RsprS zu § 5  LBO Saar
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zu Absatz 1 (Zufahrt)

  1. Den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die notwendige Erschließung des Baugrundstücks kommt keine nachbarschützende Funktion zu. Erwachsen dem Nachbarn aber aus der trotz ungenügender Erschließung erfolgten Zulassung eines Bauvorhabens Duldungspflichten, so kann die Baugenehmigung gegen den verfassungsrechtlichen Schutz seines Grundeigentums verstoßen. Bezieht sich die Erlaubnis auf den Bau einer PKW Garage, die an einem gut ausgebauten, im Mindestmaß 2 m bereiten öffentlichen Weg liegt, so ist die Entstehung eines Notwegerechts nicht zu befürchten. Auch trifft den Nachbarn im Brandfall keine erhöhte Duldungspflicht, wenn zwar nicht Löschfahrzeuge, aber Löschschläuche über den öffentlichen Weg unschwer an das genehmigte Gebäude herangeführt werden können. (vgl. OVG Saarland, U 20.10.92, - 2 R 5/91 - PKW-Garage, SKZ 93,104/18 (L) = Juris)


  2. Ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück ist mit Blick auch - auf das Bauordnungsrecht durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn es in einer Breite von mindestens 1,25 m an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. (vgl OVG Saarl, U, 24.02.94, - 1_R_61/91- SKZ_94,253/8 (L) = NVwZ-RR_95,52 = Juris = SörS-Nr.94.026)


  3. Der Begriff des Angrenzens in § 4 LBO bedeutet, daß man von dem Grundstück unmittelbar, dh ohne Benutzung eines fremden Grundstücks auf die öffentliche Verkehrsfläche gelangen kann. Ein privates Gehrecht oder Fahrrecht über ein anderes Grundstück reicht nicht aus. (vgl. OVG Saarland, E 14.11.75, - 2 R 62/75 - Geh- + Fahrrecht, Juris).


  4. Nachbarrechtsrelevant sind Erschließungsmängel nur, wenn sie schwerwiegen und die Erreichbarkeit des Nachbargrundstücks auf Dauer in Frage stellen, wobei verbotswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern nicht unterstellt werden darf (Fortführung der Rechtsprechung aus - 2_W_64/94 -, 2_W_9/96 - und 2_5_6/98 -). (vgl OVG Saarl, B, 06.05.1998, - 2_5_10/98- SKZ_98,247 (L) = SörS-Nr.98.072)


  5. Aus dem verkehrsberuhigten Ausbau einer Erschließungsstraße lassen sich keine Beschränkungen der baulichen Nutzbarkeit der an die Straße angrenzenden Grundstücke - hier hinsichtlich der Zahl der zusätzlich möglichen Wohneinheiten - herleiten. (vgl OVG Saarl, B, 17.11.1999, - 2_V_10/99- SKZ_00,103/56 (L) = SörS-Nr.99.259)


  6. Ist für einen Feldwirtschaftsweg eine Wegeparzelle vorhanden, die mit nahezu 3,00 m Breite jedenfalls herkömmlichen landwirtschaftlichen Bedürfnissen genügte, rechtfertigt das im Regelfall den Schluß, daß die öffentliche Verkehrsfläche mit der Wegeparzelle identisch ist. (vgl OVG Saarl, E, 28.04.92, - 2_R_19/90- SKZ_92,243/16 (L) = Juris = SörS-Nr.92.070)


  7. Das öffentlich-rechtliche Nachbarrecht gewährt keinen Anspruch darauf, daß eine Teilfläche eines Privatgrundstückes, die bislang nicht der öffentlichen Zweckbindung unterliegt, von baulichen Anlagen freigehalten wird, damit sie vom öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden kann. (vgl OVG Saarl, E, 28.04.92, - 2_R_19/90- SKZ_92,243/16 (L) = Juris = SörS-Nr.92.070)


