zu Art.14 Abs.3   GG   (4)  
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Enteignung (Absatz 3)

    Allgemeines

  1. Das Bundesbaugesetz läßt eine Enteignung mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen und dadurch die regionale Wirtschaftsstruktur zu verbessern, nicht zu. (vgl BVerfG, U, 24.03.87, - 1_BvR_1046/85 - Boxberg - BVerfGE_74,264 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Eine Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens ist nicht schon deswegen unzulässig, weil sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst ergibt, sondern nur mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ist. Erforderlich ist jedoch nach Art.14 Abs.3 Satz 2 GG ein Gesetz, das den nur mittelbar verwirklichten Enteignungszweck deutlich umschreibt, die grundlegenden Enteignungsvoraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung festlegt sowie Vorkehrungen zur Sicherung des verfolgten Gemeinwohlziels regelt. (vgl BVerfG, U, 24.03.87, - 1_BvR_1046/85 - Boxberg - BVerfGE_74,264 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende "sichernde und abwehrende Bedeutung" gilt auch für Ansprüche, die den Charakter eines Äquivalentes für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen und für die weitere Lebensgestaltung der Betroffenen von hervorragender Bedeutung sind. (vgl BVerfG, U, 08.07.76, - 1_BvL_19/75 - Contergan - BVerfGE_42,263 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die Gewährleistung dieser Ansprüche bedeutet nicht schlechthin ihre Unantastbarkeit; Art.14 Abs.1 Satz 3 GG ermächtigt den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen, bereits begründeten Rechten einen neuen Inhalt zu geben. (vgl BVerfG, U, 08.07.76, - 1_BvL_19/75 - Contergan - BVerfGE_42,263 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Hierzu genügt nicht jedes öffentliche Interesse. Es müssen vielmehr solche Gründe des gemeinen Wohls vorliegen, denen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruchs des Bürgers zukommt; das Zuordnungsverhältnis muß erhalten und die Substanz des Rechtes gewährleistet bleiben. (vgl BVerfG, U, 08.07.76, - 1_BvL_19/75 - Contergan - BVerfGE_42,263 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kann gerügt werden, der Gesetzgeber sei zum Erlaß des angegriffenen Enteignungsgesetzes nicht zuständig gewesen. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die Entstehung "öffentlichen Eigentums" an Hochwasserschutzanlagen nach § 2 Abs.1 und 3 des hamburgischen Deichordnungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung des Eigentumsgrundrechts. Die Institutsgarantie verbietet, solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung zu entziehen, die zum elementaren Bestand grundrechtliche geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Enteignungsgesetze (Art.14 Abs.3 GG) schänken das Grundrecht des Eigentums nicht im Sinne des Art.19 Abs.1 GG ein. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Ein den Bestand, nicht nur den Wert des Eigentums sichernder Rechtsschutz ist ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die Enteignung durch Gesetz (Legalenteignung) ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Ob Enteignungsgesetze für ihren konkreten Sachbereich dem Begriff des Wohles der Allgemeinheit im Sinne des Art.14 Abs.3 Satz 1 GG gerecht werden, unterliegt der verfassungsgerichtlichen Prüfung. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Auch für Legalenteignungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der hiernach gebotenen Prüfung, ob zur Durchführung eines Vorhabens das Mittel der Enteignung erforderlich ist, ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die Auffassung des Gesetzgebers gebunden. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Entspricht die Entschädigungsregelung eines EnteigG nicht den Erfordernissen des Art.14 Abs.3 Sätze 2 und 3 GG, so ist das ganze Gesetz verfassungswidrig. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Besteht bei enteigneten Grundstücken kein wertmäßig bedeutsamer Unterschied in den wertbestimmenden Faktoren, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, im Gesetz selbst einen festen Quadratmeterbetrag als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung zu bestimmen. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Das Abwägungsgebot des Art.14 Abs.3 Satz 3 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber, je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung zu bestimmen. Das Grundgesetz verlangt nicht, daß die Entschädigung stets nach dem Marktwert bemessen wird. (vgl BVerfG, U, 18.12.68, - 1_BvR_638_64 - Deichordnungsgesetz - BVerfGE_24,367 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Alle Enteignungsgesetze, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind und die Entschädigung nicht in einer dem Art.14 Abs.3 Satz 2 und 3 GG entsprechenden Weise regeln, sind wegen Verstoßes gegen diese "Junktimklausel" verfassungswidrig. (vgl BVerfG, B, 21.07.55, - 1_BvL_33/51 - Junktimklausel - BVerfGE_4,219 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Wenn ein Gericht den Enteignungscharakter eines Gesetzes bejaht, jedoch annimmt, daß die Entschädigungsregelung dem Art.14 Abs.3 Satz 2 und 3 GG nicht entspricht, so ist es nach Art.100 Abs.1 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet; es ist nicht befugt, solche Gesetze als rechtswirksam zu behandeln und durch richterliche Festsetzung einer zureichenden Entschädigung zu ergänzen. (vgl BVerfG, B, 21.07.55, - 1_BvL_33/51 - Junktimklausel - BVerfGE_4,219 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Nicht alle vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechte sind Eigentum im Sinne des Art.14 GG. Maßgebend ist allein, ob im Einzelfalle ein subjektives öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht. (vgl BVerfG, B, 21.07.55, - 1_BvL_33/51 - Junktimklausel - BVerfGE_4,219 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Wenn ein Gesetz eine Gruppe ganz gleichartiger, auch ihrer Zahl nach im wesentlichen bereits feststehender Tatbestände für einen relativ kurzen Zeitraum regelt, so ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz grundsätzlich daran gehindert, durch ein neues Gesetz für einen kleinen Rest der von dem bisherigen Gesetz erfaßten Tatbestände abweichende Bestimmungen zu treffen. (vgl BVerfG, B, 21.07.55, - 1_BvL_33/51 - Junktimklausel - BVerfGE_4,219 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Die Enteignung durch Gesetz im Sinne des Art.14 Abs.3 Satz 2 GG (Legalenteignung) ist dadurch gekennzeichnet, daß das Gesetz selbst und unmittelbar mit seinem Inkrafttreten ohne weiteren Vollzugsakt konkrete und individuelle Rechtspositionen entzieht, die nach Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gewährleistet sind. (vgl BVerfG, B, 10.05.77, - 1_BvR_514/68 - Öffentliche Last - BVerfGE_45,297 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Die Begründung der öffentlichen Last nach dem Zweiten Teil des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 14.Juni 1963 (HambGVBl.I Satz 77) ist keine Enteignung durch Gesetz im Sinne des Art.14 Abs.3 Satz 2 GG. b) Sie ist eine mit Art.14 Abs.3 GG unvereinbare Mischform von Legalenteignung und Administrativenteignung. Sie vermischt Aufgaben der Gesetzgebung und Verwaltung, verkürzt den gerichtlichen Rechtsschutz und läßt für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips keinen ausreichenden Raum. (vgl BVerfG, B, 10.05.77, - 1_BvR_514/68 - Öffentliche Last - BVerfGE_45,297 = www.DFR/BVerfGE)

