RsprS zu § 88  LBO Saar
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  1. Richtiger Adressat einer Beseitigungsverfügung ist in erster Linie der Bauherr. Als Bauherr muß sich auch behandeln lassen, wer sich gegenüber der Behörde durch schlüssiges Verhalten als solcher ausgegeben hat; maßgebend für die Beurteilung sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Die Beseitigungs-befugnis schließt das Recht ein, die Räumung der Baustelle von Abbruchmaterial zu verlangen. (vgl. OVG Saarland, B, 30.03.87 - 2 R 167/86 - Beseitigungsverfügung, SKZ 87,278/21 (L) + SKZ 87,277/16 (L))


  2. Ein fahrbarer Blumenverkaufsstand mit einem ständigen Standplatz ist eine bauliche Anlage, die auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unzulässig ist. Die Anordnung, einen solchen Verkaufsstand zu beseitigen, ist nicht "verbraucht", wenn der Verkaufswagen im Wege der Ersatzvornahme entfernt, anschließend aber vom Betreiber wieder an derselben Stelle abgestellt wird. (vgl. OVG Saarland B 12.07.85 - 2 W 1395/85 -, SKZ 86,115/21 (L)).


  3. Eine auf eine mündliche Anfrage erteilte unrichtige mündliche Auskunft eines Beamten des Bauaufsichtsamtes, das geplante Vorhaben sei nur anzeigepflichtig, die Anzeige sei hiermit erfolgt, es dürfe wie geplant errichtet werden, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen dahin, die Behörde werden keine Beseitigungsverfügung erlassen. Die Behörde braucht diese Umstände daher auch nicht bei der Betätigung ihres Ent-schließungsermessens, ob die Beseitigung gefordert werden soll, zu berücksichtigen. (vgl. OVG Münst, U, 25.09.90 - 2 A 1938/87 - Auskunft-unrichtige, NWVBl 91,423).


  4. Läßt ein Bauantrag einer Gemeinde auf Genehmigung einer Verkehrsanlage nicht erkennen, daß diese der Benutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet werden soll, so bezieht er sich auf ein privates Vorhaben. Wird der antragsgemäß erteilte Bauschein auf die Klage eines Nachbarn hin aufgehoben, ist aber inzwischen eine Widmungsverfügung ergangen, so besteht jedenfalls bis zu deren Kassation kein Anspruch auf Erlaß einer Beseitigungs-anordnung. Ob der Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegenüber Hoheitsträgern in deren Aufgabenbereich generell verwehrt ist, bleibt offen. Zur Unzumutbarkeit der Umwandlung einer rückwärtigen Ruhezone in einen größeren Parkplatz. (vgl. OVG Saarland, E, 03.04.92 - 2 R 31/89 -, Verkehrsanlage, = Juris).


  5. Im Regelfall erfordert die Beseitigungsanordnung in den Fällen der §§ 104 Abs.1 LBO (§ 77 Abs.1 LBO 1988), nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden baulichen Anlage. Allerdings muß dann, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, daß Erwägungen des Nachbarschutzes in besonderer Weise für ihre Entscheidung bestimmend sind, auch die Rechtsstellung des Verpflichteten bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Von einer Ermessensreduzierung auf Null darf die Behörde nicht ausgehen, wenn die Abwehrrechte des betroffenen Nachbarn aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung, die das Verlangen auf Einschreiten der Behörde als einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen, untergegangen sind. (vgl. OVG Saarland, E 04.06.91 - 2 R 12/90 - Nachbarvereinbarung, SKZ 91,251/14 (L) = Juris).


  6. In der Erklärung des Pflichtigen, eine teilweise zu beseitigende bauliche Anlage in einem von der Beseitigungsanordnung nicht betroffenen Bereich umgestalten zu wollen, liegt nicht das Angebot eines sich auf zu beseitigende Bauteile beziehenden Austauschmittels. (vgl. OVG Saarland, B, 18.08.93 - 2 R 52/92 -, Umgestaltungsangebot, SKZ 94,110/26 (L)).


