RsprS Saarl-DisziplinarO Saar
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zu § 3   SDO
  1. Das disziplinare Gewicht eines einzelnen Dienstvergehens kann durchaus davon abhängen, inwieweit der Beamte bereits zuvor straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. (vgl OVG Saarl, U, 20.08.01, - 6_R_1/01 - Entfernung aus dem Dienst - SKZ_02,158/30 (L) = SörS-Nr.01.140)

  2. Die Disziplinargerichte haben in eigenen Verantwortung die angemessene Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen zu bestimmen, ohne durch Anträge des Vertreters der Einleitungsbehörde oder das Verhalten des Dienstherrn in anderen Fällen gebunden zu sein. (vgl OVG Saarl, U, 02.04.01, - 6_R_2/00 - Aberkennung-Ruhegehalt´ - SKZ_01,198/39 (L) =01.065)

§§§


zu § 10   SDO
  1. Ungeachtet der Vorschrift des § 10 SDO kann das Verhalten eines Beamten, das disziplinarrechtlich allenfalls mit einem Verweis, einer Geldbuße oder einer Gehaltskürzung zu ahnden ist, von dem Dienstherrn zum Anlaß genommen werden, die Eignung für ein Beförderungsamt zu überprüfen. (vgl OVG Saarl, B, 01.12.81, - 3_W_1891/81 - Geldbuße - SKZ_82,124/8 (L) = SörS-Nr.81.058)

§§§


zu § 11   SDO
  1. Zur disziplinarrechtlichen Ahndung eines fortgesetzten Beihilfebetruges. (vgl OVG Saarl, U, 15.04.99, - 6_R_3/98 - Beihilfebetrug - SKZ_99,277/28 (L) = SörS-Nr.99.081)

  2. Ein Dienstvergehen, das den Beamten als Vorgesetzten untragbar erscheinen läßt, rechtfertigt seine Versetzung in ein nicht mit Leitungsaufgaben verbundenes Amt seiner Laufbahn. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.96, - 6_R_1/94 - Seelische Störung - SKZ_97,109/47 (L) =96.087)

  3. Eine seelische Störung mindert die Schuldfähigkeit, wenn sie krankhaft ist und die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Begehung einer Dienstpflichtverletzung erheblich beeinträchtigt. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.96, - 6_R_1/94 - Seelische Störung - SKZ_97,109/47 (L) = SörS-Nr.96.087)

§§§


zu § 12   SDO
  1. Ein Beamter, der sich an amtlichem Geld vergreift, verletzt dadurch eine Kernpflicht und ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn nicht einer von vier Ausnahmefällen vorliegt. (vgl OVG Saarl, U, 29.03.90, - 6_R_1/89 - Vergreifen an amtlichem Geld - SKZ_90,258/37 (L) = SörS-Nr.90.035)

    1. eine unausweichliche und unverschuldete Notlage (vgl OVG Saarl, U, 29.03.90, - 6_R_1/89 - Vergreifen an amtlichem Geld - SKZ_90,258/37 (L) =90.035)

    2. eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheit (vgl OVG Saarl, U, 29.03.90, - 6_R_1/89 - Vergreifen an amtlichem Geld - SKZ_90,258/37 (L) = SörS-Nr.90.035)

    3. eine psychische Zwangssituation aufgrund eines Schocks (vgl OVG Saarl, U, 29.03.90, - 6_R_1/89 - Vergreifen an amtlichem Geld - SKZ_90,258/37 (L) = SörS-Nr.90.035)

    4. Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung. (vgl OVG Saarl, U, 29.03.90, - 6_R_1/89 - Vergreifen an amtlichem Geld - SKZ_90,258/37 (L) = SörS-Nr.90.035)

  2. Ein beamteter Klinikchef, der einen Patienten ohne abgesicherte Diagnose und damit verbunden ohne umfassende Aufklärung über ernstlich in Betracht zu ziehende Behandlungsalternativen sowie ohne Zeitdruck einer mit einem erheblichen Sterblichkeitsrisiko verbundenen, letztlich tödlich verlaufenden Gehirnoperation unterzieht, begeht ein so schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unvermeidbar ist. (vgl OVG Saarl, U, 28.09.00, - 6_R_1/99 - Strafgerichtliche Erkenntnisse - SKZ_01,107/32 (L) =00.253)

  3. Hat ein Justizvollzugsbeamter durch sein über Jahre gezeigtes Gesamtverhalten das Ansehen des Beamtentums, vor allem aber das seiner Kollegen im Justizvollzugsbereich, in hohem Maße geschädigt, so ist er als Vollzugsbeamter nicht mehr tragbar und deshalb aus dem Dienst zu entfernen. (vgl OVG Saarl, U, 20.08.01, - 6_R_1/01 - Entfernung aus dem Dienst - SKZ_02,158/30 (L) =01.140)