  23. Die im Zweiten Teil des Hamburgischen Enteignungsgesetzes getroffene Regelung verstößt auch gegen die bundesrechtliche Regelung des § 31 Personenbeförderungsgesetzes. (vgl BVerfG, B, 10.05.77, - 1_BvR_514/68 - Öffentliche Last - BVerfGE_45,297 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Das Land Hamburg war nicht befugt, die Rechtsfigur der öffentliche Last einzuführen. Die Regelung verstößt gegen Art.74 Nr.1 GG. (vgl BVerfG, B, 10.05.77, - 1_BvR_514/68 - Öffentliche Last - BVerfGE_45,297 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Die Länder können im Wege der Enteignung nur solche dinglichen Rechte an fremden Grundstücken begründen, die einer privatrechtlichen Vereinbarung zugänglich sind. (vgl BVerfG, B, 10.05.77, - 1_BvR_514/68 - Öffentliche Last - BVerfGE_45,297 = www.DFR/BVerfGE)

  26. Die Länder sind mangels Kompetenz nicht befugt, im Rahmen eines Enteignungsgesetzes Regelungen über Schadenersatz zu treffen. (vgl BVerfG, B, 10.05.77, - 1_BvR_514/68 - Öffentliche Last - BVerfGE_45,297 = www.DFR/BVerfGE)

  27. Erteilt die Behörde für eine Großtankstelle mit Rücksicht auf künftige Straßenbauvorhaben eine Baugenehmigung, die sie hätte versagen können, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, so kann der Genehmigungsempfänger grundsätzlich keine Enteigungsentschädigung beanspruchen, wenn - nach Ablauf einer angemessenen Zeit - die Genehmigung im Hinblick auf die Durchführung dieser Straßenbauvorhaben widerrufen wird und die Tankstelle beseitigt werden muß. (vgl. BGH, U 16.03.70 - 3 ZR 183/69 - Großtankstelle, NJW 70,1178 = DVBl 71,456 = DÖV 70,421 = BB 70,988 = DB 70,1073 = WM 70,825)

  28. Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem Umfang zu prüfen. Hierzu gehört die Feststellung, ob das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthält. b) Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl BVerfGE_46,268 <285>). (vgl BVerfG, B, 15.07.81, - 1_BvL_77/78 - Naßauskiesung - BVerfGE_58,300 = www.DFR/BVerfGE)

  29. Sieht der Betroffene in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteignung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, muß er sich bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen. (vgl BVerfG, B, 15.07.81, - 1_BvL_77/78 - Naßauskiesung - BVerfGE_58,300 = www.DFR/BVerfGE)

  30. Reparationsschäden

  31. Gesetzliche Regelungen zur Bewältigung der außergewöhnlichen Probleme, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik haben, können nicht an GG Art.14 gemessen werden. Das Grundgesetz hat den Ausgleich der wirtschaftlichen und politischen Lasten, die aus dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches herrühren, weitgehend der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen. (vgl BVerfG, B, 13.01.76, - 1_BvR_631/69 - Reparationsschäden - BVerfGE_41,126 = www.DFR/BVerfGE)

  32. Die Reparationsschäden gehören zu dem großen Komplex der Kriegslasten und Kriegsfolgelasten, die nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen über die Bereinigung des Staatsbankrotts des Deutschen Reiches abgewickelt werden durften. Die Bundesrepublik war nur zu einem innerstaatlichen sozialen Ausgleich dieser Schäden verpflichtet (Anschluß BVerfG, 1962-11-14, 1_BvR_987/58, BVerfGE_15,126; Anschluß BVerfG, 1969-12-03, 1_BvR_624/56, BVerfGE_27,253). (vgl BVerfG, B, 13.01.76, - 1_BvR_631/69 - Reparationsschäden - BVerfGE_41,126 = www.DFR/BVerfGE)

  33. Den von den Reparationsmaßnahmen Betroffenen standen weder unter dem Gesichtspunkt der Tilgung einer deutschen Reparationsschuld noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik zu, die außerhalb des Staatsbankrotts zu erfüllen wären und über die Beteiligung am sozialen Ausgleich der Kriegslasten und Kriegsfolgelasten hinausreichten. (vgl BVerfG, B, 13.01.76, - 1_BvR_631/69 - Reparationsschäden - BVerfGE_41,126 = www.DFR/BVerfGE)

  34. Der Gesetzgeber durfte die Entschädigung für Reparationsschäden nach dem Vorbild der sozialen Konzeption des Lastenausgleichsgesetzes regeln. Ebenso wie in diesem Gesetz durfte er im Reparationsschädengesetz die verfügbaren begrenzten Mittel auf eine wirksame Hilfe für die betroffenen Menschen beschränken und die Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen von Entschädigungsleistungen ausschließen. (vgl BVerfG, B, 13.01.76, - 1_BvR_631/69 - Reparationsschäden - BVerfGE_41,126 = www.DFR/BVerfGE)

