zu § 80   VwGO   (5) (R)
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VI. Kompetenzen des Gerichts (Absatz 5)

a) Allgemeines (Absatz 5 )

  1. Für die gerichtliche Prüfung im Verfahren nach §§ 11, 10 Abs.3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Feststellung, ein Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, ist es von Verfassungs wegen geboten, daß sich die Verwaltungsgerichte nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Feststellung begnügen, sondern die Frage der Offensichtlichkeit, soll sie bejaht werden, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren, klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. (vgl BVerfG, B, 02.05.84, - 2_BvR_1413/83 - Asylantrag - BVerfGE_67,43 = www.DFR/BVerfGE)

  2. In den nur auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 - entsprechend - VwGO oder nach § 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für die inzidente Kontrolle eines Bebauungsplans. Allerdings kann das Gericht in Anbetracht der weitreichenden Folgen einer "vorzeitigen" Ausnutzung einer Baugenehmigung vor offenkundigen oder hinreichend wahrscheinlichen Fehlern einer Planung nicht die Augen verschließen und gleichwohl - gewissermaßen unbesehen - die Gültigkeit der Planung unterstellen. Daß ein Bebauungsplan auf der Grundlage eines konkreten Projektentwurfes eines Vorhabenträgers erarbeitet wird, stellt für sich allein nicht einmal ein regelmäßiges Indiz für einen Abwägungsfehler dar (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 28.08.87, BRS 47 Nr.3). (vgl. OVG Saarl, E 13.04.93 - 2 W 5/93 - Infrakstruktursperre, SKZ 93,279/59 (L) = SKZ 93,273/12 (L) = DNr.93.063)

  3. Ein mit einem Stundungsbegehren verbundener Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid schließt nicht automatisch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein. (vgl. OVG Saarl, E 22.06.92 - 1 W 29/92 - Stundungsbegehren, SKZ 93,20 -21 = SKZ 92,246/46 (L) = NVwZ 93,490 -491 = Juris = DNr.92.094)

  4. Anträge im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO sind nach dem erkennbaren Zweck so auszulegen, wie es der in der Sache in Betracht kommenden Rechtschutzmöglichkeit am besten entspricht. (vgl. OVG Saarl, B 15.04.85 - 3 W 34/85 - GV - Antrag nach § 80 Abs.5 - Auslegung -, SKZ 85,238/40 (L) = DNr.85.026)

  5. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO hat das Gericht - von den formalen Erfordernissen des § 80 Abs.3 VwGO abgesehen - nicht das Handeln der Verwaltung nachzuprüfen, sondern eine eigene, originäre Entscheidung über die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit zu treffen. (vgl. OVG Saarl, B 26.05.86 - 2 W 804/86 - GV - Vollzugsanordnung - Aufgabe des Gerichts -, SKZ 86,290/40 (L) = DNr.86.036)

  6. Hebt die Ausländerbehörde eine nach §§ 10, 11 AsylVfG ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung auf, nachdem ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO Erfolg hatte, und ist dieser Aufhebungsbescheid vollziehbar bzw unanfechtbar, kann sie eine neue Abschiebungsandrohung mit neuer Fristsetzung nach §§ 10, 11 AsylVfG erlassen. (vgl. OVG Saarl, E 12.07.89 - 3 W 346/88 - Asyl (VV) - erneute Abschiebungsandrohung -, ARS V Bd.1 Allg = DNr.89.067)

  7. Der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird regelmäßig durch das erstinstanzliche Begehren des Klägers beziehungsweise Antragstellers bestimmt. Entfällt während des Rechtsmittelverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren, weil es gegenstandslos geworden ist, so kann der Kläger beziehungsweise Antragsteller, unabhängig davon, ob er sich in der Rolle des Rechtsmittelführers oder des Rechtsmittelgegners befindet, die Zurückweisung seines Antrages nur vermeiden, indem er die Hauptsache für erledigt erklärt. (vgl. OVG Saarl, B 27.09.89 - 1 W 114/89 - GV - Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutzbedürfnis -, SKZ 90,110/26 (L) = DNr.89.092)

  8. Läßt das besondere Eilbedürfnis die Klärung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nicht zu, so genügt deren ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit zur Bestätigung des angeordneten Sofortvollzuges, wenn anders ein gewichtiges Recht vereitelt zu werden droht, während der Nachteil aus einer letztlich ungerechtfertigten Vollziehung vergleichsweise gering wöge. (vgl. OVG Saarl, B 13.12.89 - 1 W 185/89 - Jagdgenossenschaft - Versammlung - Einberufung -, SKZ 90,110/25 (L) = DNr.89.116)

  9. Ist ein für sofort vollziehbar erklärter Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen eine auch zum Schutz des Betroffenen bestimmte Vorschrift des Verfahrensrechts offensichtlich rechtswidrig, so muß die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden; daß der Rechtsmangel heilbar ist, spielt im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs.5 S.1 VwGO so lange keine Rolle, als die Heilung nicht erfolgt ist. Der Heilungsmöglichkeit kommt dagegen Bedeutung zu, sofern der Verwaltungsakt bereits vollzogen ist und die Aufhebung der Vollziehung begehrt wird, denn im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs.5 S.3 VwGO ist eine umfassendere Interessenabwägung geboten; je nach den Fallumständen kann es geboten sein, die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung zeitlich hinauszuschieben. (vgl. OVG Saarl, B 20.08.90 - 1 W 137/90 - GV - VR - Vollzugsanordnung - heilbarer Rechtsmangel -, SKZ 91,115/40 (L) = SKZ 90,205 = DNr.90.091)

  10. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen VA können die Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse des VG nach § 80 Abs.5 VwGO nicht rechtfertigen, weil über die Frage der Rechtmäßigkeit im gerichtlichen Aussetzungsverfahren - anders als im Hauptsacheverfahren - keine abschließende Entscheidung getroffen wird (vgl OVG NW, Beschluß vom 14.04.97 - 11 B 484/97 - (DVBI 73,1344 LS)).

