2000 (10) | ||
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00.271 Arabische Republik Syrien |
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1) Angesichts der Toleranz, die das von einer Bevölkerungsminorität getragene Regime in Syrien aus opportunistisehen Gründen den seine Machtstellung nicht gefährdenden (sonstigen) Minderheiten im Lande gegenüber zeigt, bieten weder die christliche Religionszugehörigkeit noch eine Mitgliedschaft in christlich-assyrischen Vereinigungen dem syrischen Staat bereits Anlass für eine politische Verfolgung.
2) Dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist insoweit auch keine Verschlechterung der Menschenrechtslage im Gefolge der Machtübernahme durch Baschar-al-Assad zu entnehmen.
3) Syrische Sicherheitsdienste praktizieren keine allgemeine Sippenhaft; eine solche kann, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen bei Angehörigen "herausgehobener Feinde des Regimes" in Betracht gezogen werden.
§§§
00.272 Arabische Republik Syrien |
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Inwieweit der jeweilige Rückkehrer in den Augen der syrischen Staatsorgane individuell dem Verdacht einer regimefeindlichen Betätigung unterliegt, ist eine Frage des Einzelfalles, was insbesondere auch für die Frage gilt, ob "exilpolitische Aktivitäten" eine Verfolgungsgefahr auslösen. Insoweit bedarf es in jedem einzelnen Fall einer Bewertung der konkret gezeigten "Aktivitäten" des Betroffenen, etwa nach dem Ort und der Art der jeweiligen Veranstaltung, der Form des dabei gezeigten "Engagements" des Asylbewerbers und möglichen Interessen der syrischen Seite an den zur Rede stehenden Verbaltensweisen, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen vorab vorgenommen werden kann.
§§§
00.273 Türke + deutsche Ehefrau |
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Zum Fall eines von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebenden türkischen Staatsangehörigkeiten, in dem zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Ehe als Scheinehe begründet worden ist und ob beziehungsweise wie lange später eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.
§§§
00.274 Rechtliches Gehör |
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1) Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung).
2) Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nur hinsichtlich einer von mehreren die angefochtene Entscheidung jeweils tragenden Begründungen geltend gemacht, rechtfertigen sie von vorneherein ungeachtet ihrer etwaigen Beachtlichkeit keine Rechtmittelzulassung.
§§§
00.275 Beihilfeanspruch-Erben |
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Nach dem klaren Wortlaut und nach Sinn und Zweck des § 18 Abs.2 BhVO muss der Anspruchsteller, um selbst beihilfeberechtigt zu sein, die von ihm geltend gemachten Aufwendungen selbst getragen haben und zudem mit ihnen unter Berücksichtigung insbesondere auch des Nachlasses des beihilfeberechtigt gewesenen Verstorbenen belastet sein. Dafür genügt es nicht, dass er zu Lebzeiten des primär Beihilfeberechtigten diesen außerhalb des Bereichs von nach den §§ 4, 14 BhVO an sich beihilfefähigen Aufwendungen finanziell unterstützt und auf diese Weise mittelbar einen Aktivnachlass ermöglicht hat.
§§§
00.276 Straßenausbaubeiträgen |
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1) Ausbaubeitragsfähig ist immer nur der erforderliche Aufwand, wobei sich die Erforderlichkeit auf die Ausbaumaßnahme als solche, auf die Art ihrer Durchführung und auf die Höhe der entstandenen Kosten bezieht.
2) Durch Ortssatzung kann nicht erforderlicher Aufwand nicht wirksam zu beitragsfähigen Kosten erklärt werden.
3) Im saarländischen Ausbaubeitragsrecht gilt der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff, nicht beitragspflichtig sind allerdings die Teilflächen eines Buchgrundstücks, die zu der ausgebauten öffentlichen Einrichtung gehören.
4) Bei der Bemessung der für die Einrichtung einer Fußgängerzone zu erhebenden Ausbaubeiträge ist keine Kostenvorverteilung zwischen inmitten der Fußgängerzone gelegenen "Geschäftsinseln" einerseits und seitliehen Anliegergrundstücken andererseits geboten. Ein einheitlicher Grund- und Geschossflächenmaßstab führt vielmehr zu einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung.
§§§
00.277 BR Jugoslawien |
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1) Der Ausschluss von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien von der Anwendung der auf der Grundlage des § 32 AuslG ergangenen Anordnung des saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.99 - B 5-5510/01 - Altfall (sogenannte Altfallregelung) begegnet im Grundsatz keinen rechtliche Bedenken, insbesondere am Maßstab des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG).