  4. Ein Beamter, der sich durch mehrmalige EDV Manipulationen Geldgutschriften auf das eigene Konto verschafft (insgesamt über 4.000,- DM), stört das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann; daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß er sich in über 30 Dienstjahren in keiner Weise negativ hervorgetan hat. (vgl OVG Saarl, U, 28.01.93, - 6_R_3/92 - EDV-Manipulation - SKZ_93,62 -64 = SKZ_93,278/53 (L) = SörS-Nr.93.015)

  5. Ein Beamter, der sich an ihm anvertrauten Geldern vergreift, zerstört das in ihn gesetzte Vertrauen in der Regel nachhaltig, daß er aus dem Dienst zu entfernen ist. (vgl OVG Saarl, U, 27.09.78, - 5_R_109/78 - Entfernung aus dem Dienst - SKZ_79,133/1 (L) = SörS-Nr.78.030)

  6. Von der Entfernung aus dem Dienst kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Milderungsgründe abgesehen werden. (vgl OVG Saarl, U, 27.09.78, - 5_R_109/78 - Entfernung aus dem Dienst - SKZ_79,133/1 (L) =78.030)

  7. Ein Finanzbeamter, der seine Stellung, insbesondere seine Kenntnisse über den Ablauf der internen Arbeitsvorgänge und seine Möglichkeiten zum freien Zutritt zu den jeweiligen Arbeitsbereichen des Finanzamts über Jahre dazu ausnutzt, daß einem Steuerpflichtigen, für den er die Steuererklärungen gefertigt hat, ungerechtfertigte Rückerstattungen in Höhe von insgesamt rund 40.000,- DM zufließen, wobei etwa die Hälfte dieses Betrages eine Übererstattung darstellt, hat in so hohem Maße das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis gestört, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. (vgl OVG Saarl, DU, 20.03.95, - 6_R_1/93 - Rückerstattungen - SKZ_95,257/43 (L) = SörS-Nr.95.030)

  8. Bleibt ein Beamter seinem Dienst etwa zwei Monate lang rechtswidrig und schuldhaft fern, stellt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst die angemessene disziplinarische Ahndung dar. (vgl OVG Saarl, U, 27.01.00, - 6_R_2/98 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_00,211/24 (L) = SörS-Nr.00.026)

§§§


zu § 13   SBG
  1. Die Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme rechtfertigt sich in erster Linie unter den Gesichtspunkten der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums. (vgl OVG Saarl, U, 02.04.01, - 6_R_2/00 - Aberkennung-Ruhegehalt´ - SKZ_01,198/39 (L) = SörS-Nr.01.065)

  2. Ein Fall, in dem einem Polizeibeamten das Ruhegehalt aberkannt wurde, der vor der Ruhestandsversetzung seinen Dienstherrn in 37 Fällen betrogen und in einem Fall einen Verwahrungsbruch mit Urkundenunterdrückung begangen hatte. (vgl OVG Saarl, U, 02.04.01, - 6_R_2/00 - Aberkennung-Ruhegehalt´ - SKZ_01,198/39 (L) = SörS-Nr.01.065)

§§§


zu § 18   SDO
  1. Im Disziplinarverfahren kann eine Lösung von den das Disziplinargericht grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils (§ 18 Abs.1 Satz 1 SDO) mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung durch das Strafgericht im Regelfall dann nicht erreicht werden, wenn bereits durch eine strafgerichliche Revisionsentscheidung eine Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO), wofür ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Nichtbeachtung von Erfahrungssätzen ausreicht, verneint worden ist. (vgl OVG Saarl, U, 28.09.00, - 6_R_1/99 - Strafgerichtliche Erkenntnisse - SKZ_01,107/32 (L) = SörS-Nr.00.253)

  2. Der Disziplinarsenat darf den festzustellenden Sachverhalt auf einzelne Pflichtverstöße begrenzen, wenn es für den Ausgang des Disziplinarverfahrens im Ergebnis unerheblich ist, ob die weiteren Vorwürfe zu Recht erhoben sind oder nicht. (vgl OVG Saarl, U, 27.01.00, - 6_R_2/98 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_00,211/24 (L) = SörS-Nr.00.026)