  11. Im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigten, als er offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint. Die Prüfung, ob eine offenbare Begründetheit des Rechtsbehelfs gegeben ist, schließt auch die Frage der eventuellen Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung wegen eines Mangels der Zuständigkeit der erlassenden Behörde ein. Die fehlende Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Verfügung in der Sache selbst offensichtlich begründet erscheint. (vgl. OVG Saarl, B 20.11.75 - 1 W 44/75 - OB als Ortspolizeibehörde, SKZ 86,84 -86 = DNr.75.029)

  12. Die nach der Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern getroffene Auswahlentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Dessen Anfechtung durch einen übergangenen Bewerber hat den Eintritt der aufschiebenden Wirkung zur Folge, wenn keine Vollziehungsanordnung im Sinne des § 80 Abs.2 S.4 VwGO getroffen wurde. Die Übertragung der Aufgaben des Beförderungsdienstpostens auf den ausgewählten Bewerber ist unzulässig, soweit sie sich als Vollziehung der in der Wirkung aufgeschobenen Auswahlentscheidung darstellt. (vgl. OVG Saarl, B 25.05.82 - 3 W 1318/82 - Auswahlentscheidung, SKZ 82,296/4 (L) = DNr.82.023)

  13. Eine Bauherrngemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Streit um die Wirksamkeit einer ihr erteilten Baugenehmigung beteiligungsfähig. Sie kann die von der Bauaufsichtsbehörde mit Sofortvollzug getroffene Feststellung, die erteilte Baugenehmigung sei wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit nichtig, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg angreifen. Ob eine Bauherrengemeinschaft unter einem einheitlichen Namen handeln kann oder ob die Aufführung der Namen der Gesellschafter unter Angabe des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses erforderlich ist, berührt nicht ihre Teilnahme am Rechtsverkehr, sondern legt nur fest, wie dieses Auftreten zu erfolgen hat. (vgl. VGH Kasse, B 23.01.97 - 4 TG 4829/96 - Bauherrngemeinschaft, NVwZ 97,922 (L) = NJW 97,1938 = DNr.97.022)

  14. Die Zulassung des Rechtsmittels wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache setzt voraus, daß sich die Schwierigkeiten auf die Klärung solcher Fragen beziehen, die sowohl für den konkreten Fall als auch für das konkrete Verfahren, in dem die Zulassung begehrt wird, entscheidungserheblich sind. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes können die Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse des VG nach §§ 80 Abs.5, 80a VwGO nicht rechtfertigen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit im gerichtlichen Aussetzungsverfahren - anders als im Hauptsacheverfahren - keiner abschließenden Entscheidung bedarf, sondern das Gericht über den Aussetzungsantrag auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung befindet, in deren Rahmen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (nur) insofern und insoweit zu berücksichtigen sind, als sie bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in aller Regel allein möglichen summarischen Prüfung erkennbar sind. (vgl. OVG Münst, B 14.04.97 - 11 B 484/97 - Rechtsmittel, NVwZ 97,1004 = DNr.97.139)

  15. Die Beschwerde gegen Entscheidungen des VG über die Aussetzung der Vollziehung kann nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, wenn es sich bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage um eine spezifische Frage des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Daß der Rechtsfrage für das Hauptsacheverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann insoweit nicht ausreichen. (vgl. OVG NW, B 27.06.97 - 11 B 1136/97 - Grundsätzliche Bedeutung, DVBl 98,244-23 (L) = DNr.97.211)

  16. Ist nach Widerspruch gegen den gegenüber einem Ausländer ergangenen Bescheid über die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und aufenthaltsbeendende Maßnahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO im Hinblick auf die im Bescheid angestellten Ermessenserwägungen maßgebend auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde abzustellen, so hat diese, nachdem zwischenzeitlich (nach Ergehen des Bescheides aber vor der abschließenden Entscheidung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes) das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.90 (BGBl I,1354 ff; folgend: AuslG nF) idF des Änderungsgesetzes vom 12.10.90 (BGBl I,2170) in Kraft getreten ist, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte insbesondere zu prüfen, ob dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den neuen Regelungen zusteht und damit aufenthaltsbeendende Maßnahmen eventuell ausgeschlossen sind (im vorliegenden Fall: §§ 23; 19; 24; 25 AuslG nF). Die in § 95 Abs.1 AuslG nF getroffene Übergangsregelung steht insoweit nicht entgegen, da der Bescheid der Ausländerbehörde nicht rechtsbeständig ist. Dies ist bei der im Rahmen von § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des Ausländerrechts, Aufenthaltsverfestigungen Rechnung zu tragen, können die Interessen des Ausländers das von der Ausländerbehörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der Vermeidung von Sozialhilfebezug zB dann überwiegen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht unter anderem die Arbeitnehmereigenschaft glaubhaft gemacht ist. (vgl. OVG Saarl, E 04.01.91 - 3 W 395/90 - Aufenthaltsverfestigung, Juris = DNr.91.002)



b) Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Absatz 5 S.1 1.Alt)

  1. Das Gerätesicherheitsgesetz als technisches Verbraucherschutzgesetz dient der Vorsorge und der Gefahrenabwehr; gefahrenbezogen werden die Verbraucher nur vor Gefahren aus der bestimmungsgemäßen Verwendung - wie konkret beim Ein- und Ausschrauben von Energiesparlampen in die Fassung - geschützt. Damit übereinstimmend erlaubt die Sicherheitsvorschrift DIN EN 60968 zur Prüfung der mechanischen Festigkeit ausschließlich physikalisch genau definierte Abdrehtests mit einem Drehmoment von 3 Newtonmeter und untersagt die Öffnung von elektrischen Lampen für irgendwelche Prüfungen. Soweit der TÜV Rheinland und andere Untersuchungsstellen entgegen der Sicherheitsvorschrift zum Schutz von Bastlern Energiesparlampen manuell auseinander nehmen, wird damit die Schutzrichtung des Gesetzes überschritten und ein darauf gestütztes Bündel behördlicher Maßnahmen wie Marktverbot, Rückrufanordnung, Vernichtung und Öffentlichkeitswarnung mit Blick auf über 300.000 importierte Energiesparlampen gegenüber dem Importeur ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu suspendieren. (vgl OVG Saarl, B, 10.03.03, - 3_W_5/03 - Energiesparlampen - SKZ_03,227/70 (L) )

