- 1) Die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist ein Beruf im Sinne von Art.12 Abs.1 GG. (vgl LG Ulm, B, 31.10.90, - Datenschutzbeauftragter - Internet = DNr.90.011
2) Aus zahlreichen Einzelregelungen des BDSG ergibt sich in der Summe ein relativ konkretes Berufsbild des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. (vgl LG Ulm, B, 31.10.90, - Datenschutzbeauftragter - Internet = DNr.90.011
Siehe dazu auch die Motive zu § 4f.
§§§
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