Begründung zu § 6 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

(§ 6 alt entfallen. § 7 alt wurde § 6)

Die Verpflichtungspflicht des § 11 Abs.2 SDSG 78 auf das Datengeheimnis wurde in eine Unterrichtungspflicht abgeschwächt. Als Grund wird der erhebliche Verwaltungsaufwand angeführt, der zu keiner Stärkung des Persönlichkeitsschutzes geführt habe. Im übrigen entspricht die Vorschrift im wesentlichen dem bisherigen Recht.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 6. und 7.- Änderung der §§ 6 und 7:

Der bisherige § 6 enthielt in Satz 1 lediglich den Katalog der Rechte Betroffener und ist daher entbehrlich. Der materielle Gehalt des Satzes 2 wird durch die Vorschrift des neuen § 18 aufgegriffen.

Bei den Änderungen der §§ 7 und 8 (alt) in §§ 6 und 7 (neue Nummerierung sowie Ersatz des Begriffs der "Dateibeschreibung» durch den der "Verfahrensbeschreibung", sowie Verwendung des Begriffs der "verantwortlichen Stelle") handelt es sich lediglich um Folgeänderungen.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.24 f)

§§§

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