzutreffend beantwortet, dürfen daraus keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.
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| | §§§
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97.105 | | Unlautere Werbung |
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- EuGH, U, 09.07.97, - Rs_C-34/95 -
- MMR_98,55 (L)
- EGV_Art.30, EGV_Art.36, EGV_Art.59; Richtlinie 89/552/EWG
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| 1) Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 03.10.89 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ist dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gemäß einer allgemeinen Regelung zum Schutz der Verbraucher gegen irreführende Werbung Maßnahmen gegenüber einem Werbebtreibenden wegen einer von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgestrahlten Fernsehwerbung zu treffen, sofern diese Maßnahme nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen aus diesem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates verhindern.
2) Art.30 EGV ist dahin auszulegen, dß er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen gegen einen Werbetreibenden wegen einer Fernsehwerbung zu treffen, es sei denn, diese Vorschriften berühren den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich nicht in der gleichen Weise, sie sind aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses oder zur Erreichung eines der in Art.36 EGV genannten Ziele nicht erforderlich, sie stehen hierzu nicht in einem angemessenen Verhältnis, oder diese Ziele oder zwingende Gründe können durch Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen.
3) Art.59 EGV ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen gegenüber einem Werbetreibenden wegen einer Fernsehwerbung zu treffen. Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob diese Vorschriften aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses oder zu Erreichung eines der in Art.56 EGV aufgeführten Ziele erforderlich sind, ob sie hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehen und ob diese Ziele oder zwingenden Gründe nicht durch Maßnahmen hätten erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen.
4) Die Richtlinie 89/552/EWG ist dahin auszulegen, daß eine Bestimmung eines nationalen Rundfunkgesetzes, wonach eine Werbeanzeige, die im Fernsehen während der Werbezeit ausgestrahlt wird, nicht darauf gerichtet sein darf, die Aufmerksamkeit von Kindern unter zwölf Jahren zu erregen, auf Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten nicht angewendet werden darf.
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| | §§§
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97.109 | | Durchsuchungsbeschluß |
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- OLG Celle, B, 30.07.97, - 2_Ws_157/97 -
- NJW_97,2964 -65 = DVP_98,43
- StPO_§_304; GG_Art.13, GG_Art.20 Abs.3; SGB-I_§_35, SGB-X_§_73
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| 1) Trotz prozessualer Überholung ist die Beschwerde in den Fällen zulässig und eine Sachentscheidung geboten, in denen die angefochtene Entscheidung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff zB Art.13 Abs.2 GG bedeutet, oder Wiederholungsgefahr besteht, oder der Eingriff weiter fortwährt, oder die Maßnahme auf Willkür beruht.
2) Es ist objektiv willkürlich, wenn der Tatrichter zur Durchsetzung eines Auskunftsbegehrens gegenüber der Sozialbehörde, das als besonders eilig angesehen wird, statt einer richterlichen Anordnung nach § 73 SGB-X einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß erläßt.
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| | Z-108 Sozialgeheimnis , Auszug aus: NJW_97,2964, 2964
".. Der angefochtene Beschluß wirkt weiter fort, denn die unter dem Druck der angedrohten polizeilichen Durchsuchung vom Sozialamt erteilte Auskunft über Sozialleistungen an die frühere Angeklagte befindet sich weiter in den Akten. Dies verstößt gegen das Sozialgeheimnis aus § 35 SGB-I.
Die Prüfung des angefochtenen Beschlusses ergibt weiterhin, daß er - objektiv - willkürlich ergangen ist. Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist im vorliegende Fall zu bejahen. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses belegt eindeutig, daß das LG lediglich Auskunft vom Sozialamt erlangen wollte, es ihm nicht aber wirklich um Beweismittel wie Urkunden oder ähnliches ging. Dafür standen dem LG die Vorschriften des 8.Abschnitts der StPO (§§ 94 - 111p) nicht zur Verfügung. Erachtet das Gericht über das Ermittlungsergebnis hinausgehende behördliche Auskünfte für erforderlich, so steht ihm nur der Weg gemäß §§ 202, 161 StPO offen, soweit dieser nicht seinerseits Einschränkungen unterliegt (siehe unten 2). Die Behörden sind in solchen Fällen grundsätzlich verpflichtet, die geforderte Auskünfte zu erteilen. Daß sie dabei an Recht und Gesetz gebunden sind und nicht willkürlich Auskünfte verweigern dürfen, ergibt sich aus Art.20 Abs.3 GG. Das LG hat danach sein Auskunftsbegehren auf einem prozessual nicht
offenstehenden, auch nicht ernsthaft in Betracht kommenden Weg durchsetzen wollen, um die Erteilung der Auskunft, die Schwierigkeiten zu bereiten schien, zu beschleunigen.
