2014 | ||
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[ 2013 ] [ 2015 ] | [ ] |
14.001 | Koniliararzt |
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1) Die ärztliche Heilbehandlung erfolgt regelmäßig nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts; eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist. Ein Arzt übt nicht deshalb ein öffentliches Amt aus, weil sein Patient im Staatsdienst beschäftigt ist. | |
2) Erkennt ein Arzt, dass das unklare klinische Beschwerdebild des Patienten umgehend weitere diagnostische Maßnahmen (hier: Hirndiagnostik) erfordert, verschiebt er die wegen unzureichender Ausstattung der Klinik erforderliche Verlegung in ein ausreichend ausgestattetes Krankenhaus aber auf den nächsten Tag, liegt ein Befunderhebungsfehler, nicht aber ein Diagnosefehler vor. | |
3) Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt. | |
§§§ | |
14.002 | Ersatzanspruch |
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1) Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. | |
2) Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat. | |
LB 3) Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs.1 Nr.1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB), verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX_ZR_85/10, WM_12,163 Rn.14; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 2. Aufl., S.150). | |
§§§ | |
14.003 | Wegfahrgebot |
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1) Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. | |
2) Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. | |
3) Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen. | |
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T-14-01 | Vertrag zu Gunsten Dritter |
"2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger kein vertraglicher Schadensersatzan-spruch gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten zusteht. Der Kläger ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der Stadt M. und dem Beklagten geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen. | |
a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), der für den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begrün-det, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die ge-schuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X_ZR_283/02, VersR 2005, 517, 518 f. mwN). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennba-ren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbe-ziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris Rn. 12 mwN; MüKoBGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 177 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 328 Rn.13 ff., jeweils mwN). | |
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Stadt M. ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrags hatte. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. | |
aa) Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ_70,327, 329 f.; vom 2. Juli 1996 - X_ZR_104/94, BGHZ_133,168, 173 f., 176; MüKoBGB/Gottwald, aaO, Rn. 185; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 18, jeweils mwN). Eine Einbeziehung des Dritten ist deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330; vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, VersR 2005, 517, 519.; MüKoBGB/Gottwald, aaO, Rn. 185; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 16, 18, jeweils mwN). Soweit dem Senatsurteil vom 11. Juli 1978 (VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071) insoweit anderes zu entnehmen sein soll-te, wird daran nicht festgehalten. | |
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht schutzbedürftig. Denn ihm steht gegen die Stadt M. neben seinem Amtshaftungsanspruch ein Schadensersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu, durch den sein Ersatzinteresse vollumfänglich abgedeckt wird. | |
(1) Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlich-rechtliche Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1974 - III ZR 128/72, MDR 1975, 213; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; Hessischer VGH, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler, 6. Aufl., § 688 Rn. 59). Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis wird insbesondere durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder verunfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begründet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96, juris Rn. 29; NVwZ 1988, 655, 656; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Os-senbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 406; Medicus, JZ 1967, 63, 64; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 647; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 40 Rn. 65). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde zur Durchführung des Abschleppvorgangs der Hilfe eines Privaten bedient (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574, insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt; Kopp/Schenke, aaO). | |
