82.001 | | Glockenspiel |
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- OVG Münst , B, 11.02.82, - 11_B_874/81 -
- BRS_39_Nr.100 = BauR_82,383
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| | §§§
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82.002 | | Staatshaftungsgesetz |
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- BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 -
- DVBl_82,1135 -44
- GG_Art.30, GG_Art.31, GG_Art.34, GG_Art.70, GG_Art.74; BGB_§_839; StHG
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| 1) Art.34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art.34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt.
2) Aus dem Grundgesetz läßt sich die Forderung nach einer Ablösung der Amtshaftung durch eine unmittelbare Staatshaftung nicht ableiten. Art.34 GG steht der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung andererseits auch nicht entgegen. Die Vorschrift enthält nur eine "Mindesgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf.
3) Art.34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet, sondern läßt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren.
5a) Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art.74 Nr.1 GG). Die im Staatshaftungsg esetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als "bürgerliches Recht" begriffen werden.
5b) Auf andere Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes kann der Bund eine Befugnis zur umfassenden Regelung des Staatshaftungsrechts ebenfalls nicht stützen.
6) Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des "Beamten" über Art.34 in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art.30, 70 Abs.1 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des § 839 BGB über Art.34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln. 7) Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf dem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt.
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| | §§§
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82.003 | | Einschaltung Regierung |
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- BGH, U, 18.11.82, - 3_ZR_34/80 -
- VersR_83,86
- GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34
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| Die Bediensteten der Stadt haben die Beantwortung der Bauvorangfrage nicht pflichtwidrig verzögert, wenn sie im Rahmen der Prüfung nach § 34 BBauG die Regierung als höhere Planungsbehörde eingeschaltet haben.
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| | §§§
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82.004 | | Löschwasser |
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- BGH, U, 02.12.82, - 2_ZR_121/81 -
- HDW_R1418
- WHG_§_22 Abs.2
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| Der Inhaber einer Halle, in der Kunststoffbauteile für Wohnwagen gelagert werden, haftet nicht nach § 22 Abs.2 WHG, wenn die Halle abbrennt und die bei der Verbrennung des Kunststoffs entstehenden wasserbeeinträchtigenden Stoffe zusammen mit dem Löschwasser in ein Gewässer gelangen.
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| | §§§
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82.005 | | Tennisanlage |
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- BGH, U, 17.12.82, - 5_ZR_55/82 -
- BauR_83,233 -35 = NJW_83,751 -72 = UPR_83,124 = BRS_39/102 = = StT_83,502 = ESBGB_§_1004-9
- BGB_§_906, BGB_§_1004; VDI:2058
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LF: Die von einer Tennisanlage im Sondergebiet in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses im Mischgebiet ausgehenden Lärmeinwirkungen können zur Unzulässigkeit des Spielbetriebs führen (nicht amtlicher Leitsatz).
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| | §§§
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