RsprS |
zu § 80 LBO |
Saar |
- Ist ein Vorhaben rechtswidrig, so muß die Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Verlängerung der dafür erteilten Baugenehmigung ablehnen; an die insoweit zunächst zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung über die Zulässigkeit der betreffenden Anlage ist sie nicht gebunden. Die Zweijahresfrist (durch LBO 88 auf drei Jahre verlängert) zur Ausnutzung einer Baugenehmigung beginnt, wenn das Bauvorhaben behördlicherseits freigegeben wird und der Antragsteller sich - durch Rechsbehelfsverzicht oder Erwirkung einer Vollzugsanordnung - in den Stand vesetzen kann, der von der Erlaubnis Gebrauch zu machen, also zwar regelmäßig, aber nicht stets mit ihrer Zustellung. Der Lauf der Zweijahresfrist zur Ausnutzung einer Baugenehmigung wird nur durch Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs des Bauherrn gehemmt, nicht dagegen wenn das Ausnutzungshindernis seiner Risikosphäre zugeordnet werden muß - hier: Irrtum über die Notwendigkeit des Bereithaltens der Bauvorlagen an der Baustelle. (vgl. OVG Saarland, U, 11.11.85 - 2 R 146/84 -, Baugenehmigung AS 20,156 -164 = SKZ 87,42 = BRS 44 Nr.150 = KStZ 87,54 -57 = DÖV 86,442/99 (L) = Juris)
- Die Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung steht der Versagung einer Baugenehmigung als Entschädigungsvoraussetzung gleich. Zu den Voraussetzungen einer Entschädigung, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung aus mehreren Gründen verweigert hat. Zur Verbindlichkeit und Tragweite behördlicher Erklärungen. (vgl. BVerwG, U, 17.07.77 - 3 ZR 103/75 - Baugenehmigung-Verlängerung, RzB Nr.270)
- Über den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides ist nach geltender Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Das der Baugenehmigungsbehörde nach § 72 Abs.2 Satz 1 BauO NW (» § 80 Abs.2 LBO 96) eingeräumte Ermessen bezieht sich nur auf das Verfahren und die Fristlänge. (vgl. OVG NW, U, 02.12.87 - 11 A 1942/87 - Fristverlängerung, DÖV 88,842 -43)
- Eine Baugenehmigung für ein einheitliches Bauvorhaben erlischt nicht teilweise, wenn innerhalb der Geltungsdauer nur das Hauptgebäude, nicht aber das Nebengebäude fertiggestellt wird. (vgl. BayVGH, U, 26.04.90 - 2 B 88/01263 - Bauvorhaben-einheitliches, BayVBl 91,567)
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