(2) Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB sowie die für Leistungsstörungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei einer Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. BGB analog (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - III_ZR_87/50, BGHZ_1,369, 383; vom 18. Oktober 1973 - III_ZR_192/71, JuS_74,191, 192; vom 5. März 1987 - III_ZR_265/85, VersR 1987, 768, 769; vom 5. Oktober 1989 - III_ZR_126/88, VersR 1990, 207, 208; VGH Kassel, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler, § 688 Rn.63 f.; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn.54; Medicus, JZ 1967, 63, 64). Der Verwaltungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen - auch seines Erfüllungsgehilfen - einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt. | |
Auszug aus BGH U, 18.02.14, - VI_ZR_383/12 -, www.BVerwG.de, Abs.8 ff | |
§§§ | |
14.004 | Astbruch |
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Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen - wie zB bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können. | |
§§§ | |
14.005 | Notarielle Belehrungspflicht |
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Zur notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag). | |
§§§ | |
14.006 | Beruflicher Werdegang |
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Ein Soldat, der als Personalratsmitglied von der Dienstausübung freigestellt ist (§ 51 Abs.3 Satz 1 SBG, § 46 Abs.3 Satz 6 BPersVG) und auf der Grundlage des zur fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs entwickelten Referenzgruppenmodells der Bundeswehr Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung begehrt, verwirkt sein Rügerecht hinsichtlich der ihn betreffenden Referenzgruppe, wenn er sich in einem mehrere Jahre zurückliegenden Personalgespräch nach eingehender Information durch den Dienstherrn und in Kenntnis aller Umstände mit der Bildung dieser Referenzgruppe (hinsichtlich Zeitpunkt, einbezogene Soldaten und Reihung der Soldaten) einverstanden erklärt und hiergegen keinen Rechtsbehelf erhoben hat. | |
§§§ | |
14.007 | Unterbringung des Kindes |
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1) Die sich aus § 37 Abs.1 SGB VIII ergebende Verpflichtung des Jugendamts, die leiblichen Eltern über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zu unterrichten, hat nicht den Zweck, den Kindesvater vor der Zahlung nicht mehr geschuldeten Kindes- und Betreuungsunterhalts an seine geschiedene Ehefrau zu schützen. | |
2) Die besondere, sich aus § 92 Abs.3 Satz 1 SGB VIII ergebende Pflicht des Jugendamts, eine unterhaltspflichtige Person über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufzuklären, besteht nur im Zusammenhang mit der Erhebung ei-nes Kostenbeitrags. | |
§§§ | |
14.008 | Dienstzeugnis eines Soldaten |
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Zum Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 2 SG. | |
LB 2) Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht und der Wahrheitspflicht hat das Dienstzeugnis die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu enthalten, an denen Dritte ein berechtigtes und verständiges Interesse haben, um ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des ehemaligen Beamten zu erhalten. Wesentliche Angaben - un abhängig davon, ob sie für den Beamten günstig oder nachteilig sind - dürfen nicht verschwiegen werden. | |
LB 3) Falsche Angaben oder wesentliche Auslassungen im qualifizierten Dienstzeugnis können, soweit der neue Arbeitgeber darauf vertraut hat, gegenüber dem früheren Arbeitgeber Schadensersatzansprüche auslösen. | |
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T-14-03 | Qualifiziertes Dienstzeugnis |
"§ 32 Abs.1 Satz 2 SG regelt den Anspruch eines Soldaten auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses, das nicht nur - wie das sogenannte einfache Dienstzeugnis im Sinne des Beamtenrechts - über Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen Auskunft gibt, sondern zusätzlich über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst. Zu den im Wesentlichen gleichlautenden beamtenrechtlichen Vorschriften über das Dienstzeugnis (bis zum 11.Februar 2009 in § 92 BBG; seit dem 12.Februar 2009 in § 85 BBG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgendes geklärt: | |
Das qualifizierte Dienstzeugnis nach § 85 Satz 2 BBG bzw. § 92 Satz 2 BBG ist grundsätzlich zur Information möglicher künftiger Arbeitgeber oder neuer Dienstherren bestimmt. Durch diesen Zweck, der außerhalb des Beamtenverhältnisses liegt, für das es ausgestellt wird, unterscheidet sich das Dienstzeugnis grundlegend von der dienstlichen Beurteilung. Zweck des qualifizierten Dienstzeugnisses ist, dem ausgeschiedenen Beamten in Erfüllung der Fürsorgepflicht den Anschluss an eine künftige berufliche Tätigkeit zu vermitteln. Das Dienstzeugnis muss daher aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn wohlwollend sein, um dem ehemaligen Beamten den Weg in ein neues Arbeitsleben nicht unnötig zu erschweren. Andererseits dient es der Unterrichtung eines Dritten, der die Einstellung des ehemaligen Beamten erwägt, und muss daher wahr sein. Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht und der Wahrheitspflicht hat das Dienstzeugnis die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu enthalten, an denen Dritte ein berechtigtes und verständiges Interesse haben, um ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des ehemaligen Beamten zu erhalten. Wesentliche Angaben - unabhängig davon, ob sie für den Beamten günstig oder nachteilig sind - dürfen nicht verschwiegen werden. Falsche Angaben oder wesentliche Auslassungen im qualifizierten Dienstzeugnis können, soweit der neue Arbeitgeber darauf vertraut hat, gegenüber dem früheren Arbeitgeber Schadensersatzansprüche auslösen. Das bedeutet, dass ungünstige Tatsachen zwar wahrheitsgemäß dargestellt werden müssen, aber nur in dem Umfang und in der Ausführlichkeit, wie es das berechtigte Informationsbedürfnis eines künftigen Arbeitgebers oder Dienstherrn erfordert. Im Rahmen dieser Vorgaben ist dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten eine ihm vorbehaltene Beurteilungsermächtigung eingeräumt, die einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 2_A_2.94 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr.21 = juris Rn.14, 15 mwN). Den Beurteilungsspielraum, der dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten eingeräumt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont und dabei unterstrichen, dass ein qualifiziertes Dienstzeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten muss, durch die Dritten ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des Beamten vermittelt werden kann (Beschluss vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2_CB_48.87 - Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr.4 = juris Rn. 3; zum Beurteilungsspielraum bereits: Urteil vom 26.Januar 1961 - BVerwG 2_C_45.59 - BVerwGE_12,29 <34>). Bei der Darstellung der Leistungen des Beamten hat der Verfasser des Dienstzeugnisses eine etwa hervorgetretene Eignung für ein bestimmtes Fachgebiet, überdies auch etwaige auffallende positive Eigenschaften allgemeiner Art - wie Fleiß, Verantwortungsbewusstsein oder Gründlichkeit -, die sich dauerhaft im Dienst gezeigt haben, zu erwähnen, auch wenn sie die Einzelbewertungen oder die Gesamtbewertung nicht beeinflusst haben sollten. Andererseits können negative Eigenschaften, die sich als hervorstechend erwiesen haben, nicht unerwähnt bleiben (Urteil vom 26.Januar 1961 aaO S.32). | |
Hiernach sind in ein qualifiziertes Dienstzeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen einzubeziehen, durch die einem Dritten ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gegeben werden kann. Die Entscheidung, welche Tatsachen und Bewertungen insoweit "wesentlich" sind, und die Gewichtung und Gesamtbewertung der Leistung obliegen aber dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums. | |
Da § 32 Abs.1 Satz 2 SG inhaltlich den beamtenrechtlichen Vorschriften über das Dienstzeugnis entspricht, sind die vorstehend ausgeführten Grundsätze auch für das qualifizierte Dienstzeugnis eines Soldaten maßgeblich. | |
Ob das dem Beschwerdeführer erteilte qualifizierte Dienstzeugnis uneingeschränkt den Anforderungen des § 32 Abs.1 Satz 2 SG mit den in der Rechtsprechung entwickelnden Maßgaben genügt, kann nur unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ist diese Frage hingegen nicht zugänglich. | |
Auszug aus BVerwG B, 06.07.14, - 1_WNB_2.14 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.10 ff | |
§§§ | |
14.009 | Eintragungsnachricht |
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1) Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gela-gerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen. | |
2) Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer-den, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüg-lich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat. | |
3) Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer Lastenfreistellung. | |
§§§ | |
14.010 | Stadtreinigungsbetrieb |
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1) Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. | |
2) Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von Art.34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet. | |
§§§ | |
14.011 | Vorschussentnahme |
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1) Stimmt das Insolvenzgericht schuldhaft amtspflichtwidrig der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zu, stellt der nicht bewilligte Vorschuss keinen Schaden im Rechtssinne dar; der Verwalter kann lediglich Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. | |
2) Der Verwalter, der keinen Vorschuss aus der Masse entnehmen durfte, kann Ersatz seines Ausfallschadens erst nach der endgültigen Festsetzung seiner Vergütung und der Feststellung des Ausfalls verlangen. | |
3) Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zuzustimmen, stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie objektiv unvertretbar ist. | |
§§§ | |
14.012 | Einvernehmensverweigerung II |
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Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs.1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs.2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn der (einfache) Bebauungsplan, dessen Festsetzungen das Bauvorhaben widerspricht und auf dessen Inhalt die Verweigerung des Einvernehmens gestützt wird, unwirksam ist, auch wenn dies gerichtlich noch nicht festgestellt wurde (Fortführung von Senatsurteil vom 16. September 2010 - III_ZR_29/10, BGHZ_187,51 ). | |
b) Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat. | |
§§§ | |
14.013 | Altersdiskriminierung |
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1) Die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27 und 28 BBesG F 2002 benachteiligt Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann. | |
2) Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen des Verstoßes der §§ 27 und 28 BBesG F 2002 gegen die Richtlinie - RL - 2000/78/EG sind erst ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10) am 8.September 2011 erfüllt. | |
3) Der verschuldensunabhängige Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG ist Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Umsetzung des Art.17 der RL 2000/78/EG. | |
4) § 15 AGG kommt als Grundlage für einen Anspruch auch dann in Betracht, wenn die Benachteiligung aus dem korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung resultiert. | |
5) Der für § 15 Abs.2 AGG erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. | |
6) Das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung gemäß § 15 Abs.4 AGG ist erfüllt, wenn der Schuldner aus dem Schreiben die Auffassung des Arbeitnehmers entnehmen kann, wegen des Verhaltens des Arbeitgebers bestünden Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. | |
7) Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung. | |
8) Hat der Beamte die Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG gewahrt, ist der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen nicht ergänzend anwendbar. | |
9) Resultiert der Anspruch nach § 15 AGG aus einer den Beamten diskriminierenden Besoldungsregelung, so richtet sich der Anspruch auch dann gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber, wenn dieser nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung besitzt. | |
10) Zwar perpetuiert die schlichte betragsmäßige Überleitung der Besoldungsansprüche von Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Besoldungsregelung bereits ernannt waren, ihre Benachteiligung aufgrund des Lebensalters. Diese Regelung ist jedoch im Sinne von Art.6 Abs.1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Besitzstands dieser Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ_14,1294 ). | |
§§§ | |
14.014 | Grundstückverkehrsgenehmigung |
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In den Schutzbereich der nach § 1 Abs.2 GVO bestehenden, der Sicherung des Unterlassungsanspruchs nach § 3 Abs.3 VermG dienenden Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung (nur) unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte Antragsteller einbezogen. | |
§§§ | |
14.015 | Umweltgefahren |
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Einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids (hier: Kosten zur Beseitigung von Umweltgefahren) erhobenen "vorbeugenden" (amtshaftungsrechtlichen) Feststellungsklage fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse. | |
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T-14-02 | amtshaftungsrechtliche Festellungsklage |
"Würde man in diesem Verfahrensstadium den erst durch Erlass eines Verwaltungsakts (endgültig) eintretenden Schaden ausreichen lassen, um das für eine "amtshaftungsrechtliche Feststellungsklage" notwendige Feststellungsinteresse zu bejahen, würde dies dem in § 839 Abs.3 BGB zum Ausdruck gekommenen Prinzip des Vorrangs des Primärrechtsschutzes widersprechen. Danach steht im Amtshaftungsrecht dem Verletzten kein Wahlrecht in dem Sinne zu, dass er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf ((vgl. Senatsurteile vom 15. November 1990 - III_ZR 302/89, BGHZ_113,17, 22 und vom 15. Mai 1986 - III_ZR_241/84, BGHZ_98,85, 91 f; siehe auch Senatsurteil vom 4. Juli 2013 - III_ZR_201/12, BGHZ_197,375 Rn.22). Mit diesem Grundsatz wäre es schwerlich zu vereinbaren, wenn im Wege der Feststellungsklage die Schadensersatzpflicht der Behörde zu einem Zeitpunkt "festgeschrieben" werden könnte, zu dem der - den Schaden erst herbeiführende - Verwaltungsakt noch gar nicht erlassen ist und zu dem auch noch gar nicht feststeht, ob der Betroffene gegen einen etwa ergehenden Verwaltungsakt die ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen wird. Soweit die Revision geltend macht, verwaltungsrechtlicher Primärrechtsschutz verspräche keinen Erfolg, wenn die Inanspruchnahme der Klägerinnen rechtmäßig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade diese Frage im Wege des Primärrechtsschutzes zu klären ist. Dabei wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob dem beklagten Land seine eigene (Mit-)Verantwortung bei der Entstehung eines Umweltschadens entgegengehalten werden kann (vgl. § 9 Abs.1 Satz 1 USchadG). | |
Auszug aus BGH U, 04.12.14, - III_ZR_51/13 -, www.BVerwG.de, Abs.15 | |
§§§ | |
01.018 | BGB-Gesellschaft |
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1) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. | |
2) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig. | |
3) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ_142,315. | |
§§§ |
Amtshaftung - 2014 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2015
Haftung + Amtshaftung (RS-Amtshaftung)
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§§§