BVerwG | 1970-1979 (1) | 41-141 |
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70.001 Halboffene Bauweise |
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BVerwG, B, 06.01.70, - 4_B_57/69 -
DVBl_70,830 -831
BBauG_§_34
Zur Frage der Zulässigkeit von Vorschriften des Bauordnungsrechts über die Notwendigkeit von Abstandsflächen, wenn nach § 34 an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf.
§§§
70.002 Privatklinik |
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BVerwG, U, 30.01.70, - 4_C_143.65 -
DVBl_70,832 -834 = DÖV_70,832 = DÖV_70,787 = BRS_23_Nr.36 = BauR_70,91
BBauG_§_34; BauNVO_§_3, BauNVO_§_13, BauNVO_§_15
Auszug aus BVerwG U, 30.01.70, - 4_C_143.65 -, DVBl_70,832, S.833
Auszug aus BVerwG U, 30.01.70, - 4_C_143.65 -, DVBl_70,832, S.833
§§§
70.003 Sachentscheidung |
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BVerwG, U, 18.09.70, - 4_C_78/69 -
DÖV_71,393 = NJW_71,1195 = ByVBl_71,185 = JuS_71,548
VwGO_§_76
Die Widerspruchsbehörde kann auch nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung des Widerspruchs zur Sache entscheiden und damit den Rechtsweg für eine sachliche Überprüfung des Verwaltungsakts eröffnen; dies ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten richtet.
§§§
70.004 Eingeschriebener Brief |
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BVerwG, U, 01.10.70, - 8_C_137/69 -
BVerwGE_36,127 = NJW_71,446 = MDR_71,419 = DÖV_70,863
VwZG_§_4, VwZG_§_11
Sollte ein Bescheid durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden, wurde der eingeschriebene Brief aber seitens der Post an den Absender zurückgesandt, weil die Auslieferung nicht möglich war, so fehlt es auch dann an einer förmlichen Zustellung, wenn der Brief in der Zwischenzeit bei dem Postamt hinterlegt und der Empfänger davon benachrichtigt worden war.
§§§
70.005 Verwaltungsermittlungen |
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BVerwG, U, 15.10.70, - 2_C_36/66 -
DVBl_71,147 -148
(NW) LBG_§_102;
Das Recht des Beamten auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten kann wiederholt ausgeübt werden. Es erstreckt sich auf die Personalakten im materiellen Sinne und erfaßt auch aktenmäßig festgehaltene Vorgänge über abgeschlossene "Verwaltungsermittlungen", soweit diese die persönlichen und (oder) dienstlichen Verhältnisse des Beamten betreffen und mit seinem Beamtenverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen.
§§§
70.006 Körperschaftseingliederung |
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BVerwG, U, 22.10.70, - 4_C_8/69 -
BVerwGE_36,179 -188
VwGO_§_43 Abs.2; BRRG_§_128 Abs.1, 3 u.4, BRRG_§_132
1) Zur Frage, wann trotz der Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage begehrt werden kann (einschränkende Auslegung von § 43 Abs.2 VwGO in Anlehnung an den Zivilprozeß).
2) Zur entsprechenden Anwendung der für die Eingliederung einer Köperschaft in eine andere geltenden beamtenrechtlichen Regelungen auf den Fall des Übergangs von Aufgaben einer Körperschaft auf eine andere. Hier: Zur Frage des Übergangs der "Altversorgungslast" beim vollständigen Übergang einer abgrenzbaren Einzelaufgabe.
§§§
70.007 Landespersonalausschuß |
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BVerwG, U, 28.10.70, - 4_C_129/67 -
BVerwGE_36,188 -192
VwGO_§_36, VwGO_§_63, VwGO_§_65, VwGO_§_78
Zu Verwaltungsstreitverfahren über beamtenrechtliche Entscheidungen eines anderen Dienstherrn als des Landes ist der sachlich-rechtlich zu Mitwirkung berufene Landespersonalausschuß oder, sofern dieser nicht selbst parteifähig ist, das Land notwendig beizuladen (Fortführung und Ergänzung von BVerwGE_26,31 ).