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| | Z-109 Sozialdaten: Übermittlung, Auszug aus: NJW_97,2964, 2964
"...Der angefochtene Beschluß hätte sich auch nicht mit Erfolg auf § 161 StPO stützen lassen. Die StrK hat übersehen, daß die Übermittlung von Sozialdaten im Strafverfahren in § 73 SGB-X abschließend geregelt ist. Weder im Ermittlungs- noch im Hauptverfahren darf die Behörde Einzelangaben über persönliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person erteilen, wenn dies nicht auf der Anordnung eines Richters beruht, § 73 Abs.3 SGB-X. Die Vorschrift ist lex specialis zu der strafprozessualen Auskunftsvorschrift, im übrigen auch zu den dortigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmevorschriften. Diese finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung (Wache, in: KK, § 161 Rdnr.9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl, § 161 Rdnr.9; Schroeder-Printzen/Engelman/Schmalz/Wiesner/vWulffen, SGB-X, 3.Aufl (1996), § 73 Rdnr.1 4; Erbs/Kohlhaas/Wache, Strafrechtliche NebenG SGB_X, § 73 Rdnr.6, vgl auch Pickel, SGB-X § 73 Rdnr.2). ..."
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| | §§§
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97.111 | | Internet-Suchmaschine |
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- LG Mannh, U, 01.08.97, - 7_O_291/97 -
- NJW-CoR_97,494 (L) = K&R_98,119 -21 = NJW-CoR_97,496 (3+4L)
- MarkenG_§_4, MarkenG_§_5, MarkenG_§_14, MarkenG_§_15; UWG_§_1, UWG_§_3 UWG_§_13
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| LF1 1) Störer ist nicht nur derjenige, der eine Markenrechtsverletzung oder einen Wettberwerbsverstoß selbst veranlaßt, sondern auch derjenige, der ein markenrechtswidriges oder wettberwerbswidriges Verhalten eines Dritten für sich ausnutzt, sofern er die Möglichkeit besitzt, dieses Verhalten zu verhindern.
LF1 2) Verweist eine Suchmaschine (wie zB Alta Vista, Yahoo, Lycos etc) bei Eingabe eines markenrechtlich geschätzten Begriffs auf die Homepage eines Konkurrenten des Markenrechtsinhabers, so kann der Berechtigte diesen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch nehmen, selbst wenn der Konkurrent den "Link" nicht selbst veranlaßt hat.
LF1 3) Die Beklagte ist grundsätzlich dafür verantwortlich, daß im Internet unter einem bestimmten Suchwort auf seine Homepage hingewiesen wird. Dies gilt auch, wenn er diesen Hinweis nicht selbst veranlaßt hat, denn Störer ist auch, wer ein markenrechts- oder wettbewerbswidriges Verhalten anderer ausnutzt.
LF1 4) § 16 Abs.1 MarkenG ist auf die Wiedergabe einer Kennzeichnung in dem Index einer Suchmaschine nicht anwendbar.
LF2 1) Die Verwendung eines Hyperlinks im Internet ist unzulässig, wenn dadurch marken- und wettbewerbswidrig zum Nachteil eines in derselben Branche tätigen Konkurrenten auf eine bestimmte Homepage hingewiesen wird.
LF2 2) Es ist unerheblich, ob der marken- oder wettbewerbsrechtliche Verstoß von der als Störter in Anspruch genommenen Person selbst unmittelbar veranlaßt worden ist. Ausreichend als Haftungsgrundlage ist vielmehr, daß die rechtswidrige Handlung ausgenutzt oder - in Kenntnis des Sachverhalts - nicht verhindert wird.
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| | §§§
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97.112 | | deta.com |
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- LG Brauns, U, 05.08.97, - 9_O_188/97 -
- NJW-CoR_98,112 (L)
- MarkenG_§_4, MarkenG_§_5, MarkenG_§_14, MarkenG_§_15; UWG_§_1, UWG_§_3; BGB_§_12, HGB_§_37
|
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6) Als Anspruchsgrundlage kommen weiterhin in Betracht: § 15 MarkenG, § 1 UWG (Behinderung), § 37 Abs.2 HGB, § 12 S.2 BGB.
7) Die Klägerin kann verlangen, daß die Beklagte gegenüber der international zuständigen Vergabestelle (hier: Internet Assigned Numbers Authority, IANA/USA) auf die Domain verzichtet (§ 1004 BGB).
8) Der Streitwert ist gemäß § 12 Abs.1 S.1 GKG iVm § 3 ff ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. Den Reservierungskosten des Beklagten kommt keine Bedeutung zu.
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| | §§§
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97.113 | | Telefax-Nummernverwechslung |
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- BVerwG, B, 06.08.97, - 4_B_124/97 -
- NJW_98,398
- VwGO_§_60 Abs.2 S.2, VwGO_§_133 Abs.2 S.1
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| Zur Fristversäumung durch Verwechslung der Anschlußnummern des Erstgerichts und des Berufungsgerichts.
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| | §§§
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97.114 | | Hyperband |
Renzension: Engels/Schulz, K&R_98,127 -28 | |
- VG Berlin, B, 12.08.97, - 27_A_272/97 -
- K&R_98,122 -27
- GG_Art.87 f, GG_Art.143b; MStV_§_26; TKG_§_33 ff
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| LF 1) Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund der die Medienanstalt Berlin Brandenburg die Deutsche Telekom AG (DTAG) gegen deren Willen mittels hoheitlicher Vorschriften zu einer Bereitstellung bestimmter Kabelkapazitäten für die Übertragung analoger Rundfunkprogramme verpflichten kann.
