1981  
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81.001   Rheinland-Pfalz
   
    • BGH , U, 15.01.81, - 3_ZR_18/80 -
    • DÖV_81,583 -84
    • GG_Art.34
 

    In Rheinland-Pfalz haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis.

  

§§§


81.002 Gemüsehandelsbetrieb
   
    • BVerwG, U, 23.01.81, - 4_C_83/77 -
    • DÖV_81,457 -59 = NJW_81,1224 = ZfBR_81,95 = BauR_81,246 = BRS_38_Nr.89
    • BBauG_§_29, BBauG_§_35 Abs.2 +3
 

    1) Die Umwandlung eines im Außenbereich gelegenen Betriebes des Gemüsehandels in einen Betrieb zum Ausschlachten von Kraftfahrzeugen ist nicht vom Bestandsschutz gedeckt.

    2) Daß der frühere Betrieb wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder aus gesundheitlichen Gründen eingestellt worden ist, wirkt sich auf die Dauer des nach Betriebsaufgabe noch nachwirkenden Bestandsschutzes nicht zeitverlängernd aus.

  

§§§


81.003 Grenzabstandsregelungen
   
    • OVG Berlin, B, 28.01.81, - 2_S_194/80 -
    • BRS_38_Nr.119
    • BBauG_§_9 Abs.1, BBauG_§_29 S.5; BauNVO_§_22, BauNVO_§_23; (Bl) LBO_§_7, LBO_§_9
 

    1) Die bauordnungsrechtliche Grenzabstandsregelung gilt grundsätzlich für alle Baugrundstücke.

    2) Die Ausnahmeregelung "soweit nicht an die Grundstücksgrenzen gebaut werden darf oder muß" bezieht sich in der geschlossenen Bauweise auf die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche.

    3) Können nach dem Bebauungsplan über die festgesetzte Bebauungstiefe hinaus Gebäude oder Gebäudeteile zugelassen werden, so liegt darin keine Ermächtigung, auch von der bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsregelung abzusehen.

  

§§§


81.004 Geschoßflächenzahl
   
    • BVerwG, U, 13.03.81, - 4_C_1/78 -
    • DVBl_81,928 = BauR_81,354
    • BauGB_§_34
 

    1) Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen.

    2) Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des § 34 BBauG 1976/1979; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an BVerwG, Urt vom 25.02.77 - 4_C_22/75 - BVerwGE_52,122 ).

  

§§§


81.005 Tennisplatz im Garten
   
    • BayVGH, B, 25.03.81, - 15_B_552/79 -
    • BauR_82,141 = VGHE_34,107 = ESBBauG_§_34-2
    • BBauG_§_34 Abs.1
 

    1) Ein Tennisplatz im Garten eines Wohngrundstücks fügt sich in einem Bereich, der ausschließlich durch lockere Wohnbebauung geprägt ist, nach der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

    2) Ein Tennisplatz ist in dieser Umgebung auch nicht als ungergeordnete Nebenanlage zulässig.

  

§§§


81.006 Baggersee
   
    • BVerwG, U, 03.04.81, - 4_C_11/79 -
    • DVBl_81,930
    • BauGB_§_37 Abs.2 S.3; VwVfG_§_35
 

    In einem landeswasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren bedarf es unter den Voraussetzungen des § 38 S.1 und 2 BBauG des Einvernehmens mit der Gemeinde iSd § 36 Abs.1 BBauG auch dann nicht, wenn über die Zulässigkeit des im Außenbereich gelegenen Vorhabens (positiv) auch in bebauungsrechtlicher Hinsicht entschieden wird.

    Eine überörtliche Planung iS des § 38 S.2 BBauG liegt ohne Rücksicht auf die räumliche Ausdehnung des Planvorhabens dann vor, wenn dem überörtlichen Träger der Planungshoheit nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Planungsrechts Planungen von überörtlicher Bedeutung mit Verbindlichkeit auch für die Ortsplanung obliegen.

  

§§§


81.007 Schwierige Rechtsfrage
   
    • BGH, U, 11.06.81, - 3_ZR_34/80 -
    • NJW_82,36 = DVBl_81,825 = BauR_81,566 = MDR_82,35 = BRS_38_Nr.169 = ZBR_92,211 = VersR_81,851
    • GG_Art.34; BGB_§_839
 

    1) Der Grundsatz, daß ein Beamter, der eine schwierig zu lösende Rechtsfrage falsch beantwortet, im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten später als objektiv gerechtfertigt ansieht, findet keine Anwendung, wenn das Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst nicht erwogen hat (Ergänzung BGH 14.12.78, 3_ZR_77/76, BGHZ_73,161; Ergänzung BGH, Urt v 27.11.89 - 3_ZR_95,79 - VersR_81,256 ).

