2009  
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09.001 Aufhebung-Baugenehmigung
 
  1. BGH,     U, 22.01.09,     – III_ZR_197/08 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_09,1207 -09 = MDR_09,506 -07 = DÖV_09,596 = VersR_09,1362 -64 = BauR_09,966 -69

  3. BGB_§_839 Abs.1; GG_Art.34

  4. Amtshaftung

 

Zur haftungsrechtlichen Zuordnung eines Schadens, der dem Bauherrn aufgrund der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung dadurch entstanden ist, dass der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer von einem für diesen Fall eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und den vertraglich zugesagten "pauschalen Schadensersatz" verlangt hat.

§§§

09.002 Zahlungen des Schuldners
 
  1. BGH,     B, 29.01.09,     – III_ZR_115/08 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_179,298 -04 = NJW_09,1085 -87 = JuS_09,575 = MDR_09,466 -67

  3. BGB_§_839

  4. Prozessrecht

 

Die Bestimmung des 815 Abs.3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar.

§§§

09.003 Begleitschäden
 
  1. BGH,     U, 05.02.09,     – IX_ZR_36/08 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_09,647 -49 = MDR_09,651 -52 = NJW_09,2068 = VersR_09,1510 -11 = WM_09,664 -66

  3. BGB_§_831; ZPO_§_717 Abs.2

  4. Amtshaftung

 

1) "Begleitschäden", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst.

 

2) Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.

§§§

09.004 Pferdetritt
 
  1. BGH,     U, 17.03.09,     – VI_ZR_166/08 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_09,671 -73 = MDR_09,749 -50 = VersR_09,693 -95

  3. BGB_§_833

  4. Haftung

 

1) Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen.

 

2) Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen).

 

Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.

§§§

09.005 Wirtschaftsprüfer
 
  1. BGH,     U, 07.05.09,     – III_ZR_277/08 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_181,12 -29 = MDR_09,873 -76

  3. BGB_§_328; FinDAG_§_4; ESAEG_§_6, ESAEG_§_9; KWG_§_44 Abs.1 S.2

  4. Amtshaftung

 

Der Vertrag zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und einem Wirtschaftsprüfer, mit dem die Behörde diesen gemäß § 4 Abs.3 FinDAG mit der Durchführung der Prüfung eines ihrer Aufsicht unterliegenden Institut nach § 44 Abs.1 Satz 2 KWG betraut, entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten einer Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl.I S.1842).

§§§

09.006 Kranprüfungen
 
  1. BGH,     U, 14.05.09,     – III_ZR_86/08 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_181,45 -77 = NJW-RR_09,1398 -01 = DÖV_09,827 = MDR_09,914 -15

  3. BGB_§_839

  4. Amtshaftung

 

Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach § 26 Abs.1 Satz 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift für Krane (BGV D 6) stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

§§§

09.007 Staatshaftungsanspruch
 
  1. BGH,     U, 04.06.09,     – III ZR 144/05 –

  2. www.BGH.de = BGHZ_181,199 -25 = DÖV_09,828 = MDR_09,1039

  3. EG_Art.28, EG_Art.226, EG_Art.288; RL-Nr.64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der RL-Nr.91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S.69) Art.5 Abs.1 Buchst.o, Art.6 Abs.1 Buchst.b Ziffer iii; RL-Nr.89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG 1989 Nr.L 395 S.13) Art.5 Abs.1, Art.7, Art.8; BGB_§_195, BGB_§_839 (H), BGB_§_852 Abs.1 (aF)

  4. Europarecht

 

1) Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr.L 268 S.69) und bei Verstößen gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S.13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art.28 EG zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen.

 

2) Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs.3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädigten der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ_156,294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es möglicherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst ist.

 

3) Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art.226 EG kann wegen seiner Besonderheiten nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes gleichgestellt werden und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt.

 

4) Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum keine weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs.1 BGB a.F. gegeben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F.

 

5) Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beendet.

