BVerwG | 1970-79 (2) | 31-60 |
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75.001 Sachentscheidung |
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BVerwG, U, 31.01.75, - 4_C_32/73 -
DVBl_76,78 = DÖV_75,639 = BayVBl_75,478
VwGO_§_76
1) Die Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO noch zur Sache zu entscheiden (Weiterführung der Rechtsprechung ua in BVerwG 4_C_78/69 ).
2) Lehnt sie nach Ablauf der Jahresfrist ausdrücklich ab, eine Widerspruchsentscheidung zur Sache zu treffen, so eröffnet dieser Widerspruchsbescheid nicht den Verwaltungsrechtsweg zur Sache.
§§§
75.002 Verfassungstreue |
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BVerwG, U, 06.02.75, - 2_C_68/73 -
NJW_75,1135 -1143
GG_Art.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.3, GG_Art.4 Abs.1, GG_Art.5; GG_Art.12, Art.33 Abs.2, GG_Art.21 Abs.2
1) Der im Beamtenverhältnis auf Probe vor der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Lande Rheinland-Pfalz zu absolvierende zweite Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsstätte iS des Art.12 Abs.1 GG
2) Die von Bewerbern um Übernahme in den Beamtendienst geforderte Gewähr des jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung iS des Grundgesetzes ist ein persönliches Eignungsmerkmal iS des Art.33 Abs.2 GG und hat daher Verfassungsrang.
3) "Gewähr bieten" bedeutet das Fehlen von Zweifeln an der Verfassungstreue eines Bewerbers; zu Zweifeln Anlaß gebende Umstände sind vom Dienstherrn darzutun; die Widerlegung ist Sache des Bewerbers.
4) Die Verfassungstreuepflicht gilt grundsätzlich für alle Arten von Beamtenverhältnissen. Nur bei Ausbildungsverhältnissen können sich im Hinblick auf Art.12 Abs.1 GG - aus Art und Umfang der übertragenen hoheitsrechtlichen Befugnisse und aus der geringen Selbständigkeit ihrer Wahrnehmung - Ausnahmen ergeben. Die Tätigkeit im Probe-(Ausbildungs-)dienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Lande Rheinland-Pfalz gehört nicht zu diesen Ausnahmen; hier verstößt die Forderung nach uneingeschränkter Verfassungstreue auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
5) Das Verbotsverfahren nach Art.21 Abs.2 GG und die Beurteilung der beamtenrechtlichen Verfassungstreue (Art.33 Abs.2 GG) sind nach Gegenstand und Voraussetzungen verschieden; die Mitgliedschaft und Betätigung eines Beamtenbewerbers in einer nicht verbotenen Partei schließen es daher nicht aus, die damit zusammenhängenden tatsächlichen Umstände unter dem Gesichtspunkt seiner Eignung zum Beamten zu überprüfen.
6) Die Forderung nach Gewähr der Verfassungstreue bei Beamtenbewerbern verstößt nicht gegen Grundrechte.
§§§
75.003 Bestandsschutz-Nutzungsänderung |
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BVerwG, U, 11.02.75, - 4_C_8/75 -
BauR_77,253 -56
GG_Art.14; BauGB_§_29, BauGB_§_30; BauNVO_§_3, BauNVO_§_4
1) Nach Art.14 Abs.1 GG kann der Bestandsschutz auch eine Nutzungsänderung rechtfertigen; qualitativ oder quantitativ wesentliche Änderungen werden vom Bestandsschutz jedoch nicht gedeckt.
2) Der Umfang des Bestandsschutzes bemißt sich nach dem, was an Baubestand oder dessen Nutzung in dem Zeitpunkt nachhaltig noch vorhanden ist, in dem der Schutz gegenüber einer geänderten Rechtslage wirksam werden soll.
§§§
75.004 Verwaltungsakt-gebundener |
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BVerwG, U, 28.02.75, - 4_C_30/73 -
NJW_75,2309
VwVfG_§_43 Abs.3; BGB_§_140
Ein gebundener Verwaltungsakt kann grundsätzlich nicht in einen Verwaltungsakt umgedeutet werden, der eine Ermessensentscheidung voraussetzt. SW[ - gebundener VA - Umdeutung - Ermessensfehler - Heilung
§§§
75.005 In Aussicht stellen |
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BVerwG, B, 22.04.75, - 1_WB_189/72 -
DVBl_76,335 -338
SG_§_10; WBO_§_17
1) Die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit einem anderen Soldaten kann bei Vorliegen besonderer Umstände zugleich auch eine in die Rechtssphäre des übergangenen Soldaten eingreifende Maßnahme zum Inhalt haben.
2) Das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung und der "Aufbau" eines Soldaten für einen bestimmten Dienstposten im Rahmen langfristiger Verwendungsplanung führen zu keiner Ermessensbindung der personalbearbeitenden Stelle.
