77.001 | | B-Plan-Umgehung |
| |
- OVG Hamb , B, 13.01.77, - Bs_2_79/76 -
- BauR_77,256 -58
- BauGB_§_1 Abs.4, BauGB_§_1 Abs.5, BauG_§_2, BauGB_§_13,,
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| Umgeht die Verwaltung generell durch Befreiung von den - nicht nachbarschützenden - Ausweisungen eines Bebauungsplanes die Änderung des Planes, dann kommt Rechtsschutz gegen derart rechtswidrige Baugenehmigungen für den Nachbar des Bauherrn deswegen in Betracht, weil nachbarschützende Verfahrensrechte verletzt sein können.
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| | §§§
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77.002 | | Mastgeflügelanstalt |
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- BVerwG, U, 11.02.77, - 4_C_9/75 -
- NJW_78,64 = DVBl_77,770 = BayVBl_77,473 = BauR_77,258 = JuS_77,695 = GewArch_77,168 = VRspr_29,111 = RdL_77,290 = ESBImSchG_§_15-3 = NJW_78,62 = DVBl_77,722 = DÖV_77,752 = BayVBl_77,639 = BauR_77,244 = GewArch_77,307 = JuS_77,837 = RdL_79,38 = ESBBauG_§_35-1
- BImSchG_§_3, BImSchG_§_4, BImSchG_§_5, BImSchG_§_6, BImSchG_§_15, BImSchG_§_67; BBauG_§_36; GewO BImSchG_§_3; BBauG_§_34, BBauG_§_35 Abs.1 Nr.1; GG_Art.14
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| 1) § 36 Abs.1 BBauG ist in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden.
2) Die Gemeinde braucht in einem Verfahren, in dem auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geklagt wird, nicht notwendig beigeladen zu werden.
3) Die Änderung einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ist - in dem nach § 15 BImSchG das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung auslösenden Sinne - wesentlich, wenn durch sie die Schutzgüter der §§ 5 f. BImSchG in rechtserheblicher Weise berührt sein können.
4) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist - als unmittelbarer Prüfungsgegenstand - auf alle die Emissionen abzustellen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind.
5) Belästigungen sind im Sinne von § 5 Nr.1 BImSchG erheblich, wenn sie den davon Betroffener nicht zuzumuten sind (im Anschluß an das Urteil vom 21.05.76 BVerwG 4_C_80/74 , Buchholz_407.4_§_17_§_FStrG_Nr.20 ).
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| | §§§
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77.004 | | Schöne Aussicht |
Renzension: Hans Schrödter, | |
- HessVGH, B, 29.04.77, - 4_TG_26/77 -
- DVBl_77,728 -30
- GG_Art.14; BBauG_§_12, BBauG_§_30, BBaUG§_34; VwGO_§_121, VwGO_§_123
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|
2) Zum vorläufigen Rechtsschutz eines Nachbarn durch einstweilige Anordnung eines Baustopps, weil eine schöne Aussicht, die das Grundeigentum unabhängig von der Geltung eines Bebauungsplans prägt und anreichert, durch ein Bauvorhaben weitgendend genommen werden soll.
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| | §§§
|
77.005 | | Baugenehmigung-Verlängeru |
| |
- BVerwG, U, 17.07.77, - 3_ZR_103/75 -
- RzB_Nr.270
- BauGB_§_21 Abs.1
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| 1) Die Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung steht der Versagung einer Baugenehmigung als Entschädigungsvoraussetzung gleich.
2) Zu den Voraussetzungen einer Entschädigung, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung aus mehreren Gründen verweigert hat.
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| | §§§
|
77.006 | | Wildes Plakatieren |
| |
- OLG Karls, B, 13.10.77, - 3_Ss_(B)_339/76 -
- NJW_78,1637 -38
- (BW) LBO_§_17, LBO_§_111 Abs.1 Nr.5; PolG_§_10 Abs.1
|
| Wildes Plakatieren kann jedenfalls dann durch eine Polizeiverordnung aufgrund § 10 Abs.1 BadWürttPG verboten werden, wenn es sich um Plakate handelt, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf ( 17 BadWürtt BauO), sondern Meinungsäußerungen, Aufrufe oder politische Kampfparolen enthalten. Grenzt der Wortlaut einer Polizeiverordnung ihren Anwendungsbereich in diesem Sinne nicht ein, ist eine ermächtigungskonforme Auslegung möglich, wenn sie der Verordnung auch im Umfang des festgestellten (und entgegen der Vorstellung des Verordnungsgebers geringern) Ermächtigungsinhalts Sinn und Bestand gibt und mit dem Wortlaut der Verordnung sowie ihrem Zweck vereinbar ist.
