Motive zu § 130a ZPO  
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu § 130a (Nr.2)
    Zu Absatz 1

    Satz 1 versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform und eröffnet den Parteien und den am Verfahren beteiligten Dritten die Möglichkeit, ihre Schriftsätze und Erklärungen schriftsätzlich oder als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen. Diese neue prozessuale Form stellt für die Parteien und Dritten ein Angebot dar; ein Benutzungszwang ist damit nicht verbunden. Die Vorschrift ersetzt den 1977 in die Zivilprozessordnung für das Mahnverfahren in § 690 Abs.3 eingeführten Begriff der "nur maschinell lesbaren" Aufzeichnung durch den heute gebräuchlichen Begriff des elektronischen Dokuments, den auch der Entwurf des Zustellungsreformgesetzes in der Vorschrift über die Zustellung elektronischer Dokumente gegen Empfangsbekenntnis verwendet. Das Erfordernis, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung des Gerichts geeignet sein muss, ist ebenfalls § 690 Abs.3 entlehnt. Welche Anforderungen an die Eignung eines Dokuments zu stellen sind, bleibt den Rechtsverordnungen der Bundes- bzw Landesregierungen, die diese aufgrund des Absatzes 2 erlassen, vorbehalten. Die Vorschrift erfasst die bestimmenden und vorbereitenden Schriftsätze der Parteien (Anträge und Erklärungen), darüber hinaus schriftliche Auskünfte, Aussagen, Gutachten und alle sonstigen Erklärungen am Verfahren beteiligter Dritter (zB Zeugen, Sachverständige), die dem Gericht heute schriftlich zugehen.

    Satz 2 verlangt als Ordnungsvorschrift, dass der Absender das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht und damit dem Dokument insbesondere im Hinblick auf die sonst spurenlos mögliche Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung verleiht (Perpetuierungsfunktion). Es war in Erwägung gezogen worden, dass der Absender das Dokument auf dem Übermittlungsweg außerdem gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter schützen soll. Hiervon wurde jedoch abgesehen, da es einerseits den Absendern überlassen bleiben soll, ob sie ihre Dokumente verschlüsseln wollen, und andererseits den Verordnungsgebern nach Absatz 2 vorbehalten bleiben soll, auch mit Blick auf die erforderliche technische Ausstattung bei den Gerichten Verschlüsselungstechniken zuzulassen.

    Zu Absatz 2

    Die in Satz 1 enthaltene Verordnungsermächtigung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vorbereitung der Gerichte auf den elektronischen Geschäftsverkehr Angelegenheit der Justizverwaltung des Bundes bzw. des jeweiligen Landes ist. Die Nutzbarmachung des elektronischen Geschäftsverkehrs setzt den Aufbau einer technologischen Infrastruktur bei den Gerichten voraus, um nicht nur die Übersendung elektronischer Dokumente an das Gericht, sondern auch deren rationelle Bearbeitung durch das Gericht zu ermöglichen. Dieser Aufbau wird eine gewisse Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen. Da der Entwurf erst dann eine Übermittlung elektronischer Dokumente zulassen will, wenn und soweit diese organisatorischen und technologischen Voraussetzungen geschaffen sind, sieht Satz 1 in Anlehnung an die in § 703c Abs.3 für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren getroffene Regelung vor, dass Bund und Länder jeweils für ihren Bereich den Zeitpunkt, von dem an den Gerichten Schriftsätze als elektronisches Dokument übermittelt werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmen. Die Bestimmung kann schrittweise oder beschränkt auf dafür besonders geeignet erscheinende Verfahren oder Schriftstücke vorgenommen werden und soll damit insbesondere auch eine Experimentierphase bei einzelnen Spruchkörpern ermöglichen, in der Erfahrungen über die Bewährung der Konzepte und für die Weiterentwicklung gesammelt werden. Darüber hinaus setzt die Aufzeichnung und Bearbeitung elektronischer Dokumente gewisse Formerfordernisse voraus, deren Festlegung dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben soll.

    Satz 2 enthält die Möglichkeit der Landesregierungen, die Verordnungsermächtigung auf die jeweilige Landesjustizverwaltung zu delegieren.

    Zu Absatz 3

    Die Vorschrift regelt für den elektronischen Schriftsatz, dass die an die Einreichung geknüpften Rechtsfolgen (zB Fristwahrung, Rückwirkung der Verjährungsunterbrechung auf den Eingangszeitpunkt) in dem Zeitpunkt eintreten, in dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts ihn aufgezeichnet hat. Maßgebend sein soll danach der Zeitpunkt, in dem diese Einrichtung den Schriftsatz gespeichert hat, und nicht der Zeitpunkt des Ausdrucks.

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