Begründung zu § 11 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

zu Absatz 1

§ 11 Abs.1 entspricht inhaltlich bisherigem Recht.Es hat sich für richtig erwiesen, keine konkreten Maßnahmen für den Einzelfall im Gesetz festzuschreiben, sondern Sicherungsziele vorzugeben. Die Art und Weise, wie diese zu erreichen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik

Zur Änderung des Absatz 1 siehe unten.

§§§

zu Absatz 2

Die Datensicherung für automatisierte Dateien war bisher in einer Anlage zum Gesetz geregelt. Wegen ihrer zunehmenden Bedeutung ist diese Regelung von sprachlichen Änderungen abgesehen, inhaltlich unverändert in das Gesetz selbst übernommen worden. Mit der teilweisen Neuformulierung der Nummern 2, 4, 6 und 9 sollen bereits geltende Anforderungen deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden.

Zur Änderung des Absatz 1 siehe unten.

§§§

zu Absatz 3

Diese Vorschrift soll deutlich machen, daß Datensicherungsmaßnahmen auch bei Akten und nicht automatisierten Dateien zu treffen sind. Die Verhinderung des Zugriffs durch Unbefugte hat umfassende Bedeutung. Wird diese unterbunden, dann sind auch die befugte Kenntnisnahme, Veränderung, Löschung sowie das unbefugte Kopieren nicht möglich.

Zur Änderung des Absatz 1 siehe unten.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

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Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 11.- Änderung des § 11:

Artikel 20 Abs.1 der EG-DSRL fordert die Mitgliedsstaaten auf, festzulegen, welche Verarbeitungen spezifische Risiken für die Rechte Betroffener aufweisen können. Bei Vorliegen dieser nicht näher definierten Gefährdungen müssen diese Verarbeitungen vor Beginn geprüft werden. Die Vorschrift ist insofern unpraktikabel als alle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten spezifische Risiken aufweisen können. Dieser überlegung folgt der Entwurf des neuen § 11 SDSG und sieht in Absatz 1 eine generelle obligatorische Vorabkontrolle vor Einsatz automatisierter Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Die Vorabkontrolle entspricht von der Intention her der durch die IT-Sicherheitsrichtlinie geforderten Risikoanalyse. Sie bildet somit die Vorstufe für ein umfassendes Sicherheitskonzept, das seinerseits die Voraussetzungen für die Erarbeitung von Maßnahmen nach Absatz 2 schafft.

Absatz 2 nimmt die erforderliche änderung von Terminologie und Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 2 vor. Jene Vorschrift orientierte sich an der während der Entstehungsphase der ersten Datenschutzgesetze in den 70er Jahren dominierenden Großrechnertechnologie. Die den Wortlaut des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes aufgreifende neue Formulierung dient der Straffung sowie der Anpassung an die aktuellen Entwicklungen der Datenverarbeitungstechnik.

Absatz 3 entspricht von der Intention dem bisherigen Absatz 3. Da die automatisierte Datenverarbeitung nunmehr keinen Dateibezug mehr voraussetzt, sondern am automatisierten Verfahren ausgerichtet ist, war auch hier die Unterscheidung zwischen nicht-automatisierter Datei und Akte aufzuheben.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.26 f)

§§§

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