Begründung zu § 5 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

zu Absatz 1

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag trägt der Auftraggeber letztlich die Veranwortung für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften; er ist speichernde Stelle und zugleich Adressat der Rechte des Betroffenen.

§§§

zu Absatz 2 und 3

Absatz 2 und 3 entsprichen im wesentlichen dem bisher geltenden Recht. Neu ist die in Abatz 3 S.2 statuierte Unterrichtungspflicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Sie soll eine effektive Kontrolle sicherstellen.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 5.- Änderung des § 5:

Zu Absatz 1:

Die neue Definition der "verantwortlichen Stelle" in § 3 bedingt als Folgeänderung auch die Anpassung des § 5 Abs.1. Darüber hinaus wird die in Art.17 Abs.2 und 3 der EGDSRL genannte besondere Sorgfaltspflicht bei der Auftragsdatenverarbeitung normiert. Die Zustimmungspflicht bei Unterauftragsverhältnissen bezieht sich nicht nur abstrakt auf den Unterauftrag als solchen, sondern auch auf den jeweiligen Unterauftragnehmer. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Auftraggeber (verantwortliche Stelle) stets darüber informiert ist, wo personenbezogene Daten tatsächlich verarbeitet werden.

§§§

Zu Absatz 2:

Die hier erfolgte Anpassung der Paragraphenaufzählung wurde erforderlich auf Grund der geänderten Systematik des SDSG.

§§§

Zu Absatz 4:

Die Bewertung externer Wartung und Fernwartung von DV-Anlagen und Verfahren war bisher nicht eindeutig. Durch die neue Vorschrift des § 5 Abs.4 wird nunmehr verdeutlicht, dass an diese Tätigkeiten die selben Anforderungen wie an die eigentliche Auftragsdatenverarbeitung zu stellen sind, mit der Folge, dass die dort einschlägigen Vorschriften ebenfalls anzuwenden sind.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.24)

§§§

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