|
| | §§§
|
77.007 | | Kabelabbrennungen |
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- BVerwG, U, 02.12.77, - 4_C_75/75 -
- BRS_###_Nr.178
- BImSchG_§_4, BImSchG_§_17, BImSchG_§_67 Abs.2; GewO_§_16; BauGB_§_35
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| 1) Die Erstattung einer immissionsschutzrechtlichen (gewerberechtlichen) Anzeige hat keine ein Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel hindernde Wirkung.
2) Vorhaben, von denen das Unvermeidbare überschreitende nachteilige Umwelteinwirkungen ausgehen, sind nicht im Außenbereich privilegiert.
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| | §§§
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77.008 | | Schweinezuchtstall |
| |
- OVG Kobl, U, 08.12.77, - 1_A_61/77 -
- AS_15,55 = BauR_78,42 = ESBBauG_§_35-2
- BBauG_§_35 Abs.1, BBauG_§_35 Abs.3; BImSchG_§_3
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| 1) Einer im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.1 BBauG priviligierten landwirtschaftlichen Nutzung kann der öffentliche Belang der Verhinderung "schädlicher Umwelteinwirkungen" gemäß § 35 Abs.3 BBauG entgegenstehen, sofern dadurch für die in der Umgebung vorhandene Wohnbebauung eine Umweltgefährdung im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen wird.
2) Ein in der Aufstellung begriffener Bebauungsplan, dem die notwendige Konkretisierung der Planung fehlt, kann einem im Außenbereich privigierten Vorhaben als zu beachtender "öffentlicher Belang" nicht entgegengehalten werden.
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| | §§§
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77.009 | | Landschaftsschutzgebiet |
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- BVerwG, B, 19.12.77, - BS_2_67/77 -
- RdL_79,166
- BNatSchG_§_1; VwGO_§_123
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| Zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung eines Spielplatzes auf einem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstück.
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| | §§§
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78.001 | | Wildes Plakatieren |
| |
- OLG Karls, B, 19.01.78, - 1_Ss_246/77 -
- NJW_78,1636 -37
- StGB_§_303
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| Wildes Plakatieren auf Verteilerkästen für Kabelverzweigungenseinrichtungen der Bundespost ist Sachbeschädigung (gegen OLG Karlsruhe, Justiz_77,432).
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| | §§§
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78.002 | | Uferbauverbot |
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- BVerwG, U, 24.02.78, - 4_C_12/76 -
- BVerwGE_55,272 = DÖV_78,733 = NJW_79,327 = DVBl_78,610 = BauR_78,378 = MDR_78,783
- (76) BauGB_§_34 Abs.1; GG_Art.74 Nr.14
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| 1) Eine nach § 34 BBauG zulässige Bebauung kann nicht durch Vorschriften des Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden (im Anschluß an BVerwGE_35,256 ).
2) Die §§ 30 ff BBauG hindern den Landesgesetzgeber, diesen Vorschriften nocht weitere einschränkende bodenrechtliche Regelungen hinzuzufügen.
3) Ein landesgesetzliches Uferbauverbot ist als öffentlicher Belang iS des § 34 Abs.1 BBauG 1976 geeignet, eine Bebauung von Grundstücken im nichtbeplanten Innenbereich zu verhindern, wenn es in dieser Wirkung als Enteignungsrecht iS des Art.74 Nr.14 GG verstanden werden kann.
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| | §§§
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78.003 | | Baulast |
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- BGH, U, 10.03.78, - 5_ZR_69/76 -
- NJW_78,1429 = DB_79,205 = BauR_78,466 = MDR_78,913
- (NW) LBO_§_99; BGB_§_434
|
| Eine nach § 99 begründete Baulast ist als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung kein Recht eines Dritten iSd § 434 BGB.
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| | §§§
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78.004 | | Werbeanlage |
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- BGH, U, 16.03.78, - 3_ZR_145/75 -
- MDR_78,1005 = ZMR_79,86
- BauNVO_§_3
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| 1) Bei der Planung eines öffentlichen Parkplatzes, der unmittelbar neben einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) entstehen soll, ist die besondere Schutzwürdigkeit dieses Gebietes zu beachten.
