| OVG Saarl, U, 08.12.98, - 3_R_75/98 -
SKZ_99,129-100 GG_Art.16a; AuslG_§_51 | 1) Zur Abspaltung der Fraktion des Riad al Turk (später Communist Party - Political Bureau, CPPB) von der Kommunistischen Partei Syriens (KPS) des Khalid Bakdash. |
| 2) Aktive Anhänger der CPPB beziehungsweise des Riad al Turk haben auch nach dessen Haftentlassung im Jahre 1998 mit strengster politischer Verfolgung durch die syrischen Staatsorgane zu rechnen. |
| 3) Bei der Wahrung des Rechts aus Art.8 EMRK (Familienleben) handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern um ein nicht vom Bundesamt im Asylverfahren zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. |
§§§
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98.212 | Sachverständigenentschädigung |
| OVG Saarl, B, 11.12.98, - 2_Z_4/98 - SKZ_99,131-111 ZSEG_§_16 | 1) Es entspricht allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, daß an Verfahren betreffend die richterliche Festsetzung von Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 ZSEG die Parteien des Rechtsstreits, in dem der Sachverständige tätig geworden ist, auch der jeweilige Kostenschuldner, nicht zu beteiligen sind. |
| 2) Die Beteiligten des Rechtsstreits können Einwendungen gegen die festgesetzte Sachverständigenentschädigung im Wege der Erinnerung und gegebenenfalls der Beschwerde gegen den Kostenansatz geltend machen. |
§§§
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98.213 | Kostenerstattungsanspruch |
| OVG Saarl, B, 11.12.98, - 2_Y_7/98 - SKZ_99,131-113 VwGO_§_71, VwGO_§_162 Abs.3; BRAGO_§_9 | 1) Aus der zugunsten eines Beigeladenen ergangenen Entscheidung nach § 162 Abs.3 VwGO im Urteil folgt nicht gleichsam automatisch, daß sich der ihm dem Grunde nach zuerkannte Kostenerstattungsanspruch von seinem Umfang her auch auf die ihm durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen erstreckt. |
| 2) Die Entscheidung nach § 162 VwGO ist Teil der Kostengrundentscheidung. |
| 3) Der gerichtliche Anspruch nach § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO ist systemgerecht dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen, freilich mit der Besonderheit, daß insoweit nicht der Urkundsbeamte, sondern das Gericht selbst zuständig ist. |
| 4) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in Fallgestaltungen, in denen der am gerichtlichen Verfahren als Kläger oder Beigeladener Beteiligte zum Widerspruchsverfahren als Dritter im Sinne von § 71 VwGO hinzugezogen war, besondere Gründe vorliegen müssen, um seine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen.
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§§§
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98.214 | Geschlossene Bauweise |
| OVG Saarl, B, 14.12.98, - 2_V_23/98 - SKZ_99,122-62 BauNVO_§_22; (96) LBO_§_86; BauVorlVO_§_5; TVO_§_8 | 1) Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem Bebauungsplan bezieht sich nur auf die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. |
| 2) Zur Auslegung einer bauaufsichtsbehördlichen Anordnung, mit der Bauarbeiten eingestellt werden, soweit sie abweichend von einer erteilten Genehmigung ausgeführt werden. |
§§§
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98.215 | Musikdarbietungen |
| OVG Saarl, B, 14.12.98, - 8_V_14/98 - SKZ_99,125-73 GastG_§_4, GastG_§_15; VwGO_§_80 | Das Festhalten an erheblich nachbarstörenden nächtlichen Musikdarbietungen rechtfertigt die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis. |
§§§
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98.216 | Grundsätzliche Bedeutung |
| OVG Saarl, B, 28.12.98, - 1_Q_142/98 - SKZ_99,116-21 +23 VwGO_§_124 | Zur Darlegung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist es notwendig, eine verallgemeinerungsfähige Problematik anzusprechen und deren Grundsätzlichkeit und Klärungsbedürftigkeit substantiiert zu begründen.
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§§§
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98.217 | Niger-Asylantragstellung |
| OVG Saarl, B, 30.12.98, - 1_Q_206/98 - SKZ_99,129-97 GG_Art.16a; AuslG_§_51, AuslG_§_53; | 1) Eine im Tatsächlichen liegende Frage kann nur dann eine Berufungszulassung nach § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG rechtfertigen, wenn sie sich für das konkrete Oberverwaltungsgericht in einer nennenswerten Zahl anhängiger oder zu erwartender Streitigkeiten stellt.
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| 2) Asylantragstellung und/oder unerlaubter Auslandsaufenthalt begründen für nigrische Staatsangehörige im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland regelmäßig keine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung. |
§§§
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98.218 | Examenspsychose |
| OVG Saarl, B, 30.12.98, - 8_X_2/98 - SKZ_99,125-74 ÄAPPO_§_18 | Eine Examenspsychose begründet keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne. |
§§§
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