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zu Art.34 GG (11) |
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1. Beamter
- Der ordentliche Rechtsweg ist nicht nur für den beamtenrechtlichen Rückgriffsanspruch des Dienstherrn, sondern auch für dessen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegeben, die entstanden sind, weil er aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen wurde. (vgl BayOLG, U 19.03.84, - 2 Z 361/82 - Rückgriffanspruch, DÖV 84,1033/206 (L)
- Der Grundsatz, daß ein Beamter, der eine schwierig zu lösende Rechtsfrage falsch beantwortet, im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten später als objektiv gerechtfertigt ansieht, findet keine Anwendung, wenn das Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst nicht erwogen hat (Ergänzung BGH 14.12.78, 3 ZR 77/76, BGHZ 73,161; Ergänzung BGH, Urt v 27.11.89 - 3 ZR 95,79 - VersR 81,256 ). (vgl BGH, U 11.06.81, - 3 ZR 34/80 - Schwierige Rechtsfrage, NJW 82,36 = DVBl 81,825 = BauR 81,566 = MDR 82,35 = BRS 38 Nr.169 =
2. Finanzbehörde
- Eine rechtsunkundige Person hat unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, die sie aufgewandt hat, um sich gegen ungerechtfertigte Mahnungen der Finanzbehörden zur Wehr zu setzen. (vgl LG Hamb, U 10.04.92, - 303 O 340/91 - Rechtsverfolgungsko, NVwZ-RR 92,608 -609)
3. KFZ-Zulassungsstelle
- Verletzt ein Bediensteter der Kraftfahrzeugzulassungsstelle die Amtspflicht, den Fahrzeugschein eines Fahrzeugs, für das keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, unverzüglich einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, so haftet, wenn der Fahrer des nicht vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeugs einen Unfall versacht, die zuständige Körperschaft dem Geschädigten nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen. (vgl BGH, U 17.05.90, - 3 ZR 191/88 - Fahrzeugschein-Einziehung, NJW 90,2615 -2616)
4. Mitglied-Ortsgericht
- Mitglieder eines Ortsgerichts verletzen nur dann eine ihnen gegenüber Ersteigerern von Grundstücken im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens obliegende Amtspflicht durch eine fehlerhafte Schätzung des versteigerten Grundstücks, wenn die beanstandete Schätzung eine sittenwidrige Schädigung iS des § 826 BGB darstellen würde. (vgl OLG Frankf, U 21.07.89, - 25 U 96/88 - Ortsgericht, NJW 90,1486 = NVwZ 90,693 (L))
5. Mitglied-Sprecherrat
- Die persönliche Haftung eines Mitglieds des studentischen Sprecherrats auf Schadensersatz in Geld gegenüber der Hochschule oder dem Staat als Träger der Hochschule wegen Verletzung einer Amtspflicht (hier: Veranlassung der Bezahlung einer Rechnung für den Druck eines studentischen Informationsblatts durch die Hochschulverwaltung, das sich nicht im Rahmen der Aufgaben des studentischen Sprecherrats hält), setzt eine konkret tragfähige Rechtsgrundlage voraus, die der Vielschichtigkeit und Kompliziertheit der Rechtsbeziehungen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung Rechnung trägt; in keinem Fall reichen analog herangezogene Regelungen des bürgerlichen Rechts über das Auftragsverhältnis und die positive Forderungsverletzung für eine Haftungsbegründung aus. (vgl BVerwG, U 03.04.96, - 6 C 5/94 - Studentenvertreter, NJW 96,2669 -70
6. Notar
- Zur Pflicht des Notars, über die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und nach § 19 BBauG zu belehren. (vgl BGH, U 15.10.92, - 9 ZR 43/92 - Einvernehmensversagung, NJW 93,648 = VersR 93,1358 = MDR 93,693