2) Bei der Abwägung der berührten Belange hat die planende Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Gemeindbedarf zu widmende Flächen nur dann auf privaten Grundstücken ausgewiesen werden, wenn für diesen Zweck geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen.
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| | §§§
|
78.005 | | Plakatierungsverbot |
| |
- OLG Stutt, B, 29.03.78, - 3_Ss_(9)_636/77 -
- NJW_78,1641
- (BW) PolG_§_10 Abs.1
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| Plakatieren, Bemalen und Beschriften auf und an öffentlichen Straßen, das nicht unter den Begriff der Werbeanlagen im Sinne der Landesbauordnung fällt, kann in einer Polizeiverordnung nach § 10 Abs.1 iVm § 1 BadWürttPG untersagt werden (gegen Stuttgart, Justiz_77,280).
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| | §§§
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78.006 | | LKW-Verkehr |
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- OVG NW, U, 12.04.78, - 7_A_632/77 -
- BauR_78,469 -70
- BImSchG_§_3 Abs.5 Nr.1, BImSchG_§_38
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| Auf einem Betriebsgelände entstehende Geräuscheinwirkungen von Lastkraftwagen, die im funktionalen Zusammenhang zu dieser gewerblichen Betriebsstätte und damit zu einer Anlage iS des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stehen, sind dieser Anlage zuzurechnen; die Sonderregelung des BImSchG für die Beschaffenheit und den Betrieb von Kraftfahrzeugen greift hier nicht ein.
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| | §§§
|
78.007 | | Plakatierungsverbot |
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- AG Heidel, U, 27.04.78, - 16_OWi_845/77 -
- NJW_78,1638 -41
- (BW= LBO_§_17, LBO_§_111 Abs.1 Nr.5
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| 1) Wegen der erhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Polizeiverordnung darf die Anwendbarkeit eines durch eine Polizeiverordnung angeordneten Plakatierungsverbots nicht von einer Abwägung zwischen dem Gewicht der politischen und der Werbeaussage des Plakats abhängig gemacht werden (gegen OLG Karlsruhe, NJW_78,1637 ).
2) Gegen die Methode einer "ermächtigungskonformen Auslegung" einer Polizeiverordnung bestehen wegen der polizeirechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und Vollständigkeit einer Polizeiverordnung erhebliche Bedenken (gegen OLG Karlsruhe, NJW_78,1637 ).
3) § 111 Abs.1 Nr.5 BadWürttBauO läßt für ein Plakatierungsverbot durch Polizeiverordnung keinen Raum (im Anschluß an OLG Stuttgart, Justiz_77,280 gegem OLG Karlsruhe, NJW_78,1637).
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| | §§§
|
78.008 | | Nachbarwiderspruch |
| |
- OVG Bremen, U, 16.05.78, - 2_BA_51/77 -
- BauR_79,231
- VwGO_§_68 ff
|
| 1) Voraussetzung dafür, daß eine Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch eines Nachbarn hin die Baugenehmigung aufheben darf, ist ein zulässiger und begründeter Widerspruch; denn nur dadurch kann der Nachbar seine Rechtsverletzung geltend machen.
2) Hebt die Widerspruchsbehörde eine Baugenehmigung auf, ohne daß ein zulässiger und begründeter Widerspruch eines Nachbarn vorliegt, wird der Erlaubnisinhaber in seinen Rechten verletzt. Er kann im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Aufhebung des Widerspruchsbescheides verlangen ohne Rücksicht darauf, ob die Baugenehmigung zu Recht erteilt worden ist oder nicht.
|
| | §§§
|
78.009 | | Hamonie-Urteil |
| |
- BVerwG, U, 26.05.78, - 4_C_9/77 -
- BVerwGE_55,369 = BauR_78,276 -83 = NJW_78,2564 = DVBl_78,815 = BRS_33_Nr.37
- (60) BBauG_§_2 Abs.6 S.2, BBauG_§_12 S.2; BauGB_§_2a Abs.6 S.2, BauGB_§_12, BauGB_§_34 Abs.1, (76) BauGB_§_34 Abs.1
|
|
2) Bekanntmachungen im Bebauungplanverfahren müssen den Bebauungsplan, auf den sie sich beziehen, so bezeichnen, daß die Bekanntmachung geeignet ist, den an der Planung interessierten diese Interesse bewußt zu machen.