3) Zur Frage der Ermessensbindung nach den Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung über die Personal-Beraterausschüsse vom 11.11.70.
4) Die aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit zu berurteilende Eignung eines Soldaten umfaßt neben der fachlichen Befähigung und Bewährung auch das Vorhandensein der für den vorgesehenen Dienstposten wesentlichen persönlichen Eigenschaften.
5) Ein Vorgesetzter, der in Kenntnis der Personalakten aufgrund einer persönlichen Aussprache zusätzliche Erkenntnisse über den Soldaten gewinnt, ist nicht gehalten, sein so gewonnenes Urteil durch Rückfrage bei den früheren Vorgesetzten des Soldaten abzusichern.
6) Die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über Vermittlung und Aussprache kommen nicht zur Anwendung, wenn der Bundesminister der Verteidigung von der Beschwerde betroffen ist.
7) Zu Umfang und Grenzen der Pflicht es militärischen Vorgestzten, einen Soldaten zu einer persönlichen Aussprache zu empfangen.
§§§
75.006 Beamtenverhältnis |
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BVerwG, U, 29.08.75, - 7_C_60/72 -
NJW_76,437 -439
GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.33 Abs.4 u.5; VwGO_§_40 Abs.1; BRRG_§_127 Nr.2; BGB
Art.33 Abs.4 läßt neben dem Beamtenverhältnis auch noch andere öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse zu.
§§§
75.007 Rechtliches Gehör |
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BVerwG, U, 12.11.75, - 8_C_47/74 -
NJW_76,588
GG_Art.103 Abs.1
Der im Verwaltungsverfahren entsprechend anzuwendende Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert in der Regel, daß dem Betroffenen eine Äußerung ermöglicht wird, bevor eine später nicht mehr rückgängig zu machende behördliche Maßnahme vollzogen wird.
§§§
75.008 Verwendungszusage |
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BVerwG, B, 13.11.75, - 1_WB_121/75 -
DVBl_76,339 -340
VwVfG_§_34??
1) Zu den Vorraussetzungen einer verbindlichen Zusage für eine bestimmte Ausbildung (Verwendung). (Im Anschluß an 1_WB_37/72)
§§§
75.009 Schaumlavaausbeutung |
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BVerwG, U, 14.11.75, - 4_C_2/74 -
BVerwGE_49,365 -72
GG_Art.2; RNatSchG_§_4
Die Festsetzung eines Naturschutzgebietes hat keine enteignende Wirkung, wenn durch sie die Schaumlavaausbeutung eines Berges unterbunden wird, mit der der Berechtigte bisher noch nicht begonnen hatte und deren Vornahme sich nach der gegebenen Situation der Verkehrsauffassung nicht aufdrängt.
§§§
75.010 Tunnelofen |
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BVerwG, U, 12.12.75, - 4_C_71/73 -
DVBl_76,214 -217 = NJW_77,1932 = BauR_76,100 = DB_76,336 = GewArch_76,99 = DÖV_76,387 = BayVBl_76,248 = MDR_76,607 = JuS_76,259 = VRspr_27,857 = BVerwGE_50,49 = ESBImSchG_§_5-2 = GewArch_76,349 = ZMR_76,238 = NuR_88,190
BImSchG_§_4, BImSchG_§_6, BImSchG_§_15, BImSchG_§_67; 4.BImSchV_§_2 Nr.3; BBauG_§_29 ff; TALuft; GG_Art.14 Abs.1
1) Nach den Vorschriften des Bundes - Immissionssschutzgesetzes zu Ende zu führen sind auch solche ursprünglich auf die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 16 ff GewO gerichteten Verfahren, die beim Inkrafttreten des Bundes - Immissionsschutzgesetzes bereits bei den Gerichten anhängig waren.
2) Bei der Prüfung des in § 5 Nr.1 BImSchG vorgesehenen Versagungsgrundes sind der genehmigungsbedürftigen Anlage alle die schädlichen Umwelteinwirkungen anzurechnen, die sich aus der ihr zugedachten Funktion ergeben.
3) In den Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt, daß der Belästigte Nachteile hinnehmen muß, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte.
4) Soweit der Bestandsschutz einer baulichen Anlage eines Gewerbebetriebes reicht, müssen sich die Allgemeinheit und die Nachbarschaft die entstehenden Nachteile und Belästigungen zumuten lassen. Das hat zur Folge, daß unter diesen Umständen das in § 5 Nr.1 BImSchG enthaltene Merkmal der Erheblichkeit nicht erfüllt ist.
5) Nach Art.14 Abs.1 GG kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestandsschutz auch dergestalt geboten sein daß wegen des Schutzes, den eine vorhandene bauliche Anlage genießt, ein damit zusammenhängendes weiteres bauliches Vorhaben gestattet werden muß.
