Absatz 1 (Zweck des Gesetzes)
- Der Anspruch einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, von einem bei ihr auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigten Angestellten Einzelangaben über dessen persönliche Verhältnisse (personenbezogene Daten im Sinne des § 2 Abs.1 BDSG) verlangen zu können, ist an dem Wertmaßstab des grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechts aus Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG zu messen. (vgl BAG, E, 16.10.86, - 6_AZR_331/83 - Sicherheitsüberprüfung - NV (nicht amtlich veröffentlicht) = DNr.86.003
- Die Erklärung eines Bundesministers, einen Bereich zum sicherheitsempfindlichen Behördenteil zu erklären, ist eine politische Entscheidung, deren sachliche Berechtigung von den Gerichten jedenfalls dann nicht näher nachgeprüft werden kann, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Einschätzung des möglichen Sicherheitsrisikos nicht völlig abwegig ist. Die Bestimmung des Behördenteils muß so eindeutig sein, daß kein Spielraum für den nachgeordneten Geheimschutzbeauftragten verbleibt, da dieser nicht zur inhaltlichen Ausgestaltung einer allein der obersten Bundesbehörde vorbehaltenen politischen Entscheidung befugt ist. (vgl BAG, E, 16.10.86, - 6_AZR_331/83 - Sicherheitsüberprüfung - NV (nicht amtlich veröffentlicht) = DNr.86.003
- Die dauerhafte Aufbewahrung eines Personalfragebogens, der von einem erfolglos gebliebenen Stellenbewerber auf Verlangen der Firma ausgefüllt worden ist und der unter anderem auch Angaben über die Privat- und Intimsphäre enthält, kann das verfassungsrechtlich geprägte Persönlichkeitsrecht des Bewerbers verletzen. (vgl BAG, U, 06.06.84, - 5_AZR_286/81 - Personalfragebogen - BAGE_46,98 -107 = NZA_84,321 -323 = BB_84,2130 -2132 = DB_84,2626 -2912 NJW_84,2910 -2912 = MDR_85,168 -169 = DNr.84.003
In einem solchen Fall hat der Bewerber daher, unabhängig von den Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einen Anspruch auf Vernichtung des Fragebogens (analog BGB § 1004 BGB). (vgl BAG, U, 06.06.84, - 5_AZR_286/81 - Personalfragebogen - BAGE_46,98 -107 = NZA_84,321 -323 = BB_84,2130 -2132 = DB_84,2626 -2912 NJW_84,2910 -2912 = MDR_85,168 -169 = DNr.84.003
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung des Fragebogens hat. (vgl BAG, U, 06.06.84, - 5_AZR_286/81 - Personalfragebogen - BAGE_46,98 -107 = NZA_84,321 -323 = BB_84,2130 -2132 = DB_84,2626 -2912 NJW_84,2910 -2912 = MDR_85,168 -169 = DNr.84.003
Die Absicht, den Fragebogen bei einer nochmaligen Bewerbung zu einem Datenvergleich heranzuziehen oder den Bewerber später zu einer nochmaligen Bewerbung anzuhalten, begründet ein solches berechtigtes Interesse nicht. (vgl BAG, U, 06.06.84, - 5_AZR_286/81 - Personalfragebogen - BAGE_46,98 -107 = NZA_84,321 -323 = BB_84,2130 -2132 = DB_84,2626 -2912 NJW_84,2910 -2912 = MDR_85,168 -169 = DNr.84.003
- Das von einem Arzt auf Anforderung der Krankenversicherung eines Patienten für die Entscheidung zur Kostenübernahme erstattete Gutachten über eine begonnene psychotherapeutische Behandlung zählt nicht zu den Behandlungsunterlagen, an denen dem Patienten bei Darlegung eines berechtigten Interesses grundsätzlich ein Einsichtsrecht zusteht. (vgl OLG Köln, U, 25.11.82, - 7_U_104/82 - Gutachten-ärztliches - NJW_83,2641 -2642 = VersR_84,292 -292 = WD-82.001 = DNr.82.009
- Zur Frage, ob ein Stipendiat einen Auskunftsanspruch wegen über ihn geführter Personalakten gegen einen eingetragenen Verein als Stipendiengeber hat.
(vgl BGH, E, 08.04.81, - 8_ZR_98/80 - Stipendium - NJW_81,1733 -1733 = WM_IV_81,819 -820 = ZfSH_81,306 -306 = MDR_81,1009 -1010 = LM_Nr.7_zu_§_810_BGB = LM_Nr.2_zu_BDSG = BGHWarn_81,338 -341 = DNr.81.003
- Siehe auch die Rechtssprechung zu vor § 1.
§§§
Absatz 2 (Geltungsbereich)
- Zu den Begriffen Erheben, Verarbeiten usw siehe § 3 Abs.3 und 4
§§§
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