3) Es reicht für eine Bekanntmachung nicht aus, wenn der Bebauungsplan, auf den sie sich bezieht, ausschließlich mit einer Nummer abzeichnet wird.
5) Berücksichtigt werden muß im nichtbeplanten Innenbereich die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist.
6) Abzustellen ist (auch) bei der Anwendung von § 34 Abs.1 BBauG auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist.
7) Die Anforderung, daß sich das Vorhaben der Eigenart der näheren Umgebung einfügen muß, geht über das hinaus, was § 34 BBauG 1960 mit der Voraussetzung verlangte, daß das Vorhaben unbedenklich sein müsse.
8) Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel seiner Umgebung ein.
9) Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
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| | Z-236 Einfügen: BBauGB 1960 - 1976, Auszug aus: BauR_78,276,
".. Der erkennende Senat meint, daß der Unterschied zwischen dem "Einfügen" (§ 34 Abs.1 BBauG 1976) und der als Fehlen eines (bodenrechtlich relevanten) Widerspruches verstandenen Unbedenklichkeit (§ 34 BBauG 1960) in folgendem gesehen werden muß: Auszugehen ist davon, daß sich der jeweils beachtlichen Umgebung ein Rahmen entnehmen läßt: Sind in der als Maßstab beachtlichen Umgebung Wohngebäude, Gewerbebetriebe ohne erhebliche Nachteile für die Umgebung, aber auch Gewerbebetriebe von stärker emittierender Art vorhanden, so reicht in der Art der Bebauung der Rahmen vom "Mischgebiet" bis zum "Industriegebiet"... (Urteil vom 18.Oktober 1974 aa0 S.118). Sind in der als Maßstab beachtlichen Umgebung die Grundstücke mindestens zu einem Viertel, höchstens aber zur Hälfte bebaut, so reicht im Maß der Bebauung der Rahmen von der Grundflächenzahl 0,25 bis zur Grundflächenzahl 0,5. Haben die Häuser in der als Maßstab beachtlichen Umgebung zwei, drei oder vier Vollgeschosse, so schließt der Rahmen in dieser Richtung zwei bis vier Vollgeschosse ein. Liegen die bebauten Grundstücksflächen jeweils an der Straße oder bis zu 12 m von ihr entfernt, so ist damit in bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Rahmen gegeben usw. Je reiner, dh einheitlicher, die beachtliche Umgebung ist, um so enger wird voraussetzungsgemäß der Rahmen, den sie hergibt. Daß es im Einzelfall - etwa bei Emissionen von unterschiedlicher Art und Stärke schwieriger sein kann, den "Rahmen" zu ermitteln, als es in den genannten
Beispielen der Fall ist, hebt nicht die Möglichkeit der Festlegung dieses "Rahmens" auf und ändert nichts an seiner grundsätzlichen Maßgeblichkeit.
Das Merkmal des "Einfügens" verlangt, daß das zu beurteilende Vorhaben zu dem aus seiner (maßgebenden) Umgebung ableitbaren Rahmen in bestimmter Beziehung steht. Das bedeutet: Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel seiner Umgebung ein. Allerdings muß beachtet werden: Es ist selten so, daß die vom jeweiligen Rahmen umfaßten baulichen oder auch nichtbaulichen Nutzungen gleichmäßig über die beachtliche Umgebung verteilt sind, daß also - ausgedruckt an dem oben gewählten Beispiel mit den Geschoßzahlen - vom Baugrundstück in jeder Richtung zweigeschossige, dreigeschossige und viergeschossige Häuser sozusagen im steten Wechsel aufeinanderfolgen. Im allgemeinen wird eine ungleichmäßige Verteilung jener Nutzungen festzustellen sein, bei der etwa die sich dem Vorhaben im Süden anschließende Bebauung innerhalb des Rahmens "höher" liegt, als es für die ihm im Norden folgende Bebauung zutrifft, oder in der für die unmittelbare Umgebung des Baugrundstücks ein anderer Akzent charakteristisch ist, als es bei der sonst noch beachtlichen Umgebung der Fall ist. Bei einer solchen Sachlage kann die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht ohne Rücksicht darauf, daß seine unmittelbare Umgebung oder seine Umgebung in einer bestimmten