§§§
70.008 Dienstpostenbewertung |
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BVerwG, U, 28.10.70, - 4_C_48/68 -
BVerwGE_36,192 -218
VwGO_§_42, VwGO_§_43; GG_Art.33 Abs.1; (He) LBG_§_8 Abs.1, LBG_§_92 Abs.1
Zur prozessualen Verfolgung und zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs von Beamten auf "richtige" Bewertung ihrer Dienstposten (hier: in Hessen)
§§§
70.009 Dienstpostenbewertung |
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BVerwG, U, 28.10.70, - 4_C_55/68 -
BVerwGE_36,218 -230
VwGO_§_40, VwGO_§_42, VwGO_§_43, VwGO_§_109, VwGO_§_130, VwGO_§_141; (He) LBG_§_8 Abs.1, LBG_§_92 Abs.1
Zur Zulässigkeit von Anfechtungs- Verpflichtungs- und Feststellungsklagen in Dienstpostenbewertungs-Streitigkeiten (hier: in Hessen).
§§§
71.001 Rechtsmittelbelehrung |
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BVerwG, U, 13.01.71, - 5_C_53/70 -
BVerwGE_37,85 = BayVBl_71,354 = VRspr_23,121
VwGO_§_58 Abs.2, VwGO_§_82 Abs.1
Eine Rechtsmittelbelehrung, die die Stellung eines bestimmten Antrages als Mußinhalt der Klageschrift vorschreibt, erschwert die Rechtsmitteleinlegung und ist nicht geeignet, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen.
§§§
71.002 Weisungen-fachaufsichtliche |
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BVerwG, B, 21.01.71, - 4_B_128/70 -
BRS_24_Nr.145
VwGO_§_72
Die Befugnis, einem Widerspruch abzuhelfen, stellt die Gemeinde in übertragenen Wirkungskreis nicht von fachaufsichtlichen Weisungen frei (hier: Bauaufsicht)
§§§
71.003 Baugenehmigung-Widerruf |
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BVerwG, U, 22.01.71, - 4_C_62/66 -
NJW_71,1624 -26 = BauR_71,1888 = BRS_24_Nr.193 = DÖV_71,640
GG_Art.14
1) Der gegen den Eigentümer ausgesprochene Widerruf einer Baugenehmigung und die ihm gegenüber erlassene Anordnung der Beseitigung eines Bauwerks wirken grundsätzlich und insbesondere im Fall der Gesamtrechtsnachfolge gegen den Rechtsnachfolger.
2) Bestandsschutz gemäß Art.14 GG erhält ein Bestand regelmäßig erst dann, wenn das Vorhaben fertiggestellt oder jedenfalls im wesentlichen fertiggestellt ist.
§§§
71.004 Bebauungsplan |
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BVerwG, U, 07.05.71, - 4_C_18/70 -
BauR_71,187 = BRS_24,25 = DVBl_71,757
BBauG_§_2, BBauG_§_6, BBauG_§_11; (= (SL) KSVG § 27 Abs.4)
1) Das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren bestimmt sich, soweit das BBauG keine Regelung trifft, nach Landesrecht.
2) Zu den er landesrechtlichen Regelung unterliegenden Fragen gehört auch, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder des Gemeinderates wegen Interessenkollision von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
Z-112 Befangenheit und bundesrechtliche Grenzen
Auszug aus BVerwG U, 07.05.71, - 4_C_18/70 -, BauR_71,187, S.187 f
§§§
71.005 Verwendung-unterwertige |
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BVerwG, U, 26.05.71, - 6_C_57/68 -
DÖV_71,747
BBG_§_26, BBG_§_27; (NW) LBG_§_28, LBG_§_29; BGB_§_133
1) Zur Mitwirkung des Beamten bei Abberufung von einem leitenden Dienstposten und Zuweisung nicht gleichwertiger Dienstaufgaben.