  2. Das Interesse einer Gemeinde, deren Finanzlage hochdefizitär ist und die während des laufenden Haushaltsjahres weder einen Haushaltsplan nicht einen Wirtschaftsplan ihres zuständigen Eigenbetriebs vorgelegt hat, ihr ebenfalls defizitäres Hallenbad ganzjährig geöffnet zu halten, kann bei der Entscheidung über die von ihr beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der kommunalaufsichtlichen Aufhebung ihres betreffenden Gemeinderatsbeschlusses nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen, den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichteten gemeindlichen Haushaltswirtschaft sein, wenn zweifelhaft ist, ob die Ausgaben für die Fortsetzung des Bäderbetriebs mit § 88 Abs.1 Nr.1 KSVG zu vereinbaren sind, und diese Ausgaben zu einer mangels Haushalts- und Wirtschaftsplan in Ausmaß und Bedeutung nicht im einzelnen abschätzbaren Vergrößerung des ohnehin problematischen Gesamtdefizits führten. (vgl OVG Saarl, B, 02.12.03, - 1_W_32/03 - Haushaltsführung - SKZ_04,79/5 (L) )

  3. Stellt die Behörde die Reichweite der einem Bescheid beigegebenen Vollzugsanordnung im Beschwerdeverfahren klar, so besteht kein schützenswertes Interesse des Antragstellers mehr, daß hinsichtlich der nach der behördlichen Klarstellung nicht für sofort vollziehbar erklärten Regelungen die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs festgestellt wird. (vgl. OVG Saarl, B 17.09.90 - 1 W 129/90 - Vollzugsanordnung, SKZ 91,115/39 (L) = DNr.90.099)

  4. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gebietet in der Regel auch dann die Aussetzung von dessen Vollziehung, wenn der Mangel im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann (Anschluß an die Rechtsprechung des 1.Senats). (vgl. OVG Saarl, E 15.02.91 - 2 W 2/91 - Vollzugsaussetzung, Juris = DNr.91.024)

  5. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes infolge bisher unterbliebener Anhörung des Adressaten, läßt ungeachtet der noch möglichen Heilung dieses Verfahrensfehlers das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten. (vgl. OVG Saarl, B 29.05.91 - 1 W 37/91 - Sofortvollzug, SKZ 91,255/42 (L) = DNr.91.077)

  6. Wesentlicher Regelungsgegenstand des Bescheides der Ausländerbehörde nach dem AuslG aF, in dem auf eine bestehende Ausreisepflicht hingewiesen und neben der Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht wird, ist nicht die Festlegung der sich aus dem Gesetz ergebenden Ausreisepflicht dem Grunde nach, sondern die gleichzeitig vorgenommene Bestimmung einer Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung für den Fall, daß die Frist nicht freiwillig eingehalten wird (vgl dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.88 - 9 C 1/87 -; Beschluß des Senats vom 12.04.91 - 3 W 394/90 -; vgl auch nunmehr § 42 Ausländergesetz 1990). Da der Widerspruch gegen den Bescheid in bezug auf die Ausreisepflicht unmittelbar keine Rechtswirkung erzeugt, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 VwGO zu gewähren. Die Duldung nach dem Ausländergesetz aF, die eine bestehende Verlassenspflicht voraussetzt, diese aber unberührt läßt, räumte dem Ausländer durch die zeitweise Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Duldungszweckes eine tatsächliche Rechtsposition ein und stellt deshalb einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Ein Widerruf kann demnach nach § 59 Abs.2 Nr.1 VwVfG erfolgen, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift, wie dies in § 17 Abs.1 S.3 Ausländergesetz aF festgelegt ist, zugelassen ist. Eines ausdrücklichen Widerrufs einer befristeten Duldung vor Ablauf der Duldungsfrist bedarf es dann nicht, wenn aus dem Bescheid, in dem auf eine bestehende Ausreisefrist hingewiesen, eine Frist zur Ausreise gesetzt und die Abschiebung angedroht wird insgesamt auch für den Adressaten des Bescheides erkennbar zu entnehmen ist, daß die befristete Duldung widerrufen wird. (vgl. OVG Saarl, E 30.08.91 - 3 W 399/90 - Befristete Duldung, ARS VI Bd.1 Allg = Juris = DNr.91.122)

  7. Wird eine Baugenehmigung, deren sofortige Vollziehbarkeit das Verwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag widerspruchsführender Nachbarn ausgesetzt hat, während des anschließenden Beschwerdeverfahrens durch Erteilung eines Nachtragsbauscheines geändert, so ist bei der Beschwerdeentscheidung die Genehmigung in der Gestalt zu berücksichtigen, die sie durch die Nachtragsgenehmigung erhalten hat. (vgl. OVG Saarl, E 12.09.91 - 2 W 12/91 - Nachtragsgenehmigung, SKZ 92,111/28 (L) = Juris = DNr.91.131)

  8. Die auf § 10 Abs.2 BauGB-MaßnahmenG beruhende sofortige Vollziehung eines Bauscheins ist nur dann vom Gericht auszusetzen, wenn an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauprojekts gewichtige Zweifel bestehen oder das vorzeitige Gebrauchmachen von der Bauerlaubnis Nachbarn aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. (vgl. OVG Saarl, E 03.02.92 - 2 W 35/91 - Vollzugsaussetzung, SKZ 92,247/49 (L) = SKZ 92,220 -222 = DÖV 93,124 -125 = BauR 92,489 -491 = DNr.92.016)

  9. Der Hinweis auf die fehlende Vollziehbarkeit des zugrunde liegenden Bauscheins genügt regelmäßig den Anforderungen an die Betätigung des Ermessens bei der Entscheidung über die Einstellung von Bauarbeiten. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einstellungsanordnung erfüllt, so ist deren sofortige Vollziehbarkeit nur auszusetzen, wenn ein offensichtlicher Ermessensfehler vorliegt. (vgl. OVG Saarl, E 17.11.92 - 2 W 18/92 - Bauschein, Juris = DNr.92.176)

  10. Sind die Interessen des Bauherrn an der alsbaldigen Ausnutzung einer nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung - hier: Grenzgarage - sowie die gegenläufigen Interessen des anfechtenden Nachbarn von gleichem (geringen) Gewicht, so ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung des Nachbarrechtsbehelfs wiederherzustellen. (vgl. OVG Saarl, B 09.04.96 - 2 W 7/96 - Grenzgarage, SKZ 96,270/48 (L) = DNr.96.037)

