1986  
  [ « ]       [ » ] [  ‹  ]
86.001   Bestandsschutz
   
    • BVerwG , U, 17.01.86, - 4_C_80/82 -
    • NJW_86,2126 -27 = BRS_46_Nr.148 = DVBl_86,677 = BVerwGE_72,362
    • GG_Art.14 Abs.1 S.1
 

    1) Der baurechtliche Bestandsschutz kann eine begrenzte Erweiterung des geschützten Baubestandes rechtfertigen, soweit seine zeitgemäß-funktionsgerechte Nutzung dies erfordert, zB durch die Errichtung von Garagen.

    2) Es besteht ein Anspruch auf Genehmigung baulicher Maßnahmen, die nach Landesrecht baugenehmigungsbedürftig sind und aufgrund Bestandsschutzes an dem geschützten Gebäude oder darüber hinausgreifend durchgeführt werden dürfen.

  

§§§


86.002 Einvernehmensversagung
   
    • BVerwG, U, 07.02.86, - 4_C_43.83 -
    • NVwZ_86,556 -57 = BauR_86,425 = ZfBR_86,189
    • BauGB_§_34, BauGB_§_36 Abs.1
 

    1) Die Baugenehmigungsbehörde darf eine Baugenehmigung in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil (§ 34 BBauG) gegen den Willen der Gemeinde auch dann nicht erteilen, wenn sie nach Prüfung des Baugesuchs zu dem Ergebnis kommt, die Gemeinde habe ihr gesetzlich erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt.

    2) Auch die Widerspruchsbehörde darf das Einvernehmen der Gemeinde nicht ersetzen, es sei denn, ihr ist nach Landesrecht eine entsprechende - über die Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde hinausgehende - Befugnis zur Entscheidung in der Sache eingeräumt.

  

§§§


86.003 Autowrackplatz -
   
    • BVerwG, U, 21.02.86, - 4_C_4/84 -
    • UPR_86,269 = ZfBR_86,191 = VwR_86,278 = BBauBl_86,494 = AgrarR_87,173
    • AbfG_§_5, AbfG_§_7; BBauG_§_19 Abs.1 Nr.3, BBauG_§_35, BBauG_§_38
 

    Die Teilung eines Außenbereichsgrundstücks zum Zweck einer Nutzung, die einer Planfeststellung bedarf (hier als Autowrackplatz nach § 5 und § 7 AbfG) und die nach § 38 BBauG nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 BBauG unterliegt, bedarf im Hinblick auf diesen Zweck nicht der Genehmigung nach § 19 Abs.1 Nr.3 BBauG.

  

§§§


86.004 Spielkasino
   
    • BVerwG, U, 21.02.86, - 4_C_31.83 -
    • NVwZ_86,643
    • BauNVO_§_6
 

    1) Der zu Protokoll des Verwaltungsgerichts gegebene Antrag aller Beteiligten auf Zulassung der Sprungrevision kann im Einzelfall dahin ausgelegt werden, daß ihm auch schon die Zustimmung der Gegenpartei zur späteren Einlegung der Sprungrevision liegt.

    2) Ein Spielkasino, das auf 54 m² Fläche höchstens 20 Besuchern Platz bietet, kann als sonstiger Gewerbebetrieb iSd § 6 Abs.2 Nr.4 BauNVO in einem Mischgebiet gemäß § 30 BBauG zulässig sein, wenn es das Wohnen nicht wesentlich stört (im Anschluß an BVerwGE_68,207 ).

  

§§§


86.005 Grenzbebauung
   
    • BayVerfGH, E, 17.03.86, - Vf.22-7/84 -
    • NVwZ_86,551 -53
    • (By) LV_Art.103 Abs.1; LBO_§_7 Abs.5
 

    Art.7 Abs.5 BayBauO, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen Garagen und Nebengebäude ohne Einhaltung einer Abstandsfläche unmittelbar an der Grundstücksgrenze erichtet werden dürfen, verletzt den Nachbarn nicht in seinem Grundrecht aus Art.103 Abs.1 BayVerf. Es handelt sich um eine zulässige Inhaltsbestimmung des Grundeigentums.