  7. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung ist regelmäßig nicht schon dann zu billigen, wenn bei überschlägiger Beurteilung keine ernstlichen Bedenken gegen das Beseitigungsverlangen bestehen. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines in der Hauptsache gegen die Beseitigungsanordnung eingelegten Rechtsbehelfs im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwG0 nicht - im Sinne von Offensichtlichkeit - abschließend beurteilen so sind sie noch offen mit der Folge, daß eine "allgemeine" Interessenabwägung stattzufinden hat. Besteht - wenn auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - die Möglichkeit, darf eine beanstandete Einfriedung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt wird und in diesem Falle ihre Errichtung nicht einmal genehmigungspflichtig war, so kann das Interesse des Bauherrn vorrangig sein, sie bis zur abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gegen die Beseitigungsanordnung nicht beseitigen zu müssen. (vgl. OVG Saarland, B, 27.11.92 - 2 W 31/92 -, Beseitigungsverfügung SKZ 93,104/24 (L) = Juris).


  8. Die Bauaufsichtsbehörde braucht bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand über die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der beanstandeten Anlage und der Erforderlichkeit ihrer Beseitigung hinaus regelmäßig keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Sachverhaltsumstände gegeben sind, die es im konkreten Fall rechtfertigen können, ausnahmsweise auf ein Vorgehen gegen die in Rede stehende bauliche Anlage zu verzichten. Hat die Bauaufsichtsbehörde um die Zeit, in der die aufgegriffene Anlage errichtet wurde, in unmittelbarer Nachbarschaft in vergleichbarer Hinsicht rechtswidrige bauliche Anlagen genehmigt, so bedarf die Betätigung des behördlichen Ermessens in Richtung auf ein Vorgehen gegen das umstrittene Vorhaben näherer Erwägungen, die regelmäßig auch in der Begründung der Entscheidung wiederzugeben sind. (vgl. OVG Saarland, E, 25.02.92 - 2 R 78/89 -, UBA-Einschreiten, SKZ 92,243/19 (L)).


  9. Bei der Ermessensentscheidung, welchem von mehreren Verhaltensstörern die Beseitigung eines Gebäudes aufgegeben werden soll, ist die besondere Verantwortlichkeit des Bauherrn in Rechnung zu stellen. (vgl. OVG Saarland, E, 02.12.91 - 2 R 515/88 -, Beseitigungsanordnung, Juris).


  10. Einfachgesetzliche Schutznormen bestimmen den Umfang, in dem einem Nachbarn öffentlich-rechtliche Abwehrbefugnisse gegen Störungen durch eine gemeindliche Sport-anlage zustehen. Ein Beseitigungsanspruch besteht nicht, wenn übermäßigen Beeinträchti-gungen durch Nutzungsbeschränkungen wirksam begegnet werden kann. Fall der Unzumutbarkeit nicht zum Vereinssport gehörender Lärmintensiver Ballspiele auf einem illegal innerhalb der Wohnbebauung angelegten Sportfeld an Sonn- und Feiertagen sowie in den Tagesrandzeiten. Zur Verhältnismäßigkeit der an Vorkehrungen gegen das Verschießen von Bällen auf Nachbargrundstücke zu stellenden Anforderungen. (vgl. OVG Saarland, E, 12.11.91 - 2 R 480/88 -, Sportanlage, BRS 52 Nr.232 = Juris)


  11. Die Erlaubnisrücknahme führte ungeachtet des Vorliegens einer sie betreffenden Vollzugsanordnung in entsprechender Anwendung des § 99 Abs.1 S.2 LBO 1974 zu einer Hemmung des Laufs der Frist zur Ausnutzung der Genehmigung. Die ordnungsgemäße Betätigung des Rücknahmeermessens nach § 102 LBO 1974 setzte grundsätzlich eine - in den Gründen des Bescheids offenzulegende Abwägung der Bauherrninteressen gegen die für die Beseitigung der Erlaubnis sprechenden Gesichtspunkte voraus. Außer in den Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung sein Vertrauen in deren Fortgeltung bestätigt hat, gilt das jedenfalls dann, wenn das Gewicht der Baurechtswidrigkeit der zurückgenommenen Erlaubnis durch besondere Fallumstände herabgemindert ist (hier ua Einverständnis des Nachbarn mit einer Grenzabstandsunterschreitung). (vgl. OVG Saarland, U, 30.11.90 - 2 R 12/89 -, Baugenehmigung-Rücknahme, SKZ 91,111/15 (L) = Juris)