  11. Die offensichtliche Rechtsmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes schließt in aller Regel die Anerkennung eines schützenswerten Interesses der Betroffenen daran aus, von ihrem Vollzug vorerst verschont zu bleiben. Ist dem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt überhaupt keine oder keine sofortvollziehbare Zwangsmittelandrohung beziehungsweise -festsetzung beigefügt, so wirkt sich das nicht mindernd auf das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der betreffenden Anordnung dergestalt aus, daß insoweit regelmäßig einem Antrag auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben wäre; vielmehr führt dieser Umstand lediglich dazu, daß die Behörde von der Anwendung von Verwaltungszwang die dafür über die Vollziehbarkeit der Grundverfügung hinaus erforderlichen Voraussetzungen schaffen muß (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats etwa im Beschluß vom 30.05.83 - 2 W 16 11/83 - unter Anschluß an den Beschluß des 8.Senats vom 15.05.92 - 8 W 7/92 -). (vgl. OVG Saarl, B 04.02.97 - 2 W 38/96 - Möbelhandel, SKZ 98,275/48 (L) = Juris = DNr.97.009)

  12. Gegen einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt überwiegt das Suspensivinteresse gemäß § 80 Abs.5 S.1 VwGO iVm Art.19 Abs.4 S.1. Rechtliche Bedenken können sich aus der Art und Weise der Bekanntgabe der sofortigen Vollziehung in zeitlicher Hinsicht ergeben. Die Behörde hat die von ihr beabsichtigten belastenden Maßnahmen dem betroffenen Bürger grundsätzlich so rechtzeitig zu eröffnen, daß ein gesetzlich zulässiger Rechtsschutz noch in zumutbarer Weise möglich bleibt. (vgl. OVG Hamb, B 11.04.81 - Bs 3 222/81 - Demonstration, NJW 81,1750 = DNr.81.021)

  13. Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    "... Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs.5 S.1 VwGO die aufschiebende Wirkung ( hier der Anfechtungsklage ) anordnen, die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO an sich entfällt. Diese Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. ..." (vgl. VG Saarl, B 19.01.81 - 3 F 1793/80 - Abwasserabgabe - Schätzung -, SKZ 81,71; 72 = Zitat-Nr.Z-001)

  14. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einem solchen Beitrag ist anzuordnen, wenn zur Frage der Erforderlichkeit der Erneuerung des Gehweges eine Beweisaufnahme erforderlich ist, deren Ausgang offen erscheint. (vgl. OVG Saarl, B 01.09.83 - 3 W 1696/83 - KA - Beiträge - Gehwegerneuerung - Erforderlichkeit -, SKZ 84,101/4 (L) = DNr.83.056)
  15. Auch nach Fertigstellung einer baulichen Anlage - hier: Schornstein einer Feuerungsanlage - kann ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der dafür erteilten Genehmigung bestehen, wenn dagegen Widerspruch erhoben wurde und deshalb die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf. (vgl. OVG Saarl, B 04.04.84 - 2 W 35/84 - GV - Vollzugsanordnung - Schornsteingenehmigung -, SKZ 84,254/32 (L) = DNr.84.026)

  16. Im Rahmen des Vollziehungsaussetzungsverfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO ist bei besonders erheblicher Bedeutung der Sache eine schon nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten. (vgl. OVG Saarl, B 17.10.84 - 1 W 1275/84 - GV - VR - Vollzugsaussetzung - erhebliche Bedeutung -, SKZ 85,166/41 (L) = DNr.84.074)

  17. Hat die Gemeinde den Vergnügungssteuersatz nach der Neufassung des Vergnügungssteuergesetzes angehoben, so bewirkt eine darauf zurückzuführende Verdoppelung des Vergnügungssteuerbetrages im Einzelfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs rechtfertigen könnten. (vgl. OVG Saarl, B 26.06.85 - 2 W 1327/85 - Steuer (Vergnügungsteuer) - Verdoppelung Steuersatz -, SKZ 85,233/7 (L) = DNr.85.049)

  18. Hat die Gemeinde den Vernügungssteuersatz nach der Neufassung des Vergnügungssteuergesetzes über einen Zeitraum von 12 Monaten in drei Stufen um insgesamt 166 erhöht, so begründet dies keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheides, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs rechtfertigen könnten. (vgl.OVG Saarl, B 26.03.86 - 2 W 788/86 - Steuer (Vergnügungssteuersatz) - Erhöhung um 166 -, SKZ 86,286/10 (L) = DNr.86.023)

  19. Beförderungsdienstposten

    "...Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl nur die Beschlüsse 3 F 1/82 vom 09.02.82, 3 F 84/83 vom 16.12.83, 3 F 63/85 vom 23.07.85 und 3 F 79/85 vom 23.07.85) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl nur die Beschlüsse 3 W 1318/82 vom 25.05.82, 3 W 9/84 vom 02.05.84 und 3 W 1440/85 vom 28.01.86), daß bereits die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens für den hierdurch benachteiligten Mitbewerber (hier: den Antragsteller) einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann und bei dem sich daher der gerichtliche einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO richtet. Dies gilt allerdings nur, soweit und solange einerseits die Dienstpostenvergabe bereits endgültig vorgenommen worden und andererseits die sich hieran anschließende Beförderung durch Aushändigung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde noch nicht erfolgt ist. Vorliegend ist der in Rede stehende Dienstposten bislang weder dem Beigeladenen übertragen worden, noch soll er - der Beigeladene - überhaupt zum Beamten ernannt, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Bei dieser Sachlage ist der für einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO erforderliche belastende Verwaltungsakt jedenfalls (noch) nicht vorhanden, wobei offenbleiben kann, ob die in Ansehung eines Angestelltenverhältnisses getätigte Dienstpostenvergabe überhaupt - etwa unter Anwendung der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie - einen Verwaltungsakt darstellt. Im Ergebnis begehrt der Antragsteller - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - vielmehr sowohl die Unterlassung der Dienstpostenvergabe, als auch die (vorläufige) Unterlassung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages, wofür in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage (sogenannte vorbeugende Unterlassungsklage) in Frage käme (vgl zur vorbeugenden Unterlassungsklage nur: Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 3.Auflage, 1980, § 8 II 4 a, aa, S.141, mwN), so daß sich der entsprechende einstweilige Rechtsschutz nach § 123 Abs.1 S.1 VwGO (sogenannter Sicherungsanordnung) richtet. ..." (vgl. VG Saarl, B 13.06.86 - 3 F 32/86 - Beamter - Dienstpostenvergabe - vorläufiger Rechtsschutz -, Orinal-Urteil; 3 = Zitat-Nr.Z-100)