(Himmels-)Richtung gesteigert schutzwürdig ist, allein daraus abgeleitet werden, daß es den insgesamt maßgebenden Rahmen nicht überschreitet. Daraus folgt: Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gleichwohl seiner Umgebung dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an "der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige", dh vor allem: auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene, "Bebauung" fehlen läßt (Urteil vom 18.Oktober 1974 aa0 S.118). Die Feststellung, daß sich alle Vorhaben, die den durch ihre Umgebung gesetzten "Rahmen" einhalten, in der Regel dieser Umgebung "einfügen", erschöpft die Möglichkeit des "Einfügens" nicht. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch dieser Umgebung "einfügen". Bei der "Einfügung" geht es weniger um "Einheitlichkeit" als um "Harmonie". Daraus, daß ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch in dieser oder jener Beziehung - ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, daß es ihm an der ("harmonischen") Einfügung fehlt. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. So ist es zB - je nach den konkreten Umständen - denkbar, daß sich in einem bisher tatsächlich nur dem Wohnen dienenden Gebiet ein außerhalb dieses Rahmens liegendes Kurheim "einfügt"; es ist nicht ausgeschlossen, daß sich ein Bauwerk mit einer hinter der maßgebenden Umgebung zurückbleibenden Geschoßflächenzahl oder mit einem
zusätzlichen halben Geschoß seiner Umgebung "einfügt", es kann sein, daß etwa ein Jugendheim, das im Zusammenhang mit seiner besonderen Funktion einen größeren Freiplatz benötigt, hinter die in der Umgebung eingehaltene Bauflucht zurücktritt und sich dennoch der Umgebung "einfügt". Das Gebot des "Einfügens" soll nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren, es zwingt nicht zur Uniformität. Das Erfordernis des "Einfügens" hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen "Rahmen" zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - "geeignet ist, ... (bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige) Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen" (Urteil vom 3. Juni 1977 - 4_C_37/75 - BVerwGE_54,73 <79>. Auf diese - wenn man es so gegenüberstellen will - mehr formelle "Verschlechterung", auf das Vorliegen einer "Störung" oder "Belastung" in dieser Hinsicht (vgl zu diesen Ausdrücken - im Zusammenhang mit § 1 BauGestV0 - das Urteil vom 28.Juni 1955 - 1_C_146/53 - BVerwGE_2,172 <177> kommt es an, wenn zu entscheiden ist, ob ein den vorgegebenen Rahmen überschreitendes Vorhaben dennoch zulässig ist. In dieser Ausrichtung steht das Erfordernis des Einfügens nicht nur in Beziehung zu den in § 1 VI BBauG 1976 angeführten öffentlichen Belangen, sondern darin liegt zugleich seine Beziehung zur Bauleitplanung: Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung
bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - in diesem Sinne - "verschlechtert", "stört", "belastet" bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine "Unruhe", die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies sachgerecht nur unter Einsatz der - jene Unruhe gewissermaßen wieder auffangenden - Mittel der Bauleitplanung geschehen. Ein Vorhaben, das um seiner Wirkung willen selbst schon planungsbedürftig ist oder doch das Bedürfnis einer Bauleitplanung nach sich zieht, fügt sich seiner Umgebung nicht ein.
|
| | §§§
|
78.010 | | Plakat an Hauswand |
| |
- OLG Hambl, U, 08.06.78, - 1_Ss_71/78 -
- NJW_78,1641 -42
- (Hb) LBO_§_115; EBO_§_64a Abs.2 Nr.1
|
|
2) Das Bekleben einer Bahnhofsmauer mit Plakaten erfüllt nicht den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 64a Abs.2 Nr.1 EBO (unbefugtes Benutzen einer Bahnanlage).
|
| | §§§
|
78.011 | | Befreiung |
| |
- BVerwG, U, 09.06.78, - 4_C_54/75 -
- BVerwGE_56,71 = BauR_78,383 = DÖV_78,921 = NJW_79,989 = JuS_79,598
- BauGB_§_31 Abs.2 S.1
|
| 1) Die Zulässigkeit einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit setzt voraus, daß es sich in bodenrechtlicher Hinsicht um einen atypischer Sonderfall handelt.
2) Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit iS des § 31 Abs.2 S.1 (2.Alternative) BBauG beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder - insoweit gleichbedeutend - den öffentlichen Interessen (zB auch die Förderung sozialer und kultureller Einrichtungen) zu verstehen ist.