  12. Zu Lagerzwecken benutzte Aufbauten nicht mehr fahrbereiter Lastkraftwagen sind bauliche Anlagen, gegen die mit Beseitigungsanordnung eingeschritten werden kann. Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine andere als die von der Bauaufsichtsbehörde beim Erlaß der Beseitigungsanordnung ins Auge gefaßte Bestimmung, so ist das Abrißverlangen im Hinblick auf das Erfordernis einer jeweils konkret sachverhaltsbezogenen Ermessens-ausübung (nur) dann fehlerhaft, wenn deren Regelungsbereich und seine Verletzung außerhalb des von ihr beteiligten Einschreitenswillens liegt - verneint für die Bejahung eines Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot des § 14 Abs.2 LBO (BauO (SL)) statt des § 35 BauGB. (vgl. OVG Saarland, E 29.09.88 - 2 R 297/85 -, LKW-Aufbauten, JURIS).


  13. Teilbeseitigungsverfügung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil bei ihrer Erfüllung ein für sich genommen baurechtswidriger Gebäudetorso zurückbleibt. Das Gericht kann eine auf den Belang der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Landschaftseigenart (§ 35 Abs.2, 3 BBauG) gestützte Beseitigungsverfügung mit der Begründung aufrechterhalten, die betroffene Anlage sei mit dem von § 35 Abs.2 BBauG / BauGB mitumfaßten Zer-siedelungsverbot unvereinbar. Zumindest ist die beklagte Behörde berechtigt, ent-sprechende Ermessenserwägungen im Prozeß nachzuschieben. Die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung nach § 104 LBO setzt grundsätzlich nicht mehr als die Feststellung der (formellen und materiellen) Illegalität der betroffenen Anlage voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine schützenswerte, in ihrem Gewicht über das Allgemein-interesse an der Erhaltung der Anlage hinausgehende Position des Betroffenen gegen den Erlaß der Beseitigungsverfügung spricht. (vgl. OVG Saarland, U, 23.09.88 - 2 R 298/85 -, Ermessensbetätigung, SKZ 89,109/12 (L)).


  14. Ein Nutzungsverbot, mit dem als Reaktion auf das formell baurechtswidrige Handeln des Betroffenen die Zeitspanne bis zu einer abschließenden Entscheidung über die hinsichtlich der gleichen Anlage ergangene Beseitigungsanordnung überbrückt werden soll, verstößt regelmäßig nicht gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Verbot eines Nebeneinanders von Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung; allerdings ist das aus Art.3 GG herzuleitende Willkürverbot zu beachten, wenn die Behörde in der unmittelbaren Nachbarschaft vergleichbare Anlagen genehmigt hat und gegen ähnliche, gleichfalls formell illegale Gebäude bisher nicht eingeschritten ist (vgl. OVG Saarland, B, 16.09.87 - 2 W 909/87 -, Nutzungsverbot, SKZ 88,115/17 (L) = Juris)


  15. Die Begriffsmerkmale eines fliegenden Baues im Sinne des § 101 Abs.1 LBO können auch dann erfüllt sein, wenn die betreffende Anlage in gewissen Zeitabständen immer wieder an derselben Stelle auf und abgebaut werden soll. Deuten die Fallumstände darauf hin, daß ein fliegender Bau wiederholt auf ein- und demselben Grundstück aufgestellt werden soll, darf die Behörde bei Vorliegen der diesbezüglichen Eingriffsvoraussetzungen gegenüber dem Bauherrn ein über den konkreten Einschreitensanlaß hinausgehendes generelles Aufstellungsverbot erlassen. Zur Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Vollzugsaussetzung einer der Beseitigung eines fliegenden Baues gebietenden Anordnung. (vgl. OVG Saarland, B, 09.07.86 - 2 W 911/86 -, Fliegender Bau, BRS 46 Nr.202 = SKZ 87,138/10 (L))


