Motive zu § 299a – Neufassung ZPO  
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu § 299a (Nr.5)
    Mit der vorgesehenen Änderung des § 299a, der bisher zur Begrenzung der Kosten für den besonders in Ballungsgebieten teuren Archivraum lediglich die Mikroverfilmung weggelegter Prozessakten zulässt, soll es ermöglicht werden, für diesen Zweck auch elektronische Speichermedien einzusetzen. Der Entwurf entspricht damit einem dringenden Anliegen der Länder, die in der Speicherung auf elektronischen Datenträgern im Vergleich zur bisherigen Mikroverfilmung eine wirtschaftlichere Alternative sehen. Soweit der Entwurf den Eingang elektronischer Dokumente ermöglicht, führt die in § 130a Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Entwurfs vorgesehene elektronische Signatur zu einer dauerhaften, der papiergebundenen Schriftform vergleichbaren Festlegung des Inhalts (Perpetuierungsfunktion). Insoweit wird schon nach dem Entwurf ein Teil der Prozessakten in einem elektronischen Speichermedium des Gerichts aufgezeichnet sein, der in einer geeigneten Weise mit der papiergebundenen Restakte zu verknüpfen ist.

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