54-69  
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54.001   Gutachten-Bodenrecht
   
    • BVerfG , U, 16.06.54, - 1_PBvV_2/52 -
    • BVerfGE_3,407
    • GG_Art.72 Abs.2, GG_Art.74
 

    1) Eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (unter den Voraussetzungen von Art.72 Abs.2 GG) für das Baurecht als Gesetzesmaterie ergibt sich weder aus einem einzelnen Posten des Zuständigkeitskatalogs in Art.74 noch aus der Zusammenfassung einzelner Materien, der Heranziehung des Gedankens des Sachzusammenhangs, der Natur der Sache oder dem Wandel der Verhältnisse.

    2) Der Bund hat unter den Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG die Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der städtebaulichen Planung, der Baulandumlegung, der Zusammenlegung von Grundstücken, des Bodenverkehrs, der Erschließung sowie der Bodenbewertung, soweit sie sich auf diese Gebiete bezieht.

    3) Eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baupolizeirechts im bisher gebräuchlichen Sinne und zur Einführung einer Wertsteigerungsabgabe besteht nicht.

  

§§§


60.001 Pflichtmitgliedschaft
   
    • BVerfG, B, 25.02.60, - 1_BvR_239/52 -
    • BVerfGE_10,354 -372 = DVBl_60,357
    • BauNVO_§_13
 

    Die Pflichtmitgliedschaft der in Bayern tätigen Ärzte bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Art.47 Abs.1 des Bayerischen Versicherungsgesetzes) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  

 Z-245  Freier Beruf, Auszug aus: BVerfGE_10,354,  S.364

    "... "Freier Beruf" ist kein eindeutiger Rechtsbegriff. Selbst wenn ein Beruf unstreitig zu den freien Berufen gehört, lassen sich darauf präzise normative Wirkungen für seine Behandlung im Recht (oder auch nur im öffentlichen Recht) nicht ableiten, namentlich nicht in dem Sinne, daß dem Angehörigen des Berufs grundsätzlich und von vornherein ein irgendwie bestimmbarer erhöhter Anspruch auf Freiheit vor gesetzgeberischen Eingriffen rechtlich verbürgt sei. "Freier Beruf" ist ein soziologischer Begriff; er kennzeichnet einen Sachverhalt, der aus einer bestimmten gesellschaftlichen Situation erwachsen ist, der des frühen Liberalismus. ...(wird ausgeführt)"

  

§§§


63.001 Prüfingenier für Baustatik
   
    • BGH, U, 27.05.63, - 3_ZR_48/62 -
    • NJW_63,1821 -1823
    • GG_Art.34; BGB_§_839
 

    1) Die Haftung für Fehler eines - auf den Bezug von Gebühren angewiesene, im übrigen freiberuflich tätigen- Prüfingenieur für Baustatik, den die Baugenehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Baugesuchs beauftragt hat, trifft im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten den Träger der Baugenehmigungsbehörde.

    2) Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, die statische Berechnung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß zu prüfen, ist entsprechend ihrem Schutzzweck - den Gefahren vorzubeugen, die der Allgemeinheit oder ihren Gliedern durch den Einsturz standunsicherer Bauwerke drohen - grundsätzlich eine einem Dritten gegenüber obliegende und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche dieses Dritten begründende Amtspflicht; das gilt jedoch nicht nach der Richtung, daß der Bauherr davor bewahrt werden soll, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen.

  

§§§


63.002 Landesstraßenbaubehörde
   
    • BVerwG, U, 28.05.63, - 1_C_247/58 -
    • NJW_63,2088
    • FStrG_§_9 Abs.2, FStrG_§_9 Abs.3
 

    1) Die Zustimmung zur Baugenehmigung nach § 9 Abs.2 FernstrG kann nicht mit der Verpflichtungsklage erstritten werden.

    2) Nur die Versagung der Zustimmung durch die oberste Landesstraßenbaubehörde bindet die Baugenehmigungsbehörde.

    3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 und 3 FernstrG vorliegen, ist Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung unterliegt.

  

§§§


65.001 Schwarzbau
   
    • BVerwG, U, 22.02.65, - 4_B_22/65 -
    • NJW_65,1195
    • LBO_§_ ; GG_Art.14
 

    1) Eine Bauordnung, die einräumt, daß eine Baugenehmigung außer Wirkung gesetzt werden kann, falls sie innerhalb einer bestimmten Frist nicht ausgenutzt wird, steht mit Sinn und Zweck einer Baugenehmigung und damit mit der Grundauffassung des Baurechts im Einklang und verstößt nicht gegen Art.14 GG.