  16. Geht die Bauaufsichtsbehörde gegen eine ungenehmigte Außenbereichsbebauung mittels einer Beseitigungsverfügung vor, ist es in aller Regel unbedenklich, wenn sie daneben für die Zeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abriß-verlangens ein Nutzungsverbot erläßt und dieses für sofort vollziehbar erklärt. (vgl. OVG Saarland, B, 07.05.86 - 2 W 814/85 -, Außenbereichsbebauung, SKZ 86,287/19 (L)).


  17. Wird eine bauliche Anlage nach Erlaß einer Beseitigungsverfügung durch Umbau oder Vergrößerung abgeändert, so führt das zu einer automatischen Auswechslung des Verfügungsgegenstandes dergestalt, daß sich nunmehr die Anordnung auf das modifi-zierte Bauwerk erstreckt; etwas anderes gilt nur, wenn die Annahme des Fortbestandes der Verfügung mit diesem Inhalt dem erkennbaren Regelungswillen der Bauaufsichts-behörde zuwiderläuft. (vgl. OVG Saarland, U, 18.10.85 - 2 R 134/84 -, Beseitigungs-anordnung, SKZ 86,116/25 (L)).


  18. Wird ein zugelassenes Bauvorhaben an einem von den Plänen abweichenden Standort ausgeführt, ist es durch die erteilte Baugenehmigung nicht gedeckt. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Vorbildwirkung illegaler Baumaßnahmen rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, die Baubehörde sei unter dem Gesichtspunkt der Verdichtung ihres Entscheidungsermessens auf Null zur Anordnung der Beseitigung eines Schwarzbaus verpflichtet. Aus dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung beachtlichen Gebot zur Ermittlung und Abwägung aller verfügungsrelevanten Gesichts-punkte ergibt sich regelmäßig keine Verpflichtung der Baubehörde, über die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betroffenen Anlage sowie der Erforderlichkeit ihres Abbruchs hinausgehende Ermessenserwägungen anzustellen. Steht jedoch eine Beseitigungsanordnung im Widerspruch zu einem vorausgegangenen Tun der Behörde, das den Adressaten zu Dispositionen veranlaßt hat - hier: Genehmigung eines dem verfügungsbetroffenen Bauwerk nach Lage, Größe und Funktion rechtlich gleichstehenden Vorhabens auf dem Baugrundstück - muß dieser Aspekt als gegen ein Einschreiten sprechender Gesichtspunkt jedenfalls in die Ermessensentscheidung einbezogen und dargelegt werden, aus welchen Gründen ungeachtet dessen eine Duldung der Anlage nicht in Betracht kommt. Das Fehlen notwendiger Darlegungen zur Ermessensausübung indiziert die Annahme eines Ermessensdefizits. (vgl. OVG Saarland, U, 09.08.85 - 2 R 91/84 -, Schwarzbau, BRS 44 Nr.194 = SKZ 86,116/22 (L) = Juris)


  19. Beseitigungsanordnungen können von der zuständigen Behörde auch mündlich abgeändert werden. Ist eine Baugenehmigung in einer nicht durch Auslegung behebbaren Weise unbestimmt und ist gleichwohl wegen der Rechtskraft eines entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Urteils von ihrer Gültigkeit auszugehen, so muß die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie der Urheber der Unklarheiten über den Umfang der Genehmigung ist, im Streit um die Beseitigung der betreffenden Anlage die dem Bauherrn günstigste Auslegung des Bauscheins gegen sich gelten lassen. Erweist sich die Beseitigungsverfügung hinsichtlich eines Teils der betroffenen Anlage als rechtswidrig, so ist sie regelmäßig insgesamt aufzuheben, es sei denn einem Dritten steht hinsichtlich des verbleibenden Teils ein Anspruch auf Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde zu (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 29.06.84 - 2 R 15/83 -, SKZ 85,162/9 (L) ). (vgl. OVG Saarland, U, 14.06.85 - 2 R 404/83 -, Unbestimmte Bauge-nehmigung, SKZ 85,235/19 (L))