LF 3) In bezug auf die Frage der Nutzung des im Eigentum der DTAG stehenden (Berliner) Kabelnetzes ist von der Grundrechtsfähigkeit der DTAG auszugehen - und zwar unabhängig von der Frage, in wessen Händen die Kapitalanteile der Gesellschaft liegen.
LF 4) Die nach Maßgabe des Landesrechts zu beurteilende rundfunkrechtliche Veranstaltererlaubnis und die telekommunikationsrechtliche (und also bundesrechtliche) frage der Frequenzzuteilung stehen nicht unvermittelt nebeneinander. Auszugehen ist vielmehr - wie schon beim früheren Fernmelderecht - von einer "dienenden Funktion" des Telekommunikationsrechts gegenüber dem Rundfunkrecht.
LF 5) Die aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue sowie aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG abgeleitete Pflicht zu einem "rundfunkfreundlichen" Verhalten des Bundes bezieht sich allein auf Organe des Bundes und der Länder. Die DTAG als "entstaatlichte" Rechtspersönlichkeit ist nicht mehr als unmittelbare Adressatin dieses Gebots anzusehen.
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| | §§§
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97.115 | | Zeitschriftentitel |
| |
- LG Hamb, U, 13.08.97, - 315_O_120/97 -
- MMR_98,46 -47
- MarkenG_§_5 Abs.3
|
| LF: Der Inhaber einer Zeitschrift kann erst dann gegen die Verwendung des Zeitschriftentitels als Teil einer Domain klagen, wenn der Titel nach § 5 Abs.3 MarkenG so bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, daß die Verwendung der Internet-Adresse für diese Kreise einen Hinweis auf die Zeitschrift enthält.
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| | §§§
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97.117 | | CD-ROM |
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- LG Hamb, U, 19.08.97, - 308_O_284/96 -
- MMR_98,44 -45
- UrhG_§_31 Abs.4
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| LF: Losgelöst von der Frage, ob die CD-ROM-Nutzung eine selbständige Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs.3 UrhG darstellt, ist diese Form der Nutzung seit 1989 nicht mehr unbekannt.
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| | §§§
|
97.118 | | Akteneinsicht |
| |
- OVG Münst, B, 28.08.97, - 15_A_3432/94 -
- NVwZ_99,1252 -54
- (NW) GO_§_30 Abs.1, GO_§_40 Abs.3, GO_§_43 Abs.2, GO_§_55 Abs.3, VwVfG_§_29 Abs.2; (99) AO_§_30 Abs.2, AO_§_30 Abs.4 Nr.5; KAG_§_12 Abs.1
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| LF 1) Eine Klageänderung kann nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz durch den obsiegenden Kläger nur im Wege der Anschlußberufung erfolgen.
LF 3) Dem Akteneinsichtsverlangen einer Ratsminderheit gemäß § 55 IV 1 Alt.2 NWGO kann die Gemeindeverwaltung nicht die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entgegenhalten.
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| | Z-110 Steuergeheimnis: Offenbaren, Auszug aus: NVwZ_99,1252, 1253
"... Die Gewährung von Akteneinsicht durch ein Ratsmitglied nach § 55 IV 1 NWGO stellt jedenfalls kein "Offenbaren" iS des § 30 Abs.2 AO 1977 bez des § 355 Abs.1 StGB dar. "Offenbaren" ist jede Mitteilung, auch in Form von Akteneinsicht, über die geheimzuhaltende Tatsache an einen Dritten, der das Geheimnis noch nicht oder noch nicht sicher kennt und der nicht zum Kreis der Wissenden oder Wissen Berufenen zählt (vgl Lackner, StGB, 20.Aufl (1993), § 203 Rdnr.17; Jähnke, in StGB, Leipziger Kommentar, 10.Aufl (1989), § 203 Rdnr.39 ....). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Ratsmitglied E, das nach dem Willen der Kläger Akteneinsicht nehmen soll, ist "zum Wissen berufen". In der strafrechtlichen Literatur ist anerkannt, daß die Weitergabe an sich durch das Steuergeheimnis geschützter Daten innerhalb der funktional damit befaßten Verwaltung (zuständiges Amt einer Behörde einschließlich der Aufsichtsbehörde) kein Offenbaren steuerlicher Verhältnisse darstellt. Durch Mitteilung innerhalb der derselben Behörde, mit denen die Angelegenheit zwecks ordnungsgemäßer Erledigung des Verfahrens, in dem die fraglichen Daten bekannt geworden sind, auf dem dafür vorgesehenen Weg weiteren Personen zur Kenntnis gebracht wird, wird nicht iS von § 355 I StGB bzw § 30 II AO 1977 offenbart (vgl Jähnke, § 203 Rdnr.42; Lencker, § 203 Rdnr.45 und 355 Rdnr.14 mwN). Zur Begründung dieser Auffassung wird zu Recht darauf hingewiesen, daß im Verkehr mit Behörden Angaben, die Geheimnisse enthalten, grundsätzlich der Behörde und nicht dem
Amtsträger als Person, sondern als Vertreter seiner Behörde entgegengebracht wird. Dementsprechend geht auch die kommunalrechtliche Literatur mit Rücksicht darauf, daß der Rat Teil der Verwaltung der Gemeinde (§ 40, 41 NWGO) und berechtigt ist die Verwaltung grundsätzlich in allen gemeindlichen Angelegenheiten zu übernehmen (§ 41 NWGO) bzw zu kontrollieren (§ 55 NWGO) sich auch auf alle Steuersachen erstreckt (vgl Kirchhoff Anm.6.1; Rehn/Cornauge, Anm.IV 4; Roters, § 127 Rdnr.7). Das gilt nicht nur für das Akteneinsichtsrecht, das der Rat mehrheitlich nach § 55 III 2 NWGO oder nach § 55 IV 1 Alt.1 NWGO geltend machen kann, sondern auch für das Akteneinsichtsrecht, das nach § 55 IV 1 Alt.2 NWGO einer Ratsminderheit von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder zusteht. ..."