    2) Die Anordnung, den rechtswidrigen Zustand einer Sache zu beseitigen, den ihr Eigentümer oder dessen Rechtsvorgänger herbeigeführt hat, ist keine entschädigungspflichtige Enteignung. Die völlige Beseitigung eines unfertigen Bauwerks zu fordern, um eine erhebliche Verunstaltung einer reizvollen Landschaft zu beheben, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.

  

§§§


65.002 Treibstoffbehälter
   
    • BVerwG, U, 16.07.65, - 4_C_54.65 -
    • HDW_R1114
    • VwGO_§_42; WHG_§_34 Abs.2; VbF
 

    1) § 34 Abs.2 WHG ist, obwohl in einem Rahmengesetz stehend, unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

    2) § 34 Abs.2 WHG ist nicht wegen Unbestimmtheit (sog Generalklausel) verfassungswidrig.

    3) "Schädliche Verunreinigung" ist als Unterfall der "nachteiligen Veränderung" bei der Beimischung von Treibstoff zum Grundwasser gegeben.

  

§§§


66.001 Untätigkeitsklage
   
    • BVerwG, U, 20.01.66, - 1_C_24/63 -
    • BVerwGE_23,135 = NJW_66,750 = DÖV_66,425
    • VwGO_§_75
 

    Wird die Untätigkeitsklage vor Ablauf der in § 75 S.2 VwGO bestimmten Frist erhoben, so ist das Verfahren bis zum Ablauf der Frist auszusetzen.

  

§§§


66.002 Ermessensbindung
Renzension:
Dr. Werner Hoppe, Renzension:
Dr. Walter Scheerbarth,  
 
    • VG Münst, U, 31.01.66, - 2_K_437/65 -
    • DVBl_67,298 -300
    • BBauG_§_31; BauNVO_§_23
 

    1) Die Baubehörden sind in den Fällen, in denen sie zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wegen eines ausnahmefähigen Tatbestandes ermächtigt sind, zur Erteilung der Ausnahme verpflichtet, sofern hierdurch öffentliche Belange nicht verletzt werden; sie müssen die Ausnahme ablehnen, sofern ihrer Erteilung öffentliche Belange entgegenstehen.

    2) Eine Ermessenentscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als das geltende Recht das Maß der Berücksichtigung öffentlicher Belange in das - rechtsasatzmäßig determinierte - Ermessen der Behörde stellt; sie ist auch insoweit an die Zwecke und Ziele der Ermächtigung gebunden und in dieser finalen Determinierung überprüfbar.

  

§§§


66.003 Bauverbot
   
    • VGH Münch, U, 03.02.66, - 176_8_65 -
    • HDW_R1056
    • WHG_§_19; (By) WG_§_35, WG_§_75
 

    1) Eine Rechtsverordnung tritt durch die Aufhebung ihrer Ermächtigungsnorm nicht außer Kraft, wenn sie durch eine neuer Ermächtigungsnorm fortlaufend gedeckt ist.

    2) Die im übrigen sachgerechte Ablehnung des Antrags, eine Ausnahme vom Bauverbot in einem Wasserschutzgebiet zu erteilen, kann im Hinblick auf vorhandene andere Bauanlagen nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn deren Vorhandensein den Schutzzweck unwirksam macht.

  

§§§


66.004 Veränderungssperre
   
    • BGH, U, 28.02.66, - 3_ZR_153/64 -
    • HDW_R1078 = DVBl_66,309
    • GG_Art.14; BBauG_§_14, BBauG_§_18
 

    1) Außerhalb der förmlichen Veränderungssperre nach § 14 BBauG kann eine faktische Bausperre dadurch eintreten, daß die Behörde eine an sich zulässige Bebauung verhindert und damit einen Enteignungstatbestand schafft.

    2) Eine solch faktische Bausperre kann zumindest dann, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen nach allgemeinen Grundsätzen eine Bausperre einen eigentumsbeschränkenden Charakter hat, einen Entschädigungsanspruch auslösen.