3) Gründe des öffentlichen Wohls erfordern eine Befreiung, wenn es zur Erfüllung oder Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder Aufgaben vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben am vorgesehenen Standort zu verwirklichen.
|
| | §§§
|
78.012 | | Plakatierungsverbot |
| |
- OLG Karls, B, 22.08.78, - 3_Ss_(B)_288/78 -
- NJW_79,379 -380
- (BW) LBO_§_17, LBO_§_111 Abs.1 Nr.5; PolG_§_10 Abs.1
|
| Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg enthält für Werbeanlagen eine abschließende Regelung, so daß für auf § 10 Abs.1 BadWürttPG gestützte Polizeiverordnungen insoweit kein Raum mehr ist.
|
| | §§§
|
78.013 | | Baulasteintragung |
| |
- OVG Münst, U, 29.09.78, - 11_A_112/78 -
- BRS_33,299 ####
- (NW) LBO_§_90
|
| 1) Ist eine Baulast zu Unrecht eingetragen, kann die zur Berichtigung notwendige Löschung nicht durch schlichte Aufhebung der Eintragung vorgenommen werden; erforderlich ist die Eintragung eines Ungültigkeitsvermerkes.
2) Eine Baulasteintragung ist von Anfang an ungültig, wenn ihr die notwendige Bestimmtheit fehlt oder wenn die Baulast ihrem Inhalt nach baurechtswidrige Verhältnisse zur Folge hat. (nicht amtliche Leitsätze)
|
| | §§§
|
78.014 | | Zivilingenieur |
| |
- BVerwG, U, 27.10.78, - 1_C_15/75 -
- NJW_79,731; GewArch_79,89; BVerwGE_57,55
- (Hb) LBO_§_95
|
| Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, nach § 95 Hambg BauO vom 10.12.69 sogenannte Zivilingenieure für die staatliche Prüfung von Bauanträgen heranzuziehen, verstößt weder gegen Aart.33 Abs.4 GG noch gegen sonstiges Bundesverfassungsrecht.
|
| | §§§
|
79.001 | | Bestandsschutz |
| |
- BVerwG, U, 23.02.79, - 4_C_86/76 -
- NJW_80,252 = BauR_79,228 = BBauBl_79,310 = BRS_35_Nr.206
- GG_Art.14 Abs.1
|
| 1) Erweist sich als unaufklärbar, wann der von einer Untersagungsverfügung Betroffene die beanstandete Nutzung aufgenommen hat und ob er dementsprechend Bestandsschutz genießt, so geht das zu seinen Lasten.
2) Der Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Abläufen in Betracht; typisch in diesem Sinne kann nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, dh gleichsam mechanisch abrollt (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nr.40 S.2)
|
| | §§§
|
79.002 | | Montanmitbestimmung |
| |
- BVerfG, U, 01.03.79, - 1_BvR_532/77 -
- BVerfGE_50,291 -381
- GG_Art.14
|
| Die erweiterte Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz vom 04. Mai 1976 ist mit den Grundrechten der von dem Gesetz erfaßten Gesellschaften, der Anteilseigner und der Koalitionen der Arbeitgeber vereinbar.
|
| | §§§
|
79.003 | | Glasbausteine |
| |
- VGH BW, U, 28.03.79, - 3_1455/77 -
- BRS_35_Nr.106
- (BW) LBO_§_65 Abs.2
|
| Glasbausteinfelder sind wegen der verminderten Lichtdurchlässigkeit keine Fenster im Sinne der Anforderungen an Aufenthaltsräume.
|
| | §§§
|
79.004 | | Genehmigungsversagung |
| |
- BGH, U, 26.04.79, - 3_ZR_100/77 -
- DÖV_79,867 = NJW_80,387 -89 = BRS_34_Nr.17 = JuS_80,222 = GewArch_80,124 = MDR_79,1003
- BauGB_§_36 Abs.1
|
| 1) Die Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung für einen zulässigen Anbau kann einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb bilden, wenn sie zur vorübergehenden Einstellung eines zum Betrieb gehörigen Fleischverkaufs zwingt, den der Betriebsinhaber bei rechtzeitiger Genehmigung ohne Unterbrechung in dem Anbau fortgeführt hätte.