  8. Die Bestimmung des § 5 Abs.1 Nr.1 LBO besteht ebenso wie das planungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung ausschließlich im öffentlichen Interesse. (vgl OVG Saarl, E, 27.10.95, - 2_W_42/95- Juris = SörS-Nr.95.105)


  9. Nachbarliche Abwehrrechte im Zusammenhang mit der fehlenden oder unzureichenden Erschließung eines Baugrundstückes können sich unmittelbar aus der Eigentumsgewährleistung des Art.14 GG ergeben, wenn die trotz des Erschließungsmangels erteilte Baugenehmigung die Belastung des Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht nach sich zieht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26.03.76, BRS_30_Nr.140). (vgl OVG Saarl, E, 27.10.95, - 2_W_42/95- Juris = SörS-Nr.95.105)


  10. Zur Frage, ob ein zugunsten des Baugrundstückes bestehendes Geh- und Fahrrecht über das Nachbargrundstück auch das zusätzliche Verkehrsaufkommen umfaßt, das durch die Erweiterung eines vorhandenen Baubestandes (hier: Altenheim) ausgelöst wird (Einzelfall). (vgl OVG Saarl, E, 27.10.95, - 2_W_42/95- Juris = SörS-Nr. 95.105)


  11. § 4 Abs.2 Nr.2 LBO (74) fordert das unmittelbare Angrenzen des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wegefläche, bei der die Befahrbarkeit durch das Recht zum Gemeingebrauch (§ 14 SStrG) gesichert ist; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt beim Angrenzen an eine sonstige öffentliche Straße ( § 3 Abs.1 Nr.4 SStrG ), die zwar einem beschränkten öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist, bei der aber Fahrrechte ausschließlich durch private Wegebenutzungsverträge begründet werden können. Eine weniger als fünf Meter breite Parzelle, die sich auf einer Strecke von fünfzig Metern entlang einer Straße erstreckt, von dieser aber durch einen - wenn auch weniger als einen halben Meter breiten - Geländestreifen getrennt ist, ist in Gebieten offener Bauweise kein Baugrundstück. (vgl. OVG Saarland, U 15.11.85 - 2 R 135/84 - Fahrbarer Imbißstand, AS 20,226 -228 = BRS 44 Nr.137 = BauR 86,309 = SKZ 88,288 -289 = SKZ 86,116/26 (L) = DÖV 86,442/100 (L)).


  12. Die baurechtlichen Vorschriften über die Zuwegung dienen allein dem öffentlichen Interesse an der Erreichbarkeit des Baugrundstücks und sind daher nicht nachbarschützend; nur wenn durch die Zulassung der Bebauung einer nicht an öffentliche Verkehrsflächen grenzenden Fläche die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Notwegrecht zugunsten des Bauherrn geschaffen werden, ist die Baugenehmigung dem an dem davon betroffenen Grundstück dinglich Berechtigten gegenüber fehlerhaft (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung). (vgl. OVG Saarland, U 26.05.82, - 2 R 221/81 - Abgelaufener Bauschein, SKZ 82,296/8 (L)).


  13. Besteht zugunsten des Bauherrn ein unbeschränktes Wegerecht, so kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Baugenehmigung für die Erweiterung des auf dem herrschenden Grundstück vorhandenen Wohnhauses nicht mit der Behauptung zu Fall bringen, die Zuwegung werde künftig häufiger benutzt. (vgl. OVG Saarland, U 21.11.80, - 2 R 84/80 - Wohnhaus, SKZ 81,95/9 (L)).


  14. Ist die Baustelle durch ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Grundstück von den öffentlichen Verkehrsflächen getrennt, so fehlt es jedenfalls innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles an einer ordnungsgemäßen Zuwegung auch dann, wenn beide Flächen im Eigentum des Bauherrn stehen. (vgl. OVG Saarland, U 29.09.77 - 2 R 61/77 - Zuwegung, SKZ 78,24 -25 = SKZ 78,50/14 (L) = DÖV 78,215 = NJW 78,1495 = BRS 32/150 = DVBl 79,165/66 = Juris).