    3) Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob für den Fall, daß durch § 18 BBauG eine Entschädigung für die ersten vier Jahre der förmlichen Veränderungssperre schlechthin ausgeschlossen wird, diese Regelung mit Art.14 GG vereinbar ist.

  

§§§


67.001 Ölfeuerungsanlage
   
    • OVG Berlin, U, 07.07.67, - 2_B_25/64 -
    • DVBl_68,722 = JR_68,156
    • WHG_§_34; (Bl) WG_§_22; VwVfG_§_35
 

    1) Ermächtigungen für den Erlaß belastender Verwaltungsakte müssen in ihrem Wortlaut eindeutig sein.

    2) Die Schutzzonenanordnung ist keine Rechtsgrundlage für ein absolutes Bauverbot oder ein ausnahmsloses Betriebsverbot für Ölfeuerungsanlagen in Wasserschutzzonen.

    3) ein auf § 34 Abs.2 WHG gestütztes Bauverbot für Ölfeuerungsanlagen in einer engeren Wasserschutzzone ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das ###

  

§§§


68.001 Werbeanlage
   
    • BVerwG, U, 16.02.68, - 4_C_190/65 -
    • DVBl_68,507
    • BauGB_§_29
 

    Ist ein Behauungsplan gänzlich oder doch weitgehend entsprechender Zustand bereits verwirklicht worden, so kann die Genehmigung für ein die Planverwirklichung gefährdendes und durch den Plan ausdrücklich oder inzidenter ausgeschlossenes Vorhaben auch dann versagt werden, wenn es als ein die sonstige Nutzung betreffendes Vorhaben nicht von den §§ 29 BBauG erfaßt wird (BVerwGE_25,243 ).

  

§§§


68.002 Doppelgarage
   
    • BVerwG, U, 14.06.68, - 4_C_13/66 -
    • BRS_20_Nr.9
    • GG_art.14; RGarO_§_13 Abs.4
 

    LF: Eine Änderung von Vorschriften über den Bauwich kann unter den besonderen Umständen eines Einzelfalles enteignende Wirkung haben mit der Folge, daß die geänderte Vorschrift hier nicht anwendbar ist (hier: Bau einer Doppelgarage an der Grundstücksgrenze nahe des benachbarten Wohnhauses).

  

§§§


68.003 Ortsteil
   
    • BVerwGE, U, 06.11.68, - 4_C_31/66 -
    • BVerwGE_31,22 -28
    • BBauG_§_34, BBauG_§_19 Abs.1, BBauG_§_21 Abs.1, BBauG_§_23 Abs.2
 

    1) Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeit genehmigt worden sind oder aber in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben.

    2) Ortsteil im Sinne von §§ 19 Abs.1 und 34 BBauG ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

    3) Eine Bescheinigung über die bodenverkehrsrechtliche Genehmigungsfreiheit eines Rechtsvorganges ( 23 Abs.2 BBauG) kommt eine Bindungswirkung nach Maßgabe des § 21 Abs.1 BBauG nicht zu.

  

 Z-243  Bebauungszusammenhang , Auszug aus: BVerwGE_31,22,  S.25 f

    Die Lage des Vertragsgrundstücks innerhalb eines Bebauungszusammenhanges ließe sich allerdings dennoch in Zweifel ziehen, wenn es für die Beachtlichkeit der bestehenden Bebauung darauf ankäme, ob die einzelnen Bauten mit Genehmigung entstanden oder doch nachträglich genehmigt worden sind. Den hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht nachzugehen. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Das unterstreicht insbesondere der Wortlaut des § 34 BBauG, der ersichtlich als (im Zusammenhang) "bebaut" die Grundstücke mit "vorhandener Bebauung" begreift. Damit ist ein Erfordernis, daß es sich um genehmigte Baulichkeiten handeln müßte, nicht aufgestellt. Das entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Denn aus der Sicht der Rechtsfolge des § 34 BBauG kann es keinen Unterschied machen, ob die Bebauung genehmigt worden ist oder aber in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben. Folgende Überlegung bestätigt dies: Die zuständigen Behörden sind gehalten, gegen eine Bebauung, die weder formell noch materiell baurechtmäßig ist, einzuschreiten. Wenn sie das unterlassen, kann die Pflichtwidrigkeit nicht zu Lasten eines Bauwerbers gehen, der sich für sein Vorhaben auf den tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang beruft. Die Behörden können nicht - aus welchen Gründen auch immer - einerseits "ein Auge zudrücken", sich dann aber andererseits und nahezu nach Belieben an ihrem Verhalten nicht festhalten lassen wollen. Dementsprechend haben tatsächlich vorhandene Baulichkeiten im Rahmen der §§ 19 Abs.1 und 34 BBauG nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlaß von Beseitigungsverfügungen - das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, daß ihre Beseitigung absehbar ist. Dafür, daß dies im vorliegenden Falle zutrifft, läßt sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen des Beklagten etwas entnehmen.

