Motive zu § 371 – Änderung ZPO  
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu § 371 (Nr.6)

    Die Vorschrift stellt klar, dass sich die Beweisführung mittels elektronischer Dokumente nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Augenschein richtet. Der Beweisführer tritt den Beweis für ein in seinem Besitz befindliches elektronisches Dokument durch Vorlegung eines Datenträgers an, auf dem das Dokument gespeichert ist. Unter den Voraussetzungen des § 130a in der Fassung des Entwurfs soll der Beweisantritt auch durch elektronische Übermittlung des Dokuments an das Gericht möglich sein. In den Fällen, in denen sich das elektronische Dokument im Besitz des Beweisgegners oder eines Dritten befindet, sollen die für den Urkundenbeweis geltenden Bestimmungen über den Beweisantritt und die Vorlegungspflicht entsprechend anwendbar sein.

§§§

  zu § 371 ZPO [ ]  

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