2) Beteiligt die Bauaufsichtsbehörde eine Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hält, so verletzt die zuständigen Amtsträger der Gemeinde ihre Amtspflicht gegenüber dem Bauwilligen, wenn sie die Erteilung der Baugenehmigung durch eine unberechtigte Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens hindern, mag dieses auch nach einer späteren Klärung der Rechtslage nicht erforderlich gewesen sein (Ergänzung BGH, Urt v 29.09.75 - 3_ZR_40/73 - BGHZ_65,182 ).
|
| | §§§
|
79.005 | | Jagdhaus |
| |
- BVerwG, U, 08.06.79, - 4_C_23/77 -
- BVerwGE_58,124 -32
- BBauG_§_35 Abs.5 S.1 Nr.2
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| 1) § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2 BBauG ist auch auf Gebäude anwendbar, die beim Inkrafttreten des Gesetzes von 18.August 1976 bereits verstört waren.
2) Bauaufsichtlich genehmigte Gebäude sind im Sinne des § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2 BBauG zulässigerweise errichtet.
3) Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört wurde, ist regelmäßig dann im Sinne des § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2 BBauG alsbald beabsichtigt, wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch ein gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situation des Gebäudes infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war.
4) Das neue Gebäude ist dem zerstörten Gebäude vor allem dann nicht "vergleichbar", dh nicht hinreichend gleichartig, wenn es von dessen objektiver Zweckbestimmung (Funktion) wesentlich abweicht.
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| | §§§
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79.006 | | Kleingarten |
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- BVerfG, B, 12.06.79, - 1_BvL_19/76 -
- BVerfGE_52,1 -42
- GG_Art.14
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| 1) Zur Abgrenzung der Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG bestimmen, von der Enteignung nach Art.14 Abs.3 GG.
2) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Regelungen im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 sind Änderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
3) Der weitgehende Ausschluß der Kündigungsbefugnis privater Verpächter von Kleingartenland ist im Rahmen des Regelungssystems des geltenden Kleingartenrechts (Ausschluß befristeter Verträge, Preisbindung) mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren.
4) Der im Kleingartenrecht angeordnete Vorbehalt behördlicher Genehmigung für die Kündigung von Kleingartenpachtverträgen entspricht nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen des Grundgesetzes.
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| | §§§
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79.007 | | Landschaftsbild |
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- HessVGH, U, 28.06.79, - 4_OE_46/78 -
- HessVGRspr_80,14
- RNG_§_19
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| 1) Der Schutz des Landschaftsbildes, der mit der Landschaftsschutzverordnung bezweckt wird, beschränkt sich nicht auf den Anblick der Landschaft von solchen Blickpunkten aus, die innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung liegen.
2) Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitzwecken dienende Hütte im Landschaftsschutzgebiet den Naturgenuß beeinträchtigt, ist nicht nur auf den Umfang, in dem sie zu sehen ist, und die Entfernung, aus der sie zu sehen ist, abzustellen, sondern auch auf ihre möglichen Vorbildwirkungen für andere Vorhaben im geschützten Gebiet.
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| | §§§
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79.008 | | Einscheibenfenster |
Renzension: Helmut Kalkbrenner:, | |
- BayVGH, U, 30.07.79, - 89_14_78 -
- BayVBl_80,19
- (By) LBO_§_11
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| Der Einbau von Einscheibenfenstern an Stelle von sprossengegliederten Fenstern in einem historisch wertvollen Gebäude, in dem derartig gegliederte Fenster zum Stilcharakter des Hauses gehören, stellt eine Verunstaltung iSd Art.11 dar.
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| | §§§
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79.009 | | Bestandsschutz |
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- BVerwG, U, 07.09.79, - 4_C_45/77 -
- DÖV_80,175 -76
- BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_29 S.3, BauGB_§_35
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| 1) Treffen - etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebes - verschiedene (bauliche und nicht-bauliche) Nutzungen zusammen und hängt das Bestehen eines Bestandsschutzes wesentlich davon ab, ob diese verschiedenen Nutzungen je isoliert oder aber zusammengefaßt als Einheit beurteilt werden, hat sich die Entscheidung für oder gegen die Zusammenfassung in erster Linie nach den Schützbedürfnissen der Betroffenen und nicht nach dem Ergebnis einer auf das Erscheinungsbild abstellenden (objektivierenden) Betrachter zu richten.
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| | §§§
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79.010 | | Normenkontrollverfahren |
Renzension: K.A. Bettermann:, Renzension: W. Skouris, | |
- BVerwG, B, 09.11.79, - 4_N_1/78 -
- DVBl_80,233 -37
- VwGO_§_47; BauGB_§_1
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| Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs.2 S.1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Abwendbarkeit negativ, dh verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieser Bebauungsplans als private Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte.
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| | §§§
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