zu Art.79 GG  
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    Änderungen des Grundgesetzes   (Absatz 1)

      (Keine Eintrag)

    §§§



    Zweidrittelmehrheit   (Absatz 2)

      (Kein Eintrag)

    §§§



    Ewigkeitsklausel   (Absatz 3)

  1. Art.79 Abs.3 GG verbietet eine prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindert jedoch nicht, durch verfassungsänderndes Gesetz auch elementare Verfassungsgrundsätze systemimmanent zu modifizieren. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zur Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes. (vgl BVerfG, U, 19.12.00, - 2_BvR_1500/97 - Zeugen Jehovas - BVerfGE_102,370 = RS-BVerfG Nr.00.045 = www.bverfg.de)

  3. Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muß, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt sein. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Das Prinzip der Gewaltenteilung erlaubt, daß Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch Gerichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete unabhängige Institutionen innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive gewährt wird. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Art.143 Abs.3 GG in der Fassung des Art.4 Nr.5 des Einigungsvertrages ist mit Art.79 Abs.3 GG vereinbar. (vgl BVerfG, U, 23.04.91, - 1_BvR_1170/90 - Bodenreform I - BVerfGE_84,90 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Art.79 Abs.3 GG verlangt nicht, daß zur Wiedergutmachung von Enteignungsmaßnahmen einer fremden Staatsgewalt, die sich für den dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgeber als nicht hinnehmbar erweisen, die enteigneten Objekte zurückgegeben werden. (vgl BVerfG, U, 23.04.91, - 1_BvR_1170/90 - Bodenreform I - BVerfGE_84,90 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß nach deutschem internationalem Enteignungsrecht die Enteignungsmaßnahmen eines anderen Staates einschließlich entschädigungsloser Konfiskationen, auch wenn diese mit der eigenen Verfassungsordnung unvereinbar sind, grundsätzlich als wirksam angesehen werden, soweit sie Vermögen im Gebiet des fremden Staates betreffen. (vgl BVerfG, U, 23.04.91, - 1_BvR_1170/90 - Bodenreform I - BVerfGE_84,90 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Art.3 Abs.1 GG gebietet es, daß der Gesetzgeber auch für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von Anlage III Nr.1 des Einigungsvertrages eine Ausgleichsregelung schafft. (vgl BVerfG, U, 23.04.91, - 1_BvR_1170/90 - Bodenreform I - BVerfGE_84,90 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art 140 GG iVm Art.137 Abs.5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein.

    a) Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.

    b) Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art.79 Abs.3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. (vgl BVerfG, U, 19.12.00, - 2_BvR_1500/97 - Zeugen Jehovas - BVerfGE_102,370 = RS-BVerfG Nr.00.045 = www.bverfg.de)

  10. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht. (vgl BVerfG, U, 19.12.00, - 2_BvR_1500/97 - Zeugen Jehovas - BVerfGE_102,370 = www.bverfg.de)

  11. Auch eine Mehrheit des Parlaments kann ihre Rechte mißbrauchen. Eine Fraktion oder Koalition, die das in § 9 Abs.1 G 10 vorgesehene Gremium einseitig besetzt und auf die einseitige Besetzung der in § 9 Abs.3 G 10 vorgesehenen Kommission hinwirken würde, würde im Zweifel mißbräuchlich verfahren. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)


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