RsprS | zu § 88 LBO | Saar |
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Die Erlaubnisrücknahme führte ungeachtet des Vorliegens einer sie betreffenden Vollzugsanordnung in entsprechender Anwendung des § 99 Abs.1 S.2 LBO 1974 zu einer Hemmung des Laufs der Frist zur Ausnutzung der Genehmigung. Die ordnungsgemäße Betätigung des Rücknahmeermessens nach § 102 LBO 1974 setzte grundsätzlich eine - in den Gründen des Bescheids offenzulegende Abwägung der Bauherrninteressen gegen die für die Beseitigung der Erlaubnis sprechenden Gesichtspunkte voraus. Außer in den Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung sein Vertrauen in deren Fortgeltung bestätigt hat, gilt das jedenfalls dann, wenn das Gewicht der Baurechtswidrigkeit der zurückgenommenen Erlaubnis durch besondere Fallumstände herabgemindert ist (hier ua Einverständnis des Nachbarn mit einer Grenzabstandsunterschreitung). (vgl. OVG Saarland, U, 30.11.90 - 2 R 12/89 -, Baugenehmigung-Rücknahme, SKZ 91,111/15 (L) = Juris)
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