§§§
76.001 Ersatzvornahme |
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BVerwG, U, 16.01.76, - 4_C_25/74 -
NJW_76,1703
VwGO_§_147 Abs.1; VwVfG_§_1, VwVfG_§_3, VwVfG_§_6, VwVfG_§_10, VwVfG_§_13, VwVfG_§_14; ZPO_§_550; BGB_§_669; PrPVG_§_55
Bei der Ersatzvornahme nach § 10 VwVG entsteht der gegen den Pflichtigen gerichteten Anspruch auf Zahlung der (zu erwartenden) Kosten, sobald die zugrundeliegende Verfügung vollziehbar und das Zwangsmittel sowohl angedroht als auch, sofern nicht die Festsetzung nach § 14 S.2 VwVG wegfällt, seinerseits vollziehbar festgesetzt ist. SW[ - Kostenpflicht bei der Ersatzvornahme - Vorschuß - Vorausleistungen - allgemeiner Rechtsgedanke - Zahlungsanspruch - einseitiger Eingriff
§§§
76.002 Eheleute |
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BVerwG, U, 13.02.76, - 4_C_44/74 -
NJW_76,1516 = MDR_76,694 = DÖV_76,353 = JuS_76,818 = VRspr_28,224
GG_Art.2; VwVfG_§_57; VwGO_§_68 Abs.1 S.1, VwVG_§_74 Abs.1 S.1
1) Werden Eheleute aus demselben Rechtsgrund inhaltlich übereinstimmend in Anspruch genommen und ist auch sonst erkennbar kein Umstand gegeben, der zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen könnte, genügt es dem § 68 VwGO, wenn einer der Eheleute Widerspruch einlegt (im Anschluß an das Urteil vom 07.01.72, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr.6).
2) Zur Auslegung einer Klageschrift muß unter Umständen der ihr vorangegangene Widerspruchsbescheid herangezogen werden. Ist er an Eheleute gerichtet worden, wie wenn es sich bei ihnen um eine juristische Einheit handelte, kann sich daraus rechtfertigen, die Klageschrift auf beide Ehegatten zu beziehen, auch wenn in ihrem Wortlaut nur einer der Ehegatten genannt ist.
§§§
76.003 Antragsrecht-P-Rat |
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BVerwG, B, 13.02.76, - 7_P_9/74 -
PersV_77,179 -183
(Ns) PersVG_§_73 Abs.5 S.1, PersVG_§_85 Abs.1 Nr.3 u.5; ArbGG_§_83 Abs.1 PersVG_§_78 Abs.2 Nr.1, PersVG_§_67 Abs.1 Nr.1, PersVG_§_72 Abs.3 S.1; BAT_§_22; TVG_§_4 Abs.1
1) Im Beschlußverfahren über die Vereinbarkeit des Beschlusses der Einigungsstelle mit Rechtsvorschriften ist die Einigungsstelle Beteiligte.
2) Die Mitbestimmung des Personalrats an der von der Dienststelle beabsichtigten Eingruppierung eines Angestellten erstreckt sich auf die vorgesehene Einreihung in eine der Tarifgruppen des BAT oder - wenn ein Tarifvertrag nicht vorliegt - auf die einzlvertragliche Vereinbarung einer bestimmten Vergütung.
§§§
76.004 Widerspruch |
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BVerwG, U, 27.02.76, - 4_C_74.74 -
BVerwGE_50,248 = NJW_76,1332 = BayVBl_76,568 = MDR_76,603
VwGO_§_58 Abs.1, VwGO_§_60 Abs.1, VwGO_§_70 Abs.1 S.1, VwGO_§_70 Abs.2
1) Das Anlaufen der Widerspruchsfrist setzt nicht voraus, daß der Beteiligte in der Rechtsbehelfsbelehrung über die erforderliche Form des Widerspruchs belehrt wurde.
2) Ist mangels Belehrung über die Form der Widerspruch zunächst nur mündlich und danach verspätet schriftlich eingelegt worden, so kann dies unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.
§§§
76.005 Fuhrunternehmen |
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BVerwG, U, 09.06.76, - 4_C_42/74 -
BauR_76,344
BauGB_§_35 Abs.1 Nr.4, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
1) Betreibe, die lediglich mit einem Betriebsteil die Voraussetzungen einer Privilegierung erfüllen, sind nur dann insgesamt privilegiert, wenn sie als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entsprechen und zweitens der privilegierte Betreibszweig den gesamten Betrieb prägt. (Hier: Fuhrunternehmen)
2) Den Begriff der Splittersiedlung können alle baulichen Anlagen erfüllen, die zum - wenn auch evtl nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
3) Eine von der geschlossenen Ortslage abgesetzte (Streu-) Bebauung ist grundsätzlich unorganisch. Läßt sie sich in diesem Standort nicht ausnahmsweise rechtfertigen, so liegt in ihrer Ausführung ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine geordnete Siedlungsstruktur und damit gegen Öffentliche Belange.