  20. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bauaufsichtsbehörde beim Einschreiten gegen ein im Außenbereich unzulässiges Gebäude vergleichbare Anlagen außerhalb des den Rahmen für die bodenrechtliche Prüfung dieses Objekts bildenden Landschaftsteils unberücksichtigt läßt und auch bezüglich der näheren Umgebung des Bauwerks trotz des Vorhandenseins einiger weiterer Bauten kein generelles Konzept für ihr Vorgehen entwickelt, wie es in Problemgebieten mit einer Vielzahl unzulässiger Außenbereichs-vorhaben erforderlich sein kann. (vgl. OVG Saarland, B, 07.06.85 - 2 R 35/84 -, Be-seitigungsanordnung AS 19,390 -393 = BRS 44 Nr.191 = SKZ 85,235/18 (L) = UPR 86,77 -78 = NVwZ 86,61 -62 = DÖV 85,1072 -1073)


  21. Hat der Betroffene einen Massivbau mit einem in den Boden eingelassenen Schwimmbecken errichtet, so erledigt sich eine die Beseitigung des "Schwimmbeckens mit Überdachung" wegen der Stellung der Anlage auf dem Grundstück fordernde Abrißverfügung weder ganz noch teilweise dadurch, daß das Becken ausgebaut und die Vertiefung verfüllt wird. Mit dem Erfordernis des Sicheinfügens nach der zu überbauenden Grundstücksfläche werden Anforderungen an die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück gestellt, worüber etwaige "faktische" Baubegrenzungen entscheiden, für deren Feststellung das Vorhandensein außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässiger untergeordneter Nebenanlagen unbeachtlich ist. Auf Wohnzwecken dienenden Anwesen gehören Garten- und Gerätehäuser in den üblichen, der Grundstücksgröße angemes-senen Abmessungen zu den untergeordneten Nebenanlagen. (vgl. OVG Saarland, U, 29.05.85 - 2 R 358/83 -, Überdachtes Schwimmbecken AS 19,370 -376 = BRS 44 Nr.61, BRS 44 Nr.138, BRS 44 Nr.200 = SKZ 85,234/16 (L) = DÖV 86,300/70 (L))


  22. Wird die Standfestigkeit einer Feldscheune allein durch in den Boden eingelassene Holzpfosten gewährleistet, die zugleich das Dach tragen und zum Befestigen der Wände dienen, so ist die Anlage nicht "fest" gegründet. Werden von einer ererbten Hofstelle aus ein Omnibusunternehmen betrieben und daneben 9,5 ha Eigenland dergestalt bewirtschaftet, daß dort neben Obst und Getreide in erster Linie Heu für den Verkauf an Dritte erzeugt und damit eine Jahreseinnahme von 7000 bis 8000 DM erzielt wird, so handelt es sich insoweit um einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Nebenerwerbsstelle, dem eine mit einem Kostenaufwand von 7000 DM im Außenbereich errichtete Feldscheune dient, die wegen ihrer zentralen Lage innerhalb der verstreuten Ländereien die Heulagerung und -abholung erleichtert. Eine von der Bauaufsichtsbehörde allein unter Hinweis auf die vermeintliche Verletzung der Vorschriften über das Bauen im Außenbereich erlassene Beseitigungsanordnung kann vom Gericht regelmäßig nicht im Hinblick auf sonstige Gesetzesverstöße aufrechterhalten werden (wie Urteil des Senats vom 26.03.81 - 2 R 57/80 -). (vgl. OVG Saarland, U, 13.09.84 - 2 R 398/83 -, Feldscheune AS 19,170 -174 = BRS 42 Nr.82 = SKZ 85,117 -119 = SKZ 85,162/13 (L) = NuR 85,198 = RdL 85,34 = Juris)