§§§
71.006 Brückenreklame |
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BVerwG, B, 10.08.71, - 4_B_87/71 -
BRS_27_Nr.122
(SL) LBO_§_15 Abs.2
§§§
71.007 Bauanzeige |
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BVerwG, U, 10.12.71, - 4_C_33/69 -
BVerwGE_39,154 -159
BBauG_§_15 (= BauGB_§_15), BBauG_§_29 S.1 (= BauGB_§_29 S.1)
1) § 15 BBauG (Zurückstellung von Baugesuchen) ist auch auf nur anzeigebedürftige Vorhaben anwendbar.
2) Der in den § 15 und 29 Satz 1 BBauG verwendete Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich auch inhaltlich nach Bundesrecht.
Z-113 Bundesrechtlicher Anlagenbegriff
Auszug aus BVerwG U, 10.12.71, - 4_C_33/69 -, BVerwGE_39,155, S.156 f
§§§
71.008 Gefahrenabwehr |
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BVerwG, U, 16.12.71, - 1_C_60/67 -
BVerwGE_39,190 = www.dfr/BVerwGE
GG_Art.14; BSeuchG_§_10 Abs.1
1) Die Voraussetzungen für ein seuchenpolizeiliches Einschreiten gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 BSeuchG sind nicht nur dann gegeben, wenn bei den betroffenen Gegenständen ein Befall mit Seuchenerregern festgestellt worden ist, sondern auch dann, wenn ein konkreter Seuchenverdacht besteht, der das Auftreten einer übertragbaren Krankheit wahrscheinlich sein läßt.
2) Die Eingriffsbefugnis der Polizei ist in derartigen Verdachtsfällen grundsätzlich nicht auf einstweilige Maßnahmen zur Feststellung des Vorliegens einer tatsächlichen Verseuchung beschränkt. Doch gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß Eingriffe nicht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinausgehen.
§§§
72.001 Empfangsbekenntnis |
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BVerwG, U, 07.01.72, - 4_C_41/70 -
NJW_72,1435 = DÖV_72,390 = BayVBl_72,668
VwZG_§_5 Abs.2
Die Zustellung nach § 5 Abs.2 VwZG ist nicht deshalb unwirksam, weil auf dem Empfangsbekenntnis das Datum fehlt.
§§§
72.002 Ersatzempfänger |
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BVerwG, U, 19.01.72, - 5_C_54/70 -
BVerwGE_39,257 = DÖV_72,790
VwZG_§_4 Abs.2, VwZG_§_4 Abs.3
1) Beim Nichtantreffen des Adressaten, seines Ehegatten oder Postbevollmächtigten kann die Einschreibesendung dem Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung als Ersatzempfänger zugestellt werden.
2) Auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides findet das Verwaltungszustellungsgesetz kraft Bundesrecht Anwendung. Der in 4 Abs.2 VwZG vorgesehene Aktenvermerk braucht nicht von dem beauftragten Beamten abgezeichnet zu werden.
§§§
72.003 Rechtsmittelbelehrung |
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BVerwG, U, 21.01.72, - 4_C_40/70 -
NJW_72,1435 = DÖV_72,790 = BayVBl_72,560
VwGO_§_58
Im allgemeinen Verwaltungsverfahren braucht in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen zu werden, daß der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei der genannten Behörde oder dem Gericht eingegangen sein muß.
§§§
72.004 Zustellung |
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BVerwG, B, 22.02.72, - 4_B_114/71 -
DÖV_72,391 = VRspr_24,377
VwZG_§_3
Die Wirksamkeit einer Zustellung nach § 3 VwZG hängt nicht davon ab, daß der Postbedienstete auf der dem Empfänger zu übergebenden Sendung das Zustellungsdatum richtig vermerkt.