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| | §§§
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97.121 | | Informantenschutz |
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- OVG Kobl, U, 16.09.97, - 7_A_10004/97 -
- AS_26,338 -46
- (RP) LDSG_§_18 Abs.1 Nr.1, LDSG_§_18 Abs.3
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| 1) Ein Anspruch auf Preisgabe der Identität eines Informanten ergibt sich auch gegenüber der Finanzverwaltung grundsätzlich aus § 18 Abs.1 Nr.1 LDSG.
2) Zu den den Gegenständen des Auskunftsanspruchs bildenden "zu einer Person gespeicherten Daten" gehören unter dem Gesichtspunkt der "Herkunft" auch Daten über den Informanten einer Behörde (im Anschluß an BVerwGE_89,14 ff).
3) Die Einwendung ein Geheimhaltungsinteresse stehe im Rahmen des § 18 Abs.3 Nr.1 LDSG dem Auskunftsanspruch entgegen, greift dann nicht durch, wenn nach Abwägung aller Belange der Persönlichkeitsschutz des Auskunftsbegehrenden vorgeht.
4) Das öffentliche Interesse am Schutz des Informanten hat regelmäßig Vorrang, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dieser wider besseres Wissen oder leichtfertig auf den Verdacht einer Steuerhinterziehung hingewiesen hat.
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| | §§§
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97.122 | | deutsches-theater.de |
Renzension: Stefan Ernst, NJW-CoR_98,111 | |
- LG Münch, U, 17.09.97, - 1_HKO_12216/97 -
- NJW-CoR_98,111 (L)
- MarkenG_§_5, MarkenG_§_15
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| LF 1) Die Bezeichnung "Deutsches Theater" besitzt als Etablissement-Bezeichnung gemäß § 5 Abs.2 S.1 MarkenG Kennzeichnungskraft.
LF 2) Die Verwendung einer nach dem MarkenG geschützten Bezeichnung als Domain-Name im Internet ist in jedem Fall eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr.
LF 3) Ob eine entstandene Verwechselungsgefahr durch den Inhalt der Homepage eventuell ausgeräumt werden kann, kann dahinstehen, wenn die Homepage noch gar keinen Eintrag aufweist.
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| | §§§
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97.123 | | DETAG.de |
Renzension: Dr. Stefan Ernst, NJW-CoR_98,178 | |
- LG Bonn, B, 22.09.97, - 1_O_374/97 -
- NJW-CoR_98,178 = MMR_98,110
- MarkenG_§_15, MarkenG_§_23; BGB_§_12, BGB_§_823
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| LF 1) Die Unterlassung der Benutzung und die Freigabe einer Domain können nicht verlangt werden, wenn der Benutzer ein eingenes Interesse an der gewählten Zeichenfolge besitzt.
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| | §§§
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97.124 | | Zeitungsinserat |
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- OLG Saarl, U, 24.09.97, - 1_U_342/97 -
- OLG-Report_98,8 -9
- UWG_§_1
|
| 1) Für den Inhalt eines Zeitungsinserats ist derjenige verantwortlich, der die Anzeige ursprünglich geschaltet und nicht dargetan und bewiesen hat, den Auftrag rechtwirksam nachträglich zurückgezogen zu haben.
2) Es handelt sich um eine unzulässige vergleichende Werbung, wenn in einer Zeitungsannonce zur Geschäftstätigkeit eines Wettbewerbers Stellung genommen wird.
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| | §§§
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97.125 | | Zeitungsinserat |
| |
- OLG Saarl, U, 24.09.97, - 1_U_342/97 -
- SB-OLGR_98,8 -9
- UWG_§_1
|
| 1) Für den Inhalt eines Zeitungsinserats ist derjenige verantwortlich, der die Anzeige ursprünglich geschaltet und nicht dargetan und bewiesen hat, den Auftrag rechtswirksam nachträglich zurückgezogen zu haben.
2) Es handelt sich um eine unzulässige vergleichende Werbung, wenn in einer Zeitungsannonce zur Geschäftstätigkeit eines Wettbewerbers Stellung genommen wird.
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| | §§§
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97.129 | | Spielbankaffäre |
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- OLG Münch, U, 02.10.97, - 1_ZR_88/95 -
- MMR_98,35 -39
- UrhG_§_97 Abs.1; BGB_§_816 Abs.1; (86) EGBGB_Art.38
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| 1) Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Fall der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann, richten sicch zwingend nach dem Recht des Schutzlandes.