  

§§§


86.006 Altlast-Fogenbeseitigung
   
    • BayVGH, B, 13.05.86, - 20_CS_86/00338 -
    • NVwZ_86,942 -46
    • GG_Art.14; (By) VwVfG_§_§_24, VwVfG_§_26;; (By) AbfG_§_14; (By) LStVG_§_7, LStVG_§_9 (= SPolG_§_9 )
 

    1) Zur Veranwortlichkeit für die Beseitigung der Folgen sogenannter Altlasten.

    2) Kann eine Maßnahme sowohl als - vorrangig dem Störer aufzugebende - Störungsbeseitigung als auch als - vorrangig der Behörde obliegende - Sachverhaltsermittlung angesehen werden (Gefahrenforschungseingriff"; hier: Niederpringung eines Grundwasserpegels), so entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen zwischen Anordnungen gegenüber dem Störer und eigenen Maßnahmen. Zu den Grundsätzen der Ermessensausübung.

    3a) Die Zustandshaftung des Eigentümers für eine von einer Sache ausgehende Störung ist gundsätzlich Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums, jedoch durch das Übermaßverbot begrenzt. Die Begrenzung kann insbesondere zu einer vorrangig oder gar ausschließlichen Haftung des Handlungsstörers führen.

    b) Im Falle von Altlasten kann demgegenüber für eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers anstelle des Handlungsstörers sprechen:

    - mangelnde Sicherung des Grundstücks gegen Ablagerungen, - lange zurückliegender Zeitpunkt oder ungeklärte Umstände der Anlagerungen, - von der Behörde nach Möglichkeit zu beachtende bürgerlichrechtliche Beziehungen der Beteiligten untereinander.

    Im Hinblick auf eine etwa vorrangig notwendige Inanspruchnahme des Handlungsstörers trägt der Zustandsstörer die materielle Beweislast.

    c) Zum behördlichen Vorgehen in Fällen, in denen sich nicht alle für die Auswahl unter mehreren Störern maßgeblichen Einzelheiten in der gebotenen Eile klären lassen.

    d) Eine ausschließlich auf das Eigentum gegründete Zustandshaftung trifft den jeweiligen Eigentümer im bürgerlich-rechtlichen Sinn und kann (vom Sonderfall der Dereliktion abgesehen) nicht gegenüber früheren Eigentümern geltend gemacht werden.

  

§§§


86.007 Rücksichtnahmegebot
   
    • BVerwG, U, 23.05.86, - 4_C_34/85 -
    • DVBl_86,1271 = BauR_86,542 = NVwZ_87,128
    • BauGB_§_34 Abs.1
 

    1) Das in dem Begriff des "Einfügens" iSd § 34 BBauG aufgehende Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich nur auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    2) Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksichtnahme vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall drittschützend, so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhält.

  

§§§


86.008 SB Markt
   
    • OVG Lüneb, B, 13.06.86, - 6_B_84/86 -
    • BauR_87,58 = UPR_87,76
    • BauNVO_§_11 Abs.3 S.3; TALärm
 

    Ein die Regelgrenze des § 11 Abs.3 S.3 BauNVO nur geringfügig unterschreitender SB - Markt kann wegen der von den Stellplätzen auf die rückwärtigen Bereiche der Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen unzulässig sein.