§§§
72.005 Krabbenkampfall |
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BVerwG, U, 08.09.72, - 4_C_17/71 -
BVerwGE_40,323 = DÖV_73,200 -203 = VerwRspr_25_Nr.10 = DVBl_73,35
BBauG_§_2 Abs.4 (= BauGB_§_2 Abs.2), BBauG_§_2 Abs.5 (BauGB_§_2 Abs.4)
1) Die Planungshoheit der Gemeinde schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen.
2) § 2 Abs.4 BBauG regelt nicht das Abstimmungsverfahren, sondern betrifft allein das materielle Verhältnis von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden; für das Verfahren gilt auch im Verhältnis benachbarter Gemeinden § 2 Abs.5 BBauG.
3) § 2 Abs.4 BBauG begründet zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch auf Abstimmung, der verwaltungsgerichtlich im Wege der (auch vorbeugenden) Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.
4) Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs.4 BBauG begründet über das Bestehen förmlicher Bauleitpläne der Nachbargemeinden hinaus die Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen der eigenen Planung.
§§§
72.006 Wasserwirtschaft |
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BVerwG, U, 20.10.72, - 4_C_1/70 -
HDW_R1267 = DÖV_73,203 = BRS_25,169 = Buchholz_406.11_§_35_BBauG_Nr.100
BBauG_§_35 Abs.2; BBauG_§_35 Abs.3
Die in § 35 Abs.3 BBauG enthaltene Anordnung, daß durch Vorhaben im Außenbereich die Wasserwirtschaft nicht gefährdet werden darf, enthält keine Verweisung auf das Landrecht, sondern hat bundesrechtlich einen eigenständigen Regelungswert.
§§§
72.007 Landwirtschaftlicher Betrieb |
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BVerwG, U, 03.11.72, - 4_C_9/70 -
BVerwGE_41,138 -145
BBauG_§_35 Abs.1 Nr.1 (BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1)
1) Ein Vorhaben "dient" im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 BBauG einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn a) ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhabens mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für eine entsprechenden Betrieb errichten würde und b) das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.
2) Ein landwirtschaftlicher "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 BBauG liegt nur vor, wenn die Landwirtschaft nachhaltig, dh auf eine dem Wesen der Landwirtschaft entsprechend lange Dauer, betrieben werden soll.
3) Ein landwirtschaftliche Betätigung allein auf der Grundlage von Pachtland fällt in aller Regel nicht unter § 35 Abs.1 Nr.1 BBauG.
§§§
72.008 Widerspruchsbescheid |
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BVerwG, U, 17.11.72, - 4_C_46/70 -
MDR_73,522
VwZG_§_1
Auf die Zustellung von Widerspruchsbescheides findet das Verwaltungszustellungsgesetz kraft Bundesrecht auch dann Anwendung, wenn im Verwaltungsverfahren durch Länderbehörden zugestellt wird (im Anschluß an BVerwGE_39,257).
§§§
72.009 Außenbereich im Innenbereich |
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BVerwG, U, 01.12.72, - 4_C_6/71 -
DÖV_73,347 -348 = BauR_73,99 -101
BauGB_§_30, BauGB_§_34, BauGB_§_35; VwGO_§_137 Abs.1, VwGO_§_144 Abs.3
1) Ein während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens zustandegekommener Bebauungsplan ist im Revisionsverfahren zu beachten.
2) Nach der Begriffsbestimmung des Bundesbaugesetzes gehören zum Außenbereich alle von den § 30 und 34 BBauG nicht erfaßten Flächen.
3) Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet.
4) Eine nach § 34 BBauG bebaubare Baulücke ist nicht gegeben, wenn die Fläche so groß ist, daß sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.
§§§
73.001 Wohnboot |
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BVerwG, U, 31.08.73, - 4_C_33/71 -
BVerwGE_44,59 = DVBl_74,236
BBauG_§_29, (BauGB_§_29)
Unter den Begriff der baulichen Anlage iS von § 29 S.1 BBauG fallen alle Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und infolgedessen die in § 1 Abs.4 und 5 BBauG genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Auch ein Wohnboot kann eine bauliche Anlage sein, wenn es mit dem Erdboden verbunden ist.