  20. Die Aussetzung einer für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehung kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund von in Polizeiberichten festgehaltenen, unbestrittenen Vorkommnissen, einer nervenärztlichen Bescheinigung und einer amtsärztlichen Stellungnahme ernstlich zu bezweifeln ist, daß der Antragsteller von seinem Geisteszustand (hirnorganisches Psychosyndrom) her noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, und dieser den ärztlichen Feststellungen lediglich mit einem ihm günstigen psychologischen Gutachten entgegentritt, das nicht erkennen läßt, ob die aus medizinischer Sicht bestehenden Bedenken gegen die Kraftfahrtauglichkeit abgeklärt worden sind. (vgl. OVG Saarl, B 11.05.89 - 1 W 50/89 - GV - VR - Vollzugsaussetzung - Fahrerlaubnisentziehung -, SKZ 89,260/21 (L) = DNr.89.044)

  21. Die Ermessungsentscheidung, ob die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird ( §§ 80 Abs.4 S.2 u.Abs.5 S.4 VwGO, 361 Abs.3 S.3 AO), ist insbesondere daran auszurichten, welche Erfolgsaussicht die Rechtsverfolgung in der Hauptsache hat und ob die wirtschaftliche Lage des Schuldners so schlecht ist, daß gerade infolge einer Aussetzung die Gefahr des Abgabenausfalls entstehen würde. (vgl. OVG Saarl, B 20.02.87 - 1 W 10/87 - GV - VR - Vollzugsaussetzung - Sicherheitsleistung -, SKZ 87,302/38 (L) = DNr.87.014)

  22. Dem Eigentümer eines Wohnhauses und einem als Lager genutzten Rückgebäude können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchsetzbare Abwehrrechte gegen ein Restaurant mit Autoschalter und einer 50 Plätze umfassenden Parkfläche zustehen, das in einem Bereich von 40 bis 50 m hinter seinem Anwesen in der Nähe eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs und eines Supermarktes errichtet werden soll. Die Richtwerte der TA-Lärm sind kein geeigneter Maßstab für die Zumutbarkeitsbeurteilung der zu erwartenden Lärmemissionen des Vorhabens. (vgl. OVG Saarl, E 26.11.90 - 2 W 52/90 - Autogaststätte, AS 23,139 -145 DNr.90.152)

  23. Zu den Voraussetzungen für den Erfolg eines Gemeindeantrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen, durch die das Einbringen von Bergbaumörtel auf der Basis von Stabilisat aus Rauchgasentschwefelungsanlagen und von Wirbelschichtaschen in die untertägigen Hohlräume eines Kalkbergwerkes zugelassen wird. (vgl. OVG Saarl, B 11.10.90 - 1 W 83/90 - Betriebsplanzulassung, AS 23,111 -118 = SKZ 91,110/7 (L) = SKZ 90,281 -282 = DNr.90.112)

  24. Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer Abordnung. Ein eine Abordnung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis liegt in der Regel ua dann vor, wenn - infolge Erkrankung in einer Dienststelle ein Personalengpaß besteht, - in dem Bereich, in dem der Beamte bisher tätig war, ein deutlicher Arbeitsrückgang eintritt, - dem Beamten eine Beförderungschance eröffnet wird, - dem Beamten anstelle eines unterwertigen Dienstpostens ein statusgerechtes Amt übertragen wird. (vgl. OVG Saarl, B 09.04.90 - 1 W 3/90 - Abordnung, SKZ 90,258/33 (L) = DNr.90.041)

  25. (LB) Die Löschung aus der Handwerksrolle ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG. Ist kein Sofortvollzug angeordnet, greift auf eine Klage die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs.1 VwGO ein. Vorläufiger Rechtsschutz ist in diesem Fall durch die gerichtliche Feststellung des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zu gewähren. Die den Verwaltungsakt erlassende Behörde hat sich bis zur Entscheidung über die Klage aller Vollzugsmaßnahmen im weiteren Sinne zu enthalten. (vgl. VG Saarl, B 14.01.91 - 1 F 266/90 - Handwerksrolle, nicht veröffentlicht = DNr.91.006)

  26. Hat der Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO ohne einleuchtenden Grund das Gericht so spät angerufen, daß diesem eine angemessene Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr rechtzeitig möglich ist, so darf das Gericht schon deshalb die Aussetzung der Vollziehung ablehnen (hier: Antragstellung rund 24 Stunden vor Beginn einer Veranstaltung, deren Durchführung bereits eine Woche zuvor verboten worden war). (vgl. OVG Saarl, B 12.12.92 - 1 W 85/92 - Verspätete Gerichtsanrufung, SKZ 93,108/53 (L) = DNr.92.195)

  27. Der nach mehrfachen vergeblichen Vollstreckungsversuchen unter Anordnung der Ersatzvornahme ergangenen Aufforderung, einer seit Jahren bestandskräftigen Beseitigungsanordnung binnen zehn Wochen nachzukommen, kann drohende Obdachlosigkeit im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. (vgl. OVG Saarl, B 11.06.93 - 2 W 17/93 - Obdachlosigkeit, SKZ 93,279/64 (L) = DNr.93.095)

  28. Die finanzielle Unterstützung einer kreisangehörigen Gemeinde mit hohem Haushaltsfehlbetrag durch ein vom Landkreis gewährtes zinsloses Darlehen begegnet keinen rechtlichen Zweifeln von solchem Gewicht, daß die - teilweise - Aussetzung der Vollziehung des Kreisumlagebescheides geboten ist. (vgl. OVG Saarl, E 15.09.93 - 1 W 67/93 - Kreisumlagebescheid, Juris = DNr.93.146)

  29. Ist eine bauliche Anlage (hier: Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge) unter Ausnutzung einer für sofort vollziehbar erklärten Baugenehmigung fertiggestellt worden, so hängt die Bedeutung des Nachbarinteresses an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Genehmigung davon ab, welche Nachteile die "vorzeitige Aufnahme oder die Fortsetzung der Nutzung für den Nachbarn verursacht. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer umstrittenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzuerkennen, wenn die Einrichtung ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, ihre Hinnahme dem Nachbar nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann. (vgl. OVG Saarl, B 21.08.97 - 2 W 2/97 - KFZ-Selbstbedienungswaschanlage, SKZ 98,17 -20 = DNr.97.086)



c) Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung (Absatz 5 S.1 2.Alt)