§§§
76.006 Trag-Luft-Schwimmhalle |
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BVerwG, U, 17.12.76, - 4_C_6/75 -
BauR_77,109 -12
BauGB_§_29,; BauNVO_§_14
1) Die im Begriff der baulichen Anlage enthaltene Voraussetzung, daß die Anlage auf Dauer gedacht sein muß, kann auch dadurch erfüllt werden, daß die Anlage zwar jeweils nur für kurze Zeit besteht, sich dieser Zustand aber ständig wiederholt (hier: Aufstellung einer Tragluft-Schwimmhalle).
2) Zu den Wesensmerkmalen einer untergordneten Nebenanlage gehört, daß die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in einem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist.
§§§
77.001 Mastgeflügelanstalt |
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BVerwG, U, 11.02.77, - 4_C_9/75 -
NJW_78,64 = DVBl_77,770 = BayVBl_77,473 = BauR_77,258 = JuS_77,695 = GewArch_77,168 = VRspr_29,111 = RdL_77,290 = ESBImSchG_§_15-3 = NJW_78,62 = DVBl_77,722 = DÖV_77,752 = BayVBl_77,639 = BauR_77,244 = GewArch_77,307 = JuS_77,837 = RdL_79,38 = ESBBauG_§_35-1
BImSchG_§_3, BImSchG_§_4, BImSchG_§_5, BImSchG_§_6, BImSchG_§_15, BImSchG_§_67; BBauG_§_36; GewO BImSchG_§_3; BBauG_§_34, BBauG_§_35 Abs.1 Nr.1; GG_Art.14
1) § 36 Abs.1 BBauG ist in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden.
2) Die Gemeinde braucht in einem Verfahren, in dem auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geklagt wird, nicht notwendig beigeladen zu werden.
3) Die Änderung einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ist - in dem nach § 15 BImSchG das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung auslösenden Sinne - wesentlich, wenn durch sie die Schutzgüter der §§ 5 f. BImSchG in rechtserheblicher Weise berührt sein können.
4) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist - als unmittelbarer Prüfungsgegenstand - auf alle die Emissionen abzustellen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind.
5) Belästigungen sind im Sinne von § 5 Nr.1 BImSchG erheblich, wenn sie den davon Betroffener nicht zuzumuten sind (im Anschluß an das Urteil vom 21.05.76 BVerwG 4_C_80/74 , Buchholz_407.4_§_17_§_FStrG_Nr.20 ).
§§§
77.002 Rücksichtnahmegebot |
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BVerwG, U, 25.02.77, - 4_C_22/75 -
BVerwGE_52,122 = NJW_78,62 = DVBl_77,722 -26 = DÖV_77,752 = BayVBl_77,639 BauR_77,244 = = GewArch_77,307 = JuS_77,837 = RdL_79,38 = ESBBauG_§_35 - 1
BImSchG_§_3; BBauG_§_34, BBauG_§_35 Abs.1 Nr.1; GG_Art.14
1) Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 13.06.69 - 4_C_234/65 - BVerwG_32,173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen.
2) Außenbereichsvorhaben, die an sich priviligiert sind, aber auf die Interessen Dritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 25.10.67 - 4_C_86/88 - BVerwGE_28,148, vom 06.12.67 - 4_C_3/67 - BVerwGE_29,286 und vom 03.03.72 - 4_C_4/69 - Buchholz_406.11_§_35_BBauG_Nr.97 S.47 ).
3) Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv - rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab; bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes - Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.
4) Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Dritte Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
§§§
77.003 Rechtsmittelbelehrung |
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BVerwG, U, 15.04.77, - 4_C_3/74 -
NJW_78,1278 (L) = BayVBl_77,571 = MDR_77,1044
VwGO_§_58 Abs.2
Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf den vor dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwang enthält.
§§§
77.004 Ersatzempfänger |
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BVerwG, U, 27.04.77, - 8_C_81/75 -
NJW_77,2092 = BayVBl_77,641 = MDR_77,960
VwZG_§_4; PostO_§_51
Bei Zustellungen durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 VwZG) kommt ein minderjähriger Angehöriger des Empfängers als Ersatzempfänger in Betracht, wenn er genügend einsichtsfähig ist, um die unverzügliche Weitergabe der Sendung an den Empfänger erwarten zu lassen.
§§§
77.005 Baugenehmigung-Verlängeru |
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BVerwG, U, 17.07.77, - 3_ZR_103/75 -
RzB_Nr.270
BauGB_§_21 Abs.1
1) Die Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung steht der Versagung einer Baugenehmigung als Entschädigungsvoraussetzung gleich.
2) Zu den Voraussetzungen einer Entschädigung, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung aus mehreren Gründen verweigert hat.
§§§
77.006 Kabelabbrennungen |
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BVerwG, U, 02.12.77, - 4_C_75/75 -
BRS_###_Nr.178
BImSchG_§_4, BImSchG_§_17, BImSchG_§_67 Abs.2; GewO_§_16; BauGB_§_35
1) Die Erstattung einer immissionsschutzrechtlichen (gewerberechtlichen) Anzeige hat keine ein Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel hindernde Wirkung.
