Begründung zu § 10 SDSG Reg-Entw
  [ « ][ » ] [ ]
Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Den Verfahren zur automatisierten Direktabfrage von personenbezogenen Datenbeständen (ON-Line-Anschlüsse) als Informationsaustausch kommt unter den Aspekten des Datenschutzes und der Datensicherung besondere Bedeutung zu, weildie abrufende Stelle nach Einrichtung eines solchen Anschlusses über den gesamten Bestand der von der speichernden Stelle bereitgehaltenen Daten verfügen kann. Die mögliche Übermittlung einer sehr umfangreichen Anzahl personenbezogener Daten birgt erhebliche Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht in sich. Überdies stellt der in § 3 Abs.2 Satz 2 Nr.4 neugefaßte Übermittlungsbegriff insoweit nicht mehr auf das Bereihalten ab, sondern auf den realen Abruf solcher Datenbestände. Wegen dieser Änderung und der besonderen Risiken der On-Line-Anschlüsse wird die Einrichtung solcher Verfahren an besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden.

§§§

zu Absatz 1

Nach Absatz 1 wird in der öffentlichen Verwaltung (Landes- und Kommunalverwaltung) die Einrichtung derartiger automatisierter Abrufverfahren nur durch Bundes- oder Landesrecht zugelassen; die Einrichtung solcher Verfahren wird dem Ermessen und der Einzelabwägung der beteiligten Behörden entzogen. Nicht betroffen sind danach On-line Anschlüsse mit denen nicht personengebundene (zB statistische) Einzelangaben übermittelt werden. Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf diejenigen Fälle, in denen Behörden als Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung ihre personenbezogenen Datenbestände bei Auftragnehmern (Rechenzentren) abrufen.

Zur Änderung des Absatz 1 siehe unten.

§§§

zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 werden die Staatskanzelei und die Ministerien ermächtigt, für ihre Geschäftsbereiche automatisierte Abrufverfahren durch Rechtsverordnung zuzulassen, soweit dies nach Abwägung der betroffenen Interessen angemessen ist. Satz 2 schreibt den erforderlichen Regelungsinhalt der Verordnung vor. Satz 3 sichert die Beteiligung des Landesbeauftragten. Für die Einrichtung des On-line-Anschlusses im Einzelfall bleibt § 8 Abs.2 unberührt.

§§§

zu Absatz 3

Nach Absatz 3 dürfen automatisierte Abrufverfahren nur in Betrieb genommen werden, wenn vorher bestimmte organisatorische und technische Maßnahmen zur Sicherung und Kontrolle sowohl bei der übermittelnden Stelle als auch beim Empänger getoffen sind; von besonderer Bedeutung ist dabei die in § 11 Abs.2 Nr.6 vorgeschriebene nachträgliche Übermittlungskonrtolle.

§§§

zu Absatz 4

Nach Absatz 4 gelten die Bestimmungen nach Absatz 2 Satz1 letzter Halbsatz und Satz 2 sowie Absatz 3 entsprechend auch bei automatisierten Abbrufverfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle (interne Datenübermittlung). Der interne Datenfluß fällt zwar nicht unter den Übermittlungsbegriff des Gesetzes (vgl. § 3 Abs.2 Satz 2 Nr.4 und § 14 Abs.5); um das gleichwohl auch beim interenen Datenfluß vorhandene Gefährdungspotential möglichst gering zu halten, sind das Abwägungsgebot und die konrketen Festlegungen nach Absatz 2 zu beachten wie die Datensicherungsmaßnahmen nach Absatz 3.

§§§

zu Absatz 5

Nach Absatz 5 sind automatisierte Abrufverfahren regelmäßig nich zulässig im Verhältnis der öffentlichen Verwaltung zu Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Privaten Stellen soll kein unmittelbarer Zugriff auf Datenbanken der öffentlichen Verwaltung mit personenbezogenem Inhalt ermöglicht werden.

§§§

zu Absatz 6

Wenn die speichernde Stelle nach Absatz 6 die Daten veröffentlichen dürfte oder es sich um einen Anschluß an Datenbestände handelt, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung öffenstehen, bestehen gegen automatisierte Abrufverfahren ebenfalls keine Bedenken; in diesen Fällen kommen die Absätze 1 bis 6 nicht zur Anwendung.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 10.- Änderung des § 10:

Zu Absatz 1:

Die Änderung in Abs.3 berücksichtigt die unter 11.vorgesehene Änderung des § 11 und bezieht sich nunmehr lediglich auf die dort in Absatz 2 geregelten technischen und organisatorischen Maßnahmen.

§§§

Zu Absatz 7:

Die EG-DSRL sieht in der Einrichtung automatisierter Verfahren, die von mehreren verantwortlichen Stellen gemeinsam betrieben werden, eine besondere Gefahr für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.17 Abs.1 der Richtlinie). § 10 Abs.7 verdeutlicht durch die Bezugnahme auf § 10 Abs.1 bis 6, dass solche Verfahren überhaupt nur unter den dort genannten besonderen Voraussetzungen betrieben werden dürfen.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.26)

§§§

[ « ] zu § 10 SDSG [ ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de