- Beurkundet ein Notar mehrere Kaufverträge desselben Verkäufers mit verschiedenen Käufern über unterschiedliche Teile eines Grundstücks, so beginnt die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen grundsätzlich für jeden Vertrag gesondert. (vgl BGH, U 15.10.92, - 9 ZR 43/92 - Einvernehmensversagung, NJW 93,648 = VersR 93,1358 = MDR 93,693
7. Polizei
- Zur Frage, ob ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft amtspflichtwidrig handelt, wenn er dem Auftraggeber eines Privatdetektivs empfiehlt, den Ermittlungsauftrag wegen angeblicher Störung staatsanwaltlicher Ermittlungen zu kündigen. (vgl BGH, U 19.01.89, - 3 ZR 243/87 - Privatdetektiv, NJW 89,1924
8. Schornsteinfeger
- Die in § 17 S.1 SchfV normierte Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters, seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen der letzten 5 Jahre rechzeitig zu übergeben, ist eine Amtspflicht, die auch dem Interesse des Nachfolgers zu dienen bestimmt ist. (vgl VGH Mannh, B 04.06.97, - 9 S 2567/96 - Kehrbezirksunterlagen, NVwZ-RR 97,621 -22
9. Schule
- Zur Amtshaftung wegen einer rechtswidrigen Entlassung eines Schülers von der Schule. (vgl OLG Hamm, U 29.01.97, - 11 U 37/96 - Entlassung-Schüler, DVBl 97,617 -19)
- Das Gesundheitsamt verletzt seine Amtspflicht, wenn es sich bei Auftreten eines Tuberkulosefalles in einer Schulklasse darauf beschränkt, Röntgenuntersuchungen durchzuführen , nicht aber Tuberkulinproben vornimmt und über eventuelle Syntome der Krankheit aufklärt. (vgl OLG Karlsr, U 19.07.89, - 7 U 50/86 - Tuberkuloseerkrankung, NJW 90,2319)
10. Standesbeamter
- Zur Frage der haftenden Körperschaft, wenn der Standesbeamte, der gleichzeitig die Meldebehörde einer Stadt leitet, eine unrichtige Auskunft über die Staatsangehörigkeit eines Bürgers erteilt. (vgl OLG Hamm, U 11.10.96, - 11 U 173/95 - Bescheinigung-unrichtig, NVwZ-RR 97,508 -10)
11. Urheberrechtsverletzungen
- Für Urheberrechtsverletzungen, die ein im Landesdienst stehender Professor einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung des Ihm anvertrauten Amtes begeht, haftet nicht dieser selbst, sondern das Land.
(vgl BGH, U 16.01.92, - 1 ZR 36/90 -, NJW 92,1310 -1312
- Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs.1 UrhG wird durch die Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art.34 GG nicht verdrängt. (vgl BGH, U 16.01.92, - 1 ZR 36/90 -, NJW 92,1310 -1312
12. Vorkaufsrecht
- Die Mitglieder des Gemeinderates handeln amtspflichtwidrig, wenn sie die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 3 BauGBMaßnG allein zu dem Zweck beschließen, die Ansiedlung oder Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf dem Kaufgrundstück zu verhindern. (vgl OLG Hamm, U 29.05.96, - 11 U 217/95 - Vorkaufsrecht, NVwZ-RR 98,354 -56
13. Verkehrsicherungspflicht
- Der Senat hält an der Auffassung fest ( BGHZ 9,373 = NJW 53,1297 ua ), daß die Verletzung der Verkehrsicherungspflicht für öffentliche Straßen nach § 823 BGB und nicht nach Art.34 GG iVm § 839 BGB zu beurteilen ist. (vgl BGH, U 09.11.67, - 3 ZR 98/67 - Verkehrsicherungspflicht, NJW 68,443)
- Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie bei der Verlegung von Bodenschwellen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zwischen den Bodenschwellen und Bordstein einen Zwischenraum von lediglich 50 cm läßt. (vgl OLG Hamm, B 11.04.89 - 9 W 91/88 - Bodenschwellen, NJW 90,2473 -2474)
- Der Straßenverkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Wildschutzzäune anzubringen. (vgl BGH, U 13.07.89, - 3 ZR 122/88 - Wildschutzzaun, NuR 90,94)
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