2) Vorhaben, von denen das Unvermeidbare überschreitende nachteilige Umwelteinwirkungen ausgehen, sind nicht im Außenbereich privilegiert.
§§§
77.007 Dauerspannungsverhältnis |
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BVerwG, B, 05.12.77, - 6_B_15/77 -
ZBR_78,200 -201
VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_132 Abs.2
Versetzung eines Beamten - Bedeutung der Verschuldensfrage bei Dauerspannungsverhältnisse (im Anschluß an BVerGE_26,65).
§§§
77.008 Vorsorglicher Widerspruch |
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BVerwG, B, 08.12.77, - 7_B_76/77 -
NJW_78,1870 -71
VwGO_§_70 Abs.1 S.1
Richtet sich ein Widerspruch gegen eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte derselben Behörde, die gegen denselben Adressaten erlassen worden sind und auch für die Zukunft laufend erwartet werden, so ist er hinsichtlich der lediglich erwarteten, aber noch nicht erlassenen Verwaltungsakte unzulässig.
§§§
77.009 Landschaftsschutzgebiet |
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BVerwG, B, 19.12.77, - BS_2_67/77 -
RdL_79,166
BNatSchG_§_1; VwGO_§_123
Zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung eines Spielplatzes auf einem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstück.
§§§
78.001 Hundehaltung |
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BVerwG, B, 12.01.78, - 7_B_73/77 -
NJW_78,1870
GG_Art.3 Abs.1
Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird.
§§§
78.002 Ernennung |
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BVerwG, UZ, 01.02.78, - 6_C_9/77 -
DVBl_78,628 -630
BBG_§_6, BBG_§_10, BBG_§_12, BBG_§_13; BBesG_§_25; VwVfG_§_1, VwVfG_§_43
Eine durch Aushändigung der Urkunde vollzogene Ernennung kann auch vor dem in der Urkunde bezeichneten Tag ihrer (inneren) Wirksamkeit nur nach der abschließenden Sonderregelung über die Rücknahme einer Ernennung (§§ 12, 13 BBG) zurückgenommen werden.
§§§
78.003 Uferbauverbot |
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BVerwG, U, 24.02.78, - 4_C_12/76 -
BVerwGE_55,272 = DÖV_78,733 = NJW_79,327 = DVBl_78,610 = BauR_78,378 = MDR_78,783
(76) BauGB_§_34 Abs.1; GG_Art.74 Nr.14
1) Eine nach § 34 BBauG zulässige Bebauung kann nicht durch Vorschriften des Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden (im Anschluß an BVerwGE_35,256 ).
2) Die §§ 30 ff BBauG hindern den Landesgesetzgeber, diesen Vorschriften nocht weitere einschränkende bodenrechtliche Regelungen hinzuzufügen.
3) Ein landesgesetzliches Uferbauverbot ist als öffentlicher Belang iS des § 34 Abs.1 BBauG 1976 geeignet, eine Bebauung von Grundstücken im nichtbeplanten Innenbereich zu verhindern, wenn es in dieser Wirkung als Enteignungsrecht iS des Art.74 Nr.14 GG verstanden werden kann.
§§§
78.004 Fachaufsicht |
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BVerwG, B, 27.02.78, - 7_B_36/77 -
NJW_78,1820 = BayVBl_78,374 = JuS_78,639 = JZ_78,395
VwGO_§_11 Abs.3, VwGO_§_12, VwGO_§_42, VwGO_§_113 Abs.1 S.4, VwGO_§_132 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_137 Abs.1; VwVfG_§_35; (By) GO_§_8 Abs.2, GO_§_9 Abs.1
1) Fachaufsichtliche Weisungen der staatlichen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises - hier nach dem Recht der bayerischen Gemeindeordnungen - sind in der Regel keine Verwaltungsakte.
2) Ob ein Verwaltungshandeln die Merkmale des bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsaktes erfüllt, hängt wesentlich von seiner Ausgestaltung durch das zugrunde liegende materielle Recht ab.
§§§
78.005 Akteneinsicht |
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BVerwG, U, 12.04.78, - 8_C_7/77 -
NJW_79,177 = BayVbl.78,444 = JuS_79,147
VwGO_§_44a; VwVfG_§_29 Abs.1 S.1, VwVfG_§_29 Abs.2
Die behördliche Entscheidung über Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens ist eine nach § 44a VwGO nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter die Einsicht innerhalb des laufenden Verwaltungsverfahrens und für dieses begehrt.
§§§
78.006 Schriftform |
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BVerwG, U, 26.05.78, - 4_C_11/78 -
NJW_79,120 0 BayVBl_78,737
VwGO_§_70 Abs.1 S.1
Ist die Widerspruchsschrift nicht eigenhändig unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schrifform, wenn sich schon aus ihr allein hinreichend sicher, ohne Rückfragen oder Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (wie BVerwGE_30,274 ).
