50-59 | ||
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54.001 | Schulpausenaufsicht | |
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1) Beamteten Lehrern liegt die Pflicht, minderjährige Schüler während der Schulpausen zu beaufsichtigen, als Amtspflicht Dritten, auch Mitschülern gegenüber, ob, die durch Spiele der Schüler gefährdet werden. Es handelt sich dabei um Ausübung öffentlicher Gewalt. | ||
2) Die Haftung beamteter Lehrer bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über minderjährige Schüler ist in § 839 BGB abschliessend geregelt. § 832 BGB findet daneben keine Anwendung. | ||
§§§ |
54.002 | Untätigkeit |
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1) Unter welchen Voraussetzungen kann die Pflicht er weisungsberechtigten Staatsaufsichtsbehörde, in Auftragsangelegenheiten tätig zu werden, zu einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht werden? | |
2) Die Untätigkeitsklage des Verwaltungsgerichtsverfahrens braucht im Hinblick auf § 839 Abs.3 BGB nicht immer, sobald sie zulässig wird, erhoben werden. Erst wenn alle anderen "Rechtsmittel" nicht zum Erfolg führen, muß erforderlichenfalls zur Vermeidung der Nachteile aus § 839 Abs.3 BGB auch von der Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht werden. | |
3) Dem geschädigten Staatsbürger kann es im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Minderung des Schadens im allgemeinen nicht zum Verschulden im Sinne des § 254 BGB gereichen, wenn er einen anderen als den eingeschlagenen Weg, schnell zum erstrebten Ziele zu kommen, ebensowenig wie die mit der Sache befaßten Beamten erkennt und deshalb von ihm keinen Gebrauch macht. | |
§§§ |
Amtshaftung - 50-59 | [ ] |
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