RsprS zu § 26 BDSG
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  1. LF 1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) ist grundsätzlich befugt, die wesentliche Entwicklung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich darzustellen, hieraus Schlußfolgerungen zu ziehen und Bewertungen - auch gegen über der Öffentlichkeit - vorzunehmen. (vgl VG Köln, B, 11.03.99, - 20_L_3757 - Gebäude-Bild-Datenbank - DVP_99,525 = DuD_99,353 = DNr.99.005

    2) Es was deshalb auch berechtigt, das privatwirtschaftliche Projekt einer umfassenden Bilddatenbank kritisch zu bewerten. (vgl VG Köln, B, 11.03.99, - 20_L_3757 - Gebäude-Bild-Datenbank - DVP_99,525 = DuD_99,353 = DNr.99.005

    3) Unzulässig war es jedoch, zu äußern, er (dh der BfD) halte solche Vorhaben "bereits nach der bestehenden Rechtslage für nicht zulässig", und "das Vorhaben könne auch kriminellen Aktivitäten Tür und Tor öffnen". (vgl VG Köln, B, 11.03.99, - 20_L_3757 - Gebäude-Bild-Datenbank - DVP_99,525 = DuD_99,353 = DNr.99.005

    4) In diesem Umfang (Ls.3) steht dem betroffenen Unternehmen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den BfD zu. (vgl VG Köln, B, 11.03.99, - 20_L_3757 - Gebäude-Bild-Datenbank - DVP_99,525 = DuD_99,353 = DNr.99.005


  2. §§§



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