RsprS |
zu § 35 LBO |
Saar |
- Die Bestimmung des § 27 Abs.1 Nr.1 LBO (= § 35 Abs.1 LBO-96) kann bei der Teilung eines Grundstückes entlang der aneinanderstoßenden Giebel von zwei Gebäuden unterschiedlicher Tiefe erstmals verletzt sein und einer Teilungsgenehmigung nach § 9 LBO entgegenstehen. Bei einer Grundstücksteilung kommt einer angemessenen Trennung der künftig auf rechtlich selbständigen Grundstücken stehenden Gebäude eine andere und größere Bedeutung zu, als wenn Gebäude auf ein und demselben Grundstück stehen. (vgl. OVG Saarland, E, 26.09.95 - 2 R 23/94 -, Juris)
§§§
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zu § 35 LBO |
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