85.001 | | Rücknahme Baugenehmigung |
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- BGH , U, 07.02.85, - 3_ZR_212/83 -
- UPR_85,417
- GG_Art.34; BGB_§_839;
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| Die Schadensursächlichkeit der in der rechtswidrigen Rücknahme einer Baugenehmigung liegenden Amtspflichtverletzung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Rücknahmebescheid im Widerspruch bestätigt wird.
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| | §§§
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85.002 | | Baulast |
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- OVG Hamb, U, 28.02.85, - Bf_2_29/83 -
- NJW_87,915 -17
- (Hb) LBO_§_112 F; EGBGB_Art.111
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| 1) Das Rechtsinstitut der Baulast ist mit dem in § 112 f HbgBauO beschriebenen Inhalt mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. Hierdurch wird kein dem bürgerlichen Recht fremdes (weiteres) Sachenrecht geschaffen. Der Regelungsvorbehalt des Art.111 EGBGB erstreckt sich auf solche eigentumsbeschränkenden Bestimmungen, die sich inhaltlich mit Instituten des bürgerlichen Sachenrechts überschneiden.
2) Baulasten dürfen auch dazu verwendet werden, solche tatsächlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück auf Dauer und unabhängig von einem etwaigen Eigentümerwechsel sicherstellen, unter denen das Vorhaben in bauplanerischer Hinsicht genehmigungsfähig ist.
3) Die Verpflichtung zur Vornahme einer einmalig Handlung kann ausnahmsweise dann baulastfähig sein, wenn sie nur unselbständige Hilfsfunktion im Verhältnis zur Hauptpflicht hat, deren Erfüllung die Baulast auf Dauer sichern soll.
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| | §§§
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85.003 | | Auslegungsbekanntmachung |
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- BVerwG, U, 22.03.85, - 4_C_59/81 -
- UPR_85,339
- BauGB_§_12 Abs.1 (BauGB_§_12 Abs.3), BBauG_§_155b Nr.8
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| 1) Den Anforderungen des § 12 Abs.1 BBauG 1976 an die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans genügt in der Regel eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets (wie BVerwG, Urt vom - 06.07.84 - 4_C_22/80 UPR_85,25 ).
2) § 155b Abs.1 Nr.8 BBauG 1979 erfaßt auch den Fall, daß die Genehmigung des Bebauungsplans vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans bekanntgemacht worden ist (BVerwG, B v 03.10.84 - 4_N_4/84 - UPR_85,133 ).
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| | §§§
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85.004 | | Wohnwagen-Beseitigung |
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- HessVGH, U, 08.05.85, - 3_OE_40/82 -
- HessVGRspr_85,73 = UPR_86,71
- RNG_§_5
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| 1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung (hier: Schädigung der Natur und Beeinträchtigung des Naturgenusses) die Beseitigung eines beweglichen Wohnwagens verlangen, auch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung an dem betreffenden Standort aufgestellt wurde. Das Abstellen des Wohnwagens genießt dabei keinen aus der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG herleitbaren Bestandsschutz.
2) Bei der Beurteilung, ob ein im Landschaftsschutzgebiet aufgestellter Wohnwagen den Naturgenuß beeinträchtigt, ist nicht nur auf den Umfang, in dem ###
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| | §§§
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85.005 | | Ablehnung Baugenehmigung |
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- BGH, U, 30.05.85, - 3_ZR_198/84 -
- VersR_85,887
- GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34
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| Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung einer Baubehörde bei Ablehung eine Baugnehmigungsantrages ist kein Raum, wenn nicht ausgeschlossen werden, daß die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu denselben Ergebnis gelangt wäre (Festhaltung BGH, Urt v 17.02.85 - 3_TR_212/83 - VersR_85,588; Urt v 21.01.82 3_ZR_3/37/81 - VersR_82,275 ).
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| | §§§
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85.006 | | Werbetafel |
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- BVerfG, U, 26.06.85, - 1_BvR_588/84 -
- NVwZ_85,819 = BayBBl_86,143 = VBlBW_86,291
- LBO_§_4
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| Die Auffassung, daß bei Anwendung des in der Landesbauordnung geregelten Verunstaltungsverbots auf die Sicht des für ästhetische Belange aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters abzuheben sei, nicht aber auf den Umstand, daß es sich bei den Betrachtern der beantragten Werbetafeln etwa um Großstädter oder Kleinstädter handle, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Berechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarkeit und Rechtssicherheit (vgl BVerfG, B v 23.05.80 - 2_BvR_854/79 - BVerfGE_54,143 ).
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| | §§§
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85.007 | | Diskothek |
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- HessVGH, B, 04.07.85, - 3_OE_92/82 -
- UPR_86,354
- BImSchG_§_22 Abs.1 Nr.1; TALärm; VDI-2058
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| 1) Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Erteilung einer Baugenehmigung für eine nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlage (hier: eine Diskothek) die nachbarschützende Vorschrift des § 22 Abs.1 Nr.1 BImSchG zu beachten.