    2) Die Verjährung des § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen soweit Kenntnis erlangte, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft ist (vgl BGH, Urt v 15.04.76 3_ZR_69/74 - LM, Nr.55 zu § 852 BGB).

    3) Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils, ob die Klageerhebung dem Verletzten im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zumutbar ist (vgl BGH, Urt v 21.09.76 - 6_ZR_69/75 - LM, Nr.57 zu § 852 BGB; vgl BGH, Urt v 13.06.60 - 3_ZR_111/59, LM, Nr.14 zu § 852 BGB). Bei einem Amtshaftungsanspruch bedarf es dazu der Feststellung der Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung. Diese setzt ihrerseits die vorherige Klärung der Frage, wie der Beamte richtigerweise hätte handeln müssen voraus.

    4) Wenn ein Schadensersatzanspruch davon abhängt, wie eine behördliche Entscheidung (hypothetisch ausgefallen wäre, kommt es nicht darauf an, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte, sondern wie sie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl BGH, Urt v 27.11.80 - 3_ZR_95/79 -).

    5) Eine außerhalb des BauGB von der Gemeinde beschlossene allgemeine Beschränkung der bebaubaren Flächen und der Wohneinheiten ist unwirksam.

  

§§§


81.008 Anbauverlangen
   
    • VGH BW, U, 25.06.81, - 5_S_160/81 -
    • BRS_38_Nr.189
    • (BW) LBO_§_7 Abs.3, LBO_§_95 Abs.1; VwVfG_§_39 Abs.1, VwVfG_§_39 Abs.4
 

    1) Eine im Baugenehmigungsverfahren getroffene, aber schriftlich nicht begründete Ermessensentscheidung leidet nicht an dem Verfahrensmangel einer fehlenden Begründung, wenn mit dieser Entscheidung dem Bauantrag entsprochen wird und wenn dem Nachbarn, der sich durch die Ermessensentscheidung in seinen Rechten verletzt glaubt, die Baugenehmgiung nicht zugestellt werden mußte, weil er gegen das Vorhaben Einwendungen nicht erhoben hatte.

    2) Die der Baurechtsbehörde übertragene Befugnis, nach ihrem Ermessen den Anbau einer Grenzgarage an ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes Grenzgebäude zu verlangen, dient allein baugestalterischen Zwecken und räumt dem Nachbarn keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ein.

  

§§§


81.009 Naßauskiesung
   
    • BVerfG, B, 15.07.81, - 1_BvL_77/78 -
    • BVerfGE_58,300 -53 = NJW_82,745
    • GG_Art.14 Abs.1 S.2, GG_Art.14 Abs.3 S.2, GG_Art.14 Abs.3 S.4; Art.101 Abs.1 S.1; BVerfGG_§_80 Abs.2
 

    1) a) Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem Umfang zu prüfen. Hierzu gehört die Feststellung, ob das Gesetz, auf auf dem der Eingriff beruht, eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthält. b) Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl BVerfGE_46,268 <285>).

    2) Sieht der Betroffene in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteigung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, muß er sich bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen.

    3) Bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG wirken bürgeriches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetze gleichrangig zusammen.

    4) Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundeigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat.

  

§§§


81.010 Bundesvorhaben
   
    • BVerwG, U, 16.07.81, - 4_B_96,81 -
    • BauR_81,661 = ZfBR_81,243 = BRS_38_Nr.375
    • BauGB_§_37 Abs.1
 

    1) § 37 Abs.1 BBauG hat neben einer Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung auch den materiellen Inhalt, daß unter den bezeichneten Voraussetzungen Abweichungen gestattet sind.

    2) Eine Abweichung ist durch § 37 Abs.1 BBauG materiell-rechtlich auch dann gestattet, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat. Die besonderen öffentlich Zweckbestimmungen für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes macht es dann erforderlich, von städtebaulichen Vorschriften abzuweichen, wenn sie zur Erfüllung oder Wahrung der jeweiligen öffentlichen Zweckbestimmung vernüftigerweise geboten ist.