  23. Verstößt eine bauliche Anlage gegen die Grenzabstandsvorschriften, so kann der betroffene Nachbar von der Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten dagegen nur verlangen, soweit sie tatsächlich in den Bauwich hineinragt und er sie nicht nach Treu und Glauben - hier: Unterzeichnung der Baupläne - hinnehmen muß. Hat das Verwaltungsgericht die bauaufsichtsbehördliche Verfügung, eine nur teilweise in den Bauwich hineinragende technisch- konstruktiv einheitliche bauliche Anlage insgesamt zu beseitigen, hinsichtlich der außerhalb des Bauwiches befindlichen Bauteile aufgehoben, so ist das verbliebene Teilbeseitigungsverlangen von den behördlichen Ermessenserwägungen regelmäßig nicht mehr gedeckt und daher auf die Berufung des Betroffenen ebenfalls aufzuheben. (vgl. OVG Saarland, U, 29.06.84 - 2 R 15/83 -, Unterzeichnung der AS 19,153 -156 = BRS 42 Nr.216, BRS 42 Nr.203 = SKZ 85,162/9 (L) = Juris)


  24. Ergeht eine Beseitigungsanordnung, um den Belangen des von der beanstandeten Anlage betroffenen Nachbarn Rechnung zu tragen, so kann dieser regelmäßig auch verlangen, daß die Bauaufsichtsbehörde diese Anordnung durchsetzt. (vgl. OVG Saarland, B, 08.09.83 - 2 W 1699/83 -, Beseitigungsanordnung, SKZ 84,103/18 (L))


  25. Ob schon die formelle Illegalität einer baulichen Anlage ein bauaufsichtliches Benutzungs-verbot rechtfertigt, bleibt offen. Wird ein Lagerplatz für ein Bauunternehmen in der Weise angelegt, daß der Mutterboden des Grundstücks abgeräumt und das Gelände teilweise durch Bauschutt befestigt wird, so handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne sowohl der Landesbauordnung als auch des Bundesbaugesetzes. Untersagt die Bauauf-sichtsbehörde die Benutzung eines Lageplatzes und fordert sie den Betroffenen auf, die dort gelagerten Gegenstände zu entfernen, so konkretisiert diese Anordnung lediglich das Benutzungsverbot; verlangt sie jedoch ausdrücklich zugleich auch die Beseitigung auf dem Lagerplatz vorhandener baulicher Anlagen, so handelt es sich insoweit um eine selbständige Abrißverfügung. Wird die Beseitigung mehrerer getrennter baulicher Anlagen gefordert, so darf für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen nicht ein einheit-liches Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. (vgl. OVG Saarland, U, 30.06.83 - 2 R 26/82 -, Lagerplatz, SKZ 84,26 -28 = AS 19,215 -221)


  26. Der in der Nichteinhaltung des Grenzabstandes liegende Gesetzesverstoß läßt sich in aller Regel nur durch die Beseitigung der Anlage beheben. (vgl. OVG Saarland, B, 11.03.83 - 2 W 2045/82 -, Grenzabstandsverletzung SKZ 83,245 /14 (L))