§§§
73.002 Beamter auf Probe |
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BVerwG, U, 15.10.73, - 1_D_46/73 -
ZBR_74,391
BDO_§_2, BDO_§_5 Abs.1, BDO_§_126
Zur Berücksichtigung von im Beamtenverhälnis auf Probe begangenen Verfehlungen im förmlichen Disziplinarverfahren.
§§§
74.001 Zustellungsmangel |
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BVerwG, U, 25.01.74, - 4_C_2/72 -
BVerwGE_44,294 = NJW_74,1260 = MDR_74,695 = BayVBl_74,473
VwGO_§_57, VwGO_§_58, VwGO_§_70
1) Ist dem Nachbarn die Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgemacht worden, so läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70 und 58 Abs.2 eine Widerspruchsfrist.
2) Hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, daß sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 iVm § 58 Abs.2 VwGO so, als sei ihm die Baugnehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekanntgegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
§§§
74.002 Bodenr-relevanter-Widerspruch |
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BVerwG, U, 25.01.74, - 4_C_72/72 -
BVerwGE_44,302
BauGB_§_34
2) Ein bodenrechtlich relevanter Widerspruch kann auch bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der gegenwärtig gegebenen Situation dann vorliegen, wenn nach Lage der Dinge mit einem künftigen Eintritt von (negativen) Folgewirkungen gerechnet werden muß.
§§§
74.001 Bahnhofbezeichnung |
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BVerwG, E, 08.02.74, - 8_C_16/71 -
BVerwGE_44,351 = DRsp-ROM-Nr.96/26977
BGB_§_12; - BBahnG_§_5; GG_Art.104a Abs.1; (Ns) GO_§_13; VwGO_§_40 Abs.1, VwGO_§_89
1) Die Klage einer Gemeinde auf Unterlassung der Benutzung eines nichtamtlichen Gemeindenamens - hier für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn - ist dann öffentlich-rechtlich, wenn der in Anspruch Genommene den Namen der Gemeinde bei der Erfüllung ihm obliegender öffentlich-rechtlicher Aufgabe und Pflichten benutzt.
2) Das öffentlich-rechtliche Namensrecht der Gemeinde ist verletzt, wenn ihr Name für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn nicht in der amtlichen Form benutzt wird, und wenn die Abwägung zwischen den Interessen von Bundesbahn und Gemeinde unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses der Gemeinde an der Verwendung ihres Namens in der amtlichen Form gegenüber den betrieblichen Erfordernissen der Bundesbahn gebietet.
3) Haben die Beteiligten bereits in der Vorinstanz über einen nur mit der Widerklage geltend zu machenden Anspruch gestritten, dann kann noch in der Revisionsinstanz Widerklage erhoben werden, wenn kein neuer Sachstoff in den Rechtsstreit eingeführt, der Anspruch zur Entscheidung reif ist und das Berufungsgericht - wenn auch nur hilfsweise - über ihn sachlich entschieden hat.
4) Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Umbenennung eines Bahnhofs infolge Änderung des Gemeindenamens entstehenden Kosten besteht nach Bundesrecht nicht.
§§§
74.003 Transportbetonwerk |
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BVerwG, U, 08.02.74, - 4_C_73/72 -
ESVwGO_§_113-2 = DÖV_74,380
VwGO_§_113 Abs.1 S.1; BBauG_§_34
1) Eine modifizierende Auflage bewirkt eine qualitative Änderung der Gewährung in bezug auf den Antragsgegenstand.
§§§
74.002 Kinderspielplatz |
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BVerwG, U, 21.06.74, - 4_C_14/74 -
DVBl_74,777 = BayVBl_75,24 = BauR_74,330 = JR_75,39 = ESBImSchG_§_22-1 = RdL_75,15
BImSchG_§_2 Abs.1, BImSchG_§_3 Abs.5, BImSchG_§_22, BImSchG_§_25 Abs.2, BImSchG_§_ 50; BBauG_§_9 Abs.1; GG_Art.14
1) Die Festsetzung einer "öffentlichen Grünfläche" in einem Bebauungsplan gestattet nicht die Einrichtung eines Kinderspielplatzes.