2) Zur Beantwortung der Frage, in welchem Ausmaß Geräuschbelästigungen der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage zuzumuten sind, bieten sich als geeignete Maßstäbe die Immissionsrichtwerte der TALärm und der VDI-Richtlinie 2058 an.
3) Dabei sind typischerweise diejenigen Geräuschbelästigungen zugrunde zu legen, die die Ausnutzung der Baugenehmigung objektiv zuläßt.
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| | §§§
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85.008 | | Garageneinstellplätze |
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- OVG Bremen, U, 16.07.85, - 1_BA_13/85 -
- NVwZ_86,672 = UPR_86,159 = ZfBR_86,52 = ESBImSchG_§_22-14
- BImSchG_§_3 Abs.5 Nr.1, BImSchG_§_22 Abs.1; RGarO_§_11 Abs.1
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| 1) Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des §§ 22 BImSchG vorliegen.
3) Führt die Anlage von Einstellplätzen zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft iS von § 3 Abs.1 und 2 BImSchG, liegt gleichzeitig eine erhebliche Störung iS des §§ 11 Abs.1 S.1 RGarO vor.
LF2 1) Einstellplätze, zu deren Errichtung der Bauherr eines Wohnhauses in der Baugenehmigung verpflichtet wird, sind Anlagen iSd § 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG.
LF2 2) Infolge der Benutzung baurechtlich genehmigter Einstellplätze entstehen schädliche Umwelteinwirkungen, wenn die von ihnen ausgehenden Geruchs - und Geräuschimmissionen das für die von ihnen betroffenen Nachbarschaft zumutbare Maß überschreiten. Dies kann auch in einem Gebiet der Gewerbeklasse III der Fall sein. Bei einer erheblichen Belästigung nach § 3 Abs.1, 2 BImSchG liegt gleichzeitig eine erhebliche Störung iSd § 11 Abs.1 S.1 RGarO vor.
LF2 5) Zur Pflicht der Bauordnungsbehörde, eine Baugenehmigung nur zu erteilen, wenn die von notwendigen Einstellplätzen ausgehenden, auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräuschimmissionen und ggf Geruchsimmissionen) nach dem Stand der Technik vermieden werden können oder im Fall der Unvermeidbarkeit auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
LF2 6) Offen bleibt, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zB BVerwGE_27,29) noch zu folgen ist, die § 11 Abs.1 S.1 nicht für nachbarschützend hält.
LF2 7) § 36 StBO gewährt dem Nachbarn keine Rechte gegen die Errichtung von Einstellplätzen im Bereich der Gewerbeklasse III.
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| | §§§
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85.009 | | B-Plan in Gesetzesform |
Renzension: Rainer Kosmider, | |
- BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 -
- BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309
- GG_Art.2 Abs.1 S.3, GG_Art.14, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.93 Abs.1 S.4a; BBauG_§_8 Abs.1; VwGO_§_47
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| 1) Der Begriff der unmittelbaren Grundsrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts.
2) Der durch das Inkraftreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon ausgzugehen, daß die den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE_31,364 (368) eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest.
3) Art.19 Abs.4 S.1 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet.
4) § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO ist im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG dahin auszulegen, daß Bebauungsplangesetze der Freien und Hansestadt Hamburg als Satzung im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind.
5) Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art.100 Abs.1 gilt nicht nur für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt.
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| | §§§
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85.010 | | Privater Tennisplatz |
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- BVerwG, U, 30.08.85, - 4_C_50/82 -
- NJW_86,393
- 60 BBauG_§_34; 76/79 BBauG_§_34 Abs.1
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| 1) Sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet als auch in einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebiet, in dem nur gewohnt wird, kann auf hinreichend großen Grundstücken ein privater Tennisplatz zulässig sein, wenn er sich als untergeordnete Nebenanlage darstellt und nach seiner Lage auf dem Grundstück nicht zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn führt.
2) Führen die von einem privaten Tennisplatz ausgehenden Geräusche zur Störung der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben iSd § 34 BBauG 60 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein (Maßstab des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs, BVerwG, Buchholz_406,11_§_34_BBauG_Nr.46 ). Im Sinne des § 34 Abs.1 BBauG 76/79 wird sich ein Tennisplatz unter diesen Umständen nicht eröffnen. In beiden Fällen kann das in diesen Vorschriften angelegte Rücksichtnahmegebot verletzt sein.
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| | §§§
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85.011 | | Rasensportanlage |
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- OVG Kobl, B, 24.09.85, - 1_B_42/85 -
- AS_20,41
- (RP) LBO_§_11
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| 1) Da § 11 RP BauO keinen eigenständigen Maßstab für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lärmimmissionen enthält, wird er insoweit durch das BImSchG ergänzt.
2) Hält ein Bauvorhaben (hier: Rasensportanlage) die bauordnungsrechtliche für den Lärmschutz von Nachbargrundstücken festgelegte Zumutbarkeitsgrenze ein, so ist darüber hinaus für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme auf diesen nachbarlichen Belang kein Raum (im Anschluß an BVerwG_85,7916 ).