  27. Hat die zuständige Behörde sowohl den Eigentümer eines durch Arbeiten dem auf Nachbargrundstück baufällig gewordenen Gebäudes als auch den insoweit verantwortlichen Nachbarn vergeblich zur Beseitigung des Bauwerks aufgefordert und es daraufhin im Wege der Ersatzvornahme selbst abreißen lassen, so ist die Anforderung der dafür aufge-wandten Kosten allein von dem Gebäudeeigentümer jedenfalls dann nicht ermessens-fehlerhaft, wenn die Beseitigungsanordnung gegenüber dem Nachbarn mangels ordnungs-gemäßer Fristsetzung keinen Bestand hat und es daher an einem zweiten Kostenschuldner fehlt. Der Behörde kann in einem solchen Fall angesichts des Gebots zu sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel und des dement-sprechenden erheblichen Allgemeininteresses an der Rückerstattung durch behördliche Vollstreckungsmaßnahmen entstandener Kosten auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn nach den Umständen die vorrangige Verantwortlichkeit des Nachbarn für die Baufälligkeit des Gebäudes nicht eindeutig ist und deshalb die Heranziehung des Eigentümers nicht offensichtlich unbillig erscheint. (vgl. OVG Saarland, U, 28.05.82 - 2 R 61/81 -, Ersatzvornahmekosten, AS 17,328 -339 = BRS 39 Nr.232 = SKZ 83,121 -124 = SKZ 82,298/26 (L) = Juris).


  28. Eine bauordnungsrechliche Anordnung zur Beseitigung einer Anschüttung an der Nachbargrenze ist rechswidrig, wenn ein Teil der Anschüttung nach den Grenz-abstandsvorschriften zulässig ist. Ein Nachbar wird durch eine Anschüttung im Grenz-abstand des Nachbargrundstücks nicht unzumutbar belästigt, wenn eine bauaufsichtlich genehmigte Grenzmauer die Anschüttung verdeckt. (vgl. OVG Saarland, U, 08.09.76 - 2 R 22/76 -, Anschüttung im BRS 30 Nr.179)


  29. Werden im Bauschein Änderungen der zur Genehmigung gestellten baulichen Anlage vorgeschrieben, so liegt regelmäßig keine selbständig durchsetzbare Auflage, sondern lediglich eine "modifizierende Auflage" vor, deren Einhaltung nur mittelbar über den Erlaß einer Beseitigungsverfügung erzwungen werden kann. Zum Anspruch des Nachbarn auf Herbeiführung des mit der "modifizierenden Auflage" angestrebten Bauzustandes. (vgl. OVG Saarland, U, 07.11.75 - 2 R 37/75 -, Bauschein, AS 14,239 -243 = DÖV 76,394/126 (L) = BRS 29 Nr.145)


  30. Hat das Verwaltungsgericht der Klage des Bauherrn auf Aufhebung einer Beseitigungs-anordnung stattgegeben, so kann das Urteil auf die Berufung des beigeladenen Nachbarn hin nicht insgesamt auf seine Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob es dem Beigeladenen gegenüber fehlerhaft ist. Der Anspruch des Nachbarn auf Aufrechterhaltung einer ihn begünstigenden Beseitigungsanordnung setzt voraus, daß die betroffene bauliche Anlage gegen auch seinem Schutz dienende Vorschriften verstößt. Muß der Nachbar einen abtrennbaren und selbständig sinnvoll nutzbaren Teil dieser Anlage hinnehmen, so ist die Aufhebung der auf den Abriß der Gesamtanlage gerichteten Beseitigungsordnung ihm gegenüber nicht fehlerhaft. (vgl. OVG Saarland, U, 24.10.75 - 2 R 28/75 -, Beigeladenenberufung, AS 14,234 -239 = BRS 29 Nr.171)


  31. Die schicksalhafte Belastung eines Klägers, der für seinen gelähmten Sohn im Außenbereich ein Gebäude ohne Genehmigung errichtet hat, kann weder im Rahmen des § 35 BBauG, der nur baurechtliche Tatbestände regelt, noch im Rahmen der bei dem Erlaß einer Beseitigungsanordnung nach § 104 Abs.1 S.1 LBO (Saarland) vorzunehmenden Er-messensprüfung Berücksichtigung finden. Bei der Entscheidung einer Bauaufsichts-behörde über den Abbruch eines im Außenbereich unzulässigen Wochenendhauses können bei der Ermessensausübung persönliche Besonderheiten nicht mitgewürdigt werden (hier: Erholungsstätte für den gelähmten Sohn). (vgl. OVG Saarland, U, 26.09.75 - 2 R 39/75 -, Wochenendhaus, AS 14,212 -214 = BRS 29 Nr.171 = Juris)