  3. Für einen Lösungsbeschluss nach § 18 Abs.1 Satz 2 SDO reicht nicht die bloße Möglichkeit aus, das Geschehen könne anders gewesen sein, als es das Strafgericht in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt hat; erforderlich ist vielmehr, dass die Feststellungen des Strafgerichts offensichtlich unrichtig oder inzwischen als unrichtig erkannt sind. (vgl OVG Saarl, U, 27.01.00, - 6_R_2/98 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_00,211/24 (L) =00.026)

  4. Ein Finanzbeamter, der seine Stellung, insbesondere seine Kenntnisse über den Ablauf der internen Arbeitsvorgänge und seine Möglichkeiten zum freien Zutritt zu den jeweiligen Arbeitsbereichen des Finanzamts über Jahre dazu ausnutzt, daß einem Steuerpflichtigen, für den er die Steuererklärungen gefertigt hat, ungerechtfertigte Rückerstattungen in Höhe von insgesamt rund 40.000,- DM zufließen, wobei etwa die Hälfte dieses Betrages eine Übererstattung darstellt, hat in so hohem Maße das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis gestört, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. (vgl OVG Saarl, DU, 20.03.95, - 6_R_1/93 - Rückerstattungen - SKZ_95,257/43 (L) = SörS-Nr.95.030)

  5. Bei einem in diesem Sinne eindeutigen Ergebnis kann die Verfolgung - in der Berufungsverhandlung auf diesen festgestellten Teil der Pflichtverletzungen beschränkt werden. (vgl OVG Saarl, DU, 20.03.95, - 6_R_1/93 - Rückerstattungen - SKZ_95,257/43 (L) =95.030)

  6. Zur Bindungswirkung von Strafurteilen in bezug auf die Schuldfähigkeit und zur Unschuldsvermutung im Disziplinarrecht. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris = SörS-Nr.90.091)

  7. Alkoholismus stellt eine Krankheit dar, aus deren Entstehen dem Betroffenen normalerweise kein Schuldvorwurf gemacht werden kann und auf die der Dienstherr im Falle von Dienstunfähigkeit in der Regel daher nur mit vorzeitiger Zurruhesetzung, nicht aber mit Mitteln des Disziplinarrechts reagieren kann. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris =90.091)

  8. Disziplinarrechtlich relevant ist, wenn der Beamte nicht an allen zumutbaren Maßnahmen zur Überwindung des Alkoholismus und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit teilnimmt und/oder nach erfolgreicher Behandlung trotz eingehender Belehrung in medizinischer und dienstrechtlicher Hinsicht rückfällig wird. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris = SörS-Nr.90.091)

  9. In Ausnahmefällen kann die Entwicklung zum Alkoholismus und zur darauf beruhenden Dienstunfähigkeit ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen darstellen, wenn der Beamte vor Erreichen des Stadiums chronischer Trunksucht über seinen Zustand sowie die medizinischen und dienstrechtlichen Folgen der Fortsetzung des Trinkens aufgeklärt wird und dies zu seiner Dienstunfähigkeit führt. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris = SörS-Nr.90.091)

  10. Zur Entfernung aus dem Dienst bei auf Alkoholismus beruhender Dienstunfähigkeit. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris = SörS-Nr.90.091)

§§§


zu § 36   SDO
  1. Einer Gemeinde steht kein Recht zu, die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen ihrer Beamten zu erzwingen. (vgl OVG Saarl, U, 09.03.95, - 1_R_30/93 - Disziplinargericht - SKZ_95,257/49 (L) = Juris = SörS-Nr.95.024)

§§§


zu § 69   SDO
  1. Dem im Disziplinarverfahren Verurteilten kann ein Unterhaltsbeitrag nur dann weiterbewilligt werden, wenn eine von ihm nicht zu vertretende Bedürftigkeit vorliegt. (vgl OVG Saarl, B, 04.10.83, - 3_W_1718/83 - Unterhaltsbeitrag - SKZ_84,102/11 (L) = SörS-Nr.83.068)

  2. Der im Disziplinarverfahren Verurteilte kann nicht darauf verwiesen werden, daß seine Ehefrau eine Arbeit aufnimmt, wenn diese dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist. Geht die Ehefrau aber trotz gesundheitlicher Beschwernisse einer Beschäftigung nach und erzielt sie daraus ein Einkommen, das (auch) zum Unterhalt des Ehemannes ausreicht, scheidet für diesen ein Unterhaltsbeitrag aus. (vgl OVG Saarl, B, 04.10.83, - 3_W_1718/83 - Unterhaltsbeitrag - SKZ_84,102/11 (L) =83.068)