§§§
78.007 Hamonie-Urteil |
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BVerwG, U, 26.05.78, - 4_C_9/77 -
BVerwGE_55,369 = BauR_78,276 -83 = NJW_78,2564 = DVBl_78,815 = BRS_33_Nr.37
(60) BBauG_§_2 Abs.6 S.2, BBauG_§_12 S.2; BauGB_§_2a Abs.6 S.2, BauGB_§_12, BauGB_§_34 Abs.1, (76) BauGB_§_34 Abs.1
2) Bekanntmachungen im Bebauungplanverfahren müssen den Bebauungsplan, auf den sie sich beziehen, so bezeichnen, daß die Bekanntmachung geeignet ist, den an der Planung interessierten diese Interesse bewußt zu machen.
3) Es reicht für eine Bekanntmachung nicht aus, wenn der Bebauungsplan, auf den sie sich bezieht, ausschließlich mit einer Nummer abzeichnet wird.
5) Berücksichtigt werden muß im nichtbeplanten Innenbereich die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist.
6) Abzustellen ist (auch) bei der Anwendung von § 34 Abs.1 BBauG auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist.
7) Die Anforderung, daß sich das Vorhaben der Eigenart der näheren Umgebung einfügen muß, geht über das hinaus, was § 34 BBauG 1960 mit der Voraussetzung verlangte, daß das Vorhaben unbedenklich sein müsse.
8) Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel seiner Umgebung ein.
9) Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
Z-114 Einfügen: BBauGB 1960 - 1976
Auszug aus BVerwG U, 26.05.78, - 4_C_9/77 -, BauR_78,276, S.276
Auszug aus BVerwG U, 26.05.78, - 4_C_9/77 -, BauR_78,276, S.277
§§§
78.008 Befreiung |
---|
BVerwG, U, 09.06.78, - 4_C_54/75 -
BVerwGE_56,71 = BauR_78,383 = DÖV_78,921 = NJW_79,989 = JuS_79,598
BauGB_§_31 Abs.2 S.1
1) Die Zulässigkeit einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit setzt voraus, daß es sich in bodenrechtlicher Hinsicht um einen atypischer Sonderfall handelt.
2) Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit iS des § 31 Abs.2 S.1 (2.Alternative) BBauG beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder - insoweit gleichbedeutend - den öffentlichen Interessen (zB auch die Förderung sozialer und kultureller Einrichtungen) zu verstehen ist.
3) Gründe des öffentlichen Wohls erfordern eine Befreiung, wenn es zur Erfüllung oder Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder Aufgaben vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben am vorgesehenen Standort zu verwirklichen.
§§§
78.009 Telegramm |
---|
BVerwG, B, 22.06.78, - 7_B_107/78 -
NJW_78,2110 (L) = BayVBl_78,577
VwGO_§_81 Abs.1 S.1
Dem Erfordernis der Schriftform ist bei einer telegrafischen Klageerhebung auch dann genügt, wenn das Telegramm zwar nicht die Unterschrift der für die juristische Person handelnden natürlichen Person trägt (vgl BVerwG_3,56 = NJW_56,605), aber sich aus dem Telegramm hinreichend sicher ergibt, daß es von der juristischen Person herrührt und mit dem Willen des zuständigen Organwalters in den Verkehr gelangt ist (vgl BVerwG_30,274 sowie BVerwG, NJW_74,1262 = DÖV_74,319).
§§§
78.010 Rechtsmittelbelehrung |
---|
BVerwG, B, 14.09.78, - 6_C_69/78 -
VRspr_30,506
VwGO_§_58 Abs.1
Die Rechtsmittelbelehrung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils muß nicht gemäß § 58 Abs.1 VwGO auf Form und Frist der Sprungrevision hinweisen, wenn dieser Rechtsbehelf nicht im Urteil zugelassen wurde (im Anschluß an BVerwGE_18 53, 54f).
§§§
78.011 Zivilingenieur |
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BVerwG, U, 27.10.78, - 1_C_15/75 -
NJW_79,731; GewArch_79,89; BVerwGE_57,55
(Hb) LBO_§_95
Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, nach § 95 Hambg BauO vom 10.12.69 sogenannte Zivilingenieure für die staatliche Prüfung von Bauanträgen heranzuziehen, verstößt weder gegen Aart.33 Abs.4 GG noch gegen sonstiges Bundesverfassungsrecht.