2) Zur Frage, ob den Anliegern eines Kinderspielplatzes wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen ein Abwehrrecht zusteht.
4) Vermitteln die Vorschriften des BImSchG Nachbarschutz erübrigt sich ein Zurückgreifen auf Art.14 GG; fehlt ihnen eine nachbarschützende Funktion kann ein Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Vorschrift im Einzelfall das durch Art.14 Abs.1 GG geschützte Eigentum verletzen.
6) Der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG vermag das Eigentum eines Einzelnen nicht derart anzureichern, daß ihm ein subjektiv - öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Vorschrift zusteht.
§§§
74.003 Stadtrechtsausschuß |
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BVerwG, U, 21.06.74, - 4_C_17/72 -
BVerwGE_45,207 = NJW_74,1836 -38 = DÖV_74,817 = JZ_74,707
BauGB_§_31 Abs.1, BauGB_§_36 Abs.1; VwGO_§_42 Abs.2
1) Die Klage einer Stadt auf Aufhebung des sie zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtenden Widerspruchsbescheides ihres Stadtrechtsausschusses ist unzulässig.
2) Läßt der Stadtrechtsausschuß als Widerspruchsbehörde eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu, so braucht er nicht das in § 31 Abs.1 BBauG vorgesehene Einvernehmen der Stadt einzuholen.
3) Die Stadt kann in ihrem Recht auf Ausübung der Planungshoheit nicht durch ein eigenes Organ verletzt sein.
§§§
74.004 Stadtrechtsausschuß |
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BVerwG, U, 21.06.74, - 4_C_17/72 -
BVerwGE_45,207 = NJW_74,1836 -38 = DÖV_74,817 = JZ_74,707
BauGB_§_31 Abs.1, BauGB_§_36 Abs.1; VwGO_§_42 Abs.2
1) Die Klage einer Stadt auf Aufhebung des sie zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtenden Widerspruchsbescheides ihres Stadtrechtsausschusses ist unzulässig.
2) Läßt der Stadtrechtsausschuß als Widerspruchsbehörde eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu, so braucht er nicht das in § 31 Abs.1 BBauG vorgesehene Einvernehmen der Stadt einzuholen.
3) Die Stadt kann in ihrem Recht auf Ausübung der Planungshoheit nicht durch ein eigenes Organ verletzt sein.
§§§
74.005 Flachglasfall |
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BVerwG, U, 05.07.74, - 4_C_50/72 -
DÖV_75,92 -99 = BauR_74,311 -323 = BVerwGE_45,310 = DRsp-ROM-Nr.96/27022
GG_Art.14, BauGB_§_1 Abs.1, BauGB_§_1 Abs.4, BauGB_§_1 Abs.5, BauGB_§_2 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.6 S.1; GewO_§_16 ff; BImSchG_§_4 ff, BImSchG_§_50; VwGO_§_65 Abs.2
1) Zum Verfahren einer baurechtlichen Machbarklage brauchen Dritte, die durch die erteilte Genehmigung ebenfalls in ihren Rechten verletzt sein können, nicht notwendig beigeladen zu werden.
2) § 1 Abs.1 BauGB ist verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplanes unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vorneherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrundeliegt.
3) Das Abwägungsgebot betrifft mit seinen Anforderungen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis.
4) Eine Abwägung, die deshalb unvollständig ist, weil ihr planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorangegegangen sind entspricht grundsätzlich nicht dem § 1 Abs.4 Satz 2 BBauG. Ein auf diese Weise entstehendes Abwägungsdefizit kann allerdings unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, daß die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, bei der Vorwegnahme die planerische Zuständigkeitsordnung gewahrt wurde un die vorweggenomme Entscheidung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das erfordert ua daß die vorweggenommene Entscheidung iherseits dem Abwägungsgebot genügt.