  3. Eine Rentenberechtigung schließt die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§§ 101 Abs.2 S.2, 69 Abs.1 S.1 SDO) nicht grundsätzlich aus. Vielmehr kann auch in dem Zeitraum zwischen der Nachversicherung durch den früheren Dienstherrn und der Rentenbewilligung aufgrund dieser Nachversicherung noch eine Bedürftigkeit des aus dem Dienst entfernten Beamten gegeben sein. (vgl OVG Saarl, NB, 12.12.94, - 6_W_1/94 - Unterhaltsbeitrag - SKZ_95,118/49 (L) = SörS-Nr.94.176)

§§§


zu § 72   SBG
  1. Wird das Urteil der Disziplinarkammer zunächst nun hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme angefochten, so wird die dahingehende Erklärung spätestens mit dem Ablauf der Berufungsfrist bindend. Eine spätere Erweiterung der Berufung ist unzulässig. (vgl OVG Saarl, U, 02.04.01, - 6_R_2/00 - Aberkennung-Ruhegehalt´ - SKZ_01,198/39 (L) = SörS-Nr.01.065)

§§§


zu § 83   SDO
  1. Willkürliche Aufrechterhaltung des schon länger als zwei Jahre dauernden vorläufige Dienstenthebung eines Neurochirurgen durch ein Verwaltungsgericht. (vgl BVerfG, B, 09.09.94, - 2_BvR_1989/94 - Dienstenthebung - NVwZ_96,1199 -1200 = SörS-Nr.94.128a)

§§§


zu § 101   SDO
  1. Eine Rentenberechtigung schließt die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§§ 101 Abs.2 S.2, 69 Abs.1 S.1 SDO) nicht grundsätzlich aus. Vielmehr kann auch in dem Zeitraum zwischen der Nachversicherung durch den früheren Dienstherrn und der Rentenbewilligung aufgrund dieser Nachversicherung noch eine Bedürftigkeit des aus dem Dienst entfernten Beamten gegeben sein. (vgl OVG Saarl, NB, 12.12.94, - 6_W_1/94 - Unterhaltsbeitrag - SKZ_95,118/49 (L) = SörS-Nr.94.176)

  2. Dem im Disziplinarverfahren Verurteilten kann ein Unterhaltsbeitrag nur dann weiterbewilligt werden, wenn eine von ihm nicht zu vertretende Bedürftigkeit vorliegt. (vgl OVG Saarl, B, 04.10.83, - 3_W_1718/83 - Unterhaltsbeitrag - SKZ_84,102/11 (L) = SörS-Nr.83.068)

  3. Der im Disziplinarverfahren Verurteilte kann nicht darauf verwiesen werden, daß seine Ehefrau eine Arbeit aufnimmt, wenn diese dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist. Geht die Ehefrau aber trotz gesundheitlicher Beschwernisse einer Beschäftigung nach und erzielt sie daraus ein Einkommen, das (auch) zum Unterhalt des Ehemannes ausreicht, scheidet für diesen ein Unterhaltsbeitrag aus. (vgl OVG Saarl, B, 04.10.83, - 3_W_1718/83 - Unterhaltsbeitrag - SKZ_84,102/11 (L) =83.068)

§§§


zu § 105   SDO
  1. Bei der Rücknahme beiderseitiger Berufungen gegen ein Disziplinarurteil ist über die Kosten entsprechend dem Gewichtsverhältnis der Berufungsgegenstände zu entscheiden. Hiernach erscheint die alleinige Kostenpflicht des Beamten angemessen, wenn er statt der Entfernung aus dem Dienst Freispruch begehrte, während sich das Rechtsmittel des Vertreters der Einleitungsbehörde gegen die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrags richtete. (vgl OVG Saarl, B, 20.12.96, - 6_R_2/96 - Berufungsrücknahme - SKZ_97,109/49 (L) = SörS-Nr.96.128)

§§§


zu § 113   SDO
  1. Ist ein Verfahren betreffend die Überprüfung eines Bescheides, durch den der Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vorn Dienst festgestellt wurde (§§ 88 Abs.3 SBG, 9 BBesG), vom Disziplinargericht zu ungunsten des Beamten rechtskräftig abgeschlossen (§ 113 SDO), so ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens mit der Begründung, es hätten sich neue Erkenntnisse über die Rechtfertigung des Fernbleibens ergeben, unstatthaft; der Beamte ist darauf zu verweisen, bei seinem Dienstherrn um ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 SVwVfG und/oder den §§ 48, 49 SVwVfG nachzusuchen. (vgl OVG Saarl, B, 15.11.99, - 6_S_1/99 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_00,99/35 (L) = SörS-Nr.99.261)