  

§§§


81.011 Wiederaufbau nach Brand
   
    • BVerwG, U, 21.08.81, - 4_C_65/80 -
    • BVerwGE_64,42 -46
    • BBauG_§_35 Abs.5 S.1 Nr.2
 

    Zur rechtzeitigen Bekundung der Absicht, für ein zerstörtes Gebäude "alsbald" einen Neubau zu errichten:

    Ob ein Grundstück für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Diese rechnet innerhalb eines Jahres nach Zerstörung eines Bauwerks durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse stets mit dem Wiederaufbau, in der Regel aber auch noch im folgenden Jahr. (Weiterführung von BVerwGE_58,124 (LS.3)

  

§§§


81.012 Tennisplatz
   
    • HessVGH, U, 11.09.81, - 4_OE_17/79 -
    • BauR_82,143 -47
 

    1) Ohne die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung, die auch die Nutzungsgenehmigung einschließt, ist die Ingebrauchnahme eines Bauwerks nicht bloß ungenehmigt, sondern unzulässig.

    2) Eine Tennisplatzanlage im unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines reinen Wohngbietes kann einem Wohngebäude als Hauptanlage zugeordnet sein, ist jedoch bei beengter Bebauungssituation keine untergeordnete Nebenanlage.

    3) In einem reinen Wohngebiet ist ein Tennisplatz regelmäßig nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig.

  

§§§


81.013 Institute Gesundheitswesen
   
    • OVG Berlin, U, 27.11.81, - 2_A_1/80 -
    • NuR_83,191 = NVwZ_82,442 = EOVGB_16,29 = ESBBauG_§_1-8
    • BImSchG_§_3, BImSchG_§_4, BImSchG_§_50; BauNVO_§_1, BauNVO_§_11, BauNVO_§_14; BBauG_§_1 Abs.3, BBauG_§_1 Abs.6 Nr., BBauG_§_1 Abs.7 Nr., BBauG_§_9 Abs.1 Nr.23, BBauG_§_155b Abs.2 S.2
 

    1) Sollen nach der planerischen Grundkonzeption in einem Sondergebiet "Institute des Gesundheitswesens" auch nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen errichtet werden, dann sind nach dem Grundsatz der Planklarheit Festsetzungen über die Zulässigkeit dieser Anlagen im Bebauungsplan erforderlich.

    2) Ein nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtiges Heizwerk ist grundsätzlich keine Nebenanlage iS von § 14 BauNVO.

    3) Das Abwägungsgebot und der Grundsatz der Problembewältigung sind verletzt, wenn der Plangeber von einem Verbot bestimmter Heizstoffe deshalb absieht, weil diese Frage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt werden könnte, und weil der Bauherr erklärt hat, diese Heizstoffe nicht zu verwenden.

  

§§§


81.014 Ensemble
   
    • VG Gelsk, B, 01.12.81, - 10_L_1325/81 -
    • NVwZ_82,457 -458
    • (NW) DSchG_§_2, DSchG_§_3, DSchG_§_4, DSchG_§_5
 

    "Baudenkmal" ist nur eine bauliche Einzelanlage, nicht aber eine Mehrheit von baulichen Anlagen. Eine Gebäudegruppe kan als solche nur gemäß § 5 Abs.1 NRWDenkmalschutzG durch Satzung als Denkmalbereich iSd § 2 Abs.3 NRWDenkmalschutzG unter Denkmalschutz gestellt werden.

  

§§§


81.015 Leitungen
   
    • OVG NW, U, 18.12.81, - 19_A_1572/80 -
    • HDW_R1447
    • BBauG_§_42 S.2, BBauG_§_79; BGB_§_1023 Abs.1 S.1
 

    1) Der Grundeigentümer hat örtliche Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des eigenen Grundstücks dienen und dinglich nicht gesichert sind, auch zu dulden, wenn das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt.

    2) Er kann die Verlegung der Leitungen an eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn er die Kosten der Verlegung trägt und vorschießt.

  

§§§


81.016 Räume für freie Berufe
   
    • BVerwG, U, 25.01.85, - 4_C_34.81 -
    • BRS_44_Nr.47
    • BauNVO_§_13
 

    Zur quantitativen Begrenzung der Nutzung von Räumen durch freie oder ähnliche Berufe.