  32. Die Beseitigungsanordnung und die Zwangsmittelfestsetzung entfalten auch Rechts-wirkungen gegenüber dem Erben. Die eine Polizeipflicht konkretisierende baupolizeiliche Verfügung ist grundstücksbezogen und erhält gerade aus dieser Dinglichkeit ihr besonderes Gepräge. (vgl. OVG Saarland, U, 04.11.74 - 2 R 28/74 -, Beseitigungsverfügung, nicht veröffentlicht)


  33. Nach Widerruf einer unter Widerrufsvorbehalt erteilten Baugenehmigung entsteht gemäß § 96 Abs.4 S.3 LBO die Verpflichtung zur Beseitigung der baulichen Anlage kraft Gesetzes; einer besonderen Beseitigungsanordnung bedarf es nicht, auch nicht als Voraussetzung für Maßnahmen des Verwaltungszwangs. (vgl. OVG Saarland, U, 11.10.74 - 2 R 34/74 -, Provisorischer Ladenbau, AS 14,171 -175 = Juris)


  34. Der Widerrufsvorbehalt in einer Baugenehmigung wirkt auch gegen den Rechts-nachfolger des seinerzeitigen Grundstückseigentümers. Der Widerruf einer Baugenehmi-gung kann auch beschränkt für einen Teil des unter Widerrufsvorbehalt genehmigten Bauwerks ausgesprochen werden. Es ist ( im Saarlandand und in Bayern ) zulässig, den Widerruf einer Baugenehmigung mit der Aufforderung zur Beseitigung der baulichen Anlage zu verbinden. (vgl. OVG Saarland, U, 11.10.74 - 2 R 54/72 -, Widerrufsvorbehalt, BRS 28 Nr.122)


  35. Eine Beseitigungsanordnung, die gegen den Voreigentümer unanfechtbar erlassen worden ist, wirkt auch gegen den neuen Eigentümer, so daß gegen diesen Voll-streckungsmaßnahmen ohne eine neue, an ihn gerichtete Beseitigungsanordnung eingeleitet werden können. Nach Saarlandändischem Baurecht wirkt eine Beseitigungs-anordnung ebenso wie eine Baugenehmigung für und gegen den Rechtsnachfolger. (vgl. OVG Saarland, U, 03.10.69 - 2 R 16/69 -, Beseitigungsanordnung, BRS 22 Nr.215)


  36. Eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung ist erfüllt, wenn der beanstandete Rechtsverstoß, der Grund für ihren Erlaß war, durch Beseitigung oder Umgestaltung der Anlage ausgeräumt wurde. Ein zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung festge-setztes Zwangsgeld darf nicht mehr beigetrieben werden, wenn der Beugezweck sich erledigt hat. (vgl. OVG Saarland, B, 03.05.94 - 2 W 17/94 -, Beseitigungsanordnung, SKZ 94,256/26 (L))


  37. In der Erklärung des Pflichtigen, eine teilweise zu beseitigende bauliche Anlage in einem von der Beseitigungsanordnung nicht betroffenen Bereich umgestalten zu wollen, liegt nicht das Angebot eines sich auf zu beseitigende Bauteile beziehenden Austauschmittels. (vgl. OVG Saarland, B, 18.08.93 - 2 R 52/92 -, Umgestaltungsangebot, SKZ 94,110/26 (L))


  38. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der gerichtlichen Überprüfung einer Beseitigungsanordnung. Es verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze und die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG, daß derjenige, der ohne baurechtlich erforderliche Genehmigung baut, nachträgliche Änderungen der Rechtslage in einem gesonderten Verwaltungsverfahren gemäß § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) oder mit einem Antrag auf Erlaß eines ermessensgebundenen Zweitbescheids geltend machen muß. (vgl. BVerwG, B, 11.08.92 - 4 B 161/92 - Schwarzbau, NVwZ 93,476 -477)

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