2) Das Recht des Schutzlandes entscheidet nicht nur über die Schutzwirkungen des Urheberrechts, sondern auch darüber, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts an einem Filmwerk anzusehen ist. Es ist weiter für die Beurteilung maßgebend, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragbar sind.
3) Ein nach dem Recht des Schutzlandes bestehender Bereicherungsanspruch wegen eines Eingriffs in das Urheberrecht ist im Inland nur insoweit gegeben, als der Eingriff den Rechtsbestand des Anspruchsberechtigten im Schutzland berührt hat.
4) Die Kabelweitersendungen von Rundfunksendungen aus dem Ausland unterliegt dem Recht des Staates, in dem diese Weitersendung stattfindet.
5) Zur Frage, welches Recht auf einen Anspruch auf Auskunftserteilung wegen Eingriffs in ein ausländisches Urheberrecht anwendbar ist.
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| | §§§
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97.131 | | Rundfunkgebührenpflicht |
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- BVerwG, U, 08.10.97, - 6_C_10/96 -
- K&R_98,121 (L)
- GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1; RStV_§_48; RGebStV_§_5 Abs.7
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| LF 1) Das Inkraftreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 1996 hat nichts an der nach ständiger Rechtsprechung feststehenden Tatsache geändert, daß es sich bei dieser Rechtsmaterie um nichtrevisibles Landesrecht handelt.
LF 2) Die Bestimmungen des § 5 Abs.7 S.1 RGebStV ist in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dahin auszulegen, daß es im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung festzustellen ist, ob ein privater Rundfunkveranstalter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn die von ihm verwendeten Rundfunkempfangsgeräte den technisch - organisatorischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung sichern sollen. Die damit verbundene Einschränkung des Anwenderbereichs einer Gebührenbefreiung auf betriebliche (genauer: betreibstechnische und organisatorische) Zwecke ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
LF 3) Die Tatsache, daß der öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunk gemäß § 5 Abs.4 RGebStV von der im Streit stehenden Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, ist vor dem Hintergrund der grundsätzlich unterschiedlichen Finanzierung des privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu beanstanden (siehe dazu BVerfGE_90,60 ). Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung der im dualen System konkurrierenden Rundfunkanbieter sogar im Hinblick auf Art.5 Absatz 1 Satz 2 GG geboten, soweit es sich dabei lediglich um eine Folge der andersartigen Finanzierungsgrundlage handelt.
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| | §§§
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97.132 | | Sendeplatzverschiebung |
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- OVG Münst, B, 10.10.97, - 5_B_671/97 -
- NVwZ-RR_98,312
- VwGO_§_80 Abs.5 S.5, VwGO_§_80b, VwGO_§_124 Abs.2, VwGO_§_146 Abs.4; (NW) LRG_§_8 Abs.3 S.2, LRG_§_24 Abs.4
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| 1) § 80b I 1.Halbs.2 VwGO erfaßt nach seinem Wortlaut, den Regelungszusammenhang mit Absatz 1 S.2 und Absatz 2 sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich die - bei bestehender Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gegebene - Fallkonstellation, daß die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat.
2) Zur Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Untersagung einer Verschiebung des Sendeplatzes für Bürgerfunkbeiträge in einem lokalen Hörfunkprogramm.
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| | §§§
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97.134 | | Anpfiff Extra |
| |
- BVerwG, B, 10.10.97, - 6_B_32/97 -
- K&R_98,68 -71
- (91) RStV_§_7 Abs.2; GG_Art.5 Abs.1 S.2
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| 1) Der Rundfunkstaatsvertrag 1991 (RfStV), bei dessen Abschluß die beteiligten Bundesländer in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Landeskompetenz für das Rundfunkwesen gehandelt haben, ist nichtrevisibles Landesrecht.
2) Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 7 Abs.2 RfStV 1991 und des Art.17 Abs.1 Buchst.b der Fernsehrichtlinie sind diese Regelungen nicht getroffen worden, um einen Grundrechtsschutz des Sponsoring zu garantieren. Vielmehr stellen sie eine Einschränkung des allgemeinen Verbots von Werbung im Programm dar und dienen insoweit der durch Art.5 Abs.1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit.
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| | §§§
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97.135 | | E-Mail-Werbung |
Renzension: RA Jens Schmittmann, MMR_98,54 "...Die Auffassung in der Literatur zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung ist uneinheitlich.