  

 Z-232  quantitative Begrenzung, Auszug aus: BRS_44_Nr.47,  S.109 f

    "... Nach der Rechtsprechung des Senats gestattet § 13 BauNVO in Mehrfamilienhäusern eine freiberufliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzung jedefalls in dem Umfange, daß sie nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nimmt (BVerwG, Urteil v. 20.01.84 - 4_C_56.80 -, BVerwGE_68,324 (329)). Im Einzelfall kann auch § 13 BauNVO sogar folgen, daß die Nutzung von Wohnungen für freiberufliche und ähnliche Zwecke auf wesentlich weniger als 50 vom Hundert der Wohnungen oder der Wohnfläche zu beschränken ist. Unter besonderen Umständen mögen auch die vom Senat angenommenen Grenzen etwas überschritten werden können. Niemals darf jedoch die geänderte Nutzungsweise für das einzelne Gebäude prägend werden. Der spezifische Gebietscharakter muß - auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleiben.

  

§§§


81.017 Enteignungsgleicher Eingriff
   
    • BGH, U, 30.10.86, - 3_ZR_208/85 -
    • BGH-DAT-Zivil = RzB_Nr.1000
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34
 

    1) Hat ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, daß die Ablehnung eines Bauvorbescheids rechtswidrig war, ist der Zivilrichter im Entschädigungsrechtsstreit an diese Beurteilung gebunden. Dies gilt auch im Verhältnis zu der im Verwaltungsrechtsstreit beigelandenen Gemeinde.

    2) Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides stellt auch eine zur Entschädigung verpflichtende "Maßnahme" iSd § 39 Abs.1b OBG NW dar (so auch BGH, Urt v 12.10.78 - 3_ZR_9/77 - BGHZ_72,273 ). Diese Beurteilung wird durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG nicht in Frage gestellt (vgl BVerfG, 15.07.81, 1_BvL_77/78, BVerfGE_58,300 ).

    3) In der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens nach § 36 BBauG ist ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff zu sehen. Dabei hat grundsätzlich die öffentliche Hand das Risiko der objektiv falschen Rechtsanwendung zu tragen; es kommt also nicht darauf an, ob die Ablehnung der Bauvoranfrage vertretbar war (so auch BGH Urt v 29.09.75 - 3_ZR_40/73 - BGHZ_65,182 ).

    4) Während der zeitweisen Verhinderung der baulichen Nutzung gebührt dem Grundstückseigentümer eine Bodenrente. Diese ist zu berechnen ab dem Zeitpunkt, ab dem der bauwillige Eigentümer bei richtiger Sachbehandlung hätte bauen können, bis zu dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung.

  

§§§


81.018 Einvernehmen-KAB-Verfügung
   
    • BVerwG, U, 11.02.93, - 4_C_25/91 -
    • BVerwGE_92,66 = Buchholz 310 § 65 VwGO Nr.110 = DVBl_93,657 = NVwZ_94,165 ZfBR_93,240 = UPR_93,262 = DÖV_93,921 (L)
    • BauGB_§_36 Abs.1 S.1
 

    1) Ist in dem Rechtsstreit des Bauwerbers auf Erteilung einer Baugenehmigung die Gültigkeit eines (Änderung-) Bebauungsplans im Streit, so rechtfertigt das die Beiladung der Gemeinde.

    2) Wird durch die gerichtliche Entscheidung der (Änderungs-) Bebauungsplan inzident verworfen und das Vorhaben entgegen den Festsetzungen dieses Änderungsplans, aber in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Plan zugelassen, so ist die Gemeinde durch diese Entscheidung materiell beschwert und zur Rechtsmitteleinlegung befugt. § 36 BauG enthält verfahrensrechtliche Regelungen für das vorprozessuale behördliche Genehmigungsverfahren; die in dieser Bestimmung zusammengefaßten Beteiligungsrechte schließen die Annahme weiterer, aus der Planungshoheit abgeleiteter materieller Rechte der Gemeinde nicht aus.

  

 Z-209  Gemeinde-Beschwer: inzidente Verwerfung eines B-Plan, Auszug aus: BVerwGE_92,66, 

    ".. Zur Planungshoheit gehört insbesondere und in erster Linie das Recht der Gemeinde, in eigener Verantwortung Bauleitpläne aufzustellen (vgl § 2 Abs.1 S.1 BauGB). Dieses Recht umfaßt auch einen Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die den planerischen Festsetzungen widersprechen. Setzt sich etwa die Baugenehmigungsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinweg, so stellt das einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen (vgl BVerwG, Urt v 27.11.81 - 4_C_36/78 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr.23). Auch die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren greift offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit ein, so daß die Gemeinde die Möglichkeit haben muß, ihren Planungswillen zu verteidigen.

  

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