  

§§§


86.009 Abteufen eines Schachtes
   
    • BVerwG, B, 04.07.86, - 4_C_31/84 -
    • NJW_87,1713 = DÖV_87,293 = NuR_87,125 = UPR_87,106 = BVerwGE_74,315 = RdL_87,37 = SKZ_87,17 = NVwZ_87,789 (LS) = DVBl_86,1273 = ESBergG_§_48-1
    • BBergG_§_2 Abs.1, BBergG_§_48, BBergG_§_50, BBergG_§_51, BBergG_§_52, BBergG_§_53, BBergG_§_54, BBergG_§_55, BBergG_§_56, BBergG_§_57, BBergG_§_58; BImSchG_§_3 Abs.5, BImSchG_§_4 Abs.1, BImSchG_§_4 Abs.2, BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_20, BImSchG_§_21, BImSchG_§_22, BImSchG_§_23, BImSchG_§_24, BImSchG_§_25; BBauG_§_9 Abs.1, BBauG_§_29, BBauG_§_30, BBauG_§_31 Abs.2, BBauG_§_34
 

    1) Daß übertägige Anlagen zum Verladen und Befördern von Bodenschätzen in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit deren Aufsuchung und Gewinnung dem Bergrecht und dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen, schließt nicht aus, daß sie auch baugenehmigungspflichtig sind.

    2) Die "Rohstoffsicherungsklausel" des § 48 Abs.1 S.2 BBergG kann das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde zur Befreiung von Bebauungsplan - Festsetzungen, die "der Art" nach bergbauliche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, auf Null schrumpfen lassen.

    3) § 22 BImSchG gilt auch für im Sinne des § 4 Abs.1 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen des Bergwesens.

    4) Die Bergbehörde ist befugt, über die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit übertägiger bergbaulicher Tätigkeiten und Einrichtungen, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 Abs.1 BImSchG sind, mit der Betriebsplanzulassung abschließend zu entscheiden. Das schließt die Befugnis der Baugenehmigungsbefugnis aus, die Baugenehmigung für solche Einrichtungen und Tätigkeiten mit der Begründung zu versagen, sie fügten sich wegen Unzumutbarkeit der von ihnen ausgehenden Immissionen für die Nachbarschaft nicht im Sinne des § 34 Abs.1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

    5) Soweit § 22 BImSchG Drittschutz vermittelt, können auch "Nachbarn" durch die Zulassung eines Betriebsplans, der emittierende übertägige bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen vorsieht, im Sinne der §§ 42 Abs.2, 113 Abs.1 S.1 VwGO in ihren Rechten verletzt sein.

  

§§§


86.010 Nutzungsschaden
Renzension:
Gottfried Schiemann:,  
 
    • BGH (GS), B, 09.07.86, - GSZ_1/86 -
    • NJW_87,50 = JuS_87,774 = WM_86,1352
    • BGB_§_249, BGB_§_252, BGB_§_253
 

    Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen.

  

§§§


86.011 Befreiung
   
    • BVerwG, U, 19.09.86, - 4_C_8/84 -
    • JuS_87,752 = DVBl_87,476 = BauR_87,70 = DÖV_87,296 = NVwZ_87,409 = UPR_87,184 = BZfBR_87,47 RS_46_Nr.397 = BBauBl_87,238
    • BauGB_§_31 Abs.2
 

    1) Nicht jede Norm des öffentlichen Baurechts ist potentiell drittschützend (B v 16.08.83 - 4_B_94/83 - DVBl_84,145 ).

    2) § 31 Abs.2 BBauG hat mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung (Änderung der bisherigen Rechtsprechung ua Urt. v 12.01.68 - 4_C_10/66, Buchholz 496.11 § 31 BBauG Nr.4).

    3) Die Befreiung verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die Behörde bei der Ermessenentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Dies ist nach Maßgabe der im Urteil vom 25.02.77 - 4_C_22/75 - BVerfGE_52,122 erstmals dargestellten Grundsätze zu beurteilen.

    LF 4) Der (auch) drittschützende Charakter einer Norm des öffenlichen Baurechts kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, ferner aus einer Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck, gelegentlich auch aus dem in ihrer Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommenden Willen des historischen Normgebers ergeben. Hieraus folgt zugleich, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die Norm ausdrücklich einen fest "abgrenzbaren Kreis der Betroffenen" benennt (Modifizierung der früheren Rechtsprechung, BVerwG_27,29 (33); BVerwGE_32,173 (177) = JuS_69,592 Nr.11 ).