  

 Z-244  Ortsteil, Auszug aus: BVerwGE_31,22,   S.26 f

    Das Vertragsgrundstück liegt nicht nur innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, sondern gehört auch einem Ortsteil an. Die hiergegen vorn Beklagten erhobenen Bedenken sind ungerechtfertigt. Ortsteil im Sinne der §§ 19 Abs.1 und 34 BBauG ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (ebenso im wesentlichen Meyer in Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht, § 34 BBauG Rdnr.5). Dabei ist zum Merkmal der organischer Siedlungsstruktur im einzelnen folgendes zu sagen: Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, daß es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müßte. Auch eine unterschiedliche, ja u. U. sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebensowenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, daß die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt (abw. Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz § 19 Rdnr. 16, sowie VGH Kassel in BRS_17,57 (58)). Der Ortsteil im Sinne der §§ 19 Abs.1, 34 BBauG braucht sich ferner nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen (abw. VG Münster in BBauBl_61,663). Das ist für das Vorliegen eines Ortsteiles lediglich ausreichend, nicht dagegen notwendig. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Zuordnung zu einem Schwerpunkt sowie dafür, daß die vorhandene Bebauung ein gewisses eigenständiges Leben gestatten muß (vgl. dazu Gelzer, Das neue Bauplanungsrecht, S.115). Auch wenn es an alledem fehlt, kann ein - nach der Zahl seiner Bauten nicht ungewichtiger - Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Diese Anforderung schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs.3 BBauG; vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 26.05.67 (BVerwGE_27,137)) dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BBauG entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches. An einer solchen Angemessenheit fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können.

  

§§§


68.004 Siedlungsvorhaben
   
    • BVerwG, U, 22.11.68, - 4_C_98/65 -
    • DVBl_69,359 -360
    • BBauG_§_19 Abs.4 (= BauGB_§_19 Abs.3 S.3); BauGB_§_35
 

    1) Eine infolge vollmachtloser Vertretung schwebend unwirksame Auflassung ist bodenverkehrsrechtlich nicht genehmigungsfähig und daher auch nicht geeignet, die Verschweigungsfrist nach § 19 Abs.4 S.3 BBauG in Lauf zu setzen.

    2) Bei Siedlungsvorhaben im Außenbereich, die wegen ihres Umfangs einer den Bebauungsplänen entsprechenden Planung bedürfen, beeinträchtigt die Ausführung ohne förmliche Planung die Planungshoheit der Gemeinde.

  

§§§


69.001 Ersatzbau
   
    • BVerwG, U, 30.04.69, - 4_C_63/68 -
    • NJW_70,346 -347
    • BauGB_§_35 Abs.2
 

    Auf Grund des Bestandsschutzes, den ein im Einklang mit dem seinerseits geltenden Recht errichteter Bau genießt, kann nicht die Genehmigung für einen Neubau verlangt werden, der an Stelle des alten Bauwerks treten soll und mit dem nunmehr geltenden Recht nicht übereinstimmt.

  

§§§


69.002 Schmutzwinkel
   
    • OVG BW, B, 19.06.69, - 2_249/68 -
    • BRS_22_Nr.120
    • (BW) LBO_§_3 Abs.1, LBO_§_7 Abs.3
 

    LF: Die Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze kann unzulässig sein, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits eine Garage steht, die einen nur geringen Grenzabstand einhält.

  

§§§


69.003 B-Plan-Genehmigung
   
    • BVerwG, U, 12.12.69, - 4_C_105/66 -
    • BVerwGE_34,301 -312 = DVBl_70,414 -417
    • BauGB_§_1, BauGB_§_6, BauGB_§_11; VwVfG_§_35
 

    1) Die Genehmigung eines Bebauungsplans ist ebenso wie die Genehmigungsversagung ein Verwaltungsakt.