§§§

09.008 Personenschaden
 
  1. BGH,     U, 04.06.09,     – III_ZR_229/07 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_09,2956 -58 = DÖV_09,828 = MDR_09,924 -25

  3. SGB-VII_§_104 Abs.1; GG_Art.3 Abs.1; BGB_§_253 Abs.2

  4. Amtshaftung

 

Der Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs.1 SGB VII wegen eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, ist mit Art.3 Abs.1 GG auch im Verhältnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostenträger der Kindertageseinrichtung vereinbar.

§§§

09.009 Unterlassungsgebote
 
  1. BGH,     U, 03.07.09,     – V_ZR_182/08 –

  2. www.BGH.de = JURION = AbfallR_09,268 = ZflR_09,719

  3. VZOG_§_11, VZOG_§_12; EV_Art.21 Abs.3, EV_Art.38 Abs.2 S.3 + Abs.4,

  4. Haftung

 

1) Die Vorschrift des § 11 Abs.2 Sätze 1 und 2 VZOG schließt einen Anspruch des Berechtigten auf Schadensersatz nicht aus. Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zum Schadensersatz kann sich aus der Verletzung des Unterlassungsgebots aus § 12 Abs.1 VZOG ergeben.

 

2) Eine Haftung auf Schadensersatz entfällt bei einer nach § 12 Abs.1 Satz 2 VZOG erlaubten Maßnahme. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer erlaubten Maßnahme liegt beim Verfügungsberechtigten, nicht beim Berechtigten.

 

3) Eine Verfügung ist auch dann im Sinne von § 12 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VZOG nicht erforderlich, wenn der dazu geschlossene Vertrag Bedingungen enthält oder vermissen lässt, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw. vermeiden, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen.

§§§

09.010 Aufrechnung im Strafvollzug
 
  1. BGH,     U, 01.10.09,     – III_ZR_18/09 –

  2. www.BGH.de = IWW = BGHZ_182,301 -07 = DÖV_10,240 = NJW-RR_10,167 -68 = MDR_10, 211 12

  3. BGB_§_242, BGB_§_389, BGB_§_393; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1

  4. Amtshaftung

 

Es ist der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen.

§§§

09.011 Abfallentsorgungsanlage
 
  1. BGH,     VU, 15.10.09,     – III_ZR_8/09 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_182,370 -84 = NVwZ_10,467 -71 = MDR_10,270 -72 = VersR_10,532 -35

  3. BGB_§_839; BImSchG_§_4 Abs.1, BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1 + Abs.3 Nr.1, BImSchG_§_6 Abs.1, BImSchG_§_52 Abs.1; (86) AbfG_§_7 Abs.1 + 2, AbfG_§_8 Abs.3 S.2 Nr.3, AbfG_§_11 Abs.1

  4. Amtshaftung

 

Die Amtspflichten, die den für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (bis 30. April 1993: abfallrechtlichen) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwachung einer solchen Anlage zuständigen Behörden obliegen, können auch zugunsten des Eigentümers des Betriebsgrundstücks als einem geschützten "Dritten" bestehen.

§§§

09.012 Arbeitsgemeinschaft
 
  1. BGH,     U, 22.10.09,     – III_ZR_295/08 –

  2. www.BGH.de = lexetius.com = DöV_10,240 = DVBl_10,799 = MDR_10,167 -69 = VersR_10,346 -50

  3. BGB_§_839 Abs.1 S.1; ZPO__50 Abs.1

  4. Prozessrecht

 

1) Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze ( BGHZ_146,341 ) im Zivilprozess rechts- und parteifähig.

 

2) Zur Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach 44b SGB II im Amtshaftungsprozess

 

3) Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft nach 44b SGB II nicht im Drittinteresse der gesetzlichen Krankenkassen.

§§§

09.013 Richter zur Erprobung
 
  1. BGH,     B, 17.12.09,     – III_ZB_55/09 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW-RR_10,493 -94 = MDR_10,462

  3. BGB_§_839; GG_Art.34;m ZPO_§_574 Abs.1 Nr.2; DRiG_§_12 Abs.1

  4. Prozessrecht

 

Allein der Umstand, dass sich ein Richter zur Erprobung bei einem Oberlandesgericht befindet, rechtfertigt noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit in einem gegen seinen Dienstherrn gerichteten Amtshaftungsprozess.

§§§

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§§§