  1. Zwangsgeldandrohung

    "... Die in dem Bescheid ... enthaltene Zwangsgeldandrohung widerspricht den Bestimmungen des saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Zwar können das Beseitigungsverlangen als vertretbare Handlung und das Benutzungsverbot nach § 20 Abs.1 SVwVG mittels Zwangsgeld durchgesetz werden. Vorliegend bezieht sich aber die Androhung des einheitlichen Zwangsgeldes auf zwei verschiedene Gebote. Dies führt dazu, daß, wenn nur ein Teil der Aufforderung nicht erfüllt wird, ein nicht an diesem Verstoß, sondern an einer gesamten, mehrere Anforderungen enthaltenden Verfügung orientiertes und daher unangemessen hohes Zwangsgeld verfallen würde. Deshalb muß in Fällen, in denen - wie hier - in einer Verfügung mehrere Anordnungen enthalten sind, im Rahmen der Zwangsgeldandrohung für jede Anordnung ein gesonderter Betrag ausgewiesen werden; andernfalls ist die Androhung rechtswidrig (so Urteil der Kammer in Sachen 2 K 77/71; VG München, BayVBl.76,632). Ist somit die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... rechtswidrig, so zwingt dies dazu, den sofortigen Vollzug des Benutzungsverbots mit dem in Aussicht genommenen Zwangsmittel durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu unterbinden (Beschlüsse der Kammer in Sachen 2 F 189/71 und 2 F 226/76; OVG des Saarlandes, Beschluß in Sachen 2 W 53/76). ..." (vgl.VG Saarl, B 22.12.76 - 2 F 548/76 - VerwVollstr (Zwangsgeld) - Androhung - zwei Gebote -, SKZ 77,197; 199 = Zitat-Nr.Z-100)

  2. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer zugleich Berufung in der Hauptsache eingelegt hat und das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Oberverwaltungsgericht daher unmittelbar über das Wiederherstellungsbegehren befinden könnte. (vgl. OVG Saarl, B 18.04.84 - 2 W 51/84 - GV - VR - Wiederherstellung - Beschwerde -, SKZ 84,253/28 (L) = DNr.84.034)

  3. Eine Eingabe, mit der sich der Betroffene eines Hausverbotes für das Rathaus seiner Gemeinde, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, an den Minister des Innern wendet und um Einleitung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Bürgermeister ersucht, ist als Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. VwGO auszulegen, wenn auch die Aufhebung der Maßnahme als solche begehrt wird. Diesem Widerspruch kommt jedenfalls dann aufschiebende Wirkung zu, wenn er an die zuständige Widerspruchsbehörde weitergeleitet wird und dort innerhalb der - bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung maßgeblichen Jahresfrist - der §§ 70 Abs.2, 58 Abs.2 VwGO eingeht. Besteht die Gemeinde trotz aufschiebender Wirkung des eingelegten Widerspruchs erkennbar auf sofortiger Beachtung des Hausverbotes, so ist dem Betroffenen vorläufiger Rechtsschutz durch einen die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs feststellenden Anspruch analog § 80 Abs.5 VwGO zu gewähren. (vgl.OVG Saarl, B 08.02.89 - 2 W 2/89 - Gemeinde - Hausverbot - Rathaus - Widerspruch -, SKZ 89,261/29 (L) = Juris = DNr.89.012)

  4. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine Überleitungsanzeige eingelegten Rechtsbehelfs kommt nur dann in Betracht, wenn sich das öffentliche Interesse wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme als nicht schützenswert erweist oder im Einzelfall ein über das normale Maß hinausgehendes außergewöhnliches Privatinteresse anzuerkennen ist. Letzeres ist dann der Fall, wenn durch die sofortige Herbeiführung des mit der Überleitung bezweckten Erfolges dem davon Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder dies für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeutet. Zur Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen voraussetzt. (vgl. OVG Saarl, B 02.05.89 - 1 Q 3/89 - GV - VR - aufschiebende Wirkung - Überleitungsanzeige -, SKZ 89,259/17 (L) = DNr.89.039)

  5. Gegenüber der Ernennung eines Mitbewerbers hat ein Antrag nach § 80 VwGO (Feststellung, daß Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ernennung aufschiebende Wirkung haben, sowie Aufhebung der Vollziehung) keinen Erfolg. (vgl. VGH Mannh, B 14.06.82 - 4 S 796/82 - Ernennung, NVwZ 83,41 = DNr.82.027)

d) Hauptsacheoffene Interessenabwägung (Absatz 5 S.1)

  1. Sind im Verfahren betreffend die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer denkmalschutzbehördlichen Sicherungsanordnung die Denkmaleigenschaft sowie das Bestehen einer Erhaltungspflicht umstritten und lassen sich insoweit die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache ergriffenen Rechtsbehelfs nicht abschließend beurteilen kann bei der im Rahmen des § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers berücksichtigt werden, daß er bei Erwerb des Grundstücks die Denkmaleigenschaft des Gebäudes im Kaufvertrag anerkannt und die Erhaltungspflicht übernommen hat. (vgl. OVG Saarl, B 12.10.92 - 2 W 17/92 - Sicherheitsanordnung, SKZ 93,108/54 (L) = Juris = DNr.92.125)

  2. Ist eine bauliche Anlage (hier: Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge) unter Ausnutzung einer für sofort vollziehbar erklärten Baugenehmigung fertiggestellt worden, so hängt die Bedeutung des Nachbarinteresses an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Genehmigung davon ab, welche Nachteile die "vorzeitige Aufnahme oder die Fortsetzung der Nutzung für den Nachbarn verursacht. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer umstrittenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzuerkennen, wenn die Einrichtung ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, ihre Hinnahme dem Nachbar nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann. (vgl. OVG Saarl, B 21.08.97 - 2 W 2/97 - KFZ-Selbstbedienungswaschanlage, SKZ 98,17 -20 = DNr.97.086)

  3. Unterbleibt die - grundsätzlich erforderliche Anhörung des Nachbarn vor Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmgigung, so ist dies allein kein Grund, auf einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben oder die aufschiebende Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn an der auschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs fällt auch eine bei der summarischen Überprüfung ohne weiteres erkennbare, jedoch nachbarrechtlich irrelevante objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht ins Gewicht. (vgl. BayBGH, B 19.09.87 - 26 CS 87/01144 - Vollzugsanordnung, BayVBl 88,369 -371 = DNr.87.049)

  4. Zur befristeten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Ergebnis einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung, wenn die mit Vollziehungsanordnung erfolgte Untersagung einer materiell illegalen Grundstücksnutzung wesentlich auf entsprechende Nachbaransprüche gestützt ist, welche der Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfen, jedenfalls aber kein sofort vollziehbares Verbot zum Gegenstand haben. (vgl. OVG Saarl, E 19.01.90 - 2 W 28/89 - Begründungserfordernis, SKZ 90,259/41 (L1) = Juris = DNr.90.005)