  

§§§


86.012 Sanatorium
   
    • BVerwG, U, 19.09.86, - 4_C_15/84 -
    • BVerwGE_75,34 = NVwZ_87,406 = DVBl_87,478 = DÖV_87,298 = BauR_87,52 = UPR_87,224
    • BazGB_§_34
 

    1) Ein bebautes Grundstück unterbricht nicht den Bebauungszusammenhang, es sei denn die Bebauung ist im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Darauf, daß die Bebauung des Grundstücks (hier: Senatorium mit Haupt- und Nebengebäuden) von der Umgebungsbebauung unterscheidet und daß auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweist, kommt es dabei nicht an. Bei der Frage, ob ein parkähnliches Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein (im Anschluß an Urt vom 12.09.80 - 4_C_75/77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.75).

    2) Ein zum Zweck der Wiederherstellung eines Innenbereichsgrundstücks beseitigter Altbestand verliert nicht dadurch seine die Innenbereichsqualität des Grundstücks wahrende und die Eigenart der näheren Umgebung mitpärgende Wirkung, daß über die Art und Weise der Bebauung mit Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde jahrelang verhandelt wird.

    3) Auch bei der Frage, ob sich eine Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt kann der beseitigte Altbestand als noch prägend mitberücksichtigt werden (im Anschluß an Urt vom 25.01.82 - 4_C_58/79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.8; Urt vom 03.02.84 - 4_C_25/82 - BVerwGE_68,360 ).

    4) Zur Planungsbedürftigkeit eines Vorhabens nur als Indiz für ein Nichteinfügen.

    5) Zur Sicherung der wegemäßigen Erschließung eines Vorhabens im nichtbeplanten Innenbereich.

  

 Z-231  Altbestand: beseitigter, Auszug aus: NVwZ 87,406, 

    "... Entscheidend ist, daß die Klägerin sich fortlaufend um eine Bebauung bemüht hat. Die Klägering hat zwar erst mehrere Jahre später einen förmlichen Bauvorbescheid beatragt. Der Zeitablauf bis zur Einleitung des förmlichen Verfahrens mit der Bauvoranfrage hat jedoch die Innenbereichsqualität nicht beseitigt. Ein Altbestand wirkt rechtlich fort, solange noch ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig ist ( BVerwGE_68,369 ). Das ist hier dahin zu erweitern, daß auch vor einem Verwaltungsstreitverfahren unternommene ernsthafte Versuche zur Wiederbebauung eines freigelegten Innenbereichsgrundstücks - das von seiner Größe geeignet ist, sich zur Außenbereichsinsel im Innenbereich zu wandeln - dessen Rechtsqualität nicht untergehen lassen, jedenfalls dann nicht, wenn der Versuch letztlich an behördlichen Einwendungen gegen das Vorhaben scheitern und erst danach der Verwaltungsrechtsweg beschritten wird. Dies gilt übrigens auch dann, wenn die Behörde die beabsichtigte Nutzung, so wie sie vorgesehen ist, nicht genehmigen mußte, weil sie sich zB so nicht in die Eigenart der Umgebung einfügt oder weil für sie die vorhandene Erschließung nicht ausreichend war. Eine Auslegung dahingehend, daß ein einmal gegebenes Baurecht infolge der Länge der Verhandlung mit der Behörde über seine Verwirklichung nicht verlorengeht, wird durch die Eigentumsgarantie des Art.14 GG nahegelegt. ..."

