zu Art.17  
[ ‹ ]
  1. "Jedermann" iS des Art.17 GG ist (auch) ein im Ausland lebender Ausländer, dessen Petition sich gegen Maßnahmen der Ausländerbehörde richtet, die ihn ausgewiesen und ins Ausland abgeschoben hat. "Volksvertretung" iS des Art.17 GG ist auch der Gemeinderat. (vgl. OVG Münst, U 25.07.78 - 15 A 1368/76 - Ausländerpetition, DVBl 78,895 -96 = DÖV 79,60 -62)

  2. Das Grundrecht des Art.17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvR_162/51 - Petitionsrecht - BVerfGE_2,225 -32 = NJW_53,817 = RS-BVerfG Nr.53.005 )

  3. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvR_162/51 - Petitionsrecht - BVerfGE_2,225 -32 = NJW_53,817 )

  4. Eine besondere Begründungspflicht in dem Sinne, daß ein Petitionsbescheid die für die Entscheidung des Parlaments inhaltlich maßgebenden Entscheidungsgründe enthalten muß, läßt sich weder unmittelbar aus Art.17 GG und Art.19 Abs.4, 103 Abs.1 GG und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes herleiten. (vgl BVerfG, B, 15.05.92, - 1_BvR_1553/90 - Petitionsbescheid - NJW_92,3033)

  5. "Volksvertretung" iS des Art.17 GG ist auch der Gemeinderat. (vgl. OVG Münst, U 25.07.78 - 15 A 1368/76 - Ausländerpetition, DVBl 78,895 -96 = DÖV 79,60 -62)

  6. Das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretung zu wenden, hat Auswirkungen auch auf den zulässigen Inhalt solcher Eingaben. Es liegt zugleich im öffentlichen Interesse, daß auf derartige Weise etwaige Mißstände im öffentlichen Bereich ungehindert aufgedeckt werden können. Eine objektive Darstellung wird von einem Petenten ebenso wenig erwartet wie von einem Kläger oder Anzeigenden. Bei der Rechtsverfolgung unzulässig sind jedoch ehrenrührige Vorwürfe, die mit dem Verfahren, in dem sie vorgebracht werden, ganz offensichtlich nichts zu tun haben und zum anderen bewußt unwahre Behauptungen iS der §§ 164 StGB, 138 ZPO. (vgl. OLG Düsse, U 16.03.83 - 15 U 243/82 - Petition-Inhalt, NVwZ 83,502 -03)

  7. Das Petitionsrecht verleiht keinen Anspruch auf eine nähere Begründung des darauf ergehenden Bescheides, schon gar nicht aber auf eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem unterbreiteten Anliegen. (vgl.OVG Saarl, U 05.06.87 - 2 R 427/86 - Begründungspflicht, SKZ 87,275/2 (L) = DNr.87.048)

  8. Für die Verfolgung des Petitionsrechts ist die allgemeine Leistungsklage bei Verwaltungsrecht gegeben. Der Petitionsbescheid ist kein Verwaltungsakt. Der Petitionsadressat muß die Petition nicht nur entgegennehmen, sondern dem Petenten auch einen Bescheid erteilen. Dieser Bescheid muß zumindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ersehen lassen. Dagegen besteht keine Pflicht des Petitionsadressaten, auf die Eingabe in dem Bescheid auch sachlich einzugehen und die Art der Erledigung zu begründen. (vgl. OVG Hamb, U 20.08.65 - 1 48(53)/64 - Petitionsbescheid, DVBl 67,86 -87 = DNr.65.007)

  9. In Niedersachsen steht einem Kreistag nicht das Recht zu, einen Eingabeausschuß für die Entgegennahme und Prüfung aller die Tätigkeit der Kreisverwaltung betreffenden Eingaben und Beschwerden zu bilden. (vgl. OVG Lüneb, U 30.05.67 - 2 A 52/65 - Eingabeausschuß, DVBl 68,388 -91)

    Z-444  Eingabeausschuß

  10. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages die Vorlage von Personal- und Disziplinarakten eines Beamten verlangen kann. (vgl OVG NW, B 03.06.88 - 1 B 426/88 -, DVBl 88,1076)

§§§



  Rspr zu Art.17 GG [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§