§§§
78.012 Freizügigkeit-EU-Bürger |
---|
BVerwG, U, 27.10.78, - 1_C_91/76 -
BVerwGE_57,61 = www.dfr/BVerwGE
AuslG_§_10 Abs.1 Nr.2; AufenthG/EWG_§_12 Abs.1, 3, 4; StGB_§_56 Abs.1; EWGV_Art.48 Abs.3
Die Freizügigkeit genießenden Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, dürfen in der Regel aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes nicht ausgewiesen werden, wenn der Strafrichter nach § 56 Abs.1 StGB die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
§§§
78.012 Rechtsbehelfsbelehrung |
---|
BVerwG, U, 13.12.78, - 6_C_77/78 -
BVerwGE_57,188 = JuS_79,909 = NJW_79,1670 = ZBR_80,24 -25 = VRspr_30,762
VwGO_§_58 Abs.1, VwGO_§_70 Abs.1;
Die einem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden und müsse innerhalb der Widerspruchsfrist begründet werden, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.
§§§
78.013 Zugbegleiter |
---|
BVerwG, B, 15.12.78, - 6_P_13/78 -
PersV_80,145 -151
ArbGG_§_83 Abs.1 S.1; (Bu) PersVG_§_69 Abs.1, PersVG_§_76 Abs.2 Nr.7
1) Die Beteiligung am Beschlußverfahren setzt voraus, daß eine aus dem materiellen Recht sich ergebende Position einer Person oder Stelle durch die begehrte Entscheidung unmittelbar berührt wird.
3) Eine Verpflichtung der Dienststelle, eine bestimmte Maßnahme zu unterlassen, kann vom Personalrat im Beschlußverfahren nicht begehrt werden.
5) Die Zurückziehung der Zugbegleiter und die Übernahme ihrer Aufgaben durch Triebfahrzeugführer stellen die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode dar.
§§§
78.014 Bahnbusverkehr |
---|
BVerwG, B, 15.12.78, - 6_P_18/78 -
PersV_80,151 -
BersVG_§_68, BPersVG_§_75 Abs.3 Nr.16, BPersVG_§_76 Abs.2 Nr.5 u.7, BPersV_§_67, BPersVG_§_78 Abs.1 Nr.1 und 2, BPersVG_§_81, Abs.2
1) Die Generalverträge, die den Bahnbusverkehr und den Postreisedienst in handelsrechtliche Regionalgesellschaften überführen und das bisherige Fahrpersonal unter Aufrechterhaltung der bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse diesen Regionalgesellschaften zur Verfügung stellen, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
2) Regelungen der Generalverträge über das Direktionsrecht und die Aufstellung der Dienst- und Fahrpläne schließen die Beteiligungsrechte der bei den einzelnen Dienstellen der Deutschen Bundesbahn gebildeten Personalvertretungen nicht aus; die Verträge schränken sie auch nicht ein.
§§§
79.001 Mißbilligung |
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BVerwG, B, 06.02.79, - 6_P_20/78 -
DVBl_79,469 -470
(Bu) PersVG_§_68, PersVG_§_78, PersVG_§_80
1) Dem Personalrat steht bei der Überprüfung der Arbeitsplätze kein Mitbestimmungs- oder Teilnahmerecht zu.
2) Die Mißbilligung eines Arbeitnehmers fällt nicht unter § 75 Abs.3 Nr.15 BPersVG. Diese Vorschrift erfaßt nur generelle, von allen zu beachtende Vorschriften, nicht Einzelmäßnahmen (Bestätigung von BVerwGE_11,238 ).
§§§
79.002 Bestandsschutz |
---|
BVerwG, U, 23.02.79, - 4_C_86/76 -
NJW_80,252 = BauR_79,228 = BBauBl_79,310 = BRS_35_Nr.206
GG_Art.14 Abs.1
1) Erweist sich als unaufklärbar, wann der von einer Untersagungsverfügung Betroffene die beanstandete Nutzung aufgenommen hat und ob er dementsprechend Bestandsschutz genießt, so geht das zu seinen Lasten.
2) Der Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Abläufen in Betracht; typisch in diesem Sinne kann nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, dh gleichsam mechanisch abrollt (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nr.40 S.2)
§§§
79.003 Zustellung |
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BVerwG, U, 17.05.79, - 2_C_1/79 -
BVerwGE_58,107 = NJW_79,1998 = BayVBl_79,571
VwZG_§_5 Abs.2
Für das Datum der vereinfachten Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs.2 VwZG kommt es auf den Tag an, an welchem der Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück als zugestellt angenommen hat (Abweichung von BVerwG Buchholz 340 § 5 VwZG Nr.2 = DVBl_71,418).
§§§
79.004 Verwaltungsvorschrift |
---|
BVerwG, B, 01.06.79, - 6_B_33/79 -
NJW_80,75 = DÖV_79,793 = JuS_80,71 = VRspr_31,152
VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1, VWGO_§_132 Abs.2 Nr.3
Verwaltungsvorschriften zur einheitlichen Handhabung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens dürfen die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessens nicht beseitigen. Eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften muß daher möglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie rechtfertigen.