  5. Zur Hauptsache offenen Interessenabwägung bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des Widerrufs einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. (vgl. OVG Saarl, E 24.01.90 - 1 W 129/89 - Zuverlässigkeit, GewArch 90,285 -286 = Juris = DNr.90.007)

  6. Die Entscheidung über die gemäß § 80 Abs.5 VwGO begehrte Aussetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist auf der Basis einer Interessenabwägung zu treffen, wenn die Widerspruchsbehörde in dem noch nicht abgeschlossenen Vorverfahren bei der Prüfung eines nach § 7 AuslG zu beurteilenden Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung einen für den Antragsteller sprechenden Ermessensabwägung einzustellen hat und mit Blick darauf die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, daß sie ihr Erteilungsermessen zugunsten des Betroffenen ausübt. Begehrt eine Ausländerin, die sich im familiengerichtlichen Verfahren einem Antrag auf Scheidung ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen widersetzt, die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung, ist das Anhörungsrecht nach § 613 ZPO in die gemäß § 7 AuslG zu treffende Ermessensentscheidung als zu ihren Gunsten sprechender Gesichtspunkt einzustufen. (vgl. OVG Saarl, B 06.08.91 - 3 W 56/91 - Aufenthaltsbeendung, SKZ 92,130 -131 = NJW 92,646 -647 = NVwZ 92,400 (L) = DNr.91.106)

  7. Im Rahmen einer bei der Entscheidung nach § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Ausländers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet die für die sofortige Beendigung seines Aufenthalts sprechenden Belange, wenn er jedenfalls etwa vier Jahre bei Bestehen der Ausreisepflicht nach Abschluß des Asylverfahrens aus humanitären Gründen zur Krankenbehandlung geduldet worden ist, obgleich er jedenfalls zu dieser Zeit Sozialhilfe bezogen hat und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wenn seine Belange durch zwischenzeitlich entstandene Bindungen geprägt werden. (vgl. OVG Saarl, E 11.09.91 - 3 W 52/91 - Ausreisefrist, DNr.91.130)

  8. Sind im Verfahren betreffend die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer denkmalschutzbehördlichen Sicherungsanordnung die Denkmaleigenschaft sowie das Bestehen einer Erhaltungspflicht umstritten und lassen sich insoweit die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache ergriffenen Rechtsbehelfs nicht abschließend beurteilen kann bei der im Rahmen des § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers berücksichtigt werden, daß er bei Erwerb des Grundstücks die Denkmaleigenschaft des Gebäudes im Kaufvertrag anerkannt und die Erhaltungspflicht übernommen hat. (vgl. OVG Saarl, B 12.10.92 - 2 W 17/92 - Vollzugsanordnung, SKZ 93,108/54 (L) = Juris = DNr.92.152)

  9. Schreitet die Bauaufsichtsbehörde gegen ungenehmigte bauliche Anlagen dergestalt ein, daß die Befolgung der Anordnung nicht zu Eingriffen in die bauliche Substanz führt - hier: Verbot der Nutzung eines Wochenendhauses und Aufforderung zur Entfernung eines zu Freizeitzwecken dauernd abgestellten Wohnwagens -, so ist bei offener Rechtslage das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung auch der formell-baurechtlichen Bestimmungen regelmäßig höher zu veranschlagen als das Interesse des Betroffenen an der vorläufigen Aufrechterhaltung des bisherigen gesetzwidrigen Zustandes, mithin der ordnungsgemäß angeordnete Sofortvollzug nicht zu beanstanden. (vgl. OVG Saarl, B 28.10.92 - 2 W 24/92 - Nutzungsverbot, SKZ 93,105/23 (L) = DNr.92.162)

  10. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung ist regelmäßig nicht schon dann zu billigen, wenn bei überschlägiger Beurteilung keine ernstlichen Bedenken gegen das Beseitigungsverlangen bestehen. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines in der Hauptsache gegen die Beseitigungsanordnung eingelegten Rechtsbehelfs im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwG0 nicht - im Sinne von Offensichtlichkeit - abschließend beurteilen so sind sie noch offen mit der Folge, daß eine "allgemeine" Interessenabwägung stattzufinden hat. Besteht - wenn auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - die Möglichkeit, darf eine beanstandete Einfriedung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt wird und in diesem Falle ihre Errichtung nicht einmal genehmigungspflichtig war, so kann das Interesse des Bauherrn vorrangig sein, sie bis zur abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gegen die Beseitigungsanordnung nicht beseitigen zu müssen. (vgl. OVG Saarl, B 27.11.92 - 2 W 31/92 - Beseitigungsanordnung, SKZ 93,104/24 (L) = Juris = DNr.92.185)

  11. Im Streit über den Sofortvollzug der Aufforderung zur Rückgabe eines zu Unrecht ausgestellten Ersatzführerscheins ist im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwG0 zu berücksichtigen, daß den Antragsteller nach §§ 2 StVG, 4 Abs.2 StVZO die Beweislast für das Bestehen der Fahrerlaubnis trifft. (vgl. OVG Saarl, B 02.02.95 - 9 W 6/95 - Ersatzführerschein, SKZ 95,255/35 (L) = DNr.95.012)

  12. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung (hier: Zulassung von Kies- und Sandabbau), deren "vorzeitige" Ausnutzung nicht in einer der Errichtung von Bauwerken vergleichbaren Weise "vollendete Tatsachen" schafft, sondern allenfalls dazu führt, daß vergleichbar der Nutzung baulicher Anlagen vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbaranwesens auftreten können, ist bei noch offenen Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs nur dann -,anzuerkennen, wenn die von der beanstandeten Betätigung ausgehenden Belästigungen absehbar ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und dem Nachbarn nicht einmal für eine Übergangszeit zugemutet werden können. (vgl. OVG Saarl, B 01.03.95 - 2 W 62/94 - Kies- + Sandabbau, SKZ 95,258/56 (L) = UPR 95,359 (L) = Juris = DNr.95.023)

