zu Art.72   GG  
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Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes   (Absatz 1)

  1. Macht der Bundesgesetzgeber im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungsbefugnis nur im Hinblick auf die Art und den möglichen Umfang, nicht aber im Hinblick auf das "Ob" einer Leistungspflicht Gebrauch, bleibt die Gesetzgebungsbefugnis insoweit bei den Ländern (Art.72 Abs.1 GG). (vgl BVerfG, B, 08.06.88, - 2_BvL_9/85 - Fehlbelegungsabgabe - BVerfGE_78,249 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Nach Art.74a Abs.1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit nicht der Bund nach Art.73 Nr.8 GG ausschließlich zuständig ist. Mit dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber seine ihm durch Art.74a GG verliehene Gesetzgebungskompetenz nur für den Bereich der Besoldung im engeren Sinne ausgeschöpft. Soweit er von seinem vorrangigen Gesetzgebungsrecht ( Art.72 Abs.1 GG) keinen Gebrauch gemacht hat, ist den Ländern Raum zu eigener Gestaltung belassen; sie sind deshalb befugt, die durch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation mittels Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene Vorschriften festzulegen (vgl BVerfGE 62,354 <368 f>). (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = www.bverfg.de)

  3. Hat der Bundesgesetzgeber begonnen, von seinem Recht zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten umfassend Gebrauch zu machen, so schließt Art.72 Abs.1 GG die Länder von der Gesetzgebung im Gesamtbereich der Materie aus, die der Bund zu regeln übernommen hat. (vgl BVerfG, U, 25.04.72, - 2_BvF_1/71 - Besoldungsvereinheitlichung - BVerfGE_34,9 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Der Landesgesetzgeber ist auch nach Erlaß des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes nicht gehindert, ein neues Amt im Landesdienst entsprechend dem Amtsinhalt am richtigen Ort innerhalb des Besoldungsgefüges unterzubringen. (vgl BVerfG, U, 25.04.72, - 2_BvF_1/71 - Besoldungsvereinheitlichung - BVerfGE_34,9 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Mit dem AbfG vom 27.08.86 (BGBl I S.1410) und der VerpackV vom 12.06.91 (BGBl I S.1234) hat der Bund die Vermeidung von Verpackungsabfall abschließend geregelt. Nach dieser Regelung, die keinen Raum für landes- oder ortsrechtliche Ergänzungen läßt, war die Verwendung von Einweggeschirr und -besteck nicht verboten. Die Gemeinden waren deshalb nicht befugt, allein zum Zwecke der Abfallvermeidung im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis zu fordern, daß nur Mehrweggeschirr und -besteck verwendet wird. (vgl. BVerwG, U 23.04.97 - 11 C 4/96 - Einweggeschirr, DVBl 97,1118 -19)

  6. § 15 Abs.2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.60 (Amtsblatt Seite 558) ist mir Artikel 74 Nummer 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.60 (BGBl.I_60,17) unvereinbar und daher nichtig. (vgl BVerfG, B, 11.10.66, - 2_BvL_15/64 - Aufsichtsklage - BVerfGE_20,238 -257 = RS-BVerfG Nr.66.010 )

  7. LB 6) Zu dem Gesetzgebungsrecht des Bundes aus Art.125a. (vgl BVerfG, U, 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - Hochschulgebühren - = RS-BVerfG Nr.05.005 = www.bverfg.de)

  8. LB 7) Zum Prüfungsumfang eines Normenkontrollantrages. (vgl BVerfG, U, 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - Hochschulgebühren - = RS-BVerfG Nr.05.005 = www.bverfg.de)

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Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung   (Absatz 2)

  1. Die Frage, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht (Art.72 Abs.2 GG), ist eine Frage pflichtmäßigen Ermessens des Bundesgesetzgebers und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvL_18_52 - Straffreiheitsgesetz - BVerfGE_2,213 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Ein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG besteht nicht. (vgl BVerfG, U, 24.10.02, - 2_BvF_1/01 - Altenpflege - = www.bverfg.de)

  3. Die Erforderlichkeitsklausel unterscheidet alternativ drei mögliche Ziele als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung. Deren Konkretisierung muss sich am Sinn der besonderen bundesstaatlichen Integrationsinteressen orientieren. (vgl BVerfG, U, 24.10.02, - 2_BvF_1/01 - Altenpflege - = www.bverfg.de)

    1. Zu dem Begriff Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. (vgl BVerfG, U, 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - Hochschulgebühren - = RS-BVerfG Nr.05.005 = www.bverfg.de)

      Das Erfordernis der "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" ist nicht schon dann erfüllt, wenn es nur um das Inkraftsetzen bundeseinheitlicher Regelungen geht. Das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse ist vielmehr erst dann bedroht und der Bund erst dann zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet. (vgl BVerfG, U, 24.10.02, - 2_BvF_1/01 - Altenpflege - = www.bverfg.de)

    2. Zu dem Begriff Wahrung der Wirtschaftseinheit. (vgl BVerfG, U, 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - Hochschulgebühren - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.005 = www.bverfg.de)

      Die "Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit" betrifft unmittelbar institutionelle Voraussetzungen des Bundesstaats und erst mittelbar die Lebensverhältnisse der Bürger. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene erfüllt die Voraussetzungend es Art.72 Abs.2 GG erst dann, wenn sie eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. (vgl BVerfG, U, 24.10.02, - 2_BvF_1/01 - Altenpflege - = www.bverfg.de)

      Die "Wahrung der Wirtschaftseinheit" liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen, also im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. (vgl BVerfG, U, 24.10.02, - 2_BvF_1/01 - Altenpflege - = www.bverfg.de)

    3. Zu dem Begriff der Wahrung der Rechtseinheit. (vgl BVerfG, U, 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - Hochschulgebühren - = RS-BVerfG Nr.05.005 = www.bverfg.de)

  4. Eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (unter den Voraussetzungen von Art.72 Abs.2 GG) für das Baurecht als Gesetzesmaterie ergibt sich weder aus einem einzelnen Posten des Zuständigkeitskatalogs in Art.74 noch aus der Zusammenfassung einzelner Materien, der Heranziehung des Gedankens des Sachzusammenhangs, der Natur der Sache oder dem Wandel der Verhältnisse. Der Bund hat unter den Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG die Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der städtebaulichen Planung, der Baulandumlegung, der Zusammenlegung von Grundstücken, des Bodenverkehrs, der Erschließung sowie der Bodenbewertung, soweit sie sich auf diese Gebiete bezieht. Eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baupolizeirechts im bisher gebräuchlichen Sinne und zur Einführung einer Wertsteigerungsabgabe besteht nicht. (vgl. BVerfG, U 16.06.54 - 1 PBvV 2/52 - Gutachten-Bodenrecht, BVerfGE 3,407)

  5. Ermächtigt das Grundgesetz außerhalb der allgemeinen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit (Art.74, 73 GG) den Bund, eine Materie zu regeln, die der Sache nach auch von einem Land geregelt werden kann, so wird der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung tätig. Es gelten dann die Vorschriften des Art.72 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

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Wegfall der Erforderlichkeit   (Absatz 3)

    (Bisher kein Eintrag)

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