    2) Eine Überschreitung der in § 6 Abs.4 Satz 1 BBauG vorgesehenen Frist hat nicht zur Folge, daß die beantragte Genehmigung als erteilt gilt.

    3) Zum Zusammenhang zwischen Planung und Planungsermessen.

    4) Zur Bedeutung von § 1 Abs.4 und 5 BBauG als Schranke des Planungsermessens.

  

 Z-242  Abwägungsgebot , Auszug aus: BVerGE_34,301,  S.308

    Im Unterschied zur Auslegung und Anwendung der Planungs-Leitsätze ist die Frage, ob der jeweiligen Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde und durch die Verwaltungsgerichte nicht uneingeschränkt zugänglich. Die vielleicht auf das Gegenteil hindeutenden Worte "gerecht abzuwägen" sind insofern mißverständlich, als sie die Erkenntnis in den Hintergrund treten lassen könnten, daß es insoweit nicht nur um den Vorgang des Abwägens, sondern - ihm vorausgehend und in gewisser Weise in ihn eingeschlossen - um eine Bestimmung der (relativen) Gewichtigkeit der abzuwägenden Belange geht. Diese Bestimmung ist nicht oder doch nicht nur "ein Akt wertender Erkenntnis", für den sich, wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim a.a.0. meint, nicht feststellen lassen soll, "daß er einer den Bestimmungen des BBauG zu entnehmenden positiv rechtlichen Regelung gemäß als eine höchstpersönliche Beurteilungsermächtigung des vom Gesetzgeber dafür ausschließlich qualifizierten Beschlußorgans der Gemeinde ausgestattet wäre". Diese Auffassung verkennt, daß die Planung - von den privaten Belangen zunächst abgesehen - in aller Regel einen Ausgleich bzw. Kompromiß zwischen verschiedenen öffentlichen Belangen erfordert, daß häufig im Zuge der Planung dem einen Bedürfnis nichts zugestanden werden kann, was nicht zugleich einem anderen Bedürfnis genommen wird, und daß sich in der damit geforderten Entscheidung über Vorzugswürdigkeit und Priorität die Planung gerade als Planung äußert und bewährt. Das heißt: Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der höheren Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen. In dieser Auffassung sieht sich der erkennende Senat nicht zuletzt durch das, wie Bielenberg in DOV 1969, 380 mit Recht hervorhebt, dem § 1 Abs.4 Satz 2 BBauG verwandte Abwägungsgebot in § 2 Abs.2 ROG bestätigt. Nach § 2 Abs. 2 ROG sind die in § 2 Abs.1 ROG bezeichneten Grundsätze der Raumordnung von den zuständigen Stellen "im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1 abzuwägen". Das unterstreicht den Zusammenhang zwischen Planungsermessen und Abwägung. Dieser Zusammenhang besteht auch bei den § § 1 f BBauG. Mit dem sich daraus ergebenden Verständnis von § 1 Abs. 4 und 5 BBauG stimmt der Senat - jedenfalls im Kern und vorbehaltlich mehr oder weniger nur terminologisch-begrifflicher Abweichungen - mit der Auffassung einmal des Oberbundesanwalts und zum anderen von Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG § 1 Rdnrn. 60f. und 63, K. Meyer, DVBI. 1968, 494 f und Gelzer a.a.0. S.76 f überein.

  

§§§


69.004 Einvernehmen-Verfahren
   
    • BVerwG, B, 16.12.69, - 4_B_121/69 -
    • DÖV_69,349
    • BauGB_§_36 Abs.1 S.1
 

    1) Aus der Tatsache, daß die Gemeinde bei ihrer Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs.1 S.1 BBauG in Ausübung ihrer Planungshoheit handelt (BVerfGE_28,145 ), folgt nicht, daß ihr in diesem Zusammenhang eine bestimmte sachgegebene Entscheidungsfreiheit zustehe.

    2) § 36 Abs.1 S.1 BBauG fordert die dort vorgesehene förmliche Handhabung nicht, wenn die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (im Anschluß an BVerwGE_28,271 ). Daraus, daß die Gemeinde nach § 36 Abs.1 S.1 BBauG ihr Einvernehmen erklärt hat, ergibt sich für die Baugenehmigungsbehörde kein Hindernis, die beantragte Baugenehmigung dennoch zu versagen.

  

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