2) Hierbei handelt es sich um eine politische Entscheidung, die insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung des von der Regelung erfassten Personenkreises keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl das Urteil des BVerwG vom 19.09.00 - 1_C_19/99 -).
3) Ein von dem Ausländer rügefähiger Verstoß gegen das Willkürverbot kann sich von daher allenfalls aus einer von der sonstigen behördlichen Praxis im jeweiligen Bundesland abweichenden Handhabung im konkreten Einzelfall ergeben.
§§§
00.278 Wehrpflichtentziehung |
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Wehrpflichtige junge türkische Staatsangehörige kurdiseher Volkszugehörigkeit, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, unterliegen sowohl wegen der hieraus folgenden Bestrafung nach dem türkischen Militärstrafgesetzbuch als auch allein wegen der zwangsweisen Einziehung zum Militärdienst, der sie sich nicht legal entziehen können, weder einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs.1 AuslG noch bestehen Abschiebungshindernisse nach dem § 53 AuslG.
§§§
00.279 Antwortspielräume |
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In der ersten juristischen Staatsprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er das Recht mit Verständnis erfassen kann. Daran gemessen stellt es eine überhöhte Anforderung dar, richtige Antworten als Zufall zu bewerten und die vom Prüfling aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommene Lösung eines Falles als solche als insgesamt unbrauchbar zu werten; dies verletzt den Antwortspielraum des Prüflings. ä
§§§
00.280 Zuständigkeitswechsel |
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1) Die Aufsichtsklage ist nicht statthaft zur isolierten Geltendmachung eines Verfahrensfehlers des Widerspruchsverfahrens, der sich nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids auswirkt.
2) Bei der Aufsichtsklage verbietet sich ein Austausch des Klagegrundes durch das Gericht.
3) Zur Frage der zuständigen Widerspruchsbehörde bei organisationsmäßigem Wechsel der Zuständigkeit der Ursprungsbehörde während des Widerspruchsverfahrens, hier infolge der Kommunalisierung unterer Landesbehörden.
§§§
00.281 Verkaufswagen |
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Ein Hähnchengrillwagen, der einmal wöchentlich in der Zeit zwischen etwa 8 Uhr und etwa 19 Uhr auf einem zu diesem Zweck angemieteten Grundstück abgestellt wird, um Hähnchen sowie pommes-frites und Salate zuzubereiten und zu verkaufen, ist im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 LBO 1996 nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
§§§
00.282 Zulassung-Stellplätze |
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1) Ist über die Zulassung eines PKW-Stellplatzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO 1996 zu entscheiden, so erstreckt sich die Präventivkontrolle regelmäßig nicht auf die Frage, ob die Anlage verkehrssicher, das heißt auch verkehrssicher benutzbar ist. Allenfalls im Rahmen der Beurteilung der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (§ 67 Abs.2 Nr.4 LBO 1996) kann es im Einzelfall von Bedeutung sein, ob vom Bauherrn in den Planvorlagen dargestellte - angebotene - Stellplätze unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit oder auch der Nachbarverträglichkeit (§ 50 Abs.9 Satz 2 LBO 1996) den an sie zu stellenden Anforderungen genügen und als nachgewiesen anerkannt werden können.
2) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Teilfläche eines Privatgrundstücks gemäß § 63 SStrG als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gelten kann.
§§§
00.283 Beurteilungsrichtlinien |
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1) Die dienstliche Beurteilung muss eine dem Beurteiler zurechenbare persönliche Äußerung über die Qualifikation des zu beurteilenden Beamten darstellen; die unkritische Übernahme des Beurteilungsbeitrags eines Dritten ist deshalb unzulässig.
2) Beurteilungsrichtlinien sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich dabei um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf.
3) Nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sind auch wesentliche Unterschreitungen der dort für bestimmte Gesamturteilsstufen vorgesehenen Richtwerte zulässig, ohne dass insoweit eine besondere Begründungspflicht besteht.
§§§
00.284 Versorgungsbezüge |
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1) Dem Begehren eines Beamten, seinen Dienstherrn im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur Gewährung einer höheren als der festgesetzten Versorgung zu verpflichten, kann nur entsprochen werden, wenn ganz überwiegende Gründe für einen Erfolg des Beamten im Hauptsacheverfahren sprechen.
2) Gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ruhensanordnung (§ 55 BeamtVG) ist einstweiliger Rechtsschutz nur durch einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO möglich.
§§§
00.285 Dienstliche Beurteilung |
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1) Das Begehren eines Beamten auf Abänderung einer ihn betreffenden dienstlichen Beurteilung erledigt sich, wenn das weitere berufliche Fortkommen des Beamten nicht mehr von dieser Beurteilung abhängt; das trifft unter anderem dann zu, wenn der Beamte nach der umstrittenen Beurteilung befördert wurde und der Dienstherr in ständiger Praxis Auswahlentscheidungen ausschließlich von der Bewährung im derzeit innegehabten Statusamt abhängig macht.
2) Dass nach § 40 Abs.1 Satz 1 SLVO - lediglich - Eignung und Leistung der Beamten dienstlich zu beurteilen sind, ohne dass - auch - die Befähigung erwähnt wird, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs.2 GG, vereinbar, denn der laufbahnrechtliche Begriff der Eignung umfasst die Befähigung.
3) Die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen stehen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang und sind geeignet, zu sachgerechten Beurteilungen zu führen.
4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Personalvertretung ist für die dienstliche Beurteilung unerheblich.
5) Kenntnisse und Erfahrungen, die ein Beamter durch ein besonderes kommunalpolitisches Engagement erworben hat, sind bei der dienstlichen Beurteilung nur insoweit zu berücksichtigen als sie für die berufliche Tätigkeit nützlich sind.
6) Dienstpostenbewertungskataloge sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich dabei um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf.
7) Zur Plausibilität einer unterdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilung eines im Beurteilungszeitraum beförderten Steueroberinspektors.
§§§
00.286 Pflege-+ Hauswirtschaftsbedarf |
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Für denselben Pflege- und Hauswirtschaftsbedarf sind die Leistungen der Pflegeversicherung nach den §§ 36, 37 SGB XI mit denen der Sozialhilfe nach den §§ 68 ff BSHG systemgleich, aber nicht zielgleich; die gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung führen nur zu einer anteiligen - im konkreten Fall halben - Deckung des Pflege- und Hauswirtschaftsbedarfs, während die Sozialhilfe für wirtschaftlich Bedürftige der vollen Bedarfsdeckung dient und die Geld- oder Sachleistungen der Pflegeversicherung aufzustocken hat.
§§§
00.287 Ernährungsbedarf |
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1) Seit der Einführung des sogenannten Statistikmodells beträgt der Anteil des Ernährungsbedarfs im Regelsatz 50 %, 20 % sind für das Mittagessen anzurechnen.
2) Zur Frage der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Regelsätzen.
§§§
00.288 Exilpolitische Betätigung |
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1) Geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon aus, dass nicht jede, sondern allenfalls eine "hervorgehobene" exilpolitische Betätigung eines syrischen Staatsangehörigen für diesen im Rückkehrfall die Gefahr politischer Verfolgung begründet so rechtfertigt allein der Umstand, dass es im konkreten Fall eines solche qualifizierte Tätigkeit -hier in Form der Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation und der Teilnahme an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft verneint hat, nicht die Annahme einer Divergenz im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG und damit nicht die Zulassung der Berufung.
2) Ob unter diesem Gesichtpunkt eine Rückkehrgefährdung besteht, ist ferner eine Frage des konkreten Einzelfalls, die nicht abstrakt für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab beantwortet werden kann und die der Sache von daher keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG verleiht.
§§§
00.289 Wiederholungsprüfung |
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Eine nur der Notenverbesserung dienende Wiederholungsprüfung des zweiten juristischen Staatsexamens ist mit dem Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG zu bewerten.
§§§
00.290 Dienstliche Beurteilungen |
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1) Beurteilungsrichtlinien sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf.
2) Nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sind auch wesentliche Unterschreitungen der dort für bestimmte Gesamturteilsstufen vorgesehenen Richtwerte zulässig, ohne dass insoweit eine besondere Begründungspflicht besteht.
3) Einzelfall, in dem der Beurteiler hinreichend plausibel gemacht hat, warum er zwei Beamten unterschiedliche Gesamturteile zuerkannt hat.
§§§
00.291 Elektroakupunktur |
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Bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden, die nicht zur Heilung lebensbedrohlicher Krankheiten angewandt werden, kann dem Beihilfeberechtigten, der unter Verzicht auf schulmedizinische Behandlungen Außenseitermethoden in Anspruch nimmt, eine persönliche Kostentragung zugemutet werden.