  2. Die rechtskräftige Entscheidung eines Disziplinargerichts, ein Beamter habe durch sein Fernbleiben vom Dienst ein Dienstvergehen begangen, ist nach § 124 SDO für das sachgleiche Besoldungsverlustfeststellungsverfahren nach § 9 BBesG bindend; das gilt auch dann, wenn die disziplinarrechtliche Würdigung durch Bestätigung einer Disziplinarverfügung im Verbundverfahren nach § 113 Abs.6 SDO erfolgt ist. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 6_P_1/00 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_01,107/30 (L) = SörS-Nr.00.234)

  3. Der Erlass eines Besoldungsverlustfeststellungsbescheides nach § 9 BBesG steht nicht im Ermessen des Dienstherrn, sondern ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend geboten. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 6_P_1/00 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_01,107/30 (L) =00.234)

  4. Dem Dienstherrn obliegt die materielle Beweislast für den gesamten Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge eines Beamten wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst begründet. (vgl OVG Saarl, B, 06.09.00, - 6_P_3/99 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_01,107/30 (L) = SörS-Nr.00.240)

  5. Im Berufungsverfahren des allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahrens ist die Verweisung eines Klageverfahrens an das Disziplinargericht dann ausgeschlossen, wenn die erstinstanzliche allgemeine Kammer des Verwaltungsgerichts ihre sachliche Zuständigkeit - stillschweigend - bejaht hat. (vgl OVG Saarl, U, 09.03.95, - 1_R_30/93 - Disziplinargericht - SKZ_95,257/49 (L) = Juris = SörS-Nr.95.024)

  6. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer über die Aussetzung der Vollziehung der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat gegeben. (vgl OVG Saarl, B, 12.03.97, - 6_W_1/96 - Dienstunfähigkeit - SKZ_98,275/42 (L) = SörS-Nr.97.022)

  7. Auch wenn Professoren bei der Bestimmung von Ort und Zeit ihrer Dienstaufgaben grundsätzlich frei sind, haben sie zumindest in der Vorlesungszeit des Semesters eine grundsätzliche Präsenzpflicht, der sie sich nicht einseitig unter Hinweis auf eine (Ober-) Erfüllung (allein) ihrer Lehrverpflichtung entziehen können. (vgl OVG Saarl, B, 30.11.98, - 6_W_3/98 - Vorlesungszeit - AS_27,261 -67 = SKZ_99,119-39 = NVwZ_99,563 -64 = SörS-Nr.98.207)

  8. Hat der Dienstvorgesetzte des Beamten den Verlust seiner Bezüge wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst festgestellt, so ist grundsätzlich kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel, durch eine ausdrückliche Erklärung des Dienstherrn vorläufig wegen Dienstunfähigkeit von jeder Dienstleistung freigestellt zu werden; ausreichender vorläufiger Rechtsschutz wird insoweit von den Disziplinargerichten (§§ 113, 38 SDO) sichergestellt. (vgl OVG Saarl, B, 14.10.99, - 1_W_6/99 - Ungenehmigtes Fernbleiben - SKZ_00,98/30 (L) = ZBR_00,179 (L) = SörS-Nr.99.224)

§§§


zu § 124   SDO
  1. Die rechtskräftige Entscheidung eines Disziplinargerichts, ein Beamter habe durch sein Fernbleiben vom Dienst ein Dienstvergehen begangen, ist nach § 124 SDO für das sachgleiche Besoldungsverlustfeststellungsverfahren nach § 9 BBesG bindend; das gilt auch dann, wenn die disziplinarrechtliche Würdigung durch Bestätigung einer Disziplinarverfügung im Verbundverfahren nach § 113 Abs.6 SDO erfolgt ist. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 6_P_1/00 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_01,107/30 (L) = SörS-Nr.00.234)

  2. Der Erlass eines Besoldungsverlustfeststellungsbescheides nach § 9 BBesG steht nicht im Ermessen des Dienstherrn, sondern ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend geboten. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 6_P_1/00 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_01,107/30 (L) =00.234)

  3. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 112 SDO gegen den Vollzug einer disziplinarrechtlichen Maßnahme - hier durch Nichtauszahlung der Dienstbezüge - kann das Gericht entsprechend den für § 123 VwGO maßgeblichen Grundsätzen sonstige vorläufige Regelungen treffen. (vgl OVG Saarl, B, 27.01.78, - 5_Q_3/78 - Dienstbezüge-Nichtauszahlung - SKZ_78,312/5 (L) = SörS-Nr.78.003)

  4. Die Beschwerde im Disziplinarverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. (vgl OVG Saarl, B, 27.01.78, - 5_Q_3/78 - Dienstbezüge-Nichtauszahlung - SKZ_78,312/5 (L) =78.003)

§§§



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