RsprS zu § 74  LBO Saar
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  1. Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, daß sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist. (vgl. BGH, U, 23.09.93 - 3 ZR 54/92 - Bearbeitungszeit, NJW 94,1413 = UPR 94,119 = NVwZ 94,405 = UPR 93,442 = ZfBR 94,93 = DVBl 94,278)

§§§


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