RsprS |
zu § 62 LBO |
Saar |
- Der durch einen belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger kann seine Klage mit Erfolg auf die sachliche (funktionelle) Unzuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde stützen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit entfällt nicht deshalb, weil die den Verwaltungsakt erlassende höhere Baurechtsbehörde die Zuständigkeit hierfür durch eine gesetzwidrige bestandskräftige Ersatzvornahmeverfügung gegenüber der Gemeinde an sich zu ziehen versucht. Die höhere Bauaufsichtsbehörde ist gegenüber einer Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung fachaufsichtlicher Weisungen auf die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mittel kommunaler Rechtsaufsicht beschränkt (§§ 129 Abs.2 S.2, 121-124 BadWürttGO). Will sie mit Hilfe der Rechtsaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden (§ 123 BadWürttGO), setzt dies eine vorherige förmliche Anordnung gegenüber der Gemeinde voraus (§ 122 BadWürttGO). Die unbeschränkte Fach-aufsicht verleiht der höheren Baurechtsbehörde kein unbeschriebenes Selbsteintrittsrecht gegenüber der Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde, auch nicht im Wege der Eilzu-ständigkeit. Der Rückgriff auf Sonderzuständigkeiten nach dem Poliziegesetz (§§ 51 Abs.2, 53 Abs.1 BadWürttGO) ist der höheren Baurechtsbehörde gegenüber einer Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde beim Widerruf einer Abbruchgenehmigung verwehrt. (vgl. VGH Mannheim, U 24.02.92, - 1 S 1131/90 - Widerruf Abbruchgenehmigung NVwZ-RR 92,602 -604 = DÖV 93,537).
- Für den bauordnungsgemäßen Zustand einer erforderlichen Straßenstützmauer ist grundsätzlich der Straßenbaulastträger verantwortlich. Zur Frage, wer für die Stand- sicherheit einer Straßenstützmauer einzustehen hat, die teils der Abstützung des gewachsenen Erdreichs eines Anliegergrundstückes, teils dazu dient, einer vom Anlieger vorgenommenen Anschüttung Halt zu geben. (vgl. OVG Saarland, B, 06.04.90 - 2 R 265/86 -, SKZ 90,254/15 (L) = Juris)
- Die Aufsichtsbehörde betätigt ihr Entschließungsermessen nicht gleichheitswidrig, wenn sie gegen solche Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften, die das öffentliche Interesse wenig berühren, nur auf Nachbarbeschwerden hin einschreitet. (vgl. OVG Saarland, E, 10.12.91 - 2 R 29/90 -, Bauausichtsbehörde, SKZ 92,111/31 (L))
- Es stellt eine nach § 52 Abs.3 LBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Be-nutzungs- und Funktionsänderung) dar, wenn in einem genehmigten "Billardcafé" (9 Billardtische, ca 165 qm Spielfläche) zusätzlich zehn Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen. (vgl. VGH BW, U, 19.09.91 - 3 S 1644/91 - Billardcafé, VBlBW 92,101)
- Der Überbau der Grundstücksgrenze um wenige Zentimeter ist eine unwesentliche Abweichung von der Baugenehmigung, die keiner neuen Genehmigung bedarf. (vgl. VGH BW, B, 17.02.92 - 5 S 144/92 - Überbau, VBlBW 92,262)
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