  15. Die Vorschrift, nach der das Baugrundstück eine gesicherte Zufahrt zu einem öffentlichen Weg haben muß, hat keinen nachbarschützenden Charakter. Falls ein Vorhaben nur unter Verletzung der privaten Rechte Dritter verwirklicht werden kann, wird der privatrechtliche Anspruch darauf, daß das Vorhaben nicht ausgeführt wird, durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht berührt; insbesondere wird mit der Erteilung der Baugenehmigung nicht die Voraussetzung für ein Notwegerecht geschaffen. (vgl. OVG Saarland B 15.11.71 - 2 W 32/71 - Notwegerecht, BRS 24 Nr.97).


  16. Während der Geltung des § 4 Abs.2 LBO (74) kam es für die landesrechtiche Erreichbarkeitsanforderungen nicht auf das einzelne Buch-, sondern auf das Baugrundstück an und bei einer die Grenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück überschreitenden Bebauung lag ein einziges Baugrundstück vor. Inwieweit unter Geltung des § 5 LBO (88) strengere Anforderungen zu stellen sind, bleibt offen; allerdings spricht vieles dafür, daß nunmehr im Bauordnungsrecht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich und daher bei der vorgenannten Fallgestaltung in bezug auf das Hinterliegergrund die landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforde rungen erst erfüllt sind, es also im Sinne des § 133 Abs.1 BBauG erschlossen ist, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß das Hinterliegergrundstück auf Dauer über das Anliegergrundstück angefahren werden kann. (vgl. OVG Saarland, U 28.06.89 - 1 R 204/88 - Hinterliegergrundstück, SKZ 89,257/4 (L) = KStZ 90,19 = Juris).


  17. Die Bestimmung des § 5 Abs.1 Nr.1 LBO besteht ebenso wie das planungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung ausschließlich im öffentlichen Interesse. Nachbarliche Abwehrrechte im Zusammenhang mitder fehlenden oder unzureichenden Erschließung eines Baugrundstückes Das Erlöschen der Grunddienstbarkeit als privatrechtlicher Titel zur Benutzung einer Zuwegung in der können sich unmittelbar aus der Eigentumsgewährleistung des Art.14 GG ergeben, wenn die trotz des Erschließungsmangels erteilte Baugenehmigung die Belastung des Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht nach sich zieht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26.03.76, BRS 30 Nr.140). Zur Frage, ob ein zugunsten des Baugrundstückes bestehendes Geh- und Fahrrecht über das Nachbargrundstück auch das zusätzliche Verkehrsaufkommen umfaßt, das durch die Erweiterung eines vorhandenen Baubestandes (hier: Altenheim) ausgelöst wird (Einzelfall). (vgl. OVG Saarland, E 27.10.95 - 2 W 42/95 - Altenheim, Juris).


  18. Zwangsversteigerung hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, die von der Zwangsversteigerung unberührte Zuwegungsbaulast durchzusetzen. (vgl. OVG Lüneburg B 08.12.95 - 1 M 7201/95 - Zuwegungsbaulast, NJW 96,1363 -64).


  19. Daß nach § 4 Abs.3 S.1 LBO bei Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Befahrbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche verzichtet werden kann, hat Auswirkungen für die Zulässigkeit nur von Wohnhäusern, nicht auch von Garagen. (vgl. OVG Saarland, B 17.03.86, - 2 R 473/85 - Baugrundstück, SKZ 86,287/17 (L)).



zu Absatz 3 (Mehrere Grundstücke)

  1. Jedenfalls in Fallkonstellationen, in denen für die Gebäudefunktion und - nutzung wesentliche Anlagen (hier Klärgrube und Garagenzufahrt) auf einem anderen Grundstück hergestellt werden sollen, ergibt sich aus 5 Abs.3 LBO kein rechtliches Hindernis für eine Vereinigungsbaulast. (vgl OVG Saarl, U, 27.06.00, - 2_R_6/99 - Vereinigungsbaulast - SKZ_00,219/65 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.182)

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