zu Art.70   GG  
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Gesetzgebungskompetenz der Länder   (Absatz 1)

  1. Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art.74 Nr.1 GG). Die im Staatshaftungsgesetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Köperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als bürgerliches Recht begriffen werden. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375 )

  2. Der Annahme einer Pflicht der Länder dem Bund gegenüber, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats bei ihrer Gesetzgebung zu beachten, stehen Grundentscheidungen des Grundgesetzes entgegen, die das Verhältnis von Bund und Ländern gerade in diesem Sachzusammenhang gestalten. Diese Grundentscheidungen sind in Art.7, 30, 70 ff GG getroffen. Sie erklären - im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - die Länder zu ausschließlichen Trägern der Kulturhoheit, die für den Bereich der bekenntnismäßigen Gestaltung des Schulwesens nur durch die Bestimmungen der Art.7, 141 GG begrenzt ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93,319 ff). (vgl BVerfG, U, 19.03.03, - 2_BvL_9/98 - Rückmeldegebühr - BGBl_I_03,530 = RS-BVerfG Nr.03.017 = www.bverfg.de)

  4. Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt. (vgl BVerfG, U, 19.03.03, - 2_BvL_9/98 - Rückmeldegebühr - BGBl_I_03,530 = RS-BVerfG Nr.03.017 = www.bverfg.de)

  5. Eine Gebühr von 100 DM für die Bearbeitung von Rückmeldungen an Hochschulen überschreitet die Gesetzgebungskomptenz des Landes und ist mit Art.70 Abs.1 GG ivm Art.105, 106 GG unvereinbar und nichtig. (vgl BVerfG, U, 19.03.03, - 2_BvL_9/98 - Rückmeldegebühr - BGBl_I_03,530 = RS-BVerfG Nr.03.017 = www.bverfg.de)

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Abgrenzung der Zuständigkeiten   (Absatz 2)

  1. Aus dem Grundgesetz läßt sich die Forderung nach einer Ablösung der Amtshaftung durch eine unmittelbare Staatshaftung nicht ableiten. Art.34 GG steht der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung andererseits auch nicht entgegen. Die Vorschriften enthält nur eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiteten, über die er aber hinausgehen darf. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375 )

  2. Art.34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet, sondern läßt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375 )

  3. Art.34 GG verleiht weder dem Bund noch den Ländern Gesetzgebungsbefugnisse. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375 )

  4. Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art.74 Nr.1 GG). Die im Staatshaftungsgesetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Köperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als bürgerliches Recht begriffen werden. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375 )

  5. Auf andere Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes kann der Bund eine Befugnis zur umfassenden Regelung des Staatshaftungsrechts ebenfalls nicht stützen. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375 )

  6. Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des Beamten über Art.34 GG in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art.30, 70 Abs.1 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des § 830 BGB über Art.34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375 )

  7. Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf einem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375 )

  8. §§§



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