Motive | zu § 14 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Mit der Vorschrift wird Artikel 8 EGSRL umgesetzt. Sie greift auf § 12 SigG zurück. Die Regelungen des § 12 SigG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend; daher sind nur geringfügige Anpassungen erforderlich.
Neben einer redaktionellen Anpassung an die neuen Begriffe nach § 2 SigG-E wird die Verwendung von personenbezogenen Daten entsprechend Artikel 8 Abs.2 EGSRL einer engeren Zweckbindung unterworfen, indem in Satz 3 des geltenden § 12 SigG die Wörter „oder einer anderen Rechtsvorschrift“ entfallen. Damit wird ausgeschlossen, dass die Regelung als nicht richtlinienkonformer Verweis auf andere Rechtsvorschriften (zB § 28 BDSG) verstanden werden könnte. Die Daten dürfen für andere Zwecke als für ein Zertifikat danach nur verwendet werden, wenn das Signaturgesetz es erlaubt (zB für Auskünfte nach § 5 Abs.1 Satz 2 SigG-E) oder der Betroffene eingewilligt hat.
Absatz 2 enthält – wie bisher im § 12 Abs.2 SigG – die erforderlichen Regelungen zur Aufdeckung eines Pseudonyms, um den berechtigten Interessen der Sicherheitsbehörden Rechnung zu tragen. Die Vorschrift wird insoweit ergänzt, als die Aufdeckung eines Pseudonyms auch für Zwecke der Finanzbehörden und zum Zwecke der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vor Gericht zulässig ist.
In Satz 1 wird der zu enge Begriff des „Zollkriminalamtes“ nach geltendem Signaturgesetz durch den weiteren Begriff „Finanzbehörden“ ersetzt, der den des Zollkriminalamtes mit umfasst. Es wird klargestellt, dass die Finanzbehörden das Recht haben, bei Geschäften im elektronischen Handel unter Pseudonymen die Identität einer handelnden Person festzustellen; die Zertifizierungsdiensteanbieter sollen insoweit auch zur Auskunft gegenüber den Finanzbehörden und gegenüber den Gerichten verpflichtet sein. Durch den letzten Teilsatz des § 14 Abs.2 Satz 1 SigG-E werden die An- ordnungsbefugnisse der Gerichte nicht erweitert. Diese bestimmen sich nach den einschlägigen Verfahrensordnungen. Der Teilsatz verpflichtet den Zertifizierungsdiensteanbieter nach einer entsprechenden Anordnung der Gerichte, die Daten über die Identität des Signaturschlüssel-Inhabers an diese zu übermitteln. Eine Übermittlung der Daten darf nicht unter Hinweis auf den Datenschutz verweigert werden.
Dies bedeutet zwar für das zivil- und arbeitsgerichtliche Verfahren, dass das Gericht – abgesehen vom Fall der §§ 429, 422 ZPO – private Zertifizierungsdiensteanbieter nicht um Mitteilung von Urkunden ersuchen darf. Diese scheinbare Lücke wird jedoch dadurch geschlossen, dass es die Vernehmung einer Auskunftsperson des Zertifizierungsdiensteanbieters (zB eines Sachbearbeiters) als Zeuge anordnen darf. Aufgrund des § 14 Abs.2 Satz 1 letzter Teilsatz SigG-E wäre es dem Zeugen verwehrt, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs.1 Nr.6 ZPO zu berufen; er wäre nach §14 Abs.2 Satz 1 erster Teilsatz zur Übermittlung der Identität des Signaturschlüssel-Inhabers verpflichtet.
Die Vorschrift entspricht Artikel 8 Abs.2 EGSRL. Nach der Systematik des SigG-E fallen unter „Zertifizierungsdiensteanbieter“ nur solche, die qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel ausstellen (vgl § 2 Nr.8 SigG-E). Die Datenschutzregelung nach Artikel 8 EGSRL erfasst jedoch auch andere Zertifizierungsdiensteanbieter. Dies gilt unabhängig davon, ob Zertifikate öffentlich oder nur für eine geschlossene Benutzergruppe ausgestellt werden. Soweit nicht die Tätigkeit von Zertifizierungsdiensteanbietern im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten steht, gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
Den Vorgaben von Artikel 8 Abs.1 EGSRL wird bereits durch das Bundesdatenschutzgesetz und Artikel 8 Abs.3 EGSRL durch § 5 Abs.3 SigG-E entsprochen.
Die bisherige Regelung des § 12 Abs.3 SigG entfällt; sie ist im Hinblick auf die Neufassung des § 38 BDSG (Aufhebung der Anlasskontrolle) entbehrlich.(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.26 f)
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