Nach einer insbesondere von Reichelsdorfer vertretenen Auffassung ist E-Mail-Werbung nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Belästigungsmomente bei der Telex- und Telefax-werbung seien hier nicht anwendbar. Werbung mittels E-Mail kostet keinen zusätzlichen Strom und verschwende kein Papier. Der Empfänger könne seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, daß ein Mitarbeiter - ähnlich der Poststelle - Werbung von individueller Kommunikation trenne (so Reichelsdorfer, E-Mails zu Werbezwecken - ein Wettbewerbsverstoß?, GRUR_97,191 (197)). Demnach soll E-Mail-Werbung sowohl erwartete wirtschaftliche Potenz und die leichte und preiswerte Versendungsmöglichkeit lassen eine weiteres Anschwellen der Werbeflut erwarten. Daß die Antragsgegnerin ihre Adressaten - wie sie behauptet - gewissermaßen per Hand auswählt, prüft, ob sie in der Robinsonliste von T-online enthalten sind, ihre Zahl gering hält und daß sie durch die Absenderbezeichnung "Anzeigenboerse.com" als gewerbliche Versenderin erkennbar ist, ändert daran nichts. Es ist nämlich ein Sogeffekt nachahmender Konkurrenten zu erwarten, welche sich an solche Beschränkungen nicht halten. Auch wenn erkennbar ist, daß
die Sendung von einem kommerziellen stammt, entbindet dies den Empfänger nicht von der Mühe zu prüfen, ob die Sendung für ihn von Interesse ist. Ob es sich um Werbung oder anderes handelt, läßt sich ohne Studium des Inhalts regelmäßig nicht sicher beurteilen. Auch auf Filterprogramme, die Werbesendungen herausfiltern sollen, ist kein Verlaß. Einerseits ist nicht auszuschließen, daß dadurch auch andere Geschäftspost herausgefilert wird, insbesondere wenn sie Waren- und Leistungsbeschreibungen enthält, andererseits ist zu erwarten, daß die Filterwirkung dadurch umgangen wird, daß die Formulierungen der Werbetexte | |
- LG Traunst, B, 14.10.97, - 2_HKO_3755/97 -
- MMR_98,53 -55 = NJW-CoR_97,494 (L)
- UWG_§_1
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| LF: Es verstößt gegen § 1 UWG, Werbung über E-Mail an Privatpersonen ohne deren vorherige Zustimmung zu senden.
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| | §§§
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97.136 | | Behandlungsunterlagen |
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- OLG Karls, U, 15.10.97, - 13_U_8/96 -
- NJW_98,831 -32
- BGB_§_134; StGB_§_203 Abs.1 Nr.1
|
| 1) Die Abstretung einer zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle verletzt die ärtzliche Schweigepflicht und ist deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, wenn der Patient der mit der Abtretung verbundenen Weitergabe der Behandlungsdaten nicht wirksam zugestimmt hat.
2) Ein wirksames Einverständnis des Patienten setzt voraus, daß er über die Abtretung der Honorarforderung unterrichtet wird. Die Mitteilung, die Patientendaten würden "zur Abwicklung der Patientenrechnungen weitergegeben", ist dafür nicht ausreichend.
|
| | §§§
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97.138 | | Mithören am Telefon |
| |
- BAG, U, 20.10.97, - 5_AZR_508/96 -
- NJW_98,1331 -33
- GG_Art.1, GG_Art.2; BGB_§_611, BGB_§_612; EMRK_Art.6 Abs.1
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| 1) Das heimliche Mithören von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden.
2) Wer jemand mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, daß niemand mithört.
3) Art.6 I EMRK gebietet nicht die Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun.
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| | §§§
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97.139 | | Kabelengpässe |
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- BayVGH, U, 22.10.97, - 7_N_96/2071 -
- K&R_98,71 -79
- GG_Art.23, GG_Art.20, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.5 Abs.1; (By) MedG_§_41; VwVfG_§_28
|
| LF 1) Im Hinblick auf die Kanalbelegung durch verschiedene Rundfunkanbieter wird es in Anbetracht des Bewerberüberhangs regelmäßig zu "Kabelengpässen" kommen. Die Zuteilung einer bestimmten Rangstelle durch die zuständige Landesmedienanstalt ist im Hinblick auf Art.5 Abs.1 ein in hohem Maße grundrechtssensibler Vorgang. Eine rechtmäßig getroffene Zuteilungsentscheidung muß daher auf gesetzlichen Grundlagen beruhen, die die wesentlichen Maßstäbe der konkreten Auswahl enthalten.
2) Zu den Grundsätzen der verfassungsrechtlich zufordernden Festlegung der Auswahlkriterien zählen insbesondere die Gewährung der Meinungsvielfalt zugunsten der Allgemeinheit und deren Informationswünsche sowie die Erbringung bestimmter technischer und finanzieller Mindestanforderungen durch den jeweiligen Bewerber. Eine weitergehende Festlegung der Zulassungsmaßstäbe im Landesmediengesetz ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil dadurch die Gefahr einer Vorwegnahme der Entscheidung durch den staatlichen Normgeber begründet wird. 3) Aus den im Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs.3 GG enthaltenen Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes folgt die - vom BayVGH eingehend erörterte - Pflicht zur Anhörung der einzelnen konkurrierend en Programmanbieter (§ 28 BayVwVfG) vor Erlaß eines über die Kanalverteilung entscheidenden Verwaltungsakts. Für eine solche Verpflichtung spricht auch die Tatsache, daß es sich bei der Entscheidung über die Einspeisung in das Kabelnetz um eine weitreichende, die wirtschaftliche Existenz des Programmanbieters berührende Entscheidung handelt. Vor diesem Hintergrund bedeutet die unterlassene Anhörung einen wesentlichen, zur Ungültigkeit der Kanalbelegungssatzung führenden Verfahrensfehler.
|
| | §§§
|
97.141 | | Parteisekretär |
| |
- BVerfG, B, 23.10.97, - 1_BvR_1986/94 -
- NJW_98,369 (L) = NZA_98,93
- GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.33 Abs.2
|
| LF 1) Bei der Auslegung des Sonderkündigungstatbestands nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Absatz 4 Ziffer 1 Einigungsvertrag darf die erkennbare Absicht des Einigungsvertrags nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht im Einzelfall Eignungsmängel iS von Art.33 Abs.2 GG festgestellt werden.