  35. (LF) Eine Änderung von Vorschriften über den Bauwich kann unter den besonderen Umständen eines Einzelfalles enteignende Wirkung haben mit der Folge, daß die geänderte Vorschrift hier nicht anwendbar ist (hier: Bau einer Doppelgarage an der Grundstücksgrenze nahe des benachbarten Wohnhauses). (vgl. BVerwG, U 14.06.68 - 4 C 13/66 - Doppelgarage, BRS 20 Nr.9)


  36. Erteilt die Behörde für eine Großtankstelle mit Rücksicht auf künftige Straßenbauvorhaben eine Baugenehmigung, die sie hätte versagen können, nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, so kann der Genehmigungsempfänger grundsätzlich keine Enteignungsentschädigung beanspruchen, wenn - nach Ablauf einer angemessenen Zeit - die Genehmigung im Hinblick auf die Durchführung dieser Straßenbauvorhaben widerrufen wird und die Tankstelle beseitigt werden muß. (vgl. BGH, U 16.03.70 - 3 ZR 183/69 - Großtankstelle, NJW 70,1178 = BauR 70,164 = DÖV 70,421 = MDR 70,747 = BB 70,988)


  37. Zur Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben rechtswidrig versagt. (vgl. BGH, E 21.05.92 - 3 ZR 158/90 - Außenbereichsvorhaben, BGHZ 118,253 = BRS 53 Nr.43 = BauR 92,600 = DB 92,2185 = MDR 92,968 = DNr.92.000)


  38. Die säumige Bearbeitung eines Baugesuchs kann einen Entschädigungsanspruch aus Amtspflichtverletzung, nicht aber aus enteignungsrechtlichen Gründen auslösen. Die mit einer rechtswidrigen Versagung einer Baugenehmigung verbundene Verzögerung des Baubeginns kann einen Entschädigungsanspruch auch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs begründen. (vgl. BGH, U 26.10.70 - 3 ZR 132/67 - KFZ-Reparaturarbeiten, BRS 26 Nr.17 = DVBl 71,464 (L) = BauR 71,99 = MDR 71,115 = DÖV 71,246 ;)


  39. Ein schwerer Eingriff ist nur dann nicht unerträglich, wenn er sich ungeachtet seiner Schwere im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums hält. (vgl. BVerwG, U 05.07.74 - 4 C 50/72 - Flachglasfall, DÖV 75,92 -99 = BauR 74,311 -323)


  40. Außerhalb der förmlichen Veränderungssperre nach § 14 BBauG kann eine faktische Bausperre dadurch eintreten, daß die Behörde eine an sich zulässige Bebauung verhindert und damit einen Enteignungstatbestand schafft. Eine solch faktische Bausperre kann zumindest dann, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen nach allgemeinen Grundsätzen eine Bausperre einen eigentumsbeschränkenden Charakter hat, einen Entschädigungsanspruch auslösen. Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob für den Fall, daß durch § 18 BBauG eine Entschädigung für die ersten vier Jahre der förmlichen Veränderungssperre schlechthin ausgeschlossen wird, diese Regelung mit Art.14 GG vereinbar ist. (vgl. BGH, U 28.02.66 - 3 ZR 153/64 - Veränderungssperre, HDW R1078 = DVBl 66,309)


  41. Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 13.06.69 - 4 C 234/65 - BVerwG 32,173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen. Außenbereichsvorhaben, die an sich priviligiert sind, aber auf die Interessen Dritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 25.10.67 - 4 C 86/88 - BVerwGE 28,148, vom 06.12.67 - 4 C 3/67 - BVerwGE 29,286 und vom 03.03.72 - 4 C 4/69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr.97 S.47 ). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv - rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab; bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes - Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Dritte Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. (vgl. BVerwG, U 25.02.77 - 4 C 22/75 - Rücksichtnahmegebot, BVerwGE 52,122 = NJW 78,62 = DVBl 77,722 -26 = DÖV 77,752 = BayVBl 77,639)