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| | §§§
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85.012 | | Drittschutz |
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- BVerwG, U, 18.10.85, - 4_C_19/82 -
- DVBl_86,187 = BauR_86,61
- BauGB_§_34
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| § 34 Abs.3 BBauG hat keine drittschützende Funktion. Soweit durch die Verweisung dieser Vorschrift auf § 15 BauNVO in Ausnahmefällen Drittschutz gewährt werden kann, reicht dieser nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs.1 BBauG dadurch vermittelt, daß der Begriff des "Einfügens" das Rücksichtnahmegebot umfaßt.
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| | §§§
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85.013 | | Rücksichtnahmegebot |
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- BVerwG, U, 18.10.85, - 4_C_19/82 -
- DVBl_86,187 = BauR_86,61
- BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.3, BauNVO_§_15
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| § 34 Abs.3 BBauG hat keine drittschützende Funktion. Soweit durch die Verweisung dieser Vorschrift auf § 15 BauNVO in Ausnahmefällen Drittschutz gewährt werden kann, reicht dieser nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs.1 BBauG dadurch vermittelt, daß der Begriff des "Einfügens" das Rücksichtnahmegebot umfaßt.
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| | §§§
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85.014 | | Nachbarschutz |
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- VGH BW, B, 28.10.85, - 3_S_2209/85 -
- BRS_44_Nr.72
- BBauG_§_34 Abs.1 u. Abs.3 S.1; BauNVO_§_4, BauNVO_§_13
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| Die bei der Zulassung eines Vorhabens in einem Bereich, dessen Eigenart nach der vorhandenen Bebauung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, gemäß § 34 Abs.3 Satz 1 BBauG zu beachtende §§ 4 und 13 BauNVO sind als solche nicht nachbarschützend.
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| | §§§
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85.015 | | Mindermeinung |
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- BGH, U, 28.11.85, - 3_ZR_24/85 -
- RzB_Nr.550
- BauGB_§_36 Abs.1
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| Verzögert eine Gemeinde durch ihren auf die Versagung des Einvernehmens gemäß § 36 BBauG gestützten Widerspruch die Erteilung einer Baugenehmigung, weil sie einer von zwei Bundesgerichten abgelehnten Mindermeinung folgt, muß sie die daraus entstehenden Haftungsrisiken unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung tragen.
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| | §§§
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85.016 | | KKW Wyhl |
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- BVerwG, U, 19.12.85, - 7_C_65/82 -
- DVBl_86,190 -99 = BVerfGE_72,300 -32 = NVwZ_86,208 = DÖV_86,431 = NuR_87,356 = BUPR_86,107 = ESAtG_§_7-7 = ayVBl_87,27 = NJW_86,2657 = ESFStrG_§_17-13
- AtG_§_1 Nr.2, AtG_§_7 Abs.2, AtG_§_7a Abs.1, AtG_§_7b, AtG_§_8 Abs.2, AtG_§_12 Abs.1; AtAnlV_§_1 Abs.3, AtAnlV_§_3 Abs.1, AtAnlV_§_4 Abs.1; StrlSchV_§_48 Abs.3; BBauG_§_29; LBO_§_89 Abs.1 Nr.19; BImSchG; 4.BImSchV FStrG_§_17 Abs.4
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| 1) Will die Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit einer Teilgenehmigung oder mit einem Standortvorbescheid einen Konzeptvorbescheid erlassen, so muß sie dies wegen der damit verbundenen definitiven Konzeptbilligung im verfügenden Teil der Genehmigung zum Ausdruck bringen (so jetzt auch § 19 Abs.3 Nr.2 AtVfV); andernfalls wird der effektive Rechtsschutz potentiell betroffender Dritter unzumutbar eingeschränkt.
2) Mit jeder Teilgenehmigung muß ein die gesamte Anlage betreffendes vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sein. Es gehört zum feststellenden Teil der Genehmigung und vermittlet, vorbehaltlich der noch ausstehenden Detailprüfung und gleichbleibender Sach - und Rechtslage, Bindungswirkung. Das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits drittschützend sind.
3) Für die gerichtliche Prüfung atomrechtlicher Teilgenehmigungen im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach - und Rechtslage bei Erlaß des angefochtenen Bescheides maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn dessen sofortige Vollziehung angeordnet, hiervon aber kein Gebrauch gemacht worden ist.
4) Vorsorge gegen Schäden im Sinne von § 7 Abs.2 Nr.3 AtG ist mit Gefahrenabwehr im Sinne des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs nicht identisch; sie umfaßt auch eine gefahrenunabhängige Risikovorsorge. Risikoermittlung und Risikobewertung gehören zur Kompetenz der Exekutive.
5) Die "Allgemeine Berechnungsgrundlage für Strahlenexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder im Oberflächengewässer" bindet als normkonkretisierende Richtlinie auch die Verwaltungsgerichte.
6) § 29 BBauG steht einer landesrechtlichen Regelung entgegen, die Kernkraftwerke vom bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren befreit.
7) Der in § 7 Abs.1 AtG verwendete Begriff der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist sicherheitstechnischer Art; damit ist ein Kühlturm nicht Teil einer derartigen Anlage.
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| | §§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2005
Rechtsprechung Baurecht Bund (RS-BauR)
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