LF 2) Die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung darf nicht dadurch verkürzt werden, daß einer vom Mitarbeiter früher innegehabten Position, etwa als ehrenamtlicher Parteisekretär, das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen wird, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird.
|
| | §§§
|
97.144 | | 4.Gegendarstellungsverlangen |
| |
- OLG Kobl, B, 07.11.97, - 4_W_680/97 -
- OLG-Rep_98,152 -53
- ZDF-StV_§_9 Abs.3 S.3; BGB_§_121 Abs.1 S.1
|
| Ein spätes (hier: viertes) Gegendarstellungsverlangen ist nur dann noch unverzüglich,wenn es durch eine Kette unverzüglich geltend gemachter, nicht an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln leidender früherer Verlangen mit diesen verbunden ist.
|
| | §§§
|
97.145 | | Datenschutzbeauftragter |
| |
- BAG, B, 11.11.97, - 1_ABR_21/97 -
- NJW_98,2466 -70 = NJW-CoR_98,114 (L) = DSB_97,14
- BetrV_§_80 ff; BDSG_§_38
|
|
2) Hingegen besteht insoweit nicht die Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach den §§ 36 und 37 BDSG.
LF: Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist nicht neutral, sondern der Arbeitgeberseite zuzuordnen, deshalb wäre die Unabhängigkeit des Betriebsrates durch Kontroll- und Überwachungsbefugnisse des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gefährdet. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung über den Arbeitnehmerdatenschutz, in dem das Verhältnis des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Betriebsrat geregelt sein müßte, können dem Datenschutzbeauftragten daher keien Kontrollbefugnisse gegenüber dem Betriebsrat zuerkannt werden.
|
| | §§§
|
97.146 | | Bay-Datenschutzgesetz |
| |
- BayVerfGH, E, 11.11.97, - Vf_22_7_94 -
- NVwZ_98,273 -280
- GG_Art.74 Abs.1 Nr.1; (By) LV_Art.3 Abs.1 S.1, LV_99, LV_100, LV_101, LV_106 Abs.3, LV_112; LDSG_§_7 Abs.1 S.2, LDSG_§_8 Abs.1, LDSG_§_10, LDSG_§ 15 ff, LDSG_§_21, LDSG_§_26 Abs.2 Nr.2, LDSG_§_29, LDSG_§_30, LDSG_§_32; (By) LVerfSchG_§_3 Abs.1, LVerfSchG_§_4 Abs.1, LVerfSchG_§_5 S.1, LVerfSchG_§_6, LVerfSchG_§_10, LVerfSchG_§_11, LVerfSchG_§_12 Abs.1, LVerfSchG_§_13 Abs.1, LVerfSchG_§_14
|
| 1) Der Gesetzgeber hat bei Regelungen über personenbezogene Datenerhebung und -verwertung Rechtsgüter der Allgemeinheit, wie zB die Sicherheit des Bürgers und des Staates, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, das auch die informationelle Selbstbestimmung umfaßt, abzuwägen. Die Überprüfung durch den Bayrischen Verfassungsgerichtshof beschränkt sich darauf festzustellen, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- Wertungs- und Gestaltungsspielraum nach den Maßstäben der Verfassung in vertretbarer Weise gehandhabt hat.
2) Zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen des Bayrischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayrischen Datenschutzgesetzes, insbesondere zur Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnissen des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
3) Zur Frage, ob über Art.3 Abs.1 S.1 BayVerf eine Überprüfung landesrechtlicher Normen am Maßstab internationaler Regelungen in Betracht kommt.
|
| | §§§
|
97.148 | | Informationsweitergabe |
Renzension: Dr. Helmut Bäumler, NVwZ_99,855 | |
- BVerwG, U, 19.11.97, - 1_C_25/95 -
- NJW_98,919
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; VwGO_§_43, VwGO_§_113 Abs.1 S.4
|
| LB 1) Die Sachurteilsvoraussetzungen "Feststellungintersse" bei einem erledigten Verwaltungsakt nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO und bei einem nicht regelnden Verwaltungshandeln nach § 43 Abs.1 VwGO unterscheiden sich nicht.
LB 2) Ein Rehabilitationsinteresse kann das Feststellungsinteresse begründen. LB 3) Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Fristen und Vorverfahren nicht droht oder die Feststellungsklage den effektivieren Rechtsschutz bietet, ist § 43 Abs.2 VwGO, demzufolge die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit die Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage hätten verfolgt werden können, ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen.
LB 4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat nicht die Befugnis den Arbeitgeber einer Person, die in Verdacht steht Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung zu haben, über diesen Verdacht zu informieren.
LB 5) Selbst wenn das Bundesamt sich auf eine Befungnisnorm stützen kann, hat es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
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| | §§§
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97.150 | | Kirchenaustritt |
| |
- LG Zweib, U, 25.11.97, - 3_S_134/97 -
- NJW_98,879 -80
- GG_Art.2, GG_Art.140; WRV_Art.136, WRV_Art.137; BGB_§_823, BGB_§_847
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| LB 1) Bezüglich der Angabe oder Nichtangabe von Daten über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauung steht jedem Bürger das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung zu.