§§§
00.292 Abschiebungshindernisse |
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1) Angesichts der dem § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG zu entnehmenden Sperrwirkung rechtfertigen sogenannte allgemeine Gefahrenlagen im Herkunfts- beziehungsweise Abschiebezielstaat eine Verpflichtung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit Blick auf die Grundrechte aus Art.1 und 2 GG allenfalls dann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "extreme" Gefahr geriete, das heißt sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
2) Eine derartige qualifizierte Gefahr ergibt sich für ethnische Albaner aus dem Kosovo, auch wenn deren Wiederaufnahme infolge der noch fortwirkenden kriegerischen Ereignisse im Jahre 1999 immer noch nicht "problemlos" sein mag, jedenfalls nicht allein aus der Jahreszeit, das heißt dem Bevorstehen des "zweiten Nachkriegswinters" (ebenso bereits die Beschlüsse des Senats vom 22.09.00 - 3_Q_242/00 - und vom 02.10.00 - 3_Q_245/00 -) oder aus durch die
3) Besondere Umstände, die im konkreten Fall eine andere Bewertung geboten erscheinen lassen konnten, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG.
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00.293 Änderung der Sachangaben |
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1) Hat der Ausländer in einem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, so kann in dem Umstand, dass dieses anschließend "nach Aktenlage" über die Glaubhaftigkeit eines neuen, im Verlaufe des Verfahrens ausgewechselten Vorbringens entscheidet und diese verneint, keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gesehen werden.
2) Im Falle eines durch die Änderung der Sachangaben des Ausländers - hier auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit beziehungsweise des Herkunftsstaates - ausgelösten verwaltungsgerichtsinternen Zuständigkeitswechsels besteht kein Anlass für die Annahme des Ausländers, die nunmehr zur Entscheidung aufgerufene Kammer des Verwaltungsgerichts werde auf die gebotene eigene Glaubwürdigkeitsprüfung verzichten und den "neuen" Sachvortrag für seine Entscheidung "als wahr unterstellen".
3) Die Beschränkung der Rechtsmittel in Asylverfahren (§ 78 Abs.2 AsylVfG) verdeutlicht, dass - anders als in Allgemeinverfahren (vgl § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) - nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Berufung auf die "Unrichtigkeit" der Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet, dass vielmehr in diesem Bereich gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt werden soll.
4) Ist nach den auf entsprechende Lageberichte des Auswärtigen Amts fußenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass gerade staatliche Stellen der Arabischen Republik Syrien bemüht sind, "geschlechtsspezifischen Diskriminierungen" von Frauen - hier eine behauptete Gefahr der "Steinigung" beziehungsweise des "Einmauerns" wegen vorehelicher Beziehungen zu einem Mann - entgegenzuwirken so zeigt der allgemeine Hinweis auf "Gegenbeispiele aus dem gesamten islamisch-arabischen Raum" in einem Berufungszulassungsantrag ohne irgendwelche konkreten Hinweise auf diesbezügliche Auskünfte und Erkenntnisse keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG in dieser Hinsicht auf.
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00.294 Außergerichtlicher Vergleich |
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Billigem Ermessen bei Erledigung der Hauptsache auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs entspricht es regelmäßig, eine dort getroffene Kostenregelung zu übernehmen. Das gilt nicht, wenn unklar bleibt, wer an dem Vergleich beteiligt war und/oder die Verfahrenskosten nur teilweise erfasst sind.
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00.295 Fahrerlaubnis auf Probe |
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1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2a Abs.2 Satz 2 StVG in der Fassung des am 01.01.99 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.04.98 (BGBl.I, Seite 747) ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Die zu der früheren Fassung ergangene Rechtsprechung, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen, ist überholt und auf die neue Regelung nicht mehr übertragbar.
2) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Regelung greifen nicht durch, da die Rechtsschutzmöglichkeiten hierdurch nicht unzulässig verkürzt werden und eine weitere - nämlich inzidente - Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung im Verwaltungsverfahren und damit im Ergebnis eine doppelte Kontrolle mit Blick auf Art.19 Abs.4 GG jedenfalls nicht erforderlich ist.
3) Ob die Regelung des § 2a Abs.2 StVG für den Fall verfassungsrechtlich bedenklich wäre, dass die zugrunde liegende Entscheidung offensichtlich inhaltlich unrichtig wäre, bedarf aus Anlass des konkreten Falles keiner Entscheidung.
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