5) Die inhaltliche Bestimmung und Anwendung der in § 1 Abs.4 Satz 1 und 3 sowie Abs.5 BBauG enthaltenen Begriffe ist der gerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt unterworfen.
6) Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht im wesentlichen darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht.
7) Industriegebiete und zum Wohnen bestimmte Gebiete sollen nach Möglichkeit räumlich angemessen voneinander getrennt werden.
8) Ein schwerer Eingriff ist nur dann nicht unerträglich, wenn er sich ungeachtet seiner Schwere im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums hält.
9) Die Begründung des Planentwurfs hat grundsätzlich eine andere Funktion als die Begründung des Bebauungsplanes. Sie kann jedoch unter Umständen gleichwohl dann als Planbegründung übernommen werden, wenn sie geeignet ist, deren Aufgabe einer Rechtfertigung der wesentlichsten Aussagen des Planes zu erfüllen.
§§§
74.006 Wiederaufbau nach Brand |
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BVerwG, U, 18.10.74, - 4_C_75/71 -
BVerfGE_47,126 -32
GG_Art.14 Abs.1; BBauG_§_25 Abs.2 +3
1) Vom Bestandsschutz gedeckte Reparaturen liegen nur vor, wenn die Identität der baulichen Anlage erhalten bleibt. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der erforderliche Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, daß er eine statische Nachrechnung der gesamten Anlage notwendig macht.
2) Der Wiederaufbau einer durch Brand oder ein ähnliches Ereignis zerstörten baulichen Anlage kann sich ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition rechtfertigen.
§§§
74.007 Fallhammer |
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BVerwG, U, 18.10.74, - 4_C_77/73 -
BVerwGE_47,126 ?? = DVBl_75,501 = NJW_75,460 -462 = DÖV_75,103 = BRS_28_Nr.114
BImSchG_§_4; BBauG_§_34; BauNVO_§_6, BauNVO_§_8
2) Das Rechtsinstitut des "Bestandsschutzes" bietet seinem Wesen nach nur Schutz gegenüber einem Beseitigungsverlangen; es deckt nicht wesentliche Erweiterungen des vorhandenen Bestandes.
3) Bei bebauten Grundstücken tritt grundsätzlich die rechtliche Absicherung durch den "Bestandsschutz" an die Stelle einer etwaigen "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition".
4) Der Bereich der "vorhandenen Bebauung" stellt sich nicht notwendigerweise als ein bestimmtes Gebiet iSd BauNVO dar; es kann eine gewisse Deutungsbreite geben.
5) Genehmigungsbedürftige Anlagen iSv § 4 BImSchG sind in Mischgebieten und in nichtbeplanten Gebieten nach § 34 BBauG, die keine Elemente eines Industrie - oder Gewerbegebietes, sondern allenfalls solche eines Mischgebietes enthalten, unzulässig, ohne daß es dabei auf den Grad der von ihnen ausgehenden Störungen ankommt.
§§§
74.008 Funktionsänderung |
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BVerwG, U, 15.11.74, - 4_C_32/71 -
BVerwGE_47,185 -94 = BauR_75,44 = DVBl_75,498 = BRS_28_Nr.34
GG_Art.14 Abs.1; BBauG_§_35; VwGO_§_65 Abs.2
1) Vorhaben im Sinne des § 35 BBauG ist auch in Fällen der Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer etwa geänderten Funktion als Einheit.
2) Aus dem Bestandsschutz, den eine bauliche Anlage wegen und in einer bestimmten Funktion genießt, läßt sich nichts zugunsten einer Änderung dieser Funktion herleiten.
3) § 35 Abs.3 Satz 2 BBauG ermöglicht nicht, die landwirtschaftsfremde Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Baulichkeiten gegenüber den Anforderungen des § 35 Abs.3 Satz 1 BBauG zu erleichtern.
§§§
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