LB 2) Kirchen genießen durch Art.140 GG iVm Art.136, 137 WRV in der Ausübung ihrer Glaubens- und Relgionsfreiheit den Schutz des Grundgesetzes.
LB 3) Das Interesse des Betroffenen an der Nichtveröffentlichung seines Kirchenaustritts ist geringer zu bewerten als das Interesse der Kirchengemeinde an der Information ihrer Mitglieder.
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| | §§§
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97.151 | | Redakteur-verantwortliche |
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- KG, U, 26.11.97, - 1_Ss_218/93 -
- NJW_98,1420
- (Bl) PresseG_§_19 Abs.2 Nr.1; StGB_§_185
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| Veranwortlicher Redakteur im Sinne des LandespresseG ist der, der mit dieser Stellung vom Unternehmer oder Verleger des Durckverlags tatsächlich beauftragt wurde, unabhängig davon, wen das Impressum als verantwortlichen Redakteur ausweist.
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| | §§§
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97.154 | | Europapokalheimspiele |
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- BGH, B, 11.12.97, - KVR_7/96 -
- NJW_98,756 -60
- GWB_§_1
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| Zur Frage, ob die zentrale Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte an Europapokalheimspielen durch den Deutschen Fußballbundes gegen das Kartellverbot verstößt.
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| | §§§
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97.157 | | E-Mail-Werbung |
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- LG Traunst, B, 18.12.97, - 2_HKO_3755/97 -
- K&R_98,117 -19
- UWG_§_1
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| LF 1) Die unverlangte Versendung von Werbematerial an private e-mail-Anschlüsse ("junk-e-mails") verstößt gegen § 1 UWG.
LF 2) Eine uneingeschränkte Übertragung der von der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der BTX-Werbung (siehe dazu BHHZ_103,2031 ff = BB_88,787 ff) entwickelten Grundsätze auf die e-mail-Werbung ist nicht möglich. Im vergangenen Jahrzehnt seit der Verkündung der BTX-Entscheidung haben sich die technischen und tatsächlichen Rahmenbedingungen wesentlich geändert, so daß in Anbetracht der (im Gegensatz zu BTX) weit verbreiteten e-mail-Nutzung nicht davon ausgegangen werden kann, daß private Verbraucher die Werbung (noch) als aktzeptabel empfinden. Zudem begründet die Möglichkeit der schnellen und für den Werbetreibenden kostengünstigen Möglichkeit der Adressierung einer breiten Zielgruppe per e-mail die Gefahr eines weiteren Anwachsens der Werbeflut durch ein gewisses Nachahmungsstreben bei den Unternehmen.
LF 3) Art.10 Abs.2 EU-Fernabsatzrichtlinie schließt die Annahme der Rechtswidrigkeit der e-mail-Werbung nicht aus. Die dort verankerte grunsätzliche Zulässigkeit von e-mail-Diensten zu kommerziellen Zwecken steht gemäß Art.14 unter dem Vorbehalt einer strengeren Handhabung der Vorschriften in einzelnen Migliedstaaten der EU.
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| | §§§
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97.158 | | Zahnarzt im Internet |
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- LG Trier, U, 30.12.97, - 7_HO_100/97 -
- NJW-CoR_98,111 (L)
- UWG_§_1; (RP) HeilberufeG_§_23 Nr.11; BO-Zahnärzte_§_13 Abs.1; GG_Art.5, GG_Art.12
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| LF 1) Die Außendarstellung eines Zahnarztes im Internet ist grundsätzlich keine wettbewerbswidrige Handlung iSd § 1 UWG iVm § 23 Nr.11 HeilberufeG RhP, § 13 Abs.1 BO-Zahnärzte-RhP.
LF 3) Es ist nicht sachgerecht, die Internetwerbung eines Arztes ausschließlich an den herkömmlichen Darstellungsweisen auf Praxisschildern, in Telefonbüchern, Fachzeitschriften und Tageszeitungen zu messen. Es ist auch Angehörigen freier Berufe nicht verwehrt, ihre Außendarstellung gewandelten Verhältnissen anzupassen.
LF 4) Zulässig sind die farbliche und grafische Gestaltung von Name, Anschrift und Sprechzeiten, die Vorstellung von Räumlichkeiten und Mitarbeitern sowie das Aufzeichnen eines Anfahrtweges. Erlaubt sind auch Gesundheitstips, die sich sachlich, ohne reklamehafte Wendungen an Laien wenden.
LF 5) Berufswidrig ist die Angabe von Preisen sowie das bewerben von Leistungen, die nicht der Gesundheitsvorsorge dienen (zB Zahnschmuck). Unzulässig sind ferner das Anlegen eines Gästebuches, die Werbung für einen "Praxisshop", in dem Zahnpflegeartikel verkauft werden, das Anlegen eines virtuellen Kunstmuseums" und die Veranstaltung von Gewinnspielen.
LF 6) Die Darstellung des Prozeßverlaufs im Internet unterliegt nicht Art.12 GG und ist dem Zahnarzt gemäß Art.5 GG erlaubt.
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| | §§§
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