§§§
79.005 Sachverständiger |
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BVerwG, U, 08.06.79, - 4_C_1/79 -
NJW_80,900 = MDR_79,871
VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_87 S.1 u.3, VwGO_§_97, VwGO_§_173; ZPO_§_273 Abs.4 S.1, ZPO_§_295
1) Wird aufgrund einer Anordnung nach § 87 S.1 VwGO ein Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen, so müssen die Verfahrensbeteiligten davon benachrichtigt werden.
2) Unterbleibt eine Benachrichtigung, so darf eine gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme nur verwertet werden, wenn der Betroffene auf eine Rüge ausdrücklich verzichtet oder den Mangel ungerügt gelassen hat.
3) Es bedeutet für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützt; unterbleibt die Einholung anderer Gutachten, so liegt darin ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständige aufdrängen mußte.
§§§
79.006 Jagdhaus |
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BVerwG, U, 08.06.79, - 4_C_23/77 -
BVerwGE_58,124 -32
BBauG_§_35 Abs.5 S.1 Nr.2
1) § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2 BBauG ist auch auf Gebäude anwendbar, die beim Inkrafttreten des Gesetzes von 18.August 1976 bereits verstört waren.
2) Bauaufsichtlich genehmigte Gebäude sind im Sinne des § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2 BBauG zulässigerweise errichtet.
3) Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört wurde, ist regelmäßig dann im Sinne des § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2 BBauG alsbald beabsichtigt, wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch ein gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situation des Gebäudes infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war.
4) Das neue Gebäude ist dem zerstörten Gebäude vor allem dann nicht "vergleichbar", dh nicht hinreichend gleichartig, wenn es von dessen objektiver Zweckbestimmung (Funktion) wesentlich abweicht.
§§§
79.007 Bestandsschutz |
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BVerwG, U, 07.09.79, - 4_C_45/77 -
DÖV_80,175 -76
BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_29 S.3, BauGB_§_35
1) Treffen - etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebes - verschiedene (bauliche und nicht-bauliche) Nutzungen zusammen und hängt das Bestehen eines Bestandsschutzes wesentlich davon ab, ob diese verschiedenen Nutzungen je isoliert oder aber zusammengefaßt als Einheit beurteilt werden, hat sich die Entscheidung für oder gegen die Zusammenfassung in erster Linie nach den Schützbedürfnissen der Betroffenen und nicht nach dem Ergebnis einer auf das Erscheinungsbild abstellenden (objektivierenden) Betrachter zu richten.
§§§
79.008 Richterausschluß |
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BVerwG, U, 18.10.79, - 3_C_117/79 -
VerwRspr_32,23
VwGO_§_54_Abs.1, VwGO_§_54_Abs.2; ZPO_§_41_Nr.6
Die in § 54 Abs.2 VwGO und in § 54 Abs.1 in Verbindung mit § 41 Nr.6 ZPO gesetzlich aufgezählten Gründe für den Ausschluß eines Richters von der Ausübung des Richteramtes können nicht im Wege der Interpretation erweitert werden.
§§§
79.009 Spitzenorganisation |
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BVerwG, B, 25.10.79, - 2_N_1/78 -
NJW_80,1763 -1765
GG_Art.9 Abs.3, GG_Art.80; (He) LV_Art.107, LV_Art.118; BBG_§_94; LBG_§_11
Eine Rechtsverordnung zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse ist nicht deshalb nichtig, weil bei ihrer Vorbereitung die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften entgegen § 110 HessBG nicht beteiligt worden sind.
§§§
79.010 Datumsabweichung |
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BVerwG, U, 07.11.79, - 6_C_47/78 -
NJW_80,1482 = DÖV_80,648 = VRspr_31,638
VwZG_§_3 Abs.3, VwZG_§_9 Abs.1; ZPO_§_195 Abs.2; VwGO_§_73 Abs.3 S.1
Weicht der nach § 195 Abs.2 S.2 ZPO vorgeschriebene Vermerk des Tages der Zustellung auf der Sendung von dem Datumsvermerk auf der Zustellungsurkunde ab, so beginnt die in § 9 Abs.2 VwZG bezeichneten Fristen nicht zu laufen (im Anschluß an Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 09.11.76 - BGHZ_67,355 = NJW_77,621 -).
§§§
79.011 Normenkontrollverfahren |
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BVerwG, B, 09.11.79, - 4_N_1/78 -
DVBl_80,233 -37
VwGO_§_47; BauGB_§_1
Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs.2 S.1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Abwendbarkeit negativ, dh verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieser Bebauungsplans als private Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte.
§§§
79.012 Empfangsbekenntnis |
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BVerwG, B, 21.12.79, - 4_ER_500/79 -
NJW_80,2427 = BayVBl_80,249
VwZG_§_5 Abs.2
Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs.2 VwZG an eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist erst an dem Tage bewirkt, an dem der hierfür zuständige Bedienstete der Behörde, Körperschaft oder Anstalt den Empfang bestätigt (Aufgabe der bisherigen Rechtssprechung des 4.Senats des BVerwG)
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