  13. Bei der Interessenabwägung in Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO betreffend die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit von nicht offensichtlich rechtswidrigen Nutzungsverboten kommt regelmäßig dem Umstand, daß die beanstandete Nutzung formell illegal ausgeübt wird und nicht offenkundig genehmigungsfähig ist, durchgreifendes Gewicht zu. Das gilt auch, wenn die sofortige Unterbindung der Nutzung den Bauherrn in eine wirtschaftliche Zwangslage bringt. (vgl. OVG Saarl, B 16.05.95 - 2 W 18/95 - Produktionshalle, SKZ 95,254/27 (L) = DNr.95.056)

  14. Der Dienstherr hat unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und effizienten Verwendung öffentlicher Gelder die Pflicht, vor der vorzeitigen Ruhestandsversetzung eines Beamten (§ 52 1 SBG) jede konkrete Möglichkeit einer Wiederherstellung der Arbeitskraft durch nach fachärztlicher Beurteilung geeignete medizinische Behandlungsmaßnahmen auszuschöpfen. Bei der Frage des Sofortvollzugs einer insoweit angeordneten Behandlungsmaßnahme ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (§ 80 V VwG0) auf Seiten des Beamten deren Zumutbarkeit vor allem mit Blick auf mit ihr verbundene Gesundheitsgefährdungen und/oder allgemeine Belastungen, und zwar auch unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten, zu berücksichtigen. (vgl. OVG Saarl, B 20.12.96 - 1 W 41/96 - Ruhestandsversetzung-vorzeitig, SKZ 97,109/46 (L) = DNr.96.125)

  15. Die Annahme, ein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bundesweit einsatzfähiger Zollbeamter sei deshalb dienstunfähig, begegnet gewichtigen Zweifeln, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung zugänglich sind. In einer solchermaßen geprägten hauptsacheoffenen Beurteilungssituation kann die Aussetzung des Sofortvollzugs einer Ruhestandsversetzung gerechtfertigt sein. (vgl. OVG Saarl, B 18.04.97 - 1 W 31/96 - - Ruhestandsversetzung, SKZ 98,274/40 (L) = Juris = DNr.97.039)

  16. (LB) Bei summarischer Prüfung entspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß eventuelle Unklarheiten einer gemeindlichen Beschlußfassung nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Wurde ein Vorausleistungsbescheid vom Bürgermeister unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen Gemeinderatsbeschluß aufgehoben, sind neben einem Zeitablauf von fünf Jahren Umstände festzustellen, aus denen die Antragstellerin nach dem Verhalten des Antragsgegeners letztlich annehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle. In diesem Fall kommt im summarischen Verfahren dem Gedanken der Verwirkung erhebliche Bedeutung zu. (vgl. VG Saarl, B 18.05.81 - 3 F 22/81 - EB - Vorausleistungsbescheid - unklare Beschlußfassung -, nicht veröffentlicht = DNr.81.018)

  17. Steht hinter einer behördlichen Lärmschutzverfügung - hier Einschränkung eines Tennisspielbetriebes - ein Nachbarstreit - hier zwischen dem Tennisclub und einem Anlieger -, so ist es im Falle eines zivilrechtlichen Vergleichs zwischen diesen sachgerecht, den Umfang des Sofortvollzugs der Lärmschutzverfügung bei nicht eindeutiger Sach- und Rechtslage an der Vergleichsreglung auszurichten, soweit dies im Regelungsbereich des Gerichts liegt. (vgl. OVG Saarl, B 03.10.86 - 1 W 972/86 - GV - Vollzugsanordnung - Lärmschutzverfügung -, SKZ 87,138/6 (L) = DNr.86.070)

  18. Zur Hauptsache offenen Interessenabwägung bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des Widerrufs einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. (vgl. OVG Saarl, E 24.01.90 - 1 W 129/89 - Schornsteinfegermeister - Widerruf der Bestellung -, GewArch 90,285 -286 = Juris = DNr.90.007) Die Interessenabwägung bei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine sofortige Vollziehung der Baugenehmigung kann zugunsten des Bauherrn getroffen werden, wenn die Interessenssphäre des Antragstellers lediglich durch die Nutzung des genehmigten Vorhabens betroffen wird. (vgl. VGH BW, B 18.06.76 - 3 680/76 - Verbrauchermarkt, BauR 76,341 -44 = DNr.76.004)

  19. Ist die Aufforderung zur Beseitigung eines Zauns für sofort vollziehbar erklärt worden, der nach dem Ergebnis des Eilrechtsschutzverfahrens womöglich den geltenden Vorschriften entspricht, so führt die hauptsacheoffene Interessenabwägung zur Vollzugsaussetzung. (vgl. OVG Saarl, E 15.12.92 - 2 W 34/92 - Beseitigungsanordnung, Juris = DNr.92.197)

  20. Enthält eine Baugenehmigung, die die Nutzung eines Gebäudes zum Zwecke der Kleintierhaltung zuläßt, keine ausdrückliche Beschränkung der Tierhaltung und bedarf sie insoweit einer recht schwierigen Auslegung, so geht das bei der Interessenabwägung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Nutzungsverbotes, mit dem der Tierbestand begrenzt werden soll, zu Lasten der Behörde, die sie erteilt hat. (vgl. OVG Saarl, E 05.07.93 - 2 W 21/93 - Kleintierhaltung, Juris = DNr.93.108)

  21. Die Abwägung der für und wider die sofortige Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Containers als Unterkunft für Asylbewerber sprechenden Interessen fällt bei noch offenen Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu Lasten der Nachbarn aus, wenn einerseits das Gebäude von seiner Konstruktion her ohne weiteres demontierbar ist, mithin mit seiner Erstellung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, und andererseits ein dringender Bedarf an menschenwürdigen Unterkünften für Asylbewerber besteht. (vgl. OVG Saarl, E 24.10.91 - 2 W 29/91 - Asylantenunterkunft, SKZ 92,111/29 (L) = NVwZ-RR 92,1100 -1101 = NJW 93,218/25 (L) = DNr.91.157)



e) bereits vollzogene Verwaltungsakte (§ 80 Abs.5 S.3)

  1. (LB) Hat die zuständige Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt durch Löschung in der Handwerksrolle bereits vollzogen, hat das Gericht von der Möglichkeit des § 80 Abs.5 S.3 VwGO Gebrauch zu machen und die Aufhebung der Vollziehung der Löschung anzuordnen. Diese hat durch Rückgängigmachung der Löschung zu erfolgen. (vgl. VG Saarl, B 14.01.91 - 1 F 266/90 - Handwerksrolle, nicht veröffentlicht = DNr.91.006)



§§§


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