  

§§§


86.013 Granulatlagerplatz
   
    • OVG Hamb, B, 22.10.86, - Bs_6_95/86 -
    • UPR_87,320 (LS) = ESBImSchG_§_20-6
    • BImSchG_§_1, BImSchG_§_3 Abs.5 Nr.3, BImSchG_§_4, BImSchG_§_15, BImSchG_§_20 Abs.2; 4.BImSchV_§_1, 4.BImSchV_§_2 Nr.4; WHG_§_34
 

    1) Ein für den Betriebsablauf notwendiger Lagerplatz für das bei einer Metallschmelze produzierte Schlackengranulat war bereits nach der 4.BImSchV vom 14.02.75 als Nebeneinrichtung genehmigungsbedürftig, wenn die Möglichkeit der Grundwasserverunreinigung durch Regenwasserauswaschungen von Schadstoffen gegeben war. Die Stillegung des ungenehmigt betriebenen unbefestigten Lagerplatzes kann mit sofortiger Vollziehung angeordnet werden.

    LF2 1) Zur Frage der Stillegung eines Lagerplatzes für Schlackengranulat als ungenehmigte Nebeneinrichtung.

    LF2 2) Zu den "sonstigen Gefahren", vor denen das BImSchG schützen will, gehören auch mögliche Grundwasserverunreinigungen.

  

§§§


86.014 Bauantrag-Ablehnung
   
    • BGH, B, 30.10.86, - 3_ZR_10/86 -
    • NVwZ_87,356
    • BauGB_§_29
 

    Die einem Dritten versagte Baugenehmigung greift nicht unmittelbar in das Grundstückseigentum ein. Zur Frage, ob durch die Ablehnung eines Bauantrags in das durch eine Grunddienstbarkeit begründete Recht eingegriffen werden kann.

  

 Z-230  Baugenehmigung - Versagung - Rechtswirkungen, Auszug aus: NVwZ_87,356, 

    Zwar ist eine Rechtsnachfolge in die durch die Baugenehmigung gestaltete Rechtsposition möglich, da es sich um eine sachbezogene Regelung handelt. Dagegen kommt der Versagung einer Baugenehmigung gegenüber einem Dritten keine materielle Bestandskraft iS einer Feststellungswirkung gegenüber dem Eigentümer zu. Die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung berechtigt die Behörde nicht, einen neuen Bauantrag ohne Sachprüfung abzulehnen ( BVerfGE_48,271 ). Etwas anderes gilt nur, wenn die Klage auf Erteilung der Genehmigung rechtskräftig abgewiesen worden ist, auch dann aber nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsgerichtsverfahrens und ihren Rechtsnachfolgern (§ 121 VwG0). Zu ihnen gehört der Grundstückseigentümer als solcher nicht, wenn ein Dritter die Baugenehmigung beantragt und nach Ablehnung des Antrags Vornahmeklage erhoben hat.

  

§§§


86.015 B-Plan Rückwirkung
   
    • BVerwG, U, 05.12.86, - 4_C_31/85 -
    • NJW_87,1346 -48 = JuS_88,78 = DVBl_87,486 = NVwZ_87,492
    • BBauG_§_2, BBauG_§_6 Abs.3 S.1, BBauG_§_11 Abs.2, BBauG_§_12, BBauG_§_155a Abs.5, BBauG_§_183f Abs.3
 

    1) Ein unter "Auflagen" genehmigter Bebauungsplan ist nicht deshalb ungültig, weil die Gemeinde die Genehmigung ohne einen Hinweis auf die "Auflage" gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekanntgemacht hat.

    2) Wird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt und ist der unter "Auflagen" genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung des Plans so nicht beschlossen worden (fehlender Beitrittsbeschluß), kann ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden.

    3) Die §§ 155a Abs.5, § 183f Abs.3 BBauG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

    4) Das rückwirkende Inkrafttreten eines Bebauungsplan nach Fehlerbehebung setzt - jedenfalls soweit die Planungskonzeption nicht geändert wird, eine Beteiligung der Bürger oder Träger öffentlicher Belange nicht voraus.

    5) Zur Heilung einer rechtswidrigen Abbruchverfügung durch rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans.

  

§§§


[ « ] Baurecht-Bund - 1986 [  ›  ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o   –   S y s t e m   –   R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2005
Rechtsprechung – Baurecht – Bund (RS-BauR)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§