zu § 127  KSVG  
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Grundsätzliches

  1. Der Normbereich des Art.28 Abs.2 GG wird durch Regelungen, die lediglich die Zuständigkeit für die Staatsaufsicht generell festlegen, ohne die Reichweite der Aufsicht zu erweitern, im allgemeinen nicht berührt. Dies kann erst dann der Fall sein, wenn die Änderung der Aufsichtszuständigkeit mit einer gewissen Zwangsläufigkeit bewirkt, daß die geführte Aufsicht selbst ihren Charakter ändert, insbesondere zu besorgen ist, daß die grundsätzlich nur zulässige Rechtsaufsicht sich zu einer "Einmischungsaufsicht" entwickelt oder zur Fachaufsicht verdichtet. (vgl BVerfG, B, 21.06.88, - 2_BvR_602/83 - Nordhorn, BVerfGE_78,331 = RS-BVerfG-Nr.88.011, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  2. Auch in Ausübung der Fachaufsicht können einzelne Aufsichtsmaßnahmen in den gemeindlichen Selbstverwaltungsbereich eingreifen, so wenn etwa detaillierte Weisungen über die Art der Durchführung einer Aufgabe die Organisationshoheit der Gemeinde beeinträchtigen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die gesetzliche Zuständigkeitsregelung selbst solche Einzelübergriffe intendiere. (vgl BVerfG, B, 21.06.88, - 2_BvR_602/83 - Nordhorn - BVerfGE_78,331 = RS-BVerfG-Nr.88.011, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  3. Auch für die Kommunalaufsicht gilt, daß sie -- wie jede Aufsicht -- die Gemeinden in ihren Rechten zu schützen hat und so gehandhabt werden soll, daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreude der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden (§ 127 Abs.1 Sätze 1 und 3 NGO). Dies -- und nicht etwa eine Art Vormundschaft -- ist das sie dirigierende Prinzip. (vgl BVerfG, B, 21.06.88, - 2_BvR_602/83 - Nordhorn, BVerfGE_78,331 = RS-BVerfG-Nr.88.011, LS 4 = www.dfr/BVerfGE)

  4. Kommunalaufsichtsmaßnahmen

    "... Kommunalaufsichtsmaßnahmen, die sich nach der ländischen Verfassung (Art.127) auf die Rechtsmäßigkeitskontrolle zu beschränken haben, stehen gemäß der Fassung des § 123 Abs.1 KSVG grundsätzlich im Opportunitätsermessen der Aufsichtsbehörde; allenfalls in krassen Fällen gemeindlicher Gesetzesverstöße kommt eine aufsichtsrechtliche Eingriffsverpflichtung in Betracht (so die hM, vgl zB Henn/Köth, Kommunalrecht des landes, 1967, Anm.2 zu dem heutigen § 123 KSVG wortgleichen § 119 GemO aF; im Ergebnis ebenso Gönnewein, Gemeinderecht 1963, Seite 179 f). Lediglich vereinzelt wird die Ansicht vertreten, daß es bei der Pflicht der Kommunalaufsicht, die Gesetzmäßigkeit der Gemeindeverwaltung zu überwachen, aus rechtsstaatlichen Gründen nicht vorstellbar sei, es dem Ermessen einer speziell mit dieser Aufgabe betrauten Behörde zu überlassen, ob sie gegen klare Gesetzesverstöße mit den ihr zuGebote stehenden Mitteln einschreiten will oder nicht mit der Folge, daß die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse der Kommunalgesetze nicht im Sinne des Opportunitäts-, sondern des Eingriff verpflichtenden Legalitätsprinzipsa uszulegen seien (so zB Pagenkopf, Kommunalrecht, Band 1, 2.Auflage 1975, S.384 und JZ_65,511). ..." (vgl VG l, U, 18.07.78, - 3_K_442/78- Orginal-Urteil, S.7)

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Absatz 2

  1. Die Aufsichtsbehörde hat eine erforderliche Genehmigung für einen Bebauungsplan zu versagen, falls er unter Mitwirkung eines befangenen Ratsmitgliedes zustande gekommenen ist. (vgl OVG Lüneb, U, 10.12.69, - 1_A_23/69- BRS_22,21 = BauR_70,89 = SörS-Nr.69.002)


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