  42. Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem Umfang zu prüfen. Hierzu gehört die Feststellung, ob das Gesetz, auf auf dem der Eingriff beruht, eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthält. Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl BVerfGE 46,268 <285>). Sieht der Betroffene in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteigung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, muß er sich bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen. Bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG wirken bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetze gleichrangig zusammen. Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundeigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat. (vgl. BVerfG, B 15.07.81 - 1 BvL 77/78 - Naßauskiesung, BVerfGE 58,300 -53)


  43. § 5 Buchst.b Baugesetz, der die Möglichkeit einer Dispenserteilung aus Gründen des Allgemeininteresses bietet und damit zu einem behördlichen Eingriff in vermögenswerte Rechte Dritter führen kann, verstößt nicht gegen Art.14 Abs.3 S.2 GG, obwohl er eine Entschädigungsregelung für den Enteigungsfall nicht enthält. (vgl. OVG Saarl, U 01.06.60 - 1 M 13/59 - SBauG-Dispenserteilung, AS 8,65 -67)


  44. Bei Wochenendhäusern und ähnlichen Bauwerken besteht in der Regel keine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" ( BVerwGE 26,111 ), die es rechtfertigt, solche Bauwerke auch dann durch nach Art und Größe etwa gleiche zu ersetzen, wenn das durch § 35 BBauG verboten ist. Das Verbot der Errichtung eines Ersatzbaues für ein vor Inkraftreten des Bundesbaugesetzes errichtetes Wochenendhaus stellt keinen enteignungsgleichen Eingriff dar. (vgl. OVG Saarl, U 24.10.69 - 2 R 32/69 - Wochendhaus, AS 11,334 -338 = BRS 22 Nr.59 = BauR 70,97 = DVBl 70,982/352 (L))


  45. Bei der zweckentsprechenden Einrichtung eines (schlicht-) hoheitlich betriebenen Spielplatz unterliegt die öffentliche Hand auch dann den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage zu diesem Zweck keiner Baugenehmigung bedarf. Bei einer Verletzung dieser Anforderungen zu Lasten eines Nachbarn steht diesem ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung aller fortdauernden Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Belangen durch die Nutzung der baulichen Anlage. (vgl. OVG Kobl, U 18.04.89 - 7 A 19/88 - Spielplatz, URP 89,360)


  46. Die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Zulässigkeit von Vorhaben gewähren Drittschutz grundsätzlich nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke. Ein Mieter genießt auch dann keinen städtbaulichen Nachbarschutz, wenn er mit dem Grundstückseigentümer in der Form eines "aufgespaltenen Betriebes" wirtschaftlich eng verbunden ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung) (vgl. BVerwG, B 11.07.89 - 4 B 33/89 - Nachbarklage-Mieter, NJW 89,2766 -67 = GewArch 89,351 -352)


  47. Der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung steht nicht entgegen, daß sich die Beseitigung im Wege der Duldungsanordnung gegen den Mieter richtet. Für den Nachbarn, der durch eine rechtswidrige und im gerichtlichen Verfahren aufgehobene Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird, kann sich aus einer an Art.14 Abs.1 GG auszurichtenden Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (hier: § 58 Abs.1 S.2 BauO NW) gegen die Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch ergeben, daß diese eine Beseitigungsanordnung - und gegebenenfalls eine Duldungsanordnung gegenüber Dritten - erläßt. (vgl. BVerwG, B 13.07.94 - 4 B 129/94 - Beseitigungsanordnung, BauR 94,740 = UPR 94,450)


  48. Wer als Empfänger eines Schenkungsversprechens nur obligatorisch Berechtigter ist, kann aus dem Bauplanungsrecht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Ausdehnung des Eigentumsschutzes (BVerfGE 89,1 = JuS 93,961 Nr.2) keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche gegen eine Baugenehmgiung für ein Nachbargrundstück herleiten. (vgl. OVG Lüneb, U 22.03.96 - 1 L 1201/95 - Beschenkter, NVwZ 96,918)


  49. Zur Frage, ob sich die Erwerber von Grundstücken, auf denen sie ihre Wohnhäuser errichtet haben, auf eine durch Art 14 GG geschützte Rechtsposition berufen können, wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen sind und ihr Eigentumsübertragungsanspruch auch nicht durch eine Vormerkung gesichert ist. (vgl. OVG Saarl, E 31.03.92 - 7 M 2/89 - Hochspannungsfreileitung, Juris)


  50. Nachbarliche Abwehrrechte im Zusammenhang mit der fehlenden oder unzureichenden Erschließung eines Baugrundstückes können sich unmittelbar aus der Eigentumsgewährleistung des Art.14 GG ergeben, wenn die trotz des Erschließungsmangels erteilte Baugenehmigung die Belastung des Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht nach sich zieht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26.03.76, BRS 30 Nr.140). (vgl. OVG Saarl, B 27.10.95 - 2 W 42/95 - Altenheim, SKZ 96,119/54 (L1-3) SKZ 96,113/19 (L4+5) = Juris 6) Zur Frage, ob ein zugunsten des Baugrundstückes)


  51. Gegen die Anlegung einer Bushaltestelle des ÖPNV vor einem Hausgrundstück stehen die Anliegerrechte des Art.14 1 GG nur dem Grundstückseigentümer und nicht dem Mieter zu (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. März 1993, NJW 1994, 1233). (vgl. OVG Saarl, B 27.12.95 - 9 W 55/95 - Bushaltestelle, SKZ 96,118/50 (L))


  52. (LB) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 8 BNatSchG, 10, -12 SNG verlangt von der Planfeststellungsbehörde, zum weitestgehend möglichen Schutz der Natur Eingriffe zu minimieren, den Ausgleich zu optimieren und dazu die Bedeutung der Naturschutzbelange im Sinne einer ökologischen Gesamtbilanz zu erfassen. Wägt die Planfeststellungsbehörde ausgleichbare und nicht ausgleichbare Alternativen einer Hochspannungsfreileitung ab, so muß sie bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses ein nachvollziehbares Ausgleichskonzept haben. Fehlt es an dem erforderlichen Ausgleichskonzept, kann der enteignungsbedrohte Eigentümer die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, wenn die konkrete Möglichkeit einer ihn nicht beeinträchtigenden Planungsalternative besteht. Es entsspricht dem Schutzzweck eines im Landesentwicklungplan Umwelt vom 19.12.79 (Amtsbl.79,345) ausgewiesenen ökologischen Vorrangegebietes, daß es möglichst als Ganzes für den Naturhaushalt erhalten bleiben soll. Seine Zerschneidung durch eine planfestgestellte Trasse stellt deshalb ein besonders schwerwiegender Eingriff in den Naturhaushalt dar. Landesentwicklungspläne sind gemäß § 12 Abs.1 SLPG ua von den Behörden des Landes bei Planungen, Entscheidungen und allen sonstigen Maßnahmen zu beachten und sind bestehende Planungen ihnen anzupassen. Diese Regelung führt aber nicht zu einer strikten Beachtlichkeit im Sinne einer Beseitigung des planerischen Gestaltungsspielraums. Auch der Naturschutzgesetzgeber erkennt - wie aus den Vorschriften der § 11 SNG und insbesondere des § 12 Abs.1 S.2 SNG hervorgeht - eine planerische Gestaltungsfreiheit dem Grunde nach an. Angesichts dieser grundsätzlichen Überwindbarkeit naturschützender Belange läuft die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für das Planfeststellungsverfahren im Ergebnis auf ein nachdrückliches Berücksichtigungsgebot hinaus. (vgl. OVG Saarl, U 16.02.90 - 7 M 1/88 - Hochspannungsfreileitung, AS 23,67 -81 = SKZ 90,257/27 (L) = NuR 92,348 -352 = UPR 91,459 (L) = Juris)

    Z-401  Enteignungsrechtliche Vorwirkung



    Z-402  Planfeststellungsverfahren-Wiederholung



    Z-403  Abwägungsgebot



    Z-404  Eigentumsschutz



  53. Abwehransprüche eines Betroffenen gegen eine Straßenbaumaßnahme (hier: Änderung eines Einmündungsbereichs mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung) bestehen nicht schon dann, wenn das Vorhaben ohne förmliche Planung ausgeführt wird. Der Betroffene kann, was die Durchsetzung seiner materiellen Rechtsposition gegenüber einem solchen Vorhaben anbelangt, nicht schlechter gestellt werden als dies bei einer Planung aufgrund eines förmlichen Verfahrens der Fall wäre. Die Entscheidung über das "Ob" und die Art und Weise der Umgestaltung einer Straßeneinmündung stellt inhaltlich eine planerische Entscheidung dar. Hiervon ausgehend ist ein Abwehranspruch eines Betroffenen dann anzuerkennen, wenn die Maßnahme Nachteile für ihn verursacht, die über das hinausgehen, was ihm auf der Grundlage einer rechtmäßigen Abwägung der für und wider das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange zugemutet werden kann. Ein Anlieger hat keinen Anspruch darauf, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar bei seinem Geschäfts- und/oder Wohngrundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Die Entscheidung des Baulastträgers, zum Zwecke der Verkehrsberuhigung im Bereich einer Straßeneinmündung Pflanzfelder anzulegen und mehrere Bäume anzupflanzen, bewegt sich auch dann innerhalb des ihm zuzubilligenden planerischen Gestaltungsspielraumes, wenn sie zu einer erheblichen Reduzierung der dort bisher vorhandenen öffentlichen Parkplätze führt, deren Erhaltung im Anlieger- wie auch im öffentlichen Interesse liegt. (vgl. OVG Saarl, B 30.10.90 - 1 W 152/90 - Umbaumaßnahmne, SKZ 91,111/18 (L))


  54. Der Begriff des Kulturdenkmals im Sinne des § 2 Abs.1 SDSchG erfordert, daß sich das in Rede stehende Objekt nach einer der in dieser Bestimmung aufgeführten Kategorie als bedeutsam erweist, und außerdem, daß aufgrund dieser Bedeutung ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht. Die Regelungen des Denkmalschutzrechts, die die Beseitigung eines Kulturdenkmals von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Die Regelung des § 12 Abs.3 SDSchG, die zur Versagung der Genehmigung zur Beseitigung eines Denkmals zwingt, wenn die gegen die Maßnahme sprechenden Gründe des Denkmalschutzes wesentlich sind, genügt jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Merkmal der Wesentlichkeit in § 12 Abs.3 SDSchG verlangt eine - auf der Tatbestandsseite vorzunehmende und inhaltlich voll nachprüfbare - Abwägung der für und wider die Beseitigung streitenden öffentlichen und privaten Interessen und ermöglicht damit eine angemessene Berücksichtigung der betroffenen Eigentümerbelange. Die Entschädigungsklausel des § 27 Abs.2 SDSchG ist verfassungskonform als Ausgleichsregelung auf der Ebene inhalts- und schrankenbestimmender Normen auszulegen und ermöglicht die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. (vgl. OVG Saarl, E 29.10.91 - 2 R 63/90 - Kulturdenkmal, SKZ 92,112/45 (L))


  55. Im Bereich der Gewerbeüberwachung ist eine technische Überwachungsorganisation ausschließlich öffentlich-rechtlich tätig. Eine Berufung auf GG Art 14 zur Abwehr der Zulassung einer weiteren Überwachungsorganisation kommt mangels Grundrechtsfähigkeit nicht in Betracht. (vgl. VG Saarl, E 08.09.92 - 1 F 104/92 - Konkurrentenklage, Juris)


  56. Der auf § 11 Abs.2 SStrG gestützte Anspruch des Eigentümers einer Straßenfläche auf deren entgeltliche Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast ist im Enteignungsverfahren und bei dessen Erfolglosigkeit vor den Zivilgerichten geltend zu machen (im Anschluß an das Urteil des BGH vom 8.11.1990 - III ZR 364/89). Wege, die lediglich den Eigentümern der von ihnen überquerten landwirtschaftlichen Grundstücke zu deren Bewirtschaftung dienen, sind private Interessentenwege. Die Widmungsfiktion des § 63 Satz 1 SStrG erfaßt einen so entstandenen Weg nur, wenn festgestellt werden kann, daß er vor dem Inkrafttreten des Gesetzes für den allgemeinen Verkehr geöffnet worden ist. (vgl. OVG Saarl, E 08.12.92 - 2 R 27/92 - Interessentenweg, RdL 93,134 -136 = Juris)


  57. Gegen Wertminderungen des Nachbargrundstückes, die auf eine dessen Nutzbarkeit noch nicht einmal beeinträchtigende Veränderung auf dem Baugrundstück zurückzuführen sind, vermitteln weder das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach Art.14 Abs.1 GG unmittelbar Abwehrrechte. (vgl. OVG Saarl, B 12.12.94 - 2 R 15/94 - Nachbarschutz, SKZ 95,113/18 (L))


  58. Gegenüber einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung kann sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf den straßenrechtlichen Gemeingebrauch als Ausfluß des Art.2 I GG berufen; sie kann allenfalls eine Beeinträchtigung des auf Art.14 I GG gründenden Anliegergebrauchs geltend machen. Das Straßenverkehrsrecht berechtigt zwar nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung hinausgehen, erlaubt aber eine Einschränkung des Widmungszwecks aus ordnungsrechtlichen Gründen (hier: tageszeitliche Beschränkung der Straßenbenutzung auf den Anliegerverkehr ). § 45 I StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde lediglich da zu, den Verkehr durch Verkehrszeichen entsprechend den straßenbezogenen Bedürfnissen statisch zu ordnen. Für ein fallbezogenes In- oder Außerkraftsetzen der an geordneten straßenverkehrsrechtlichen Regelung durch Dritte bietet die Bestimmung keine Grundlage. Der Anliegergebrauch wird durch Art.14 I GG nur in seinem Kernbereich geschätzt; dieser reicht so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße überhaupt erfordert. Zugangshindernisse sind regelmäßig hinzunehmen. (vgl. OVG Saarl, U 06.03.96 - 9 R 6/95 - Zugangshindernis, SKZ 96,267/25 (L) = ZfS 97,160 (L))


  59. Das Recht auf Anliegergebrauch schützt nicht vor solchen Erschwernissen des Zugangs zu dem an der Straße liegenden Geschäftsgrundstück (hier: Anwaltskanzlei), die sich aus der besonderen örtlichen Lage in einer Fußgängerzone im innerstädtischen Ballungsraum ergeben. Die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone mit einem PKW gemäß § 46 I 1 Nr.11 StVO ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsteller die ins Feld geführten gesundheitlichen Einschränkungen nicht nachweist. Die Tatsache, daß die Straßenverkehrsbehörde auf die Ankündigung des Antragstellers hin, alsbald einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, mehrfach derartige Ausnahmegenehmigungen für jeweils ein Jahr erteilt hat, bindet die Behörde nicht dahingehend, in Zukunft ohne weitere Prüfung der Bedürftigkeit und unter endgültigem Verzicht auf deren Nachweis, die erteilten Ausnahmegenehmigungen ständig verlängern zu müssen. (vgl. OVG Saarl, B 27.03.96 - 9 W 6/96 - Kanzlei in Fußgängerzone, SKZ 96,267/26 (L))


  60. Die Baugenehmigungsbehörde darf den Bauantrag ohne Prüfung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ablehnen, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß aus zivilrechtlichen Gründen das Grundstück nicht bebaut werden darf. (vgl. BVerwG, U 17.12.64 - 1 C 130/63 - Sachbescheidungsinteresse, BVerwGE 20,124 -127)


  61. Z-410  Eigentum



  62. Z-415  Bauvorhaben: Wettbewerbsrecht



  63. Z-423  Nachbarschutz: bauplanungsrechtlicher



  64. Junktimklausel

  65. Die Vorschriften über die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen sind verfassungsrechtlich unbedenklich; sie genügen insbesondere der Junktimklausel des Art.14 Abs.3 GG. (vgl. OVG Saarl, U 16.05.86 - 2 R 60/85 - Krähen